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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.08.2019 470 19 123

6 août 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,916 mots·~15 min·6

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. August 2019 (470 19 123) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der B.____), Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. April 2019

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 12. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der B.____) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Art. 64 MSchG) sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 UWG), begangen zum Nachteil der A.____, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. e StPO ein (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Im Weiteren wies die Staatsanwaltschaft die B.____ ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere Verwendung des Schweizer Wappens – wie in deren Verkaufsprospekt „(...)“ auf der Seite S. 16 abgebildet – inskünftig strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung).

B. Dagegen erhob die A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, es sei die obgenannte Einstellungsverfügung aufzuheben, und es seien die Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend die Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Berücksichtigung der Gefahrgutumschliessungsverordnung und von Art. 22 ff. des Gewässerschutzgesetzes zu beurteilen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Darüber hinaus sei die B.____ aufzufordern, die allenfalls nur fahrlässig verursachten Straftatbestände auf einen bestimmten Termin hin zu eliminieren (Ziff. 2 der Rechtsbegehren).

C. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass die beschuldigte Partei auf die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme verzichtet hat, und schloss den Schriftenwechsel.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin mit Strafantrag vom 12. Juni 2018 als Privatklägerin konstituiert. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2019, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den vorliegenden Akten erhellt nicht, wann die fragliche Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Mithin ist im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre Beschwerdeeingabe vom 25. April 2019 rechtzeitig erfolgt ist. Diese ist zudem rechtsgenüglich begründet. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Entsprechend ist im Grundsatz auf die Beschwerde einzutreten.

2.2 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe vom 25. April 2019 und unter Hinweis auf Ziff. 2 der Einstellungsverfügung mitteilt, den Vorwurf gegen die B.____, wonach diese durch die Verwendung des Schweizerkreuzes in ihren Verkaufsprospekten gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG verstossen haben soll, nunmehr fallenzulassen. Mithin bildet dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der genannten Beschwerdeeingabe nicht einzutreten.

II. Materielles 1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 12. Juni 2018 erstattete die A.____ Strafanzeige unter anderem gegen die B.____ und beschuldigte diese, in ihren Verkaufsprospekten durch die Verwendung des Schweizerkreuzes gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG zu verstossen. Wie hiervor erwähnt, bildet dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb nachfolgend auf diesbezügliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführungen verzichtet wird. Überdies soll die B.____ durch das Vortäuschen einer „inexistenten Zulassung“ im Bereich Lagertankanlagen, evtl. Transportzulassung, sowie durch den erweckten Anschein, über eine hoheitlich beauftragte Prüfung resp. Zulassung zu verfügen, gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstossen haben.

2.1 Die Staatanwaltschaft führt im Rahmen ihrer Einstellungsverfügung vom 12. April 2019 im Wesentlichen aus, sowohl die A.____ als auch die B.____ würden teilweise ähnliche Produkte anbieten, seien Konkurrenten und stünden demnach in einem aktuellen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zueinander. Verstösse gegen den unlauteren Wettbewerb seien demnach grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Gemäss Aussagen der A.____ geniesse die SVTI-Zulassung (Schweizerischer Verein für technische Inspektionen) grosses Vertrauen bei potentieller Kundschaft. Die B.____ nutze das Wissen, dass einer externen Zulassung bei der Kundschaft mehr Gewicht zukomme, aus und lasse deshalb die eigenen Produkte – im Gegensatz zur A.____ – durch den SVTI zertifizieren.

Auf der Webseite des SVTI zum Thema „Sicherheit bei Tanks und Tankanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten“ bewerbe der SVTI sein Wissen und den Umstand, dass der SVTI durch die Kantonale Vereinigung der Vorsteher der Umweltämter (recte: Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz) als Fachstelle für die Überprüfung und Festlegung des Stands der Technik festgelegt worden sei. Demnach könne man sich an den SVTI wenden, um überprüfen zu lassen, ob die Produktkomponenten dem anerkannten Stand der Technik entsprechen würden. Es werde den Herstellern empfohlen, mit dem SVTI in Kontakt zu treten, um allenfalls bereits zur Verfügung stehende Unterlagen von früheren Prüfungen oder Zulassungen in anderen EU-Ländern examinieren zu lassen.

Vorliegend lasse die B.____ die fraglichen Tankanlagen durch den SVTI prüfen. Ob die SVTI- Bescheinigung als Zulassung anzusehen sei, könne offengelassen werden. Jedenfalls seien die von der B.____ gemachten Angaben nicht als irreführend oder falsch im Sinne des UWG zu betrachten. Die B.____ mache in casu nicht vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben. Es liege somit keine Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG vor, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

2.2 Überdies kritisiere die A.____, dass mit der Publikation des SVTI-Logos eine hoheitlich beauftragte Prüfung resp. Zulassung vorgetäuscht und dadurch unlauterer Wettbewerb betrieben werde. Inwiefern die A.____ zu diesem Schluss komme, sei für die Staatsanwaltschaft allerdings nicht nachvollziehbar. Die B.____ könne nachweisen, dass betreffend die fraglichen Tankanlagen eine SVTI-Zertifizierung vorliege. Es würden keine Hinweise bestehen, die darauf hindeuten würden, dass die B.____ einen Bezug zu hoheitlichen Tätigkeiten aufnehme. Entsprechend sei das Verfahren auch in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Verwendung der Formulierung „CH-/SVTI-Zulassung“ von Seiten der B.____ entgegnet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe vom 25. April 2019 zusammengefasst, die B.____ sei mit den von ihr beworbenen Produkten Inverkehrbringerin von Gefahrgutumschliessungen im Sinne der Gefahrgutumschliessungsverordnung (SR 930.111.4; GGUV) und von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäss Art. 22 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; GSchG). Art. 9 GGUV regle die Sorgfaltspflicht des Inverkehrbringers und sehe vor, dass dieser wissen müsse, welche Zulassungen seine Produkte hätten. Die B.____ verstosse gegen ihre Sorgfaltspflicht gemäss Art. 9 GGUV, wenn sie andere als von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ausgestellte Zulassungsscheine benutze. Andere Zulassungsscheine gebe es in der Schweiz nicht. Nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung könnten in der Schweiz nur die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen Zulassungen für Gefahrgutumschliessungen, welche auf der Strasse transportiert würden, erteilen. Die von der B.____ beworbenen Produkte würden zwar über ein Prüfzeugnis aus Deutschland verfügen und seien entsprechend auf den Strassen der Schweiz kraft ADR-Verordnung (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route; zu Deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) zugelassen. Dennoch seien die Anforderungen der Zulassungsstellen in der Schweiz insgesamt höher. Sodann existiere nach dem geltenden Gewässerschutzgesetz keine Zulassung für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Vielmehr sei der Hersteller resp. Inverkehrbringer selbst für die Erfüllung der Anforderungen verantwortlich. Vorliegend habe es die Staatsanwaltschaft zu Unrecht unterlassen, die obgenannten einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen.

4. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf ihre Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Ergänzend betont sie erneut, dass die B.____ für die strittigen Tankanlagen über entsprechende SVTI-Bescheinigungen verfüge, und es wettbewerbsrechtlich keinen Unterschied mache, ob diese in den fraglichen Prospekten nun verkürzt als „SVTI-Zulassung“ bzw. als „SVTI-Zertifizierung“ oder mit dem längeren Originaltitel als „Bescheinigung der Produkteprüfung nach KVU“ angepriesen würden. Im Weiteren bringe die Beschwerdeführerin gesetzliche Bestimmungen und technische Normen ins Spiel, deren Relevanz sich der Staatsanwaltschaft für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht erschliesse.

5. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE160169 vom 16. August 2016 E. II.2.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 10).

6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Vorliegend wirft die Beschwerdeführerin der B.____ zum einen vor, eine schweizerische „inexistente“ Zulassung im Bereich Lagertankanlagen, evtl. Transportzulassungen, zu verwenden und zum anderen durch den Gebrauch der Formulierung „CH-/SVTI-Zulassung“ in den fraglichen Prospekten eine hoheitlich beauftragte Prüfung resp. Zulassung vorzutäuschen. Dadurch verhalte sich die B.____ unlauter im Sinne obgenannter Bestimmung.

6.2.1 Wie von der Staatsanwaltschaft in der fraglichen Einstellungsverfügung bereits bemerkt, ist einem auf der Webseite des SVTI unter der Rubrik „Tankanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten“ (Unterrubrik „News betreffend die Zertifizierung“) abrufbaren Dokument unter anderem was folgt zu entnehmen: „Hersteller von Tanks aus Metall, aus Kunststoff und aus Kompositwerkstoffen (…) können sich an den SVTI wenden zwecks Überprüfung, ob deren Komponenten den anerkannten Stand der Technik erfüllen. (…) Der SVTI prüft die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Übereinstimmungen mit den Normen und Regeln. (…) Es ist für Hersteller deshalb empfehlenswert mit dem SVTI, als kompetenter Partner, Kontakt aufzunehmen, und allenfalls auch bereits zur Verfügung stehende Unterlagen von früheren Prüfungen oder Zulassungen in anderen EU-Ländern überprüfen zu lassen.“

Aus den in den Verfahrensakten befindlichen und von Seiten der B.____ ins Recht gelegten SVTI- Bescheinigungen geht hervor, dass die B.____ für ihre beworbenen und in casu strittigen mobilen Dieseltankstellen der Serie „(…)“ von ebendiesem Angebot Gebrauch gemacht hat. Dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ im Besitz der fraglichen SVTI-Bescheinigungen ist, wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich indes, durch den Gebrauch der Formulierung „CH-/SVTI-Zulassung“ werde irreführenderweise der Eindruck erweckt, das Gesetz sehe eine Zulassung für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vor, was jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Gesetzlich verankert seien nämlich lediglich Melde- und Bewilligungspflichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist in casu allerdings nicht nachvollziehbar, inwiefern die B.____ auf eine „inexistente Zulassung“ Bezug nimmt, zumal die B.____ unbestrittenermassen über die entsprechenden Bescheinigungen verfügt, und der SVTI im obgenannten online abrufbaren Dokument selbst mit dem Slogan "Beratung – Prüfung und Inspektion – Zertifizierung“ wirbt. Der Gebrauch der Formulierung „CH- /SVTI-Zulassung“ stellt damit weder eine unrichtige noch eine irreführende Angabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die B.____ in ihren Prospekten von einer „SVTI-Zulassung“ und nicht etwa von einer „SVTI-Bescheinigung“, „SVTI- Zertifizierung“ oder Ähnlichem spricht.

6.2.2 Sodann gelingt es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht, aufzuzeigen, inwiefern die B.____ durch den Gebrauch der Formulierung „CH-/SVTI-Zulassung“ in den fraglichen Prospekten eine hoheitlich beauftragte Prüfung resp. Zulassung vortäuschen soll. Es ist mitnichten ersichtlich, dass sich die B.____ in casu im wettbewerbsrechtlichen Sinn unlauter verhält, wenn sie die Dienstleistungen des SVTI in Anspruch nimmt und dies entsprechend durch die Verwendung der Formulierung „CH-/SVTI-Zulassung“ in ihren Prospekten nach aussen zu erkennen gibt. Dies gilt umso mehr, als der SVTI transparent über seinen offerierten Service informiert und selbst lediglich von einer Empfehlung spricht, mit dem SVTI als kompetenter Partner auf diesem Sachgebiet in Kontakt zu treten (vgl. E. 6.2.1). Es ist somit kein Verhalten erkennbar, wonach die B.____ eine hoheitlich beauftragte Prüfung resp. Zulassung vortäuscht. Ob der SVTI als solcher unzulässigerweise vorgibt, eine hoheitlich beauftragte Prüfungs- resp. Zulassungsstelle zu sein und die Kompetenz zu haben, in den sich auf diesem Fachbereich aufdrängenden Fällen Prüfungen und Inspektionen durchzuführen, betrifft indes eine andere Frage und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nichtsdestotrotz ist der Klarheit halber anzumerken, dass in casu nicht erhellt, inwiefern dem SVTI die Vornahme der besagten Inspektionen und Prüfungen verwehrt sein soll, zumal die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) den SVTI als Fachstelle für die Überprüfung und Festlegung des Stands der Technik festgelegt hat, und es Bund und Kantonen gemäss Art. 49 Abs. 3 GSchG freisteht, für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private insbesondere für die Kontrolle und Überwachung beizuziehen.

6.3 Im Weiteren bestätigt die Beschwerdeführerin vorliegend selbst, dass die B.____ für die in casu interessierenden Produkte über ein Prüfzeugnis der C.____ verfügt, und diese kraft ADR- Verordnung in der Schweiz anerkannt ist, womit es ihr erlaubt ist, die fraglichen Produkte auf den Schweizer Strassen zu befördern (vgl. Art. 5 lit. b GGUV). Es erschliesst sich dem Kantonsgericht – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – sodann nicht, inwiefern die B.____ durch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verwendung der Formulierung „CH-/SVTI-Zulassung“ ihre Sorgfaltspflicht gemäss Art. 9 GGUV verletzt haben soll. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend ist ebenso wenig nachvollziehbar, inwiefern die weiteren diesbezüglich vorgebrachten Rechtsnormen im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 25. April 2019 für die Beurteilung allfälliger wettbewerbsrechtlicher Widerhandlungen von Seiten der B.____ von Relevanz sein sollten.

6.4 In Anlehnung an das in E. 5 Dargelegte und unter Berücksichtigung obenstehender Ausführungen ist festzuhalten, dass im zu beurteilenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die B.____ unrichtige oder irreführende Angaben gemacht und sich damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG unlauter verhalten haben könnte. Mithin hat die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren in diesem Punkt zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. Entsprechend ist die Beschwerde vom 25. April 2019 in Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 12. April 2019 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss dem vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von gesamthaft CHF 1’050.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Liridona Asllani

Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

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