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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.11.2018 470 18 348

21 novembre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,360 mots·~7 min·7

Résumé

Voraussetzungen einer Obduktion gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO; Die Anordnung einer Obduktion setzt voraus, dass die Legalinspektion sowie die Erkenntnisse aus den parallel dazu getätigten polizeilichen bzw. kriminaltechnischen Ermittlungen Hinweise auf eine Straftat ergeben haben. In casu liegen gewichtige Anhaltspunkte für einen Suizid und keinerlei handfeste Hinweise auf eine Straftat vor.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2018 (470 18 348) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Voraussetzungen einer Obduktion gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO

Die Anordnung einer Obduktion setzt voraus, dass die Legalinspektion sowie die Erkenntnisse aus den parallel dazu getätigten polizeilichen bzw. kriminaltechnischen Ermittlungen Hinweise auf eine Straftat ergeben haben. In casu liegen gewichtige Anhaltspunkte für einen Suizid und keinerlei handfeste Hinweise auf eine Straftat vor.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin F.____, Beschwerdeführer B.____, vertreten durch Advokatin F.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sicherstellung und Untersuchung eines Leichnams Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom X.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung, dass

− die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom X.____ in Bezug auf den aussergewöhnlichen Todesfall von †C.____ deren Leichnam sicherstellte und die Obduktion des Leichnams anordnete; − A.____ sowie B.____, beide vertreten durch Advokatin F.____, mit Eingabe vom X.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde gegen die Verfügung vom X.____ erhoben und begehrten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Leiche von †C.____ zur Bestattung freizugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei; − der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom X.____ der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte; − mit Stellungnahme vom X.____ die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Antrag stellte, es sei die Beschwerde abzuweisen; − die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden, weshalb die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom X.____ betreffend Sicherstellung eines Leichnams und Anordnung einer Obduktion ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt; − gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert ist; − die Beschwerdeführer als Angehörige der Verstorbenen berechtigt sind, über deren Leichnam zu verfügen, wobei sie damit ihre eigenen Persönlichkeitsrechte wahrnehmen, namentlich der Schutz ihrer Pietätsgefühle (BGE 127 I 124, E. 6a; Pra 2001 Nr. 161, S. 961 ff.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1103), weshalb sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert sind; − mit Eingabe vom X.____ die Beschwerdeführer überdies die Rechtsmittelfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) gewahrt und ihre Begründungspflicht wahrgenommen haben; − die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO ebenfalls gegeben ist, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist; − die Staatsanwaltschaft zur Begründung der verfügten Sicherstellung und Anordnung der Obduktion des Leichnams von †C.____ zusammengefasst ausführt, aufgrund der erfolgten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtsmedizinischen und polizeilichen Feststellungen, insbesondere der Legalinspektion des Leichnams, habe eine deliktisch beeinflusste Todesursache nicht ausgeschlossen werden können, weshalb eine Obduktion angeordnet worden sei; − die Beschwerdeführer demgegenüber geltend machen, aufgrund der Lebensumstände der Verstorbenen könne eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden und es seien keine Hinweise auf eine Straftat ersichtlich, zumal die Verstorbene oft an suizidalen Tendenzen gelitten und ihren Suizid vorbereitet habe; − gemäss Art. 253 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams die Legalinspektion anordnet, wenn bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, bestehen oder die Identität des Leichnams unbekannt ist; − die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung freigibt, wenn nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat bestehen und die Identität der Leiche feststeht (Art. 253 Abs. 2 StPO); − gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion anordnet, sofern die Voraussetzungen von Art. 253 Abs. 2 StPO zur Freigabe der Leiche zur Bestattung nicht erfüllt sind; − die Anordnung einer Obduktion somit voraussetzt, dass die Legalinspektion sowie die Erkenntnisse aus den parallel dazu getätigten polizeilichen bzw. kriminaltechnischen Ermittlungen einen Hinweis auf eine Straftat ergeben (THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 253 N 15; FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 253 N 3 f.; ULRICH ZOLLINGER/GÉRALDINE KIPFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 253 N 52 ff.); − die durchgeführte Legalinspektion offenbar ergeben hat, dass sich eine deliktisch beeinflusste Todesursache nicht ausschliessen lasse (vgl. den Bericht der Polizei Basel- Landschaft, Polizeistützpunkt Liestal, S. 8); − die Legalinspektion jedoch keinerlei Hinweise auf eine Straftat zu Tage gebracht hat; − sich ebenso wenig aus den Erkenntnissen der parallel dazu getätigten kriminaltechnischen Ermittlungen Hinweise auf eine Straftat ergeben haben, namentlich weder Kampfspuren noch sonstige Spuren einer Dritteinwirkung festgestellt werden konnten (vgl. den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik); − petechiale Blutungen als Vitalzeichen zwar Indiz für einen Suizid sein können, gleichwohl deren Fehlen nicht in jedem Fall als Hinweis auf eine Straftat zu deuten ist, zumal gerade in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht denjenigen Fällen des Erhängens, in welchen – wie es in casu der Fall ist (vgl. den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Polizeistützpunkt Liestal, S. 5) – der Knoten des Strangwerkzeugs sich hinter dem Kieferwinkel befindet, regelmässig keine Stauungsblutungen auftreten; − […] − D.____ am X.____ gegenüber der Polizei ausgesagt hat, die Verstorbene sei vor ungefähr drei Wochen in eine tiefe Krise geraten und zweimal ins Tessin gereist, um sich von einer Staumauer in den Tod zu stürzen (vgl. den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Polizeistützpunkt Liestal, S. 5); − D.____ zudem berichtet, die Verstorbene habe sich überdies mittels Tabletten versucht das Leben zu nehmen, was allerdings nicht funktioniert habe (vgl. den Bericht der Polizei Basel- Landschaft, Polizeistützpunkt Liestal, S. 5); − diese eindrücklichen Depositionen von D.____ im Lichte des seitens der Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. E.____ zu würdigen sind, wonach die Verstorbene an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, in deren Rahmen es wiederholt zu Phasen mit subakuter bis akuter Suizidalität gekommen sei; − […] − im Ergebnis somit festzustellen ist, dass gewichtige Anhaltspunkte für einen Suizid und keinerlei handfeste Hinweise auf eine Straftat vorliegen; − folglich sich die Durchführung einer Obduktion unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigt; − somit die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom X.____ in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist; − die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in der Folge anzuweisen ist, die Leiche von †C.____ in Anwendung von Art. 253 Abs. 2 StPO zur Bestattung freizugeben; − bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.--, auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); − sich der Anspruch auf Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren ebenso nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten hat (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4), weshalb den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren auszurichten ist; − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht hat, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte); − unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, für angemessen erachtet;

wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom X.____ betreffend Sicherstellung und Anordnung einer Obduktion aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, die Leiche von †C.____ zur Bestattung freizugeben (Art. 253 Abs. 2 StPO). 3. Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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