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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2018 470 18 161

12 juin 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,380 mots·~12 min·7

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens; Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 StPO) und hat vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO). Es ist nicht Aufgabe der Anzeigeerstatterin, der Staatsanwaltschaft die für den Beschuldigten allenfalls entlastenden Momente offenzulegen bzw. anzugeben (vgl. E. 4.1.3).

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 (470 18 161) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 StPO) und hat vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO). Es ist nicht Aufgabe der Anzeigeerstatterin, der Staatsanwaltschaft die für den Beschuldigten allenfalls entlastenden Momente offenzulegen bzw. anzugeben (vgl. E. 4.1.3).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Yaël Heymann Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft Basel-Landschaft vom 11. April 2018 […]

II. Materielles […]

4.1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1231). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgen darf, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 310 N 3).

4.1.2 Hinsichtlich der in Frage stehenden Sexualdelikte ist in casu Folgendes festzuhalten: Aus den Akten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, die Strafanzeige vom 3. April 2018 nicht an die Hand zu nehmen, ausschliesslich auf den in der Strafanzeige wiedergegebenen Sachverhalt stützt. Der Sachverhalt erweist sich insbesondere aufgrund der über einen längeren Zeitraum hinaus verfassten WhatsApp-Nachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten als verworren und kann folglich nicht zur Begründung eines allein aus den Akten sachverhaltsmässig klaren Falles angesehen werden. Der geschilderte Sachverhalt lässt ebenfalls zahlreiche Fragen – beispielsweise was sich in der Nacht in H.____ abgespielt hat oder inwiefern aus der Sicht der Beschwerdeführerin psychischer Druck ausgeübt wurde – offen, die offensichtlich und nachvollziehbar nicht rein aufgrund zu Papier gebrachter Schilderungen beantwortet werden können, da dies, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, über die Formulierungsdichte einer Strafanzeige hinaus gehen würde. Insbesondere kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, in casu liesse sich das Tatmittel des Unterpsychischen-Druck-Setztens allein aufgrund des durch die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige beschriebenen Verhaltens des Beschuldigten verneinen, ohne weiterführende Untersuchungshandlungen zumindest (vorerst) in Form einer formellen Befragung der Beschwerdeführerin und nach vollständiger Auswertung des gesamten WhatsApp-Verlaufs (durch die Staatsanwaltschaft) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten durchzuführen, nicht gefolgt werden. Die bislang geschilderten Sachverhaltsabläufe lassen es nicht zu, eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu erlassen. Ebenso kann der Argumentation der Leitenden Staatsanwältin, dass die türkische Herkunft und der muslimische Glaube der Beschwerdeführerin, auf welche sie angeblich verwiesen haben soll, bei der Beurteilung der Intensität unbehilflich seien, zumindest in dieser pauschal vorgetragenen Form nicht beigepflichtet werden. Dazu kommt, dass nicht ersichtlich ist, worin der Zusammenhang mit den geltend gemachten Sexualdelikten und den „hiesigen Sitten und Gepflogenheiten“, mit welchen die Beschwerdeführerin als schweizerische Staatsbürgerin vertraut sein sollte, bestehen soll. Ferner hat die Leitende Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung eine ausführliche rechtliche Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes vorgenommen und ist insbesondere aufgrund fehlender Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Die Begründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Nichtanhandnahmeverfügung unterscheidet sich in ihrer Ausführlichkeit wie auch in Form und Inhalt kaum von einem freisprechenden Urteil. Damit hat die Leitende Staatsanwältin aber den Anwendungsbereich von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verkannt. Wenn die Entscheidung, ob sich jemand ein strafrechtlich relevantes sexuelles Vorgehen zu Schulden hat kommen lassen, einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, wie dies vorliegend der Fall ist, dann besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Erst nach durchgeführter Untersuchung und formell korrekt ergründetem Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. BGE 137 IV 285, 288 f. E. 2.5). Die Leitende Staatsanwältin durfte somit im vorliegenden Fall nicht von Vornherein davon ausgehen, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, und gestützt darauf das Verfahren nicht an die Hand nehmen.

4.1.3 Die Leitende Staatsanwältin stellt in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 den Antrag, es sei die Eingabe an die Beschwerdeführerin zur Konkretisierung und Nennung der Beweise zurückzuweisen. Zudem bringt sie vor, sie sei zur Abnahme weiterer Beweismittel, namentlich der Sichtung der gesamten Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nicht verpflichtet, da bereits die Gesprächsauszüge keine Straftat als glaubhaft oder möglich erscheinen lassen würden. Ferner macht sie geltend, dass im Rechtsmittelverfahren weitere offerierte Beweise nach Art. 389 Abs. 3 StPO zwingend im Rechtsmittelverfahren abzunehmen und zu überprüfen seien. Sie verweist dabei auf BGer 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.2. Bezüglich des vorgebrachten bundesgerichtlichen Entscheids ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesgericht in jenem Fall von nicht realistischen und plausiblen Darstellungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weil es sich um an sich widersprüchliche Aussagen handelte. Der angeführte Entscheid ist somit klarerweise nicht geeignet, um im vorliegenden Fall die von der Leitenden Staatsanwältin nicht erfolgte Abnahme der vorhandenen Beweismittel zu begründen. Die Leitende Staatsanwältin ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahrensziel im Strafprozess die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist. Die Strafbehörden haben mit anderen Worten als Grundlage ihres Handelns und ihrer Entscheide die Straftat als historisches Ereignis und die Person des Täters von Amtes wegen umfassend zu erforschen. Dies unabhängig von den Anträgen und Erklärungen der Parteien (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 6 N 1). Insofern sind – wie dargelegt – zunächst die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um von einem umfassend abgeklärten Sachverhalt ausgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen zu können. Die Leitende Staatsanwältin erkennt zwar richtig, dass Beweisergänzungen auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden können (Art. 389 Abs. 3 StPO), doch sie verkennt dabei, dass die Beweiserhebung grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, welche in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheidet und hier nur zu prüfen hat, ob ein Entscheid gegen geltendes Recht verstösst (vgl. BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.3.2). Gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO sind Beweise im Sinne von Art. 139 ff. StPO umfassend durch die Staatsanwaltschaft abzunehmen, damit über das weitere Schicksal des Verfahrens entschieden werden kann. Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist im vorliegenden Fall allein zu prüfen, ob die von der Leitenden Staatsanwältin erlassene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 311 N 1). Vor diesem Hintergrund ist der Leitenden Staatsanwältin in Erinnerung zu rufen, dass sie in ihrer Pflicht zur umfassenden Beweisabnahme sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen hat (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO) und diese Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft nicht an die Beschwerdeführerin oder gar an die Rechtsmittelinstanz delegieren kann. Die der Staatsanwaltschaft auferlegte Pflicht, sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen, konkretisiert den Wahrheitsgrundsatz. Dieser wäre ohne Zweifel verletzt, würde tatsächlich von der Anzeigeerstatterin verlangt werden, dass sie die für den Beschuldigten allenfalls entlastenden Momente (beispielsweise den Beschuldigten entlastende Nachrichten aus dem WhatsApp-Verlauf zwischen ihr und ihm) offenzulegen bzw. anzugeben hätte (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 6 N 5 f.). Dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft.

4.1.4 Zu prüfen ist sodann die Nichtanhandnahme bezüglich der Anzeige wegen falscher Anschuldigung. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Die Anschuldigung muss nicht nur falsch sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist. Mit anderen Worten wird der direkte Vorsatz durch die Voraussetzung der positiven Kenntnis der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung ergänzt. Das schliesst Eventualvorsatz aus. Unerheblich ist, ob sich das Element des Vorgehens „wider besseres Wissen“ nur auf die Person, auf das Delikt oder auf beides bezieht. Neben dem Hanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht deln wider besseres Wissen setzt Art. 303 StGB die Absicht des Täters voraus, durch seine falsche Anschuldigung eine Strafverfolgung herbeizuführen. Hier genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 303 N 9). Der Eintritt des letztlich angestrebten Erfolgs, die effektive Einleitung der Strafverfolgung, ist nicht erforderlich (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 26 ff.). Sodann muss die Beschuldigung bei „der Behörde“ erfolgen, die aber nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies, wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O., N 5). Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Von dieser Anzeigepflicht wird unter anderem die Polizei erfasst (Art. 12 lit. a StPO). Die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden regeln der Bund und die Kantone (Art. 302 Abs. 2 StPO).

4.1.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. April 2017 an Regierungsrat K.____, Vorsteher des J.____ in I.____, und L.____, Polizeikommandant, implizit vorgebracht habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Erdogan-Spitzel handeln könne. Die Anschuldigung sei durchaus darauf gerichtet gewesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung einzuleiten. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege, der eine Verwaltungsbehörde veranlasst hätte, das Schreiben an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Die Äusserung des Beschuldigten könne allenfalls als ehrverletzend betrachtet werden, wobei eine Überprüfung der entsprechenden Straftatbestände aufgrund abgelaufener Strafantragsfrist entfalle.

4.1.6 Mit der Anschuldigung, es könne sich bei der Beschwerdeführerin um einen Erdogan- Spitzel handeln, wird der Verdacht kundgegeben, dass die Beschwerdeführerin für einen fremden Staat handelt, womit durchaus ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Insbesondere ist aufgrund der Umstände, unter welchen der Beschuldigte seinen Verdacht kundgibt, davon auszugehen, dass er wider besseres Wissen gehandelt haben könnte. Als Polizeikommandant unterstand L.____ grundsätzlich der Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO. Eihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne entsprechende Anzeigepflicht von Regierungsrat K.____ könnte sich aus dem kantonalen Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons I.____ ergeben haben. Ob der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt hat, gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren herbeizuführen, ist mittels geeigneter Untersuchungshandlungen zu ergründen. Insbesondere ist zu untersuchen, was seine Absichten waren, zumal er als ehemaliger Mitarbeiter einer Strafverfolgungsbehörde hätte wissen müssen, dass solch ein Vorwurf geeignet ist, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Wie bereits erwähnt, genügt Eventualabsicht. Insofern ist eine Untersuchung bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung anzuheben, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt zu Unrecht erfolgt ist.

4.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Unrecht die geltend gemachten Sexualdelikte und die falsche Anschuldigung zum Vornherein ausgeschlossen und deshalb die Nichtanhandnahme verfügt hat. Es ist damit kein Grund für einen Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt. Die Beschwerde erweist sich aufgrund dessen als begründet und ist gutzuheissen. Als Folge davon ist in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2018 aufzuheben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (u.a. Auswertung des gesamten WhatsApp- Verlaufs zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin und Durchführung formeller Einvernahmen) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

[…]

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 11. April 2018 aufgehoben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% MwSt (CHF 192.50), somit insgesamt CHF 2‘692.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Yaël Heymann

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