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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2019 470 19 230

15 octobre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·1,614 mots·~8 min·6

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2019 (470 19 230)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung

Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien

A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand

Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2019

A. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B.____ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse und legte fest, dass der beschuldigten Person gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen werde. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmend der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 19. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte sinngemäss, es sei in Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung die Strafuntersuchung gegen B.____ fortzuführen. C. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 fest, dass die Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Erwägungen 1. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. September 2019 das Strafverfahren gegen B.____ betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ferner wurde mit Eingabe vom 19. September 2019 die Beschwerdefrist eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen.

1.2 Fraglich und daher nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 2). Durch die Einstellungsverfügung beschwert ist unter anderem die Privatklägerschaft. Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_298/2012, E. 2.1). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (Martin Ziegler/Stefan Keller, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., Art. 382 N 2; Viktor Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).

1.3 Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 9. September 2019 betrifft das Strafverfahren gegen B.____ betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0) zu Lasten von C.____. Daraus folgt, dass im vorliegenden Strafverfahren einzig C.____ als vermeintlich geschädigte Person zu qualifizieren ist. Demgegenüber kommt dem Beschwerdeführer als Vater von C.____ keine selbstständige Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. StPO zu, zumal er durch die beanzeigte Straftat in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt ist. Folgerichtig ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht selbst und unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen.

1.4 Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Angehöriger des Opfers und der damit zusammenhängenden Möglichkeit zur Konstituierung als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, als Opfer. Als Angehöriger des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter "die gleichen Rechte" muss namentlich das Recht des Angehörigen verstanden werden, sich als Zivilkläger, gegebenenfalls auch als Strafkläger, mithin als Privatkläger zu konstituieren. Das Recht des Angehörigen, sich als Privatkläger zu konstituieren, impliziert indessen, dass er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht. Mit anderen Worten kann der Angehörige des Opfers sich nur als Privatkläger konstituieren, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht (BGE 139 IV 89, E. 2.2; Pra 2014 Nr. 50, E. 2.2). Der Angehörige kommt allerdings nur in den Genuss der prozessualen Rechte, wenn die Zivilansprüche, die er geltend macht, angesichts seiner Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es muss kein strikter Beweis verlangt werden, der richtigerweise Gegenstand des Prozesses in der Sache ist. Es genügt indessen nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene Zivilansprüche vorzubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (BGE 139 IV 89, E. 2.2; Pra 2014 Nr. 50, E. 2.2; Viktor Lieber, a.a.O., Art. 117 N 6).

In casu ist der Beschwerdeführer zwar Vater des vermeintlichen Opfers C.____ und somit Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO, hat aber keine Zivilansprüche geltend gemacht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Verfahrensakten allerdings, dass ihn die Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Zivilansprüchen hingewiesen hat (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Zur Legitimation, um in Beschwerdeverfahren gegen Einstellungsverfügungen als Privatklägerschaft auftreten zu können, genügt indes, dass aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, weshalb sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen des Beschwerdeführers auswirken kann (vgl. BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019, E. 2.2).

Vorliegend ist festzustellen, dass aufgrund der untersuchten Straftat zum Nachteil des Sohns des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich wird, weshalb sich die vorliegende Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen des Beschwerdeführers auswirken kann. Folglich kann der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf Art. 117 Abs. 3 StPO Parteistellung für sich beanspruchen.

1.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht im Namen seines Sohnes C.____ zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO kann eine Partei Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Es stellt sich somit die Frage nach der Handlungsfähigkeit von C.____. Gemäss Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) besitzt die Handlungsfähigkeit, wer volljährig und urteilsfähig ist. Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Unter Berücksichtigung des Alters von C.____ erhellt, dass das Kind nicht handlungsfähig ist. Folglich kommt der gesetzlichen Vertretung im Rahmen des Strafverfahrens die Vertretungsbefugnis zu. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die elterliche Sorge betreffend C.____ vorliegend einzig der Mutter zusteht. Dem Beschwerdeführer kommen daher keine Vertretungsbefugnisse hinsichtlich C.____ zu, weshalb er keine rechtswirksamen Handlungen im Namen von C.____ vornehmen kann. Der Beschwerdeführer ist somit auch mangels ihm zustehender elterlicher Sorge nicht legitimiert, im Namen von C.____ Beschwerde zu erheben.

1.6 Es zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 9. September 2019 legitimiert ist. Auf die Beschwerde vom 19. September 2019 ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 2. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt:

://:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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