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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juli 2019 (470 19 106) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 2. April 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen B.____ bezüglich des Straftatbestandes der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB), mutmasslich begangen am 5. September 2016 in X.____, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 (Verfahren Nr. 470 18 257) hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die von A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, mit Eingabe vom 2. August 2018 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2018 auf und wies die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. B. Mit Datum vom 2. April 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, alsdann was folgt: Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a-c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 4).
Auf die Begründung der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2019 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, mit Eingabe vom 12. April 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2019 im Verfahren MU1 17 3.____ aufzuheben und diese anzuweisen, Anklage gegen B.____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu erlassen; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von B.____, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel- Landschaft. D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. F. Nach Schluss des Schriftenwechsels liess sich der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 9. Mai 2019 erneut vernehmen und hielt dabei an seinen bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
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Erwägungen
1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Parteien zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert.
1.2 Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst aus, nachdem das Bauinspektorat Basel-Landschaft am 30. November 2015 gegen die C.____ AG einen Verzeigungsrapport wegen Widerhandlung gegen § 130 des Raumplanungs- und Baugesetzes bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht habe, sei gegen den Beschwerdeführer als verantwortliche Person bei der C.____ AG ein Strafverfahren eröffnet worden. Diese Strafuntersuchung habe ergeben, dass die C.____ AG am 17. Dezember 2014 einen grossen Teil der Parzelle ____ (Überbauung ____) an die D.____ AG verkauft habe. Daraus sei geschlossen worden, dass ein Mitarbeiter der D.____ AG für die Verletzung der Auflage der Baubewilligung verantwortlich sein dürfte. Die Beschuldigte B.____ habe sich daraufhin an die D.____ AG gewandt, den Sachverhalt dargelegt, die in diesem Zusammenhang gegen A.____ eröffnete Strafuntersuchung erwähnt und um Mitteilung der für die Einhaltung der Baubewilligung zuständigen Person gebeten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Amtsgeheimnisverletzung eingereicht. Das Verfahren sei zuerst durch eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht anhand genommen worden. Nach
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufhebung dieser Verfügung mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2018 sei die Beschuldigte mit Einvernahme vom 20. Februar 2019 zum Vorwurf befragt worden. Sie habe ausgesagt, dass sie zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe, mit ihrem Vorgehen eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen oder den Beschwerdeführer zu schädigen. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Schreiben einen gewissen Informationsgehalt haben müsse, damit es überhaupt ernst genommen werde. Ihren Aussagen lasse sich an keiner Stelle ein Hinweis auf Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich einer Amtsgeheimnisverletzung entnehmen. Sofern man davon ausginge, dass der objektive Tatbestand erfüllt wäre, wäre somit eine fahrlässige Begehung anzunehmen, welche aber nicht unter Strafe stehe. Der Tatbestand sei somit nicht erfüllt, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen dar, die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Einstellungsverfügung beschränke sich auf die Feststellung, die Beschuldigte habe gesagt, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Der objektive Tatbestand werde nicht einmal geprüft, dieser sei jedoch erfüllt. Die Beschuldigte habe zudem sehr wohl (zumindest eventual-) vorsätzlich gehandelt. Unter Verweis auf den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2018 betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer fest, die Beschuldigte sei offenkundig Mitglied einer Behörde im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Ferner sei die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. Die Tatsache sei nur einem beschränkten Personenkreis bekannt gewesen und der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung gehabt. Das Geheimnis sei der Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut gewesen, welches sie unerlaubterweise an E.____ offenbart habe. Es wäre problemlos möglich gewesen, die gewünschten Informationen auch ohne Nennung des Namens des Beschwerdeführers zu erhalten. Schliesslich sei die Beschuldigte auch nicht in der Lage gewesen, einen konkreten Grund zu nennen, weshalb die Nennung des Namens notwendig gewesen sei. Bezüglich des subjektiven Tatbestands führt der Beschwerdeführer letztlich aus, Gegenstand des Vorsatzes sei die Gesamtheit der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz müsse sich nicht darauf beziehen, dass die Beschuldigte eine Amtsgeheimnisverletzung begehen wolle. Wenn sie gewusst habe, dass sie ein Mitglied einer Behörde sei, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine Person ein Geheimnis sei, dass ihr dieses in amtlicher Funktion anvertraut worden sei und dass sie dieses an eine nicht ermächtigte Drittperson offenbart, und trotzdem gehandelt habe, so habe sie dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Bei einer studierten Juristin und langjährigen Strafverfolgerin könne man nicht mehr von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sprechen. Sodann nenne die Einstellungsverfügung auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.
2.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2019 im Wesentlichen die Auffassung, ihrer Ansicht nach sei der objektive Tatbestand nicht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllt, sie schliesse aber aus dem Kantonsgerichtsbeschluss vom 2. Oktober 2018, dass die Beschwerdeinstanz offenbar anderer Meinung sei. Dasselbe gelte auch für allfällige Rechtfertigungsgründe. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei vor allem auf den subjektiven Tatbestand einzugehen. Gerade in der Kernfrage, ob nun von einem Vorsatz oder von Fahrlässigkeit auszugehen sei, bleibe die Beschwerdebegründung dürftig. Die Frage sei, ob die Beschuldigte habe wissen müssen, dass sie durch ihr Handeln im konkreten Fall den Tatbestand erfüllen könnte und ob sie dies in der konkreten Situation gewollt oder es in Kauf genommen habe. Sie habe unbedacht gehandelt, nicht an die möglichen Konsequenzen denkend, weil sie den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung für die von ihr durchgeführte Verfahrenshandlung nicht im Entferntesten im Blick gehabt habe. Der Begriff hierfür laute Fahrlässigkeit. Es handle sich somit um einen Unfall, wenn man denn schon den objektiven Tatbestand bejahen wolle. Es könne nicht angehen, aus der extensiven Ausdehnung des Vorsatzbegriffs aus der Amtsgeheimnisverletzung faktisch einen Fahrlässigkeitstatbestand konstruieren zu wollen. Somit sei festzustellen, dass der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei. 2.4 In seiner replizierenden Stellungnahme vom 9. Mai 2019 betont der Beschwerdeführer nochmals, dass es sich bei der Beschuldigten nicht „nur“ um eine Untersuchungsbeauftragte handle, sondern um eine studierte Juristin mit langjähriger Berufserfahrung ausschliesslich im Straf- und Strafprozessrecht. Als die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt habe, habe sie ihm keine Parteientschädigung zugesprochen, da der Beizug eines Anwalt sachlich nicht geboten gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer selber eine juristische Ausbildung habe. Diese habe sie also zu seinen Lasten ausgelegt. Im Gegensatz zur Beschuldigten habe sich der Beschwerdeführer aber seit dem Studium nicht mehr mit Straf- und Strafprozessrecht beschäftigt. Die Beschuldigte habe sowohl die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als auch alle objektiven Tatbestandselemente gekannt. Trotzdem habe sie gehandelt. Der Begriff hierfür laute Vorsatz. 2.5 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 Abs. 1 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstel-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 f. zu Art. 319 StPO). 2.6 Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Allerdings ist auch bei der hier durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand bestimmt wird (GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung erscheint, da nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung für den Beschuldigten daher als Zumutung erscheint (GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nachfolgend ist nunmehr zu prüfen, ob das wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) eröffnete Strafverfahren von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. April 2019 wieder eingestellt worden ist. 2.7 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich; es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 8 ff. zu Art 320 StGB; STEFAN TRECHSEL / HANS VEST,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 3 ff. zu Art. 320 StGB; GÜNTER STRATEN-WERTH / WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auf-lage, Bern 2013, N 2 ff. zu Art. 320 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (OBERHOLZER, a.a.O., N 11 zu Art. 320 StGB; TRECHSEL / VEST, a.a.O., N 10 zu Art. 320 StGB). 2.8 In casu hat sich die Beschuldigte mit Schreiben vom 5. September 2016 an E.____, Präsident der D.____ AG, gewandt und dargelegt, das Bauinspektorat des Kantons Basel- Landschaft habe am 30. November 2015 gegen die C.____ AG einen Verzeigungsrapport wegen Widerhandlung gegen § 130 des Raumplanungs- und Baugesetzes (SGS 400) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, wonach eine Auflage einer Baubewilligung vom 11. Januar 2013 zum Baugesuch Nr. ____ verletzt worden sei. Der Aushub für die Überbauung ____ sei am 2. November 2015 erfolgt, ohne dass eine von der Archäologie Baselland beauftragte Person diesen Aushub beaufsichtigt habe. Des Weiteren hat die Beschuldigte mit besagtem Schreiben ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund des Verzeigungsrapports ein Untersuchungsverfahren gegen A.____ eröffnet, da dieser bei der C.____ AG die verantwortliche Person für die Überbauung ____ gewesen sei. Dabei habe sich jedoch herausgestellt, dass die C.____ AG das betroffene Grundstück mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 an die D.____ AG verkauft habe, wobei gemäss der sogenannten Vorbemerkung zum Kaufvertrag allfällige von der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft im Bewilligungsverfahren verlangte Auflagen und Bedingungen von den Vertragsparteien vorbehaltlos akzeptiert worden seien. Aufgrund der Ermittlungen im Untersuchungsverfahren gegen A.____ werfe die Staatsanwaltschaft der D.____ AG vor, eine Auflage der Baubewilligung vom 11. Januar 2013 zum Baugesuch Nr. ____ verletzt zu haben. 2.9 Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. April 2019 ausdrücklich offen, ob sie den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2019 betont sie darüber hinaus nochmals, dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum objektiven Tatbestand nicht weiter eingegangen werde, weil sie nach wie vor die Meinung vertrete, dieser sei nicht erfüllt. Dieser Ansicht vermag sich das Kantonsgericht nicht anzuschliessen. Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 ist in Bezug auf die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 320 StGB Folgendes festgehalten worden: Es ist offenkundig, dass die Beschuldigte als Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft als Mitglied einer Behörde dasteht. Fraglich ist hingegen, ob der Umstand der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellt. Gestützt auf Art. 69 Ab. 3 lit. a und Art. 73 Abs. 1 StPO sowie die Lehre und Rechtsprechung wird ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bejaht, weshalb in Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal des Geheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht festgestellt werden kann, dieses sei im Sinne
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 310 Abs. 1 StPO eindeutig nicht gegeben (Erw. 2.8). Betreffend die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Offenbarens ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie das Schreiben vom 5. September 2016 an E.____ versandt hat, diesem die allenfalls als Geheimnis zu wertenden Informationen zur Kenntnis gebracht hat. Die Kontaktaufnahme im Rahmen der Ermittlungen gegen die verantwortliche Person der D.____ AG ist nicht zu beanstanden, allerdings führt dies nicht klarerweise dazu, dass sämtliche mit Schreiben vom 5. September 2016 mitgeteilten Informationen per se zu offenbaren gewesen sind (Erw. 2.9). Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits gekannt oder vermutet hat, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., N 10 zu Art. 320 StGB; TRECHSEL / VEST, a.a.O., N 8 zu Art. 320 StGB). Für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist in erster Linie massgebend, ob es sich bei E.____ um eine zur Kenntnisnahme der Mitteilung der Beschuldigten ermächtigte Person gehandelt hat. Diese Frage lässt sich angesichts der Aktenlage nicht schlüssig beantworten. Somit ist auch im Zusammenhang mit diesem Punkt festzustellen, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht eindeutig verneint werden kann. (vgl. Erw. 2.10). Gestützt auf die dargelegten Feststellungen des Kantonsgerichts gemäss Beschluss vom 2. Oktober 2018 sowie die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin trotz der aufgeworfenen Fragen keine weiteren Untersuchungshandlungen bezüglich des objektiven Tatbestands vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass sich die Sachlage konsequenterweise unverändert darstellt. Im Ergebnis ist im zu beurteilenden Fall zu konstatieren, dass nach wie vor gewisse Anhaltspunkte existieren, welche auf eine allfällige Erfüllung des objektiven Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses hindeuten. 2.10 Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien schliesslich insbesondere in Bezug auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die Beschuldigte habe – wenn überhaupt – fahrlässig gehandelt, die fahrlässige Begehung stehe aber nicht unter Strafe, geht der Beschwerdeführer davon aus, die Beschuldigte habe als langjährige Untersuchungsbeauftragte mit entsprechender juristischer Ausbildung um die objektiven Tatbestandsmerkmale der Amtsgeheimnisverletzung wissen müssen, habe aber dennoch gehandelt, weshalb sie sehr wohl (zumindest eventual-) vorsätzlich gehandelt habe. Mit kantonsgerichtlichem Beschluss vom 2. Oktober 2018 ist die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, eine Untersuchung zu eröffnen und den subjektiven Tatverdacht durch eine Befragung der Beschuldigten staatsanwaltschaftlich abzuklären. Dies mit der Begründung, dass ein etwaiges fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht strafbar wäre. Ein solches Verhalten könne aber aufgrund jeglichen Fehlens einer diesbezüglichen Deposition der Beschuldigten nicht sicher angenommen werden und bedürfe deshalb einer staatsanwaltschaftlichen Abklärung (vgl. Erw. 2.11). Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin im Nachgang an den Beschluss vom 2. Oktober 2018 die Ermittlungen aufgenommen und die Beschuldigte mit Einvernahme vom 20. Februar 2019 zur Sache befragt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte das Schreiben vom 5. September 2016 an E.____ in der Absicht verfasst habe, die bei der D.____ AG für die Ein-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltung der Baubewilligung verantwortliche Person zu ermitteln (act. 317). Gemäss Aussagen der Beschuldigten sei sie davon ausgegangen, das Schreiben müsse einen gewissen Umfang haben, damit es ernst genommen werde und dass dieses ohnehin an ein Anwaltsbüro weitergeleitet werde, welches dann volle Akteneinsicht nehmen könnte. Ferner habe sie angenommen, im Schreiben gewisse Fakten bringen zu müssen, damit dieses nicht bei der Werbung lande (act. 319). Auf jeden Fall sei sie nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, dass sie dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben in irgendeiner Weise schaden könnte. Sie habe nicht gedacht, dass sie das Amtsgeheimnis verletzt haben könnte (act. 319). Auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Ergänzungsfrage, was der konkrete Grund zur Nennung des Namens gewesen sei, hat sie verlauten lassen, sie habe nur die Absicht gehabt, den Namen der verantwortlichen Person so rasch wie möglich über E.____ zu bekommen (act. 321). Die Beschwerdegegnerin kommt gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, diese habe keinen Grund zur vorsätzlichen Begehung einer Amtsgeheimnisverletzung gehabt. Sie habe keinen persönlichen Vorteil davon und auch offensichtlich keinen erkennbaren Grund, dem Beschwerdeführer zu schaden. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass Art. 320 StGB in subjektiver Hinsicht weder eine Vorteils- noch Schädigungsabsicht voraussetzt, sondern lediglich verlangt, dass das Behördenmitglied oder der Beamte im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen hat. Ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschuldigten ist in casu nicht vollständig auszuschliessen, da deren Aussagen nicht zum eindeutigen Ergebnis führen, dass ihrer Vorgehensweise nur Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Abgrenzung zwischen (strafbarem) Eventualvorsatz und (strafloser) Fahrlässigkeit ist vom Sachrichter vorzunehmen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Eine Einstellung des Verfahrens kann nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. oben Erw. 2.6), was vorliegend nicht der Fall ist. 2.11 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin das gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses geführte Strafverfahren (Art. 320 StGB) zu Unrecht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. Somit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde vom 12. April 2019 gutzuheissen ist. Folgerichtig wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Beweiserhebungen, soweit sich diese im Hinblick auf den objektiven Tatbestand als notwendig und sachdienlich erweisen, mit anschliessender Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Strafgericht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3. Kosten 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) zu Lasten des Staa-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.00 wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.
3.2 Ausserdem wird dem Beschwerdeführer ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; KGer BL 470 15 277 vom 19. Januar 2016 E. 3). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht mit der Beschwerdeschrift vom 12. April 2019 zwei Honorarnoten ein. Die Honorarnote vom 10. April 2019 bezieht sich gemäss Angaben des Rechtsvertreters auf den Zeitraum von der Einreichung der Strafanzeige (4. September 2017) bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung, welche ihm am 23. Juli 2018 zugestellt worden sei. Hierfür wird ein Aufwand (zuzüglich Mehrwertsteuer) in der Höhe von CHF 2‘090.50 geltend gemacht. Die zweite vom 12. April 2019 datierende Honorarnote bezieht sich auf den Zeitraum vom Entscheid des Kantonsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2019. Hierfür wird ein Aufwand in der Höhe von insgesamt CHF 6‘570.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend gemacht. Vorliegend können einzig die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Einstellungsverfügung vom 2. April 2019 angefallenen Aufwendungen entschädigt werden, weshalb die Honorarnote vom 10. April 2019 unberücksichtigt bleiben muss. Ferner ist der vom Rechtvertreter mit Honorarnote vom 12. April 2019 in Rechnung gestellte Gesamtaufwand gemessen am Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache zu hoch. Die Hälfte der Beschwerdeschrift (13 Seiten) umfasst eine Sachverhaltszusammenfassung, welche vorliegend allen Parteien und auch dem Gericht bekannt gewesen ist. Eine nochmalige Schilderung aller Ereignisse als Teil der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist der Aufwand für die Erstellung der Beschwerde vom 12. April 2019 von insgesamt 660 Minuten um die Hälfte auf 330 Minuten zu kürzen. Somit ist der Aufwand von 1005 Minuten um 330 Minuten auf 675 Minuten (11.25 Stunden) zu kürzen. Auch der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 350.00 ist zu hoch. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falls im mittleren Bereich ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 230.00 pro Stunde herabzusetzen (KGer BL 460 17 1 vom 14. August 2018 E. 2.2, 470 17 136 vom 8. August 2017 E. 3.2; BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. XX/1.4). Der dem Rechtsvertreter zu entschädigende Aufwand beläuft sich somit auf total CHF 2‘587.50 (11.25 Stunden x 230.00/h). Überdies sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 238.25 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % zu ersetzen. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3‘043.35 (inklusive Auslagen von CHF 238.25 und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 217.60) aus der Staatskasse zu entrichten.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 12. April 2019 wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2019 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.00 wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘825.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 217.60, somit total CHF 3‘043.35, aus der Staatskasse entrichtet.
Vizepräsident
Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V.
Mateja Smiljić