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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.11.2019 470 19 159

12 novembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,195 mots·~26 min·4

Résumé

Gesuch um neue Beurteilung/amtliche Verteidigung

Texte intégral

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. November 2019 (470 19 159) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Gesuch um neue Beurteilung / amtliche Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i. V. Constanze Seelmann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Gesuch um neue Beurteilung / amtliche Verteidigung Beschwerde vom 24. Juni 2019

A. Im Nachgang zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 29. März 2017 und zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 22. Oktober 2018 wies das Strafgericht mit verfahrensabschliessendem Beschluss vom 12. Juni 2019 das Gesuch des Beurteilten A.____ um neue Beurteilung vom 9. November 2018 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenso wurde der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung durch Advokat Alain Joset abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). A.____ wurde zudem zur Tragung der Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 verurteilt (Dispositiv-Ziffer 3).

B. Gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Strafgerichts. Zudem wurde beantragt, das Strafgericht sei anzuweisen, das Gesuch um Neubeurteilung gutzuheissen und im vorliegenden Verfahren eine neue erstinstanzliche Hauptverhandlung anzusetzen. Dies habe sodann unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft als Beschwerdegegnerin zu erfolgen, wobei im Falle eines Unterliegens dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege resp. die amtliche Verteidigung zu gewähren sei.

C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 liess das Strafgericht dem Kantonsgericht die Akten zukommen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 24. Juni 2019. Es verzichtete dabei unter Hinweis auf die Akten sowie den Beschluss des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 auf eine Stellungnahme.

D. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Bezüglich der Begründung verwies die Staatsanwaltschaft ebenso vollumfänglich auf die Akten und den Beschluss des Strafgerichts vom 12. Juni 2019.

E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine replizierende Stellungnahme, da sowohl das Strafgericht als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hätten. Er bat aber darum, den Schriftenwechsel noch nicht zu schliessen, da er nochmals zeitnah ein aktuelles Arztzeugnis einreichen werde.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. August 2019 wurde unter Hinweis auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer zeitnah ein aktuelles Arztzeugnis einreichen werde, sowie den Umstand, dass beim Kantonsgericht bislang keine entsprechende Eingabe eingegangen ist, die Eingabe vom 22. Juli 2019 an das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft weitergeleitet sowie der Schriftenwechsel geschlossen.

G. Sodann reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2019 ein ärztliches Attest von Dr. med. B.____, DE – Badenweiler, vom 30. Juli 2019 betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein und ersuchte darum, dieses zu den Akten zu nehmen.

H. Mit Verfügung vom 20. August 2019 stellte das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 zur Kenntnisnahme an die anderen Parteien zu.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die

Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird der verfahrensabschliessende Beschluss des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 angefochten, welcher ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Der Beschluss ging gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Juni 2019 beim Beschwerdeführer ein. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 wurde die 10-tägige Rechtsmittelfrist somit gewahrt. Auch wurden die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt. Als beschuldigte Person des entsprechenden Strafverfahrens ist der Beschwerdeführer durch den obgenannten Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen und dadurch beschwert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles 2.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgericht mit Urteil vom 29. März 2017 in Abwesenheit wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 7. April 2017 Berufung erhoben, welche das Kantonsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2018 in Abwesenheit des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen hat. Bereits mit Schreiben vom 28. September 2018 hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Strafgericht ein Gesuch um neue Beurteilung angekündigt und darum ersucht, seinem Mandanten das erstinstanzliche Urteil vom 29. März 2017 persönlich zuzustellen, was bis dahin nicht geschehen sei. Der Gesundheitszustand seines Mandanten habe sich in den letzten Monaten verbessert, weshalb dieser den Transport von seinem Wohnort in C.____ (Deutschland) zum Strafgericht nun riskieren wolle. Das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts wurde sodann an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt und am 2. November 2018 von D.____, der Ehefrau des Beschwerdeführers, entgegengenommen. Mit Eingabe vom 9. November 2018 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers beim Strafgericht

namens und im Auftrag seines Mandanten um neue Beurteilung des Falles ersucht und zudem ein am 6. November 2018 von Dr. med. B.____ ausgestelltes ärztliches Attest eingereicht, in welchem festgestellt wurde, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers etwas beruhigt habe, und er unter besonderen Vorkehrungen nun transportfähig sei. Das Gesuch um neue Beurteilung vom 9. November 2018 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit unverschuldet verhindert gewesen sei, an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 27. bis 29. März 2017 persönlich teilzunehmen. Dies sei am 13. März 2017 von Dr. med. E.____ ärztlich bescheinigt worden. Deshalb sei ein neuer Verhandlungstermin für eine neue Beurteilung des Falles anzusetzen. Zudem wurde die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren um neue Beurteilung beantragt. Auf die mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2018 hin erfolgte Anfrage des Strafgerichts hat das Kantonsgericht am 26. November 2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2018 nicht teilgenommen hatte, mit der Begründung, nicht transportfähig zu sein. Daraufhin wurde dem Verteidiger mit Verfügung des Strafgerichts vom 5. Dezember 2018 Gelegenheit gegeben, zu den aus Sicht des Strafgerichts widersprüchlichen Eingaben gegenüber dem Straf- und dem Kantonsgericht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 hat der Verteidiger mitgeteilt, er habe sich das letzte Mal am 17. November 2017 persönlich mit seinem Mandanten getroffen und danach nur noch telefonisch mit diesem Kontakt gehabt. Entsprechend hätten die Angaben zum Gesundheitszustand seines Mandanten auf dessen telefonischen Instruktionen beruht. Das Krankheitsbild seines Mandanten habe sich zwar über einen längeren Zeitraum kontinuierlich verbessert, jedoch habe sein Mandant ihm mitgeteilt, dass die Ärzte ihm von einer Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2018 abgeraten hätten. Nachdem sich das Krankheitsbild seines Mandanten in der Folge weiter beruhigt habe, habe ihn sein Mandant nunmehr mit dem Gesuch um neue Beurteilung beauftragt.

2.2 Im angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Strafgericht das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt, da es dieses als rechtsmissbräuchlich angesehen hat. So habe der Verteidiger im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht und im Antrag um neue Beurteilung zeitlich kurz aufeinander folgend widersprüchliche Angaben zum Gesundheitszustand seines Mandanten gemacht. Im Schreiben des Verteidigers vom 28. September 2018, in dem

die persönliche Zustellung des Urteils des Strafgerichts vom 29. März 2017 an den Beschwerdeführer verlangt worden sei, sei angeführt worden, dass sich dessen Gesundheitszustand in den letzten Monaten verbessert habe, und er den Transport von seinem Wohnort an das Strafgericht in Muttenz riskieren wolle. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 22. Oktober 2018 (also weniger als einen Monat später), an welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen sei, habe der Verteidiger angegeben, dieser sei nicht transportfähig. Er habe jedoch kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht. Im Gesuch um neue Beurteilung vom 9. November 2018 wiederum habe der Verteidiger angegeben, gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.____ vom 6. November 2018 (also ca. 2 Wochen nach der Berufungsverhandlung) werde dem Beschwerdeführer eine Transportfähigkeit von seinem Wohnort bis ans Strafgericht in Muttenz attestiert, weshalb nun eine Neubeurteilung beantragt werde. Nach Ansicht des Strafgerichts sei aufgrund der Verfahrenschronologie und der Verfahrensakten ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von vorübergehender Natur sei. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer künftig jemals persönlich an einer Gerichtsverhandlung werde teilnehmen können. Die Behauptungen über die Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers widersprächen somit den verbindlich festgestellten Tatsachen. Hinter diesem Verhalten stecke eine Prozessstrategie, nämlich eine Verfahrensverschleppung. Eine solche Vorgehensweise verstosse gegen Treu und Glauben. Aufgrund des offensichtlichen Missbrauchs des Rechtsinstituts der neuen Beurteilung werde das Gesuch darum abgewiesen.

2.3 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2019 die Auffassung, dass gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung nur dann ablehnen könne, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen werde, der Hauptverhandlung aber unentschuldigt fernbleibe. Dem Gesuch um neue Beurteilung sei schon dann zu entsprechen, wenn nicht eindeutig erwiesen sei, dass die beschuldigte Person der Hauptverhandlung schuldhaft ferngeblieben sei. Das Strafgericht habe zu Recht nicht geltend gemacht, dass den Beschwerdeführer an seinem Fernbleiben anlässlich der Verhandlung vom 27. bis 29. März 2017 ein Verschulden treffe. Zwar sei eine kurze Begründung gefordert, warum die verurteilte Person an der Hauptverhandlung, anlässlich welcher das Abwesenheitsurteil gefällt worden sei, nicht habe teilnehmen können, jedoch sei keine Erklärung

erforderlich, weshalb es der verurteilten Person möglich sein werde, an der neuen Hauptverhandlung teilzunehmen. Da bei erneuter Abwesenheit der verurteilten Person an der neu angesetzten Hauptverhandlung das Abwesenheitsurteil bestehen bleibe, sei auch fraglich, in wieweit ein mögliches rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich relevant sein könne. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne das Gesuch um neue Beurteilung vom 9. November 2018 eindeutig nicht als missbräuchlich angesehen werden. Kurz vor der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 22. Oktober 2018 hätten die behandelnden Ärzte aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt fragilen Gesundheitszustands dem Beschwerdeführer von einem Transport nach Liestal abgeraten. Da aber absehbar gewesen sei, dass sich der Gesundheitszustand mittelfristig verbessern sollte (insbesondere aufgrund neuer Medikamente), und auch angesichts dessen, dass eine neue Hauptverhandlung vor Strafgericht wohl erst in einigen Monaten angesetzt würde, sei Anfang November 2018 durch Dr. med. B.____ dem Beschwerdeführer eine Transportfähigkeit attestiert worden. Diese Umstände habe die Verteidigung dem Strafgericht auch schon mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 resp. 15. März 2019 ergänzend skizziert. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei in diesem Zusammenhang in keiner Hinsicht erkennbar. Die Erwägungen des Strafgerichts würden aber die massive Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Angaben dokumentieren. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessert, da sich das Infektionsrisiko durch die Medikamente verringert habe. Wenn das Strafgericht dem von Dr. med. B.____ attestierten verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt habe, hätte es eine unabhängige gerichtsmedizinische Beurteilung einholen müssen, anstatt die Einschätzung von Dr. med. B.____ als unwahr abzuqualifizieren. Dieses Vorgehen sei willkürlich. Auch der Vorwurf der Verfahrensverschleppung sei nicht haltbar. Ziel des Gesuchs um neue Beurteilung sei, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angehört zu werden. Der persönliche Eindruck von der beschuldigten Person sei bekanntlich sowohl bei der Beurteilung der Schuldfrage als auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung von entscheidender Bedeutung. Klar sei zudem, dass dem im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung im vorangegangenen Verfahren betreffend die neue Beurteilung hätte bewilligt werden müssen, da die anwaltliche Unterstützung weit über die Stellung des Gesuchs vom 9. November 2018 hinausgegangen sei. Aus Gründen

der Waffengleichheit sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahrensstadium habe verteidigt sein müssen.

2.4 Vorliegend ist nun zu klären, ob das Gesuch um Neubeurteilung und der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch das Strafgereicht zu Recht abgewiesen sowie ob der dannzumal Beschuldigte korrekterweise zur Tragung der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 verurteilt worden ist.

2.4.1 Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO wird die verurteilte Person, wenn ihr das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann, darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung lehnt das Gericht das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung gemäss Art. 369 Abs. 1 StPO eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO). Das Abwesenheitsurteil bleibt bei bewilligtem Verfahren um neue Beurteilung nur dann bestehen, wenn die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fernbleibt (vgl. Art. 369 Abs. 4 StPO). Sieht die Verfahrensleitung die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung als offensichtlich nicht erfüllt an, so muss keine neue Hauptverhandlung angesetzt werden, sondern es kann in einem schriftlichen Verfahren entschieden werden (THOMAS MAURER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 369 StPO).

In Bezug auf die Frage der Neubeurteilung ist vorliegend zuerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 27. bis 29. März 2017 unentschuldigt ferngeblieben ist. Als unentschuldigt ferngeblieben gilt auch, wer korrekt vorgeladen wurde und nicht erscheint, obwohl es bei Vorliegen von Verhinderungsgründen möglich gewesen wäre, um eine Verschiebung zu ersuchen oder mindestens das Nichterscheinen rechtzeitig zu begründen (vgl.

hierzu NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 368 StPO; THOMAS MAURER, a. a. O., N 14 zu Art. 368 StPO; BGer 6B_389/2019 vom 28. Oktober 2019).

Vor dem ersten Hauptverhandlungstermin, am 26. Februar 2016, war der Verteidiger des Beschwerdeführers mit verfahrensleitender Verfügung vom Strafgericht angefragt worden, ob er für seinen Mandanten angesichts dessen gesundheitlichen Zustands ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung stellen wolle. Der Verteidiger gab dabei an, dass sein Mandant zur angesetzten Hauptverhandlung erscheinen werde. Der Beschwerdeführer ist dem ersten angesetzten Hauptverhandlungstermin vom 10. August 2016 jedoch ferngeblieben, ohne dies vorher mitzuteilen oder sich dispensieren zu lassen. Sein Verteidiger hat zu Beginn der Verhandlung ein bereits am 8. August 2016 von Dr. med. E.____ ausgestelltes Arztzeugnis eingereicht. Demnach sei der Beschwerdeführer vollständig bettlägerig, und eine Transportfähigkeit bestehe nur für höchstens 10 Minuten bzw. 2 km. Der Beschwerdeführer sei aber geistig verhandlungsfähig und werde zu einer neu angesetzten Hauptverhandlung erscheinen. Das Strafgericht hat deshalb einen zweiten Verhandlungstermin für den 27. bis 29. März 2017 angesetzt. Mit Verfügung vom 2. März 2017 hat das Strafgericht erneut angefragt, ob der Beschwerdeführer ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung stellen wolle. Für den Fall der Teilnahme wurde darum gebeten, dass unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mitzuteilen sei, inwiefern die medizinisch verantwortbare An- und Abreise des Beschwerdeführers sowie dessen Unterbringung gewährleistet seien und welche zusätzlichen medizinischen und anderweitigen Vorkehrungen für eine gesundheitlich unbeschadete Teilnahme an der Hauptverhandlung seitens des Strafgerichts vorzusehen seien. Bis zur Verhandlung hat es auf dieses Schreiben keine Reaktion von Seiten des Beschwerdeführers gegeben. Dieser ist an der Hauptverhandlung vom 27. bis 29. März 2017 nicht erschienen, sondern hat seinen Verteidiger zu Beginn der Verhandlung ein Arztzeugnis vom 13. März 2017 vorlegen lassen, ausgestellt durch Dr. med. E.____, in welchem weiterhin eine Reise- und Transportunfähigkeit attestiert wurde. Der Beschwerdeführer sei jedoch weiterhin verhandlungsfähig und wolle zu den Vorwürfen persönlich Stellung nehmen. Es sei deshalb auf die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens zu verzichten und das Verfahren einstweilig zu sistieren.

Es ist demnach festzustellen, dass sowohl in der ersten angesetzten Hauptverhandlung als auch anlässlich des zweiten Termins der Beschwerdeführer jeweils nicht erschienen ist, obwohl sein Verteidiger vorgängig dessen Erscheinen zugesichert hatte. In beiden Fällen ist ein Arztzeugnis vorgelegt worden, welches die Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hat. Diese Zeugnisse stammten nicht vom Tag der Verhandlung selber, sondern waren jeweils schon vorgängig erstellt worden, und zwar im Falle des ersten Termins zwei Tage vor der Verhandlung, im Fall des zweiten angesetzten Termins sogar 13 Tage vorher. Die Frage, ob dies zu einem unentschuldigten Fernbleiben von der Verhandlung führt, welche einer neuen Beurteilung entgegensteht, ist jedoch nur im Hinblick auf den zweiten angesetzten Verhandlungstermin relevant, an dem das Abwesenheitsurteil erging. Denn bleibt ein ordnungsgemäss vorgeladener Beschuldigter einem ersten angesetzten Termin fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Die Frage, warum die Person dem ersten angesetzten Termin ferngeblieben ist, spielt nur insofern eine Rolle, als bekannt ist, dass die Person sich selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt hat oder sich weigert, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden (vgl. Art. 366 Abs. 3 StPO). In diesem Fall könnte das Gericht nämlich auf die Ansetzung eines zweiten Verhandlungstermins verzichten und unter den Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 4 StPO sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen. Die Frage des unentschuldigten Fernbleibens i.S.v. Art. 368 Abs. 3 StPO wird jedoch bei einem ersten Fernbleiben nicht geprüft.

Aufgrund des Datums des Arztzeugnisses vom 13. März 2017 hat offensichtlich die Möglichkeit bestanden, die nicht bestehende Transportfähigkeit des Beschwerdeführers früher als am 27. März 2017 anzuzeigen und den zweiten anberaumten Termin somit neu ansetzen zu lassen oder zumindest das Nichterscheinen rechtzeitig zu begründen. Der Beschwerdeführer war ordnungsgemäss vorgeladen worden, blieb aber der Verhandlung daraufhin unentschuldigt fern, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, seine Transportunfähigkeit rechtzeitig zu melden. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers ist also nicht in dem Sinne freiwillig gewesen, dass er persönlich an der Verhandlung vom 27. März 2017 hätte erscheinen können, da sein Gesundheitszustand dies verhinderte. Jedoch war sie freiwillig in dem Sinne, als er ein Verschulden daran trägt, dass die Verhandlung nicht auf einen Termin verschoben werden konnte, an welchem er hätte teilnehmen können. Wenn sich der gesundheitliche Zustand des

Beschwerdeführers tatsächlich kontinuierlich verbesserte, und somit absehbar gewesen ist, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt neu angesetzter Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers ermöglicht hätte, so ist nicht ersichtlich, weshalb rund 13 Tage zugewartet werden musste, um dann erst anlässlich des Verhandlungstermins am 27. März 2017 das entsprechende Arztzeugnis vorzulegen. Ab dem 13. März 2017, als das Arztzeugnis vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt, um sofortige Verschiebung des angesetzten Verhandlungstermins vom 27. bis 29. März 2017 zu ersuchen. Das Strafgericht hat mit Verfügung vom 2. März 2017 explizit angefragt, ob der Beschwerdeführer sich dispensieren lassen wolle oder ob er für die Anwesenheit am Verhandlungstermin besondere medizinische oder anderweitige Vorkehrungen brauche. Der Beschwerdeführer hat zwischen der Ausstellung des Arztzeugnisses und dem Beginn der Verhandlung stattdessen 13 Tage zugewartet, davon neun Arbeitstage, ohne sich in irgendeiner Form zurückzumelden. Folglich ist festzustellen, dass ein schuldhaftes Fernbleiben vorliegt, da schon frühzeitig klar war (spätestens am 13. März 2017), dass der Beschwerdeführer anlässlich des angesetzten Verhandlungstermins nicht transportfähig sein werde. Selbst wenn der Verteidiger erst sehr kurzfristig von der fehlenden Transportfähigkeit erfahren hätte, wäre dies kein Entschuldigungsgrund, da es dem Beschwerdeführer selbst oblag, sich rechtzeitig beim Strafgericht abzumelden oder seinem Verteidiger das Arztzeugnis rechtzeitig zukommen zu lassen. Somit ist das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 27. März 2017 als unentschuldigt anzusehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um neue Beurteilung abgewiesen hat. Die Frage, ob die widersprüchlichen Angaben zum Gesundheitszustand anlässlich der Berufungsverhandlung sowie die Eingaben betreffend neue Beurteilung kurz davor und danach gegen Treu und Glauben verstossen haben, kann somit offenbleiben. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Aufhebung des Beschlusses des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 hinsichtlich des Gesuchs um neue Beurteilung erweist sich somit gestützt auf diese Ausführungen als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

2.4.2 Der Beschwerdeführer beantragt zudem, den Entscheid des Strafgerichts betreffend Abweisung der Bewilligung um amtliche Verteidigung im Verfahren betr. neue Beurteilung aufzuheben respektive zu korrigieren.

Das Strafgericht hat das Gesuch um amtliche Verteidigung im Verfahren um neue Beurteilung abgewiesen, da die blosse Beantragung der neuen Beurteilung keinen Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung darstelle und auch keine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Antragsstellers geboten sei. Dies gelte im Unterscheid zum eigentlichen Verfahren um neue Beurteilung selber, welches aber mit dem Beschluss vom 12. Juni 2019 abgewiesen worden sei. Zudem sei der Antrag auf Neubeurteilung rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich aussichtslos gewesen, so dass auch eine unentgeltliche amtliche Verteidigung ausgeschlossen sei.

Nachdem im erstinstanzlichen Strafverfahren dem Beschwerdeführer die (notwendige) amtliche Verteidigung bewilligt worden war, ist nun fraglich, ob auch im Verfahren um neue Beurteilung schon ab der Stellung des Gesuchs eine (notwendige) amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 StPO i.V.m. 132 StPO zu gewähren wäre oder zumindest eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO. Deshalb sind die Voraussetzungen der Gewährung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung für ein Verfahren um neue Beurteilung zu prüfen.

Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-)Verteidigung nicht verzichten kann (BGE 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ist nach der Strafprozessordnung insbesondere gegeben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO), oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO).

Die beiden obgenannten Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung waren im Verfahren vor erster Instanz in Bezug auf den Beschwerdeführer gegeben. Fraglich ist nun zuerst, ob im Verfahren um Neubeurteilung auch die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 StPO zur Anwendung kommt, oder ob das Verfahren wie ein Rechtsmittelverfahren zu beurteilen ist, in dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eine amtliche Verteidigung gemäss

Art. 132 StPO bewilligt werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt und das Verfahren nicht aussichtslos ist (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 2).

Das Gesuch um Neubeurteilung ist ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3; THOMAS MAURER, a. a. O., N 2 zu Art. 368 StPO). Im Verfahren um Neubeurteilung wird, sobald das Gesuch gutgeheissen wird, das erstinstanzliche Verfahren erneut aufgerollt, so dass in diesem Fall Art. 130 StPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einschlägig wäre. Zusätzlich wäre in diesem Fall nur die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, um eine (notwendige) amtliche Verteidigung zu gewähren. Im vorliegenden Fall geht es aber nur um die Stellung des Gesuchs um neue Beurteilung und den damit verbundenen Schriftenwechsel bis zum Beschluss des Strafgerichts, welches das Gesuch ablehnte. Fraglich ist, ob das Gesuch um neue Beurteilung vom Rest des Verfahrens um neue Beurteilung abgetrennt werden kann, wie das Strafgericht dies vorbringt.

Das Verfahren um neue Beurteilung beginnt formell bereits mit dem Gesuch gemäss Art. 368 StPO. Wäre eine (notwendige) amtliche Verteidigung für das gesamte Verfahren zu bewilligen, wäre auch schon dieser erste Schritt davon erfasst. Wäre nur dieses Gesuch gestellt worden, und keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Beschwerdeführers notwendig gewesen, wären der hier angefallene Aufwand und die damit verbundenen Kosten allerdings sehr gering ausgefallen. Nichtsdestotrotz könnte der Beschwerdeführer hierfür eine Parteientschädigung beantragen. Im Verfahren betreffend die neue Beurteilung wurde jedoch seitens des Verteidigers des Beschwerdeführers nicht nur das Gesuch vom 9. November 2018, sondern auch die durch das Strafgericht vom Verteidiger geforderte Stellungnahme vom 28. Dezember 2018 zu den Widersprüchlichkeiten der Angaben vor dem Kantons- und dem Strafgericht und die auf die Stellungnahmen der übrigen Parteien folgende replizierende Stellungnahme vom 15. März 2019 verfasst. Zudem musste der Verteidiger die jeweiligen Verfügungen des Strafgerichts und die Stellungnahmen der übrigen Parteien studieren und mit seinem Mandanten Rücksprache nehmen. Somit ist entgegen der Meinung des Strafgerichts festzustellen, dass auch bereits in der Phase ab der Beantragung der Neubeurteilung der Beschwerdeführer auf einen

Verteidiger angewiesen war und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Da dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO), und da er wegen seines körperlichen Zustands seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO), sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt. Aus den Verfahrensakten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit über kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Voraussetzungen einer (notwendigen) amtlichen Verteidigung sind damit erfüllt.

Auch wenn davon ausgegangen würde, dass nur eine amtliche Verteidigung und nicht eine notwendige amtliche Verteidigung für dieses Verfahren beantragt werden könnte, wären die Voraussetzungen für eine solche erfüllt. Die Voraussetzungen, also die fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten im vorliegenden Fall geboten war, haben sich seit dem Strafverfahren vor erster und zweiter Instanz nicht geändert. Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wie auch angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in rechtlicher Hinsicht durchaus komplex ist, ist eine Verteidigung auch im Verfahren um neue Beurteilung durchaus geboten. Somit ist dem Verteidiger ein angemessenes Honorar für seine Bemühungen bereits ab dem Gesuch um neue Beurteilung vom 9. November 2018 auszusprechen. Für die Frage der Höhe der Entschädigung ist die Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.4.3 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Kosten der Vorinstanz von insgesamt CHF 1'000.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren, den Beschluss des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 hinsichtlich der Frage der neuen Beurteilung aufzuheben und zurückzuweisen, unterliegt, und nur das Nebenbegehren um Bewilligung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung gutgeheissen wird, bleibt die Kostenverlegung hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens bestehen.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Begehren teilweise.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall eines Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege resp. die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (in Form einer amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten selbst zu tragen, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich jedoch kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 122 I 322 E. 2c S. 324; Urteile 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; je mit Hinweisen).

3.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit über kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. In Anbetracht der vorstehenden materiell-rechtlichen Erwägungen und des teilweisen Obsiegens ist die Beschwerde als nicht von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen zur Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) sind somit erfüllt, womit dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen ist.

3.4 Das Strafverfahren wird vorliegend im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt, weshalb die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) zur Anwendung gelangt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 TO), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz ein pauschales Honorar für die Abgeltung von drei anrechenbaren Arbeitsstunden, also in der Höhe von CHF 650.00 (inklusive Auslagen von CHF 50.00) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 50.05, total somit CHF 700.10, als angemessen. Der Beschwerdeführer wird unter den gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 StPO)

verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung von CHF 700.10 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

3.5 Da der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise unterliegt, er folglich gestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen hat und sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt, hat er die Kosten dieses Verfahrens zu 2/3 zu tragen. Somit gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2’000.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) im Umfang von CHF 1’333.30 (2/3) zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von CHF 666.70 (1/3) zu Lasten der Staatskasse.

Demnach wird erkannt:

://: I. Der Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2019, auszugsweise lautend:

«1. Das Gesuch von A.____ um neue Beurteilung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.»

wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

II. «2. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird gutgeheissen.»

Im Übrigen wird der vorinstanzliche Beschluss bestätigt.

Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Verfahren um neue Beurteilung wird zur Festlegung der Entschädigungshöhe an die Vorinstanz zurückgewiesen.

III.

IV.

V. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 werden zu 2/3 (CHF 1'333.30) dem Beschwerdeführer und zu 1/3 (CHF 666.70) dem Staat auferlegt.

Die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Advokat Alain Joset wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt und es wird ihm ein Honorar in der Höhe von CHF 650.00 (inklusive CHF 50.00 Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 50.10, somit insgesamt CHF 700.10, zu Lasten des Staates ausgerichtet.

(…)

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i. V.

Constanze Seelmann

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben worden (6B_453/2020).

470 19 159 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.11.2019 470 19 159 — Swissrulings