Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juni 2018 (470 18 119) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau 1, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, Polizeihauptposten, Baslerstrasse 22, 4242 Laufen, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi, Postfach, Waisenhausplatz 14, 3001 Bern, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 1. März 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das gegen B.____ eröffnete Strafverfahren BM1 17 150 betreffend unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB), unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2). Mit Bezug auf eine allfällige Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass mit separater Verfügung darüber entschieden werde und setzte dem Beschuldigten Frist zur Anmeldung, Bezifferung und Belegung seiner Ansprüche (Ziff. 3).
Folgender Sachverhalt liegt dieser Einstellungsverfügung zu Grunde:
Am 19. Juli 2017, um 17:05 Uhr, wurde C.____, geboren am 4. Januar 1962, tot in seiner Wohnung in X.____, aufgefunden. +C.____, der seit 1999 für die D.____ AG, in Y.____, als Informatiker tätig war, hatte an diesem Tag, also am 19. Juli 2017, um 14:30 Uhr, eine Verabredung mit einigen Mitarbeitern der D.____ AG, namentlich mit E.____, F.____ und G.____. Als er nicht zu dieser Sitzung erschien und auch sonst nicht erreicht werden konnte, informierte G.____ die Polizei. Zwei Vertreter der Polizei Basel-Landschaft, nämlich B.____ und H.____, begaben sich daraufhin nach X.____ zur Wohnung von +C.____, betraten diese mit Hilfe des Schlüsseldienstes und fanden +C.____ im oberen Stock auf seinem Bett liegend. Die beigezogenen medizinischen Fachleute bestätigten seinen Tod, der gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 11. Oktober 2017 sowie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. Januar 2018 nicht auf eine Dritteinwirkung, sondern auf eine Vorerkrankung (Herzprobleme) und mithin auf ein „inneres Geschehen“ zurückzuführen sei. Der Pikett-Staatsanwalt K.____ ordnete die Überführung des Leichnams zwecks Identifikation ins Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel an. Der Schlüssel zur Wohnung von +C.____ wurde dem Polizeibeamten B.____ ausgehändigt, mit dem Hinweis, dass dieser nach abgeschlossener Identifikation an das Erbschaftsamt zu übergeben sei. Am 20. Juli 2017, nachmittags, ging B.____ nochmals zur Wohnung des Verstorbenen, öffnete die Haustüre mit dem mitgebrachten Schlüssel und betrat zusammen mit I.____, Inhaber der D.____ AG, E.____ , Geschäftsleiter der D.____ AG, sowie den beiden Mitarbeitern der besagten Firma, F.____ und G.____, die Wohnung von +C.____. F.____ ging dann zu einem der Computer des Verstorbenen und kopierte darauf befindliche Dateien der D.____ AG, insbesondere den „Quellcode“ auf einen externen Datenträger. Nach etwa 15 - 30 Minuten verliessen die vier Vertreter der D.____ AG sowie der Polizist B.____ die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnung von +C.____ (vgl. dazu Strafverfahrensakten, namentlich die Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Juli 2017 betreffend „Aussergewöhnlicher Todesfall“, act. 189 ff., der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 11. Oktober 2017, act. 209 ff., des Polizeibeamten B.____ vom 3. November 2017, act. 245 ff., und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. Januar 2018, act. 249 ff., sowie die Einvernahmen von G.____ vom 19. September 2017, act. 255 ff., von I.____ vom 19. Oktober 2017, act. 265 ff., von F.____ vom 19. Oktober 2017, act. 291 ff., von E.____ vom 21. Dezember 2017, act. 311, sowie von B.____ vom 4. Januar 2018, act. 335 ff., und vom 31. Januar 2018, act. 349 ff.).
Am 29. August 2017 reichte A.____, die Mutter von +C.____, Strafanzeige gegen I.____, E.____, F.____ sowie gegen B.____ ein und beantragte die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (act. 161 ff.). Die Staatsanwaltschaft leitete in der Folge gegen alle Beschuldigten ein separates Strafverfahren ein (BM1 17 147 i.S. I.____, BM1 17 148 i.S. E.____ und BM1 17 149 i.S. F.____).
B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2018 im Strafverfahren BM1 17 150 erhob A.____ mit Eingabe vom 12. März 2018 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:
„1. Die angefochtene und dieser Beschwerde beigefügte Einstellungsverfügung vom 1. März (2018) im staatsanwaltlichen Verfahren mit der Nummer BM1.17.150 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.____ fortzusetzen und Anklage gemäss Art. 324 ff. StPO zu erheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter entsprechender Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte beantragte seinerseits mit Eingabe vom 4. April 2018, die Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, kostenfällig abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2018 zu bestätigen.
C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. April 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall an die Beschwerdeinstanz zum Entscheid weitergeleitet.
Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt zusammen mit den Beschwerden, die auch gegen die in den Parallel-Strafverfahren (BM1 17 147 i.S. I.____, BM1 17 148 i.S. E.____ und BM1 17 149 i.S. F.____) ergangenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft eingereicht wurden.
Erwägungen
I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittel-instanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2018 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Sie ist der Beschwerdeführerin am 2. März 2018 zugestellt worden. Mit ihrer Eingabe vom 12. März 2018, die auch gleichentags bei der Post zum Versand aufgegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 20 Abs. 2 StPO ebenfalls gegeben. Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung liegt schliesslich auch vor. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von +C.____, der mutmasslich am 19. Juli 2017 verstorben ist (vgl. dazu die Erbbescheinigung des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 8. November 2017; Beschwerdebeilage 4). Die im nunmehr eingestellten Strafverfahren zur Diskussion stehenden Straftatbestände, also die unbefugte Datenbeschaffung, das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, der Hausfriedensbruch wie auch der Amtsmissbrauch, sind zum Nachteil von +C.____ resp. kurz nach seinem Tod, nämlich am 20. Juli 2017, und damit zum Nachteil der Erbengemeinschaft erfolgt. Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB steht dabei jedem einzelnen Erben persönlich zu. Macht einer der geschädigten Erben von seinem Strafantragsrecht Gebrauch, kann er sich dadurch im Strafpunkt gültig als Privatkläger (Strafkläger) konstituieren. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist er in der Folge auch ohne die Mitwirkung der übrigen Erben namentlich zur Beschwerde gegen eine im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung ergangenen Verfügung, wie z.B. einer Einstellung oder einer Nichtanhandnahme des Verfahrens, legitimiert (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 ff.). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Fall mit ihrer am 29. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige als Privatklägerin konstituiert (act. 161). Durch die angefochtene Einstellungsverfügung ist sie offensichtlich beschwert und mithin zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
II. Materielles 1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Ein Verfahren ist etwa dann teilweise einzustellen, wenn die Einstellungsgründe nur auf einen Teil der untersuchten Straftaten zutreffen (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 4).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 1. März 2018 auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. In der Begründung dieser Verfügung führt sie aus, gemäss den Schilderungen der Verantwortlichen der D.____ AG sei der sogenannte „Quellcode“ für die Aufrechterhaltung des Betriebes der D.____ AG von zentraler Bedeutung und müsse deshalb permanent aktuell gehalten werden, weil ansonsten die gesamte bestehende Informatikplattform der D.____ AG ersetzt werden müsste, was zu Ausgaben in Millionenhöhe und erheblichen zeitlichen Ausfällen zulasten der Kundschaft führen würde. Aufgrund dieser Darstellung habe der Beschuldigte die Sachlage als derart dramatisch beurteilt, dass er den Verantwortlichen der D.____ AG erlaubt habe, sich in die Wohnung von +C.____ zu begeben, um diesen „Quellcode“ sicherzustellen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheine nachvollziehbar, weil er angesichts der zahlreichen eingeschalteten Informatikgeräte darüber hinaus von einer Gefahr ausgegangen sei, die eine rasche Intervention nahegelegt habe. Vorsätzliches Handeln hinsichtlich eines Hausfriedensbruchs, einer unbefugten Datenbeschaffung und eines unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sei, wie auch eine allfällige Gehilfenschaft dazu, nicht erkennbar.
Mit Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs hält die Staatsanwaltschaft fest, es gebe in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte seine Amtsgewalt vorsätzlich missbraucht habe, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Selbst wenn dem Beschuldigten bezüglich seiner damaligen Beurteilung der Lage ein pflichtwidriges Vorgehen zur Last gelegt würde und er seinen Irrtum hätte vermeiden können, müssten sämtliche Vorwürfe fallengelassen werden, da die vorgeworfenen Tatbestände bei fahrlässiger Begehung nicht strafbar seien.
1.3 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 12. März 2018 darauf hin, dass die D.____ AG selbst bei Bejahung eines vertraglichen Anspruchs auf die Arbeitsergebnisse von +C.____ resp. auf den aktuellsten „Quellcode“ nicht dazu berechtigt gewesen sei, diese Daten eigenhändig zu beschaffen. Es sei auch von einer Bereicherungsabsicht auszugehen, zumal selbst die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung von einem Schaden in Millionenhöhe spreche, der entstanden wäre, wenn die Verantwortlichen der D.____ AG den „Quellcode“ nicht erhalten hätten.
Bezüglich des Hausfriedensbruchs macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es nicht, wie nachträglich vom Beschuldigten behauptet, um die Abwehr einer allfälligen, ohnehin nur diffus angedeuteten Gefahr, sondern ausschliesslich um die Beschaffung resp. die Sicherung von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschäftlichen Daten gegangen sei. Der Beschuldigte habe sehr wohl gewusst, dass er den Verantwortlichen der D.____ AG keinen Zutritt zur Wohnung des Verstorbenen hätte gewähren dürfen und dass sein Vorgehen auch den Anweisungen seines Vorgesetzten widersprochen habe. Es liege daher kein Fall von Verbotsirrtum vor.
1.4 In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2018 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der in Frage stehenden Straftaten nicht erfüllt seien. Der Beschuldigte sowie die bei der D.____ AG angestellten Mitarbeiter hätten kein Interesse daran gehabt, private Daten von +C.____ zu behändigen. Mit Bezug auf das Vorgehen des Beschuldigten räumt die Staatsanwaltschaft sodann ein, dass dieser zwar ungeschickt agiert und dabei möglicherweise auch Dienstvorschriften verletzt habe. Dies rechtfertige aber weder eine Anklage noch einen Strafbefehl. Der Polizeibeamte habe aufgrund seiner Ausbildung und seines Wissensstandes nicht abschätzen können, ob die als notwendig geschilderte Überprüfung des „Quellcodes“ resp. das Kopieren desselben tatsächlich eine umgehend zu neutralisierende Gefahrensituation darstellt habe, die ohne Intervention zu einem finanziellen Schaden von mehreren tausend Franken bei der D.____ AG geführt hätte. Tatsache sei, dass der Beschuldigte gerade aufgrund der dramatischen Schilderungen durch die Mitarbeiter der D.____ AG von einer solch imminenten Gefahrenlage ausgegangen sei. Dass diese sich im Nachhinein als nicht derart gross herausgestellt habe, da der „Quellcode“ der D.____ AG von +C.____ gar nicht abgeändert worden war, vermöge ihm nicht zum Nachteil zu gereichen.
1.5 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Eingabe vom 4. April 2018 auf den Standpunkt, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne, weil er als Laie beim Anblick all der Elektronik in der Wohnung von +C.____ von einer diesbezüglichen Gefahr ausgegangen sei. Im Übrigen dürfe er gemäss § 31 Abs. 1 des basellandschaftlichen Polizeigesetzes private Räumlichkeiten zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr betreten. Schliesslich weist der Beschuldigte auch auf § 3 Abs. 2 lit. a - c des basellandschaftlichen Polizeigesetzes hin, wonach die Polizei zum Schutz privater Interessen, in casu zur Sicherstellung des „Quellcodes“, tätig werden dürfe. Er habe also in Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben und damit rechtmässig gehandelt.
2.1 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist dann zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt und deshalb nach
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Die Einstellung kann namentlich auch dann erfolgen, wenn bloss ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft den Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu beachten, d.h. sie muss im Zweifelsfalle, insbesondere bei Ermessensfragen und bei rechtlich nicht klar gelösten Streitfragen, Anklage erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 19 f.; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9).
Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob tatsächlich keiner der beanzeigten Straftatbestände erfüllt resp. ob zumindest ein Tatbestandselement der in Frage kommenden Strafnormen ganz offensichtlich nicht gegeben ist.
2.2 Unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.
Mit dieser Bestimmung werden einerseits das Vermögen, andererseits aber auch Geheimhaltungsinteressen geschützt. Es geht um das ungestörte Verfügungsrecht über Computerdaten und zwar um solche Daten, die nicht für den Täter bestimmt sind resp. über die er nicht verfügen darf. Die Daten müssen gegen Zugriffe durch Unbefugte besonders gesichert sein, wobei diese Sicherung physisch, z.B. durch Verschliessen des Computerraums, oder elektronisch, z.B. durch Verwendung von Passwörtern, erfolgen kann. Straflos bleibt indessen, wer in einem unverschlossenen Büro auf einem nicht passwortgeschützten Computer eine Datei öffnet, abspeichert und die Kopie an sich nimmt. Mit der „Datenbeschaffung“ ist sodann gemeint, dass der Täter nicht nur die Hindernisse überwinden muss, die ihm den Zugang zu den Daten verwehren sollten, sondern dass er überdies in der Lage ist, mit den beschafften Daten zu arbeiten, dass er sie also jederzeit konsultieren, ausdrucken oder abändern kann. Es genügt, wenn der Täter die Möglichkeit hat, an der Datenverarbeitungsanlage der berechtigten Person mit den Daten nach eigenem Belieben zu verfügen. Blosse Kenntnisnahme von Daten genügt hingegen nicht. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der Beschaffung von Daten für sich oder eine andere Person verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Weiteren bedarf es einer ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht. Diese kann darin bestehen, dass der Täter die Ausla-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen für die rechtmässige Beschaffung der Daten einsparen kann (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 143 N 2 ff.).
2.3 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem liegt dann vor, wenn jemand auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt (Art. 143bis Abs. 1 StGB). Ebenfalls strafbar macht sich derjenige, der Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht (Art. 143bis Abs. 2 StGB).
Art. 143bis StGB schützt Daten vor „Hackern“, also vor Tätern, die Sicherungen knacken bzw. in gesicherte Datensysteme eindringen, ohne damit weitere, insbesondere wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Die Tathandlung ist eine Vorstufe des Datendiebstahls gemäss Art. 143 StGB. Angriffsobjekt bildet ein fremdes Datenverarbeitungssystem, das gegen Zugriffe durch Unbefugte besonders gesichert ist. Tathandlung ist das Eindringen, wobei nur das für Hacker typische Eindringen auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen den Tatbestand von Art. 143bis StGB erfüllt. Der Täter muss also über das Kabel-, über das Telefonnetz oder drahtlos an die Sicherungsschranke herangekommen sein. Wenn er hingegen die Türe zum Computerraum aufbricht und sich direkt über die Tastatur Zugang zum System verschafft, ist er nicht nach Art. 143bis StGB strafbar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbestand erfasst Verhalten mit oder ohne Bereicherungsabsicht. Straflos bleibt indessen, wer zufällig und ungewollt, z.B. weil er sich vertippt hat, in ein fremdes Datenverarbeitungssystem gelangt (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 143bis N 1 ff.).
3.1 I.____, Inhaber der D.____ AG und Delegierter des Verwaltungsrates dieser Firma, machte anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2017 folgende Angaben: Nachdem er am 19. Juli 2017 von seinem Mitarbeiter G.____ telefonisch über den Tod von +C.____ unterrichtet worden sei, habe er zunächst die Mutter des Verstorbenen ausfindig gemacht und ihr diese Information weitergeleitet. Danach habe er mit dem Polizeibeamten B.____ Kontakt aufgenommen. In diesem Telefonat sei es unter anderem auch um die zahlreichen elektronischen Geräte in der Wohnung des Verstorbenen gegangen, wobei seitens des Polizisten grösste Sicherheitsbedenken geäussert worden seien. Gemäss Darstellung von I.____ habe er sich daher
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereit erklärt, zusammen mit seinen EDV-Leuten die elektronischen Installationen in der Wohnung von +C.____ zu prüfen und gleichzeitig in geschäftlicher Hinsicht Massnahmen (Trennung des D.____ AG-Homeoffices vom privaten Homeoffice von +C.____) sowie gewisse Kontrollen vorzunehmen. Am 20. Juli 2017, um 14:00 Uhr, habe B.____ dann die Wohnung von +C.____ aufgeschlossen. Nach entsprechendem Hinweis von G.____, der die Wohnung des Verstorbenen gekannt habe, sei F.____, ein Mitarbeiter der D.____ AG, zum Computer mit dem Homeoffice der D.____ AG gegangen und habe den „Quellcode“ heruntergeladen. Die Wohnung habe sich so präsentiert, als ob noch gearbeitet worden sei, d.h. man habe sich nur an den Computer setzen und gleich auf der Arbeitsoberfläche der D.____ AG weiterarbeiten können (Einvernahme von I.____ vom 19. Oktober 2017, act. 265 ff.).
3.2 F.____, der als Informatiker und Software-Entwickler für die D.____ AG tätig ist, bestätigte diese Darstellung im Wesentlichen. Er habe entweder von I.____ oder allenfalls von E.____, dem Geschäftsführer der D.____ AG, erfahren, dass man in die Wohnung von +C.____ gehen dürfe, um den „Quellcode“ sicherzustellen. Gleichzeitig sei es darum gegangen, die Elektronik in der Wohnung anzuschauen. Es habe dort ausgesehen wie in einem Raumschiff, überall Kabel und Lämpchen. Die Polizei sei wohl nicht sicher gewesen, ob das alles in Ordnung gewesen sei. Nachdem G.____ ihm gezeigt habe, wo bzw. auf welchem Computer die Arbeitsstation der D.____ AG war, habe er im Auftrag von I.____ den „Quellcode“ vom betreffenden Computer auf eine externe Festplatte kopiert. Es sei nichts dabei gewesen, was die D.____ AG nicht bereits gehabt habe. Es sei nur darum gegangen, den von +C.____ erstellten resp. verwendeten „Quellcode“ mit demjenigen der D.____ AG zu vergleichen. Dies sei existentiell für die Firma gewesen, weil ohne übereinstimmenden „Quellcode“ eine Anpassung der Software unter Umständen nicht mehr möglich gewesen wäre und dies den Untergang der Firma bedeutet hätte. Es seien jedoch keine Daten mitgenommen, geändert oder gelöscht worden, die nicht ohnehin der D.____ AG gehört hätten. Er habe kein Passwort eingeben müssen, es sei alles offen gewesen und mithin sei kein System gehackt worden. Es habe sich ja um die Arbeitsstation der D.____ AG gehandelt. Gemäss F.____ habe der ganze Vorgang ca. 15 - 30 Minuten gedauert, wobei nur er allein am Computer gesessen sei, weil er als einziger über das Knowhow verfüge. Wer sich um die Frage der Sicherheit gekümmert habe, wisse er nicht. Er selber habe sich das Ganze jedenfalls nicht näher angesehen oder etwas daran gemacht. Er wisse auch nicht, wer diesen Hausbesuch organisiert habe, ob die Initiative aus Sicherheitsgründen von der Polizei ausgegangen oder von I.____ wegen dem „Quellcode“ aufgegleist
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden sei. Er habe jedenfalls geglaubt, dass alles rechtens sei. Es habe für ihn keinen Anhaltspunkt gegeben, dass sein Vorgehen nicht in Ordnung sein könnte, zumal ja auch die Polizei dabei gewesen sei. Emotional habe es sich aber schon ein wenig komisch angefühlt, weil er den Verstorbenen gekannt habe und dieser erst gerade vor kurzem gestorben sei (Einvernahme von F.____ vom 19. Oktober 2017, act. 291 ff.).
3.3 E.____, der Geschäftsführer der D.____ AG, gab seinerseits zu Protokoll, dass es beim Besuch in der Wohnung von +C.____ zum einen um die Frage nach allfälligen von den Elektroinstallationen ausgehenden Sicherheitsrisiken und zum anderen um die Sicherstellung des aktuellsten „Quellcodes“ gegangen sei. Wer die Initiative dazu ergriffen habe, konnte E.____ nicht mehr genau sagen. Er bestätigte jedoch, dass G.____ vor Ort gezeigt habe, wo sich die von +C.____ für die D.____ AG verwendete Arbeitsstation befand. G.____ und F.____ seien dann zusammen in dem kleinen Raum gewesen, in dem der Computer resp. die Arbeitsstation der D.____ AG stand. Er könne nicht sagen, was sie genau gemacht hätten. Er gehe aber davon aus, dass sie - dem Auftrag entsprechend - lediglich den neusten „Quellcode“ kopiert hätten. An etwas anderem sei die D.____ AG auch gar nicht interessiert gewesen. Schliesslich wies E.____ darauf hin, dass der fragliche Computer - gemäss Auskunft von F.____ - nicht mit einem Passwort geschützt gewesen sei (Einvernahme von E.____ vom 21. Dezember 2017, act. 311 ff.).
3.4 G.____, der als selbständiger Informatiker seit ca. 2010 oder 2011 zusammen mit +C.____ für die D.____ AG tätig war, erklärte zunächst auf die Frage nach den Konsequenzen dieses Todesfalles für die D.____ AG, dass die gesundheitlichen Probleme von +C.____ bekannt gewesen seien. F.____, der bereits seit etwa 3 Jahren an der Entwicklung einer neuen Software für die Firma arbeite, könne das Projekt weiterführen. Man sei also eigentlich darauf vorbereitet gewesen. Zur Frage nach dem Grund für den Besuch der Wohnung des Verstorbenen gab G.____ an, dass er dies zwar nicht genau wisse, aber glaube, dass es um den „Quellcode“ resp. um die letzte Version desselben gegangen sei. G.____ bestätigte sodann, dass er F.____ zur richtigen Arbeitsstation geführt habe und diese nicht passwortgeschützt gewesen sei. Soweit er gesehen habe, sei alles frei zugänglich gewesen. F.____ habe die gesuchten Daten, die er mutmasslich schnell gefunden habe, auf einen mobilen Datenträger kopiert und so mitgenommen. Schliesslich erwähnte G.____, dass der Besuch der Wohnung von +C.____ nicht seine „Intention“ gewesen sei. Er habe gewusst, dass dies falsch gewesen sei. Da er nun
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber die Wohnung aufgrund von früheren geschäftlich bedingten Besuchen bereits gekannt habe und das Treffen so oder so stattfinden sollte, sei er mitgegangen, um sicherzustellen, dass nur das mitgenommen wurde, worauf auch ein Anspruch bestand (Einvernahme von G.____ vom 19. September 2017, act. 255 ff.).
3.5 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er am 19. Juli 2017 mit Hilfe des Schlüsseldienstes als erste Person die Wohnung von +C.____ betreten habe. Überall seien Computer und Batterien gestanden resp. Kabel herumgelegen und sogar an der Decke habe es Computer gehabt. Ihm als Laie sei dies alles wie ein „Gebastel“ vorgekommen. Aus diesem Grund habe er am darauffolgenden Tag nochmals in die Wohnung gehen wollen. Er habe gemeint, dass es als polizeilicher Sachbearbeiter zu seinen Aufgaben gehöre, eine allfällige Gefahr zu bannen. Er habe ein ungutes Gefühl gehabt, die Computer und sonstigen Gerätschaften einfach so dort zu lassen. Es hätte einen Kurzschluss geben können. Ausserdem habe I.____ angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Daten sichern müsse. Am 20. Juli 2017 habe er diesem und drei weiteren Mitarbeitern der D.____ AG Zutritt zur Wohnung des Verstorbenen gewährt, wobei nur F.____ und G.____ an den Computern gewesen seien, während er selber, I.____ und E.____ im Eingangsbereich geblieben seien. Damals habe er gedacht, er müsse eine Gefahr abwenden. Aus heutiger Sicht würde er in einem solchen Fall zunächst den zuständigen Staatsanwalt anrufen (Einvernahmen von B.____ vom 4. Januar 2018, act. 335 ff., und vom 31. Januar 2018, act. 349 ff.).
3.6 Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Mitarbeiter der D.____ AG, namentlich von G.____ und F.____, ist zunächst davon auszugehen, dass die Computer in der Wohnung des Verstorbenen am 20. Juli 2017 immer noch in Betrieb waren und dass weder die darauf installierten Datenverarbeitungssysteme noch die Daten darauf gegen Zugriffe durch Unbefugte besonders gesichert waren (vgl. dazu insbesondere die Aussage von F.____, der mehrfach erklärte, dass er kein Passwort gebraucht, sondern ohne weiteres Zugriff auf die Arbeitsoberfläche der D.____ AG gehabt habe und dass der Computer auch nicht durch ein Antivirusprogramm geschützt gewesen sei, act. 295 RZ 103 ff. und act. 301 RZ 213 ff.). Damit ist aber bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal, das sowohl gemäss Art. 143 StGB als auch nach Art. 143bis StGB verlangt wird, eindeutig nicht erfüllt. Es erscheint sodann äusserst fraglich, ob in casu die weitere Voraussetzung, dass die in Frage stehenden Daten nicht für den Täter bestimmt sind, vorliegt. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf den zwischen +C.____ und der
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ AG abgeschlossenen Vertrag vom 25. Juli 2016 hinzuweisen. Gemäss Ziffer 2.2 lit. d) dieser Vereinbarung übergibt der Auftragnehmer der Auftraggeberin alle Arbeitsergebnisse laufend, insbesondere auch den jeweils neusten und vollständigen „Quellcode“. In Ziffer 5.1 dieses Vertrags ist sodann festgehalten, dass die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses für die Auftraggeberin erstellte Software, das Web-Design und die damit verbundenen gewerblichen Schutzrechte auf die Auftraggeberin übertragen werden (vgl. IT-Software Wartungs- und Supportvertrag mit zugesicherter Reaktionszeit vom 25. Juli 2016; Beschwerdebeilage 5). Da es aufgrund der Aussagen der Mitarbeiter der D.____ AG keine Hinweise dafür gibt, dass beim Besuch der Wohnung des Verstorbenen etwas anderes als der „Quellcode“, der gemäss vertraglicher Übereinkunft explizit für die D.____ AG als Auftraggeberin bestimmt ist, kopiert und mitgenommen wurde, kann weder von einer unbefugten Datenbeschaffung noch von einem unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem ausgegangen werden. Überdies bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte, dass mit Hilfe einer Datenübertragungseinrichtung, also über ein Kabel- oder Telefonnetz oder drahtlos, in ein fremdes Datenverarbeitungssystem eingedrungen wurde. Schliesslich fehlt es auch am subjektiven Tatbestand, da die Verantwortlichen der D.____ AG nach ihrer glaubhaften Darstellung nicht die Absicht hatten, sich in unrechtmässiger Weise Daten zu beschaffen und sich dadurch zu bereichern resp. in ein fremdes Datenverarbeitungssystem einzudringen, sondern nur einen allfälligen Schaden abwenden wollten. Dies gilt umso mehr für den Beschuldigten, der überhaupt kein konkretes Interesse an den Daten der D.____ AG hatte. Die Staatsanwaltschaft ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden in Art. 143 StGB und Art. 143bis StGB geregelten Straftatbestände nicht erfüllt sind. Eine allfällige Beteiligung des Beschuldigten an diesen Delikten fällt demnach ausser Betracht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
4.1 Dem Beschuldigten wird des Weiteren Amtsmissbrauch vorgeworfen. Dieser Tatbestand liegt gemäss Art. 312 StGB dann vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter seine Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er z.B. hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, oder wenn er seine Amtsbefugnisse überschreitet. Der Amtsträger greift in Grundfreiheiten anderer ein, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings ist
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht bei jeder Verfügung, die sich im Nachhinein wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig erweist, sogleich Amtsmissbrauch anzunehmen. Es besteht nämlich ein gewisser Ermessensspielraum, weshalb der Tatbestand gemäss Art. 312 StGB erst bei einem eigentlichen Missbrauch dieses Ermessens als erfüllt zu betrachten ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Amtsträger muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen ebenfalls unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Der Täter muss demnach bewusst Amtsgewalt missbrauchen. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln (STEFAN TRECHSEL/ HANS VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 312 N 3 ff.; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 312 N 7 ff.).
4.2 Im vorliegenden Fall erwähnten nicht nur der Beschuldigte, sondern auch mehrere Mitarbeiter der D.____ AG, dass es in der Wohnung des Verstorbenen wegen den zahlreichen elektronischen Installationen wie in einem „Raumschiff“ ausgesehen habe und dies einem Laien als „Gebastel“ vorgekommen sei. Dass deswegen Sicherheitsbedenken aufkommen können, erscheint daher keineswegs abwegig. Es ist deshalb fraglich, ob das Vorgehen des Beschuldigten bereits als Ermessensmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB anzusehen ist. Unabhängig davon ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich gemeint hat, pflichtgemäss zu handeln, als er einen Tag nach dem Auffinden von +C.____ dessen Wohnung mit dem ihm anvertrauten Schlüssel aufschloss und so den Mitarbeitern der D.____ AG Zugang dazu verschaffte. Es fehlt damit eindeutig am subjektiven Tatbestand. Dies gilt auch dann, wenn angenommen wird, dass es dem Beschuldigten resp. den Mitarbeitern der D.____ AG am 20. Juli 2017 überhaupt nicht um Sicherheitsaspekte, sondern ausschliesslich um die Beschaffung des „Quellcodes“ ging, zumal dieser ja - wie zuvor unter Ziff. 3.6 bereits dargelegt - gemäss vertraglicher Vereinbarung ohnehin vom verstorbenen Auftragnehmer an die D.____ AG als Auftraggeberin übertragen werden musste. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sich oder der D.____ AG einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, geschweige denn +C.____ resp. seinen Rechtsnachfolgern einen Nachteil zufügen wollte.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gegeben ist.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, begeht Hausfriedensbruch.
Art. 186 StGB schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer bestimmte Räume betreten und sich darin aufhalten darf. Geschütztes Rechtsgut ist also das Hausrecht bzw. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen. Der Berechtigte ist derjenige, dem aufgrund eines dinglichen oder obligatorischen Rechts die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Auch ein soeben Verstorbener kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Opfer eines Hausfriedensbruchs sein (vgl. BGE 118 IV 319 E. 3). Als Tathandlung wird zunächst das Eindringen genannt, also das Betreten eines Hauses oder eines anderen nach Art. 186 StGB geschützten Bereichs gegen den Willen des Berechtigten. Es genügt dafür, dass der Täter mit dem Fuss über die Schwelle tritt oder auch, wenn er diesen zwischen Türe und Schwelle lässt, um so den Berechtigten am Schliessen der Türe zu hindern. Die Art und Weise des Eindringens, ob diese heimlich, offenkundig oder gewaltsam erfolgt, spielt keine Rolle. Der Wille des Hausherrn muss deutlich geäussert werden, wobei eine allfällige Einwilligung des Berechtigten mündlich, schriftlich oder durch Gesten erfolgen oder sich auch aus den gesamten Umständen ergeben kann. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Wille des Berechtigten aufgrund der Umstände hinreichend erkennbar war. Die zweite Tatbestandsvariante wird vollendet, wenn der Täter zwar nicht gegen den Willen des Berechtigten in eine Räumlichkeit eingedrungen ist, diese jedoch trotz entsprechender Aufforderung nicht verlässt. Die beiden erwähnten Tathandlungen, das Eindringen und das Verweilen trotz Wegweisung, müssen unrechtmässig sein, wobei namentlich auch dann Unrechtmässigkeit anzunehmen ist, wenn jemand etwa mit dem Ziel, ein legitimes Anliegen vorzutragen oder gar in Begleitung eines Polizisten, aber gegen den Willen des Berechtigten in einen geschützten Raum eindringt oder darin verweilt. Das Betreten eines Hauses gegen den Willen des Berechtigten ist hingegen dann nicht unrechtmässig, wenn dies im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht des Berechtigten zu verletzen, und sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen. Ausserdem muss der Täter um die Unrechtrechtmässigkeit des Eindringens oder Verbleibens wissen, dies auch wollen oder in Kauf nehmen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY,
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 186 N 5, 12 und 19 ff.; vgl. auch STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 186 N 1 ff.).
5.2 Im vorliegenden Fall betrat der Beschuldigte, der im Besitz des Wohnungsschlüssels war, am 20. Juli 2017, nachmittags, zusammen mit den Verantwortlichen der D.____ AG die Wohnung des kurze Zeit zuvor verstorbenen Mitarbeiters dieser Firma. Da weder der Beschuldigte noch die Verantwortlichen der D.____ AG vor dem Betreten der Wohnung um entsprechende Erlaubnis ersucht hatten oder davon ausgehen durften, dass ihnen diese stillschweigend erteilt worden wäre, drangen sie gegen den Willen des Hausrechtsinhabers in die Wohnung ein. Zwar steht einem frisch Verstorbenen kein Hausrecht mehr zu, wohl aber seinen Erben, weshalb die letzteren zum Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs legitimiert sind (vgl. zum Ganzen VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 21). Das Eindringen erfolgte also heimlich, zumal keine klare mündliche oder schriftliche Einwilligung einer am Hausrecht berechtigten Person vorlag, wonach das Betreten der Wohnung erlaubt gewesen wäre. Damit erweist sich eines der Tatbestandsmerkmale, nämlich das Eindringen in ein geschütztes Objekt, als erfüllt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang höchstens, ob allenfalls aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles, namentlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen +C.____ und der D.____ AG, von einer generellen, konkludenten Erlaubnis des Verstorbenen ausgegangen werden durfte.
Zu prüfen ist demnach, ob der Zutritt zur Wohnung unrechtmässig erfolgt ist. Der Beschuldigte macht nämlich geltend, dass er in erster Linie wegen den elektronischen Installationen und seinen diesbezüglichen Bedenken nochmals in die Wohnung von +C.____ gehen wollte. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte zur Begründung seines Vorgehens eine insbesondere im basellandschaftlichen Polizeigesetz vom 28. November 1996 (PolG; SGS 700) normierte Amtspflicht anrufen kann.
5.3 Gemäss § 31 PolG darf die Polizei nicht-öffentliche Grundstücke und Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist (Abs. 1). § 30 Abs. 2 gilt dabei sinngemäss (Abs. 2). Nach § 30 Abs. 2 PolG wird eine Durchsuchung soweit möglich in Anwesenheit derjenigen Per-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht son durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Zeuge oder eine Zeugin beigezogen werden.
Wie zuvor bereits unter Ziff. 4.2 dargelegt, ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Mitarbeiter der D.____ AG davon auszugehen, dass es in der Wohnung des Verstorbenen zahlreiche elektronische Installationen hatte, die für einen Laien wie ein „Gebastel“ wirkten. Dass deswegen Sicherheitsbedenken aufkommen können, erscheint daher nicht ganz abwegig. Wenn der Beschuldigte indessen ernsthaft von einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgegangen wäre, kann nicht nachvollzogen werden, warum er nicht sofort nach dem Auffinden von +C.____, also noch am 19. Juli 2017, geeignete Massnahmen gegen die mutmasslich drohende Gefahr in die Wege leitete. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass wenigstens am darauffolgenden Tag den Sicherheitsbedenken Rechnung getragen wurde. Aus den Angaben des Beschuldigten sowie der Mitarbeiter der D.____ AG kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass am 20. Juli 2017 diesbezüglich irgendwelche Vorkehrungen getroffen wurden (vgl. dazu insbesondere die Einvernahme von I.____ vom 19. Oktober 2017, act. 271 RZ 147 ff., sowie die Einvernahme von F.____ vom 19. Oktober 2017, act. 295 RZ 111 ff.). Deshalb muss zumindest aus heutiger Sicht und angesichts der bisher vorhandenen Verfahrensakten eine unmittelbar drohende Gefahr verneint werden. Die Überprüfung resp. Sicherstellung des von der D.____ AG benötigten „Quellcodes“ stellt jedenfalls keine dringend zu behebende Gefahr im Sinne von § 31 Abs. 1 PolG dar. Im Übrigen hätte gemäss § 31 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 PolG selbst wenn es tatsächlich um die Abwendung einer drohenden Gefahr gegangen wäre, ein Vertreter des Hausberechtigten oder ein Zeuge beigezogen werden müssen. Es gab also prima vista keinen offensichtlichen und dringenden Grund für das Betreten der Wohnung von +C.____. Der Beschuldigte kann sich schliesslich auch nicht auf § 3 Abs. 2 PolG berufen. Nach dieser Bestimmung obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann, wenn kumulativ deren Bestand glaubhaft gemacht wird (lit. a), gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist (lit. b) und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (lit. c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllt. Es gab nämlich weder zum damaligen Zeitpunkt noch gibt es heute irgendwelche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die polizeiliche Hilfe für die Beschaffung des „Quellcodes“ derart unabdingbar war. Gemäss Angaben des Firmeninhabers I.____ hätte die D.____ AG vielmehr sogar selber den „Quellcode“ über ein besonderes Passwort abrufen können. Die Firma war damit für den Fall, dass eine Schlüsselperson ausfallen sollte, offenbar gewappnet (vgl.
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einvernahme von I.____ vom 19. Oktober 2017, act. 269 RZ 99 ff.). Überdies ist die Darstellung von I.____, wonach es ohne den „Quellcode“ zu irreparablen Schäden in Millionenhöhe gekommen wäre, nicht weiter belegt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz gewichtiger privater Rechte auf dem Spiel stand, deren Verwirklichung ohne polizeiliche Hilfe vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre. Es macht vielmehr den Anschein, dass es damals bloss um die geschäftlichen Interessen der D.____ AG ging. Im vorliegenden Fall können sich also weder der Beschuldigte noch die Mitarbeiter der D.____ AG auf eine gesetzliche Bestimmung abstützen, die das Betreten der Wohnung des Verstorbenen rechtfertigen würde. Der Beschuldigte hatte schliesslich sein Vorhaben vorher auch nicht von der Staatsanwaltschaft genehmigen lassen. Er war damit weder aufgrund einer gesetzlich normierten Amtspflicht noch einer besonderen Ermächtigung durch die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt, die Wohnung von +C.____ zu betreten. Die Staatsanwaltschaft hält in der Einstellungsverfügung vom 1. März 2018 denn auch explizit fest, dass der Beschuldigte nicht befugt gewesen sei, in die Wohnung des Verstorbenen einzudringen und dass er damit möglicherweise Dienstvorschriften verletzt habe.
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB berufen kann, wie dies von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung angenommen wird.
5.4 Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB liegt dann vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Praktische Bedeutung hat der Verbotsirrtum vor allem im Nebenstrafrecht. Im Kernbereich des Strafrechts ist er hingegen äusserst selten und weitestgehend auf den Fall beschränkt, dass sich der Täter, etwa aufgrund seiner Herkunft oder im Rahmen von geschäftlichen Beziehungen, an einem fremden Rechts- oder Kulturkreis orientiert und deshalb gar nicht auf die Idee kommt, dass er sich rechtswidrig verhalten könnte. Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens. Der Irrtum muss unvermeidbar sein, wobei das Bundesgericht diesbezüglich hohe Anforderungen stellt. So begründet die Unkenntnis der rechtlichen Normierungen grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit. Der Rechtsirrtum muss vielmehr auf Tatsachen beruhen, durch die sich „… auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen“ (vgl. BGE 99 IV 185 f. und 6B_430/2007 E. 5.5). Aus dieser Formel ergibt sich, dass der Massstab der Vermeidbarkeit nicht nach dem stärkeren oder schwächeren Rechtsbewusstsein des Einzelnen variieren kann. Vielmehr ist jedermann gehalten, das eigene Verhalten auf seine
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, insbesondere wenn der Täter selbst Zweifel hinsichtlich der Rechtmässigkeit seines Verhaltens hat oder hätte haben müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Täter zwar weiss, dass sein Verhalten rechtlichen Regelungen unterliegt, sich aber nicht näher über deren Inhalt und Reichweite informiert. Kein Verbotsirrtum liegt insbesondere vor, wenn der Täter wegen seinen Zweifeln das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Wer sich im Zweifel bewusst für das Nichtwissen entscheidet, also trotz seiner Zweifel keinerlei Abklärungen vornimmt, der befindet sich nicht in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, sondern irrt sich überhaupt nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Verbotsirrtum auch dann als vermeidbar, wenn der Täter sich bewusst ist bzw. sein müsste, dass sein Verhalten in schwerwiegender Weise gegen allgemein übliche Verhaltenssitten verstösst (vgl. BGE 99 IV 185 f. und BGE 128 IV 201 E. 2). Die ständige und systematische Duldung eines an sich vorschriftswidrigen Verhaltens durch die zuständige Behörde kann derweilen einen verfassungsmässigen Vertrauensschutz auslösen und damit ein zureichender Grund für die Annahme eines Verbotsirrtums werden. Blosses Nichteinschreiten der Behörde trotz Kenntnis des Sachverhalts bildet demgegenüber noch keinen hinreichenden Anlass für einen Verbotsirrum (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 21 N 10 ff.; vgl. auch STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 21 N 6 f.).
Im vorliegenden Fall gibt es klare Hinweise darauf, dass eine Berufung auf Verbotsirrtum nicht in Frage kommt. So erklärte G.____ anlässlich seiner Einvernahme nicht nur, dass der Besuch der Wohnung von +C.____ nicht seine „Intention“ gewesen sei, sondern gab überdies zu Protokoll, er habe gewusst, dass dies falsch gewesen sei. F.____ gegenüber habe er auch gesagt, „no way“, das gehe nicht, weil es sich um die Wohnung eines Verstorbenen handle. Er habe deshalb auch verlangt, dass E.____ , zu dem er Vertrauen habe, ebenfalls zum besagten Treffen vom 20. Juli 2017 in der Wohnung von +C.____ erscheinen solle (Einvernahme von G.____ vom 19. September 2017 RZ 60 ff, 77 ff., 88 ff., 117 ff., act. 255 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Haltung dieses Mitarbeiters der D.____ AG Kenntnis hatte. Unabhängig davon kann ohnehin erwartet werden, dass eine durchschnittlich intelligente Person weiss oder wissen müsste, dass sie eine fremde Wohnung nicht einfach so betreten darf resp. dass sie damit zumindest gegen allgemein übliche Verhaltenssitten verstösst. Gerade vom Beschuldigten, der als Polizist über eine entsprechende Ausbildung verfügt, kann erwartet werden, dass er die gesetzlichen Vorschriften kennt und sich daran hält. Im aktuellen Stadium des Ver-
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrens kann dieses deshalb nicht mit Berufung auf Rechtsirrtum eingestellt werden. Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Praxis ohnehin nur sehr selten einen Verbotsirrtum annimmt. Daher erscheint es nicht angezeigt, ein Strafverfahren mit der Begründung einzustellen, dass zwar mutmasslich ein Straftatbestand vorliege, die beschuldigte Person sich aber auf Verbotsirrtum berufen könne. Die Beschwerde ist folglich mit Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs und damit teilweise gutzuheissen.
6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Bezug auf die unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB, das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB und den Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB zu Recht eingestellt worden. Bezüglich dieser drei Straftatbestände dringt die Beschwerdeführerin also nicht durch. Es erscheint daher angebracht, die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 900.-zuzüglich Auslagen von Fr. 60.--, total Fr. 960.--, - wie bereits in den Parallel-Verfahren Nr. 470 18 116 i.S. I.____, Nr. 470 18 117 i.S. E.____ und Nr. 470 18 118 i.S. F.____ - im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und 1/3 zu Lasten des Staates aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin bezahlte Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 500.-- wird auf den von ihr geschuldeten Betrag angerechnet.
6.2 Mit Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dass der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote ins Recht gelegt hat, weshalb die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) nach dem Ermessen der Beschwerdeinstanz festgesetzt wird. Die Beschwerde vom 12. März 2018 umfasst nicht weniger als 40 Seiten, wobei auf etwa 10 Seiten nur die Vorgeschichte dargelegt wird, die sich auch aus den Akten ergibt. Der für die Beschwerdebegründung betriebene Aufwand erscheint daher übermässig. Zu beachten ist sodann, dass die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende Rechtsschrift in einer nahezu identischen Version auch in den drei Parallel-Verfahren (Nr. 470 18 116 i.S. I.____, Nr. 470 18 117 i.S. E.____ und Nr. 470 18 118 i.S. F.____) eingereicht wurde. Die festzusetzende Parteientschädigung ist daher auf alle vier Verfahren zu verteilen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wäre bei angemessenem Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 2‘100.--,
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht angebracht. Analog zum Entscheid mit Bezug auf die ordentlichen Kosten ist diese Entschädigung wiederum im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin resp. 1/3 zu Lasten Staates aufzuteilen. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-- resp. aufgeteilt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren von pauschal Fr. 175.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% resp. Fr. 13.50, total Fr. 188.50, zu Lasten des Staates auszurichten.
Im Gegenzug hat die Beschwerdeführerin ihrerseits den anwaltlich vertretenen Beschuldigten im Umfang, in dem sie mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist, zu entschädigen. Das Kantonsgericht erachtet für die Beschwerdeschrift der Vertreterin des Beschuldigten eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 400.-- inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% als angemessen, die wiederum im Umfang von 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten also für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 266.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% resp. Fr. 20.50, total Fr. 287.20, zu bezahlen.
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2018 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs aufgehoben und der Fall zur weiteren Abklärung und Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, gegebenenfalls zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung, zurückgewiesen.
Mit Bezug auf die Straftatbestände der unbefugten Datenbeschaffung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und des Amtsmissbrauchs wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 900.-- und Auslagen von Fr. 60.--, total Fr. 960.--, gehen im Umfang von 2/3 resp. Fr. 640.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von 1/3 resp. Fr. 320.-- zu Lasten des Staates.
Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an diese Kosten angerechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von pauschal Fr. 175.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% resp. Fr. 13.50, total Fr. 188.50, zu Lasten des Staates ausgerichtet.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 266.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% resp. Fr. 20.50, total Fr. 287.20, zu bezahlen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht