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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.07.2017 470 17 77

11 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,063 mots·~20 min·5

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juli 2017 (470 17 77) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung; Wiedergutmachung, öffentliche Interessen (Art. 53 lit. b StGB)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Marco Manzoni

Parteien Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Juristischer Dienst TCJD, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

A.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 7. April 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 7. April 2017 wurde das gegen A.____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), eventuell Betrug und Urkundenfälschung geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung) und der beschuldigten Person wurden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

B. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: SECO) erhob mit Eingabe vom 20. April 2017 gegen obgenannte Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die besagte Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafverfolgung gegen A.____ anhand zu nehmen und diesen angemessen zu bestrafen und (2.) es sei verbindlich festzustellen, dass die Tatbestände der Strafbefreiung nach Art. 52 ff. StGB nicht erfüllt seien.

C. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung und auf die Akten, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

D. Der Beschuldigte verzichtete auf eine fakultative Stellungnahme.

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund ihrer Strafanzeige vom 21. Mai 2015 als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 StPO konstituiert hat. Sie richtet ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das AVIG, eventuell Betrug und Urkundenfälschung eingestellt worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführerin wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2017 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 20. April 2017 erweist sich damit als rechtzeitig erhoben und ist rechtsgenüglich begründet. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, sodass auf die Beschwerde der Privatklägerin grundsätzlich einzutreten ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1.1 Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2017 liegt folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Das SECO erstattete mit Schreiben vom 21. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anzeige gegen den Beschuldigten und machte geltend, dieser habe in der Zeit von November 2009 bis Mai 2012 als Geschäftsführer der B.____ AG in C.____ unrechtmässig, das heisst ohne arbeitsversicherungsrechtliche Grundlage, Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von Fr. 481‘085.50 bezogen. Das SECO führte am 25. Januar 2013 bei der B.____ AG eine Arbeitgeberkontrolle durch. Anlässlich dieser Revision wurden die Unterlagen betreffend die von der B.____ AG in den Monaten November 2009 bis Mai 2012 beanspruchten Kurzarbeitsentschädigungen überprüft. Der Revisor des SECO stellte anlässlich seiner Kontrolltätigkeit fest, dass die zu Beginn vorgelegten Unterlagen betreffend die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter der B.____ AG grundsätzlich mit den von dieser gegenüber der Arbeitslosenkasse gemachten Angaben übereinstimmten, sich jedoch hinsichtlich anderer Dokumente (Lohnjournale, Ferienlisten etc.) Unstimmigkeiten ergaben. Auf Nachfragen des Revisors legte der Beschuldigte diesem die Original-Arbeitszeiterfassungen vor. Eine Detailauswertung der erst während der Revision und auf Nachfragen hin vorgelegten Original-Arbeitszeiterfassungen zeigte Abweichungen zwischen diesen Originalen und den zu Beginn vorgelegten Dokumenten. Insbesondere wurde ersichtlich, dass die Mitarbeitenden der B.____ AG an nahezu sämtlichen Tagen, an denen die B.____ AG Kurzarbeitsentschädigungen geltend gemacht hatte, gearbeitet hatten, dies teilweise sogar mit Mehrstunden. Darüber hinaus waren nicht zuordenbare Absenzen verzeichnet und für eine Mitarbeiterin konnte gar keine Arbeitszeiterfassung vorgelegt werden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 6. August 2015, Zeile 49 ff.; Formular geprüfte Unterlagen betreffend die Revision vom 25. Januar 2013 [Beilage 3 zur Strafanzeige des SECO vom 21. Mai 2015]; Revisionsverfügung AGK ____ vom 5. Februar 2013, Ziff. 1.1.1 f. [Beilage 2 zur Strafanzeige des SECO vom 21. Mai 2015]). Gestützt auf die Befunde des Revisors aberkannte das SECO mit Revisionsverfügung AGK ____ vom 5. Februar 2013 gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 95 AVIG die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen (in casu Kurzarbeitsentschädigungen im Sinne von Art. 31 ff. AVIG) in der Höhe von Fr. 481‘085.50 und verfügte die Rückerstattung dieses Betrags innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft. Am 16. Februar 2013 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt D.____, Einsprache gegen die Revisionsverfügung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht AGK ____ vom 5. Februar 2013. Mit Schreiben vom 28. März 2013 zog der Beschuldigte die Einsprache wieder zurück und ersuchte das SECO gleichzeitig um Zustimmung zur ratenweisen Rückzahlung der geschuldeten Fr. 481‘085.50 mittels monatlichen Raten à Fr. 10‘000.--. Im April 2013 schlossen das SECO und der Beschuldigte eine Abzahlungsvereinbarung betreffend die Rückforderung auf Basis der Rückzahlungsverfügung AGK ____ vom 5. Februar 2013 (Abzahlungsvereinbarung betreffend Rückforderung aufgrund der Verfügung AGK ____ vom 11. April 2013 [Beilage 6 zur Strafanzeige des SECO vom 21. Mai 2015]). Gemäss dieser Abzahlungsvereinbarung verpflichtete sich die B.____ AG, die geschuldeten Fr. 481‘085.50 im Zeitraum von April 2013 bis März 2017 mittels einer ersten Rate von Fr. 11‘085.50 und nachfolgend 47 Raten à Fr. 10‘000.-- zurückzuerstatten. Nach der Erstattung der Strafanzeige des SECO wurde das Verfahren in der Folge durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. August 2015 bis zur vollständigen Rückerstattung der geschuldeten Fr. 481‘085.50 sistiert. Mit E-Mail vom 6. April 2017 teilte das SECO der Staatsanwaltschaft mit, dass die B.____ AG per Ende März 2017 die geschuldeten Fr. 481‘085.50 zurückbezahlt habe. 1.2 In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 7. April 2017 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB ein. Die Staatsanwaltschaft begründete diesen Entscheid mit der vollständigen Wiedergutmachung aufgrund der vereinbarungsgemässen Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Kurzarbeitsentschädigungen per Ende März 2017, was als positiv zu würdigen sei. Sie hielt insbesondere fest, ein Interesse an einer weiteren Strafverfolgung seitens der Öffentlichkeit bestehe nicht mehr, weshalb die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung zufolge Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB erfüllt seien. 1.3 Demgegenüber vertritt das SECO in seiner Beschwerde vom 20. April 2017 die Ansicht, ein Absehen von Bestrafung im vorliegenden Fall sei aufgrund des vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten, der Art und Weise des Versicherungsmissbrauchs (Arbeiten trotz bescheinigter Ausfallstunden) und der sehr hohen Deliktssumme bundesrechtswidrig. Weiter sei die Rückerstattung des gesamten Betrags gemäss Rückforderungsverfügung nicht als Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB zu werten, da der Beschwerdeführer damit nicht in erster Linie das bewirkte Unrecht ausgeglichen, sondern sich zusätzliche Kosten erspart habe. Zudem sei das öffentliche Interesse aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht als gering im Sinne von Art. 53 lit. b StGB zu bewerten, denn die verwaltungs- und strafrechtlichen Vorgaben des AVIG zur Missbrauchsbekämpfung seien im allgemeinen Interesse und aus generalprävenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiver Sicht ernst zu nehmen. Eine Verfahrenseinstellung in Fällen wie dem vorliegenden hätte darüber hinaus eine Bevorzugung von Personen mit genügend Geld zur Folge, die den verursachten Schaden finanziell ausgleichen können. 1.4 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2017 der Auffassung, dass mit der vollständigen Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen die materiellen Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB erfüllt seien. In diesem Zusammenhang gelte es insbesondere, die zur vollständigen Rückzahlung notwendig gewesenen grossen Anstrengungen des Beschuldigten positiv zu würdigen. Zudem dränge sich aufgrund der aussergewöhnlich hohen Wiedergutmachungssumme weder unter dem Aspekt des Schuldausgleichs noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten eine Verurteilung des Beschuldigten auf und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei nicht zuletzt auch aufgrund des Zeitablaufs als gering zu beurteilen. Weiter könne eine praktisch immer vorliegende zivilrechtliche Rückzahlungspflicht einer Anwendung von Art. 53 StGB nicht entgegenstehen. Zudem relativiere das mehr als zweijährige Zuwarten des SECO zwischen Bekanntwerden des Sachverhalts und Anzeigeerstattung das geltend gemachte grosse öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sowohl die Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts können einen Verzicht auf Strafverfolgung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vorsehen. Als Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB sind unter anderem ein fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB) und Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) zu nennen. Hinzu kommen zahlreiche Normen im Besonderen Teil des StGB und im Nebenstrafrecht, die ein Absehen, ein Umgangnehmen von der Bestrafung oder eine Strafbefreiung gestatten, ohne eine Verfahrenseinstellung explizit zu erwähnen (vgl. ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEININGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 17; FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Art. 53 StGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung: Hat der Täter den durch ihn verursachten Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind und der Schaden mittlerweile gedeckt ist. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung als gering zu qualifizieren ist und damit alle Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB gegeben sind. 2.3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht es beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses gemäss Art. 53 lit. b StGB um das infolge der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Aus diesem Abstellen auf Art. 42 StGB folgt, dass bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nicht mehr als gering gelten kann. Innerhalb dieses zweijährigen Strafrahmens wird das Interesse an der Strafverfolgung gering, weil und soweit der Täter Wiedergutmachungsschritte unternommen hat. Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat. Doch selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 mit Nachweisen). Ob ein öffentliches (oder privates) Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt im konkreten Fall insbesondere auch von den betroffenen Rechtsgütern und der Schwere des Unrechts ab (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 53 N 7a; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 53 N 29; GÜNTHER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 53 N 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.2 So ist aus generalpräventiver Optik insbesondere bei Fällen der Massendelinquenz wie dem Versicherungsbetrug oder bei einem grossen Dunkelfeld bezüglich der wenigen bekannt gewordenen Taten eine Strafbefreiung auch bei voller materieller Wiedergutmachung grundsätzlich unerwünscht (vgl. RIKLIN, a.a.O., Art. 53 N 29; STRATENWERTH/ WOHLERS, a.a.O., Art. 53 N 3; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 53 N 7a; RAINER ANGST/HANS MAURER, Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss Art. 53 lit. b StGB – Versuch einer Konkretisierung, Teil 1, forumpoenale 5/2008, S. 301 ff., S. 305). Gleiches gilt, wenn eine Strafbefreiung unter den gegebenen Umständen das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der Rechtsordnung gefährden könnte (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 53 N 3). Der Verzicht auf Bestrafung muss aus der Sicht der Allgemeinheit mithin zumutbar erscheinen (BGer 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3). Spezialpräventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 StGB zwingend zu berücksichtigen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung ist, spielt die Spezialprävention bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; BGer 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; RIKLIN, a.a.O., Art. 53 N 4 und N 16). 2.3.3 Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist hingegen zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). 2.3.4 Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt zwar mit zunehmendem Zeitablauf seit der Tat ab. Es gilt aber auch, Überlegungen der Tätergleichbehandlung in die Interessenabwägung einzubeziehen, denn an einer einheitlichen strafrechtlichen Reaktion auf identische Delikte besteht ganz prinzipiell ein öffentliches Interesse, welches der völligen Strafbefreiung im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen von Art. 53 StGB in einem Einzelfall entgegenstehen kann. Insbesondere zu beachten gilt es den Umstand, dass bisher in vielen gleich gelagerten Fällen Strafbefehle erlassen wurden bzw. Verurteilungen erfolgten. Darüber hinaus dürfen wohlhabende Täter durch die Wiedergutmachungsbestimmung nicht privilegiert werden (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; RIKLIN, a.a.O., Art. 53 N 29). 2.4.1 Die im vorliegenden Verfahren gegen A.____ unter anderem zur Diskussion stehenden Straftatbestände des AVIG schützen einerseits die Vermögensinteressen der jeweiligen Sozialversicherungsträger und damit mittelbar auch die Vermögensinteressen der einzelnen Versicherten, andererseits aber auch grundsätzlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das rechtskonforme Verhalten sämtlicher Versicherten – insbesondere betreffend die zu leistenden Beiträge und die zustehenden Versicherungsleistungen – im Rahmen der Durchführung des Gesetzes. Darüber hinaus schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts – und somit auch die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB – das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und damit ebenfalls öffentliche Interessen. Auch wenn betreffend die ursprüngliche Vermögensschädigung des Sozialversicherungsträgers eine Wiedergutmachung in finanzieller Hinsicht durch eine vollständige Rückerstattung möglich ist, gilt es im Kontext der vorliegenden strafrechtlichen Beurteilung und der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage hinsichtlich einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB zu beurteilen, ob sich nicht aufgrund besagter öffentlicher Interessen und insbesondere aus generalpräventiver Sicht eine strafrechtliche Reaktion aufdrängt. 2.4.2 Der Beschuldigte hat zwar in casu den angerichteten Schaden vollständig gedeckt und damit in finanzieller Hinsicht alles getan, um das bewirkte Unrecht auszugleichen. Es kann an dieser Stelle jedoch nicht unbemerkt bleiben, dass der Beschuldigte nach Ankündigung der bevorstehenden Revision durch das SECO zunächst versuchte, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern und einer Rückzahlung durch Vorlage nachgeschriebener bzw. gefälschter Zeiterfassungsformulare zu entgehen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 6. August 2015, Zeile 66 ff.). Erst auf mehrmaliges Nachfragen des Revisors hin legte er diesem die wahrheitsgetreuen Zeitabrechnungen vor. In der Folge erhob der Beschuldigte auch gegen die im Nachgang zur Revision erlassene Rückzahlungsverfügung zunächst Einsprache und zog diese erst aufgrund des Rats seines Anwalts zufolge Aussichtslosigkeit zurück (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 6. August 2015, Zeile 141 f.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.3 Bei den Taten des Beschuldigten handelt es sich zudem nicht um einen einmaligen punktuellen Fehltritt, sondern ein über einen langen Zeitraum von zweieinhalb Jahren sich erstreckendes und sich wiederholendes, systematisches Vorgehen, welches letztlich einen ganz erheblichen Deliktsbetrag von Fr. 481‘085.50 erreicht hat. Von einem geringfügigen Delikt kann angesichts dieser Tatsachen nicht mehr gesprochen werden. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass trotz dieses Deliktumfangs allein aufgrund der materiellen Wiedergutmachung und des Zeitablaufs das öffentliche Interesse als gering einzustufen sei, greift zu kurz. Zutreffend ist zwar, dass sich das öffentliche Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat reduzieren kann, der Zeitablauf muss dieses aber nicht zum Verschwinden bringen. Das Argument des Zeitablaufs gilt es zudem zu relativieren, da ein nicht unerheblicher Teil desselben seinen Ursprung in der Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens während knapp zweier Jahre hat (vgl. die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2015). Vorliegend kann daher aus dem Zeitablauf zwischen der Begehung der Tat und dem Erlass der Einstellungsverfügung nichts abgeleitet werden, was für ein bloss geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten sprechen würde. Betreffend das Zuwarten der Beschwerdeführerin mit dem Erstatten der Strafanzeige im Nachgang zur Kenntnisnahme der unrechtmässigen Bezüge der B.____ AG gilt es ebenfalls festzuhalten, dass dieses als solches nicht ausreicht, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten auf ein Mass zu senken, welches als gering bezeichnet werden könnte. Angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute in der schweizerischen Rechtsordnung besteht aus generalpräventiven Gründen zudem ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass das unrechtmässige Erlangen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht straflos bleibt. Im Bereich des (Sozial-)Versicherungsbetrugs ist überdies gerichtsnotorisch, dass aufgrund lediglich punktueller Kontrolltätigkeiten betrügerische Machenschaften eher selten ans Licht kommen und daher von einer grossen Dunkelziffer ausgegangen werden muss. Insbesondere auch aus diesen Gründen rechtfertigen sich – möglicherweise sogar flächendeckende – Einstellungen von Strafverfahren bei Delikten wie dem vorliegenden selbst bei vollständiger Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Versicherungsleistungen aus generalpräventiven Überlegungen keineswegs; die öffentlichen Interessen sprechen dagegen. Nebenbei sei erwähnt, dass eine Strafbefreiung im vorliegenden Fall ein prinzipiell falsches Signal an die übrigen (potenziellen) Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht senden und im Ergebnis sogar zu einer – vom Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Einführung von Art. 53 StGB nicht gewollten – Privilegierung begüterter Delinquenten führen würde, da diese, sollten sie unerwarteterweise erwischt werden, sich einer Strafe durch eine ratenweise Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Beträge entziehen könnten. Eine solche Rückerstattung wäre demgegenüber einem bedürftigen Beschuldigten von Anfang an verwehrt, womit sich massive und letztlich unüberwindbare Probleme bezüglich der Gleichbehandlung zwischen finanziell potenten und mittellosen Personen ergeben würden. Auch betreffend die mutmasslichen Urkundendelikte des Beschuldigten hat sich in casu das öffentliche Sanktionsinteresse trotz materieller Wiedergutmachung nicht auf ein Mass reduziert, welches eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 53 StGB rechtfertigen würde. 2.4.4 Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2017 die individuellen Interessen der Privatklägerin anspricht und dabei aus dem – vermeintlichen – Fehlen solcher Interessen implizit auf das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Bestrafung des Beschuldigten beziehungsweise auf das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB schliesst, gehen diese Ausführungen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert. Als solche konnte sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Das Interesse der Beschwerdeführerin als Strafklägerin fiel mit der Rückzahlung der Deliktssumme jedoch nicht automatisch dahin. Darüber hinaus steht der Entscheid darüber, ob der Beschuldigte ausreichende Wiedergutmachung geleistet hat, ohnehin nicht im Ermessen der Geschädigten bzw. der Privatklägerin, denn weder steht die fehlende Zustimmung der Privatklägerschaft einer Strafbefreiung entgegen, noch ist die Zustimmung für eine Strafbefreiung zwingend erforderlich (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.2.2). Ausschlaggebend für die Strafbefreiung ist mithin gerade nicht allein eine erfolgte (finanzielle) Auseinandersetzung zwischen Täter und Geschädigtem, sondern die Wahrung des öffentlichen Friedens. 2.4.5 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend sowohl ein öffentliches Interesse wie auch ein individuelles Interesse der Beschwerdeführerin an der Strafverfolgung des Beschuldigten. Selbst wenn dem Beschuldigten zu Gute gehalten würde, dass er inzwischen das Unrecht seiner Taten erkannt habe – was angesichts seiner Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2015 durchaus angezweifelt werden kann (vgl. Protokoll zur Einvernahme des Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten vom 6. August 2015, Zeile 124 ff.) –, wäre dies bei der Strafzumessung und der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu berücksichtigen und es bestünde darüber hinaus aus generalpräventiver Sicht dennoch ein öffentliches Interesse, dass Taten wie die vorliegende und insbesondere solche dieser Grössenordnung verfolgt und der Ahndung zugeführt würden. 2.4.6 Im Ergebnis fehlt es somit in casu für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB an einem geringen Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung im Sinne von Art. 53 lit. b StGB. 2.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen A.____ fortzuführen. 3. Nachdem die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, dass sich die Beschwerde hinsichtlich Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 7. April 2017 als begründet erweist, mangelt es dem Feststellungsbegehren gemäss. Ziff. 2 der Beschwerde des SECO vom 20. April 2017 an einem rechtlich geschützten Interesse, womit darauf nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft auch ohne eine Feststellung im beantragten Sinne an die rechtlichen Erwägungen der Beschwerdeinstanz gebunden (ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 9).

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der erfolgten Gutheissung der Beschwerde, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO zu Lasten der Staatskasse. 2. Parteientschädigungen wurden keine geltend gemacht und werden daher auch nicht ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2017 aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen.

3.

Auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde vom 20. April 2017 wird nicht eingetreten.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

6.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Marco Manzoni

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 17 77 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.07.2017 470 17 77 — Swissrulings