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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.01.2018 470 17 232

22 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,223 mots·~31 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens (Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich./Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte); Aufheben von Sistierungsverfügungen; Nichtanhandnahme/Wiederaufnahme einer Strafuntersuchung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Januar 2018 (470 17 232) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme (Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)

Aufheben von Sistierungsverfügungen

Nichtanhandnahme / Wiederaufnahme einer Strafuntersuchung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Joël Naef

Parteien A._____ und B._____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Advokatur Landi Ruckstuhl Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft über „Nichtanhandnahme und Weiteres“ vom 2. November 2017

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführerin 2) verlangten mit Eingabe vom 30. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) die Aufhebung der beiden Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016 betreffend die Verfahren 1._____ und 2._____ und die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung in diesen Verfahren. Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, am 23. Mai 2017 habe eine Drohne mit einer Kamera zwischen 9.30 Uhr und 9.40 Uhr ihr Grundstück überflogen und dabei den Platz über dem Whirlpool, die Terrasse und die Fenster abgesucht. Die Drohne sei von einem zirka 1,75 Meter grossen und schlanken Mann gesteuert worden, welcher Mitte bis Ende zwanzig Jahre alt gewesen sei und dunkelblonde bis hellbraune, kurze Haare getragen habe. Während sich der Beschwerdeführer 1 am 26. Juni (wohl: 26. Juni 2017) um 10.30 Uhr mit seinem Gärtner unterhalten habe, sei ein Mann mit einer Helmkamera auf einem Fahrrad gekommen und habe von der rechten Seite der Einfahrt ihrer Liegenschaft aus mit einer Minikamera ihr Grundstück gefilmt. Als er ihn gefragt habe, was er hier wolle, sei er, ohne zu antworten, mit seinem Fahrrad davon gefahren. Dieser etwa 1,80 Meter grosse und schlanke sowie zirka Mitte 50-jährige Radfahrer mit grau melierten Haaren habe eine grosse Ähnlichkeit mit C._____ von der Firma D._____ aus E._____ aufgewiesen.

B. Am 25. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 30. Juni 2017 mit, die Angelegenheit betreffend die Filmaufnahmen durch den Radfahrer stelle einen neuen Vorfall dar. Diese Sache werde unter der Verfahrensnummer 3._____ bearbeitet. Gleichzeitig bat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 31. Oktober 2017, weshalb sie davon ausgehen würden, dass der verdächtigte Radfahrer mit seiner Helmkamera gefilmt habe.

C. Die Beschwerdeführer führten in der Eingabe vom 23. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft aus, sie wüssten nicht, ob die Kamera des Radfahrers am 25. September 2017 wirklich gefilmt habe. Sie würden dies jedoch annehmen. Zudem verlangten die Beschwerdeführer, die Strafanzeigen mit den Verfahrensnummern 3._____, 2._____, 4._____ und 5._____ weiterzubearbeiten bzw. die Strafverfahren wieder zu eröffnen.

D. Mit Verfügung vom 2. November 2017 über „Nichtannahme und Weiteres“ betreffend das Verfahren 3._____ entschied die Staatsanwaltschaft Folgendes: „1. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. 2. Die Sistierung des Verfahrens 2._____ wird nicht aufgehoben. 3. Die Sistierung des Verfahrens 4._____ wird nicht aufgehoben. 4. Das Verfahren 5._____ wird nicht wieder aufgenommen. 5. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.“

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 15. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Darin beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen resp. die Strafuntersuchungen in den Verfahren 2._____, 4._____ und 5._____ wiederaufzunehmen und den Sachverhalt mit geeigneten Mitteln rechtsgenüglich abzuklären; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.

F. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

G. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 1. Dezember 2017 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen I. VORBEMERKUNG Im Beschwerdeverfahren stellen sich bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens 3._____ einerseits und hinsichtlich der Nichtaufhebung der Sistierung in den Verfahren 2._____ und 4._____ sowie der Nichtwiederaufnahme des Verfahrens 5._____ andererseits jeweils unterschiedliche Fragen, weshalb diese Angelegenheiten im Folgenden separat beurteilt werden.

II. STRAFVERFAHREN 3._____

1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere hat sie schlüssig darzulegen, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die beschwerdeführende Partei hat deshalb in der Begründung mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer. 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergreifen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens 3._____ (Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) richtet, geben die Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen. In dieser Hinsicht kann demnach ohne Weiteres auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Streitgegenständlich und nachfolgend zu entscheiden ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren 3._____ zu Recht nicht an Hand genommen hat.

3.1 Mit Verfügung über „Nichtanhandnahme und Weiteres“ vom 2. November 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren 3._____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, mit Schreiben vom 30. Juni 2017 hätten die Beschwerdeführer ihr zur Kenntnis gebracht, dass am 26. Juni 2017 ein Radfahrer mit einer Helmkamera ihre Garageneinfahrt gefilmt habe. Sie hätten daher um Wiederaufnahme des Verfahrens 6._____ (recte: 2._____) gegen C._____ (recte der Staatsanwaltschaft: unbekannte Täterschaft) ersucht. Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 präzisiert, sie würden zwar nicht wissen, ob der Radfahrer gefilmt habe; dies würden sie aber sehr stark annehmen.

Im Weiteren führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mache sich gemäss Art. 179 quater StGB strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachte oder auf einen Bildträger aufnehme. Gemäss Praxis und herrschender Lehre würden dadurch alle Tatsachen aus der höchstpersönlichen Sphäre erfasst, die man dem Einblick anderer legitimer Weise zu entziehen pflege, wie innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, aber etwa auch körperliche Leiden usw. (vgl. BGE 118 IV 41, S. 46). Es sei nicht erkennbar, welche derartigen Tatsachen aus dem Privatbereich der Beschwerdeführer durch das angezeigte Verhalten der unbekannten Täterschaft aufgenommen worden sein sollen. Wie aus der Anzeige hervorgehe, sei angeblich der Vorplatz der Liegenschaft beobachtet worden. Es sei aber eine reine Mutmassung der Beschwerdeführer, dass dabei Videoaufzeichnungen gemacht worden seien. Es handle sich dabei aber – selbst wenn Aufnahmen gemacht worden wären – nicht um Vorgänge aus dem Privatbereich. Der Tatbestand von Art. 179 quater

StGB sei folglich eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren 3._____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei.

3.2 Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 15. November 2017 vor, gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO habe eine Nichtanhandnahmeverfügung zu ergehen, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien (lit. a); Verfahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht renshindernisse bestehen würden (lit. b); oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten sei (lit. c). Der Grundsatz in dubio pro duriore schreibe vor, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden dürfe, wenn klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Seien die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, müsse ein Verfahren eröffnet werden. Entsprechend komme eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssten. Es müsse sich folglich allein aufgrund der Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liege nur dann vor, wenn mit Sicherheit feststehe, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle oder gar nicht verfolgbar sei. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand erfüllt sei oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen werde, dürfe keine Nichtanhandnahme erfolgen.

Indem die Staatsanwaltschaft die Vorbringen der Beschwerdeführer lediglich als „Mutmassungen“ bezeichne und zudem eine Verletzung des Privatbereichs verneine, verletze sie ihre Pflicht, dem begründeten Verdacht der Bespitzelung der Beschwerdeführer durch den verdächtigten Radfahrer nachzugehen. Es sei überdies schlichtweg falsch, wenn die Staatsanwaltschaft annehme, Aufnahmen des Vorplatzes ihres Hauses würden nicht in den Schutzbereich von Art. 179 quater StGB fallen. Bei ihrem Vorplatz handle es sich um einen Teil ihres Privatbereiches. Die Staatsanwaltschaft schliesse voreilig darauf, die Filmaufnahme des Radfahrers würden den Tatbestand von Art. 179 quater StGB nicht erfüllen, ohne nur eine einzige Ermittlungshandlung vorgenommen zu haben, geschweige denn, den Radfahrer zu befragen und den Beschwerdeführern die Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen gegeben zu haben. Dieses Vorgehen verletze ihr Recht auf eine ordentliche Strafuntersuchung klar. Angesichts all dessen sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung im Verfahren 3._____ wieder aufzunehmen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen.

4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer. 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2).

5.1 Gemäss Art. 179 quater Abs. 1 StGB macht sich wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.

5.2 Der Geheimbereich bildet den Kern der Privatsphäre und umfasst diejenigen Lebensvorgänge, welche eine Person der Wahrnehmung und dem Willen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten Menschen teilen will. Dazu zählen etwa innerfamiliäre Konflikte, die Entblössung des Körpers oder des Intimbereichs und körperliche Leiden (INS/WYDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 179 quater N 9; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 411).

5.3 Neben dem Geheimbereich fällt auch der Privatbereich im engeren Sinne unter den Schutzbereich von Art. 179 quater StGB. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur Privatsphäre i.e.S. eines anderen der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Hause gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Wer darin unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Dringt der Täter physisch in den durch Art. 186 StGB geschützten privaten Bereich ein, um darin eine Tatsache mit einem Aufnahmegerät zu beobachten oder auf einen Bildträger aufzunehmen, so erfüllt er auch den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179 quater StGB. Strafbar gemäss Art. 179 quater StGB ist nach dessen Sinn und Zweck, wie er sich u.a. auch aus den Materialien ergibt, das Beobachten oder die Aufnahme einer im Hausfriedensbereich stattfindenden Tatsache mit einem Aufnahmegerät aber auch dann, wenn dazu die örtliche Grenze des Hausfriedensbereichs durch den Täter nicht physisch überschritten werden muss. Gleich zu behandeln ist der Täter, der, um eine im Hausfriedensbereich stattfindende und damit in die Privatsphäre i.e.S. fallende Tatsache aufzunehmen, lediglich ein rechtlich-moralisches Hindernis überwinden muss. Mit dem "rechtlich-moralischen Hindernis" ist eine gedachte, also physisch nicht in Erscheinung tretende Grenze gemeint, die nach den hierzulanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht de allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird; es kann daher auch von einer für jeden anständig Gesinnten gegebenen psychologischen Barriere gesprochen werden. Die rechtlich-moralische oder psychologische Grenze stimmt nicht ohne Weiteres mit der physischen Grenze der Privatsphäre i.e.S. im Hausfriedensbereich überein. Durch Art. 179 quater StGB ist auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet ist oder nicht und ob er bei Vorliegen einer Umfriedung ohne Mühe oder erst nach Überwindung des physischen Hindernisses einsehbar ist. Zum Privatbereich i.e.S. gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne Weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post aus einem vielfach dort angebrachten Briefkasten ins Haus zu holen, begibt sich dadurch nicht in den privatöffentlichen Bereich, sondern verbleibt in der Privatsphäre i.e.S., die durch Art. 179 quater StGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4e). Im Privatbereich i.e.S sind grundsätzlich alle das Eigenleben einer Person betreffenden Tatsachen vor der Beobachtung und der Aufnahme mit einem Aufnahmegerät geschützt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich beim beobachteten oder abgebildeten Verhalten um ein solches mit einem besonderen persönlichen Gehalt, wie unordentliche Bekleidung, Badetenue, Liebesszene, Gesichtszüge der Trauer und dergleichen handelt (BGE 118 IV 41 E. 4f).

6. Die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach ein allfälliges Filmen des angezeigten Radfahrer mit der Helmkamera nicht unter den Tatbestand von Art. 179 quater

StGB zu subsumieren sei, lässt sich nicht in Einklang mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung bringen. Zum geschützten Privatbereich i.e.S. gemäss Art. 179 quater Abs. 1 StGB zählt gemäss der Praxis des Bundesgerichts nämlich auch der nicht umfriedete und unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich. Damit gehört auch der Garagenvorplatz der Beschwerdeführer zum geschützten Privatbereich im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB. Damit kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, ein allfälliges Aufzeichnen des Beschwerdeführers 1 auf dem Garagenvorplatz des Grundstückes der Beschwerdeführer sei in jedem Fall straflos. Aus diesem Grund kann die Nichtanhandnahme der Untersuchung nicht damit begründet werden, ein strafbares Verhalten sei ausgeschlossen, weil der Garagenvorplatz nicht zur von Art. 179 quater Abs. 1 StGB geschützten Privatsphäre zählt.

Aufgrund der heutigen Aktenlage lässt sich keineswegs ausschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 am 26. Juni 2017 von einem Radfahrer auf dem Garagenvorplatz des Grundstückes der Beschwerdeführer mit einer Minikamera aufgezeichnet worden ist. Im Streitfall hat die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft zur Abklärung des Sachverhalts lediglich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2017 gefragt, weshalb sie davon ausgehen würden, dass der verdächtigte Radfahrer sie gefilmt habe. Damit hat sie den angezeigten Sachverhalt nicht ausreichend untersucht. Die Staatsanwaltschaft hat weder den Beschwerdeführer 1 noch weitere Personen befragt, die sachdienliche Angaben zum angezeigten Vorfall machen könnten. Gegebenenfalls hätte sie neben dem Beschwerdeführer 1 den beim angezeigten Geschehen anwesenden Gärtner der Beschwerdeführer oder den von den Beschwerdeführern verdächtigten C._____ einvernehmen können. Nach alledem folgt, dass hier kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, welcher eine Nichtanhandnahme erlaubt. Vielmehr erscheint es als durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer 1 auf gemäss Art. 179 quater Abs. 1 StGB strafbare Art und Weise von einer Drittperson gefilmt worden ist. Es besteht mithin ein hinreichender Anfangsverdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Vornahme entsprechender Abklärungen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge zu Unrecht eine Strafuntersuchung nicht an Hand genommen. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft über „Nichtanhandnahme und Weiteres“ vom 2. November 2017 ist somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In dieser Untersuchung ist der beanzeigte Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so abzuklären, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren abschliessen kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO).

III. STRAFVERFAHREN 2._____, 4._____ und 5._____

1. Eine die Aufhebung einer Sistierung verweigernde Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie eine die Wiederaufnahme eines nicht an Hand genommenen Verfahrens verweigernde Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO; BGer. 1B_657/2012 vom 8. März 2013; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 315 N 5 und Art. 323 N 14; LANDSHUT/ BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 315 N 5 und Art. 323 N 30; RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 315 N 9 und Art. 323 N 24). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere hat sie schlüssig darzulegen, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die beschwerdeführende Partei hat deshalb in der Begründung mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist (GUIDON, a.a.O., Art. 396 N 9c; CALAME, a.a.O., Art. 385 N 21; BGer. 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Soweit sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 15. November 2017 gegen die am 2. November 2017 verfügte Nichtaufhebung der Sistierungen in den Verfahren 2._____ und 4._____ (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) sowie die am 2. November 2017 verfügte Nichtwiederaufnahme des Verfahrens 5._____ (Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) wenden, haben sie rechtzeitig Beschwerde erhoben. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht erfolgt ist, kann ohne Weiteres auf diese eingetreten werden.

2.1 Die Beschwerdeführer tragen in der Beschwerde vom 15. November 2017 zunächst vor, die Staatsanwaltschaft habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, aufzuzeigen, weshalb in den Verfahren 2._____ und 4._____ die Sistierung nicht aufgehoben sowie das Verfahren 5._____ nicht wiederaufgenommen werde. Der von der Staatsanwaltschaft gemachte pauschale Verweis auf die Begründung zur Nichtanhandnahme des Verfahrens 3._____ genüge der Begründungspflicht nicht.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 II 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

2.3 Im streitgegenständlichen Fall verlangten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft, dass die Strafanzeigen 2._____, 4._____ und 5._____ weiter untersucht bzw. wieder eröffnet würden, denn sie hätten einige Fragen an diese(n) Unbekannten. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Folge in der Verfügung über „Nichtanhandnahme und Weiteres“ vom 2. November 2017, aus den gleichen Gründen betreffend die Nichtanhandnahme des Verfahrens 3._____ und weil in den fraglichen Verfahren keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Sistierungen in den Verfahren 2._____ und 4._____ sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens 5._____ nicht gegeben. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist zwar knapp ausgefallen. Weil die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. Oktober 2017 allerdings selber keinen konkreten Grund für die Aufhebung der Sistierungen in den Verfahren 2._____ und 4._____ sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens 5._____ aufgeführt haben, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe sich mit den konkreten Parteistandpunkten der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer sind zudem in der Lage gewesen, die genannte Verfügung bezüglich der hier in Frage stehenden Punkte sachgerecht anzufechten. Im Lichte all dessen erweist sich die Rüge der unzureichenden Begründung der angefochtenen Verfügung als unbegründet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2012&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22126+I+97%22+%22ihren+Entscheid+zu%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-54%3Ade&number_of_ranks=0#page54 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2012&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22126+I+97%22+%22ihren+Entscheid+zu%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Im Weiteren ist strittig und zu entscheiden, ob die Sistierung der Verfahren 2._____ und 4._____ aufzuheben sowie das Verfahren 5._____ wiederaufzunehmen ist.

4.1.1 Im Verfahren 2._____ sistierte die Staatsanwaltschaft mit Sistierungsverfügung vom 20. Mai 2016 die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO und bestimmte, dass die Sistierung unbefristet bzw. bis spätestens zum Eintritt der Verjährung erfolgt. Zur Begründung machte sie geltend, gemäss Anzeige vom 17. September 2014 habe eine unbekannte Täterschaft am 11. September 2014 um zirka 11 Uhr die Liegenschaft der Beschwerdeführer am F._____weg 1 in G._____ unerlaubterweise betreten und eine Fotoaufnahme von der Beschwerdeführerin 2, welche sich mit H._____ in der Garage aufgehalten habe, gemacht. Es würden keine Hinweise auf eine Täterschaft vorliegen. Der in der Anzeige als Verdächtiger genannte C._____ habe die Beschwerdeführer zwar in den Jahren 2011/2012 observiert. Ab dem Jahr 2012 habe es jedoch keine solchen Observationen mehr gegeben, die im Auftrag der I._____-Versicherung stattgefunden hätten. Weitere Ermittlungsansätze würden nicht vorliegen. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien jedoch erhoben worden.

4.1.2 Im Verfahren 4._____ sistierte die Staatsanwaltschaft mit Sistierungsverfügung vom 20. Mai 2016 die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO und bestimmte, dass die Sistierung unbefristet bzw. bis spätestens zum Eintritt der Verjährung erfolgt. Als Begründung führt sie an, gemäss Strafanzeige vom 17. September 2015 führten die Beschwerdeführer aus, eine unbekannte Täterschaft habe sie am 13. September 2015 während einer Oldtimerveranstaltung in J._____ gefilmt, fotografiert und zudem ein von ihnen mit Bekannten geführtes vertrauliches Gespräch aufgenommen. Es würden keine Hinweise auf eine Täterschaft vorliegen. Der in der Anzeige als Verdächtiger genannte C._____ habe die Beschwerdeführer zwar in den Jahren 2011/2012 observiert. Ab dem Jahr 2012 habe es jedoch keine solchen Observationen mehr gegeben, die im Auftrag der I._____-Versicherung stattgefunden hätten. Weitere Ermittlungsansätze würden nicht vorliegen. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien jedoch erhoben worden.

4.1.3 Im Verfahren 5._____ bestimmte die Staatsanwaltschaft mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2016, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen wird. Sie erwog hauptsächlich, mit Schreiben vom 26. August 2014 hätten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen mehrere unbekannte Täterschaften wegen „Bespitzelung und Stalking, unzulässigem Fotografieren, Filmen und weiteren unten geschilderten Sachverhalten“ gestellt. Im Wesentlichen hätten sie ausgeführt, dass sie und ihre beiden Kinder zwischen dem 1. November 2013 und dem 24. August 2014 mehrfach von verschiedenen unbekannten Personen auf dem Vorplatz ihres Wohndomizils sowie an anderen, öffentlich zugänglichen Orten in Basel, G._____ und K._____ beobachtet und fotografiert bzw. gefilmt worden seien.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Als möglicher Straftatbestand falle die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB in Betracht. Für allfällige Vorfälle am 5. März 2014 und am 10. Mai 2014 fehle es bereits am Erfordernis eines gültigen Strafantrags. Hier sei nicht erkennbar, welche Tatsachen aus dem Privatbereich im Sinne von Art. 179 quater StGB der Beschwerdeführer durch das angezeigte Verhalten der unbekannten Täterschaft aufgenommen worden seien. Gemäss der Anzeige sei angeblich der Vorplatz der Liegenschaft der Beschwerdeführer beobachtet worden und sollen Aufnahmen der Beschwerdeführer bei öffentlichen Veranstaltungen gemacht worden sein. Dabei handle es sich nicht um Vorgänge aus dem Privatbereich im Sinne von Art. 179 quater StGB. Der Tatbestand von Art. 179 quater StGB sei damit offensichtlich nicht erfüllt. In Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei somit kein Strafverfahren an Hand zu nehmen.

4.2 Mit Verfügung über „Nichtanhandnahme und Weiteres“ vom 2. November 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren 3._____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand, hob die Sistierung der Verfahren 2._____ sowie 4._____ nicht auf und nahm das Verfahren 5._____ nicht wieder auf.

4.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen in ihrer Beschwerde vom 15. November 2017 unter anderem zusammenfassend ein, sie hätten mehrfach den Verdacht geäussert, C._____ könnte etwas mit den „Bespitzelungen“ zu tun haben. Die Staatsanwaltschaft habe zwar C._____ befragt, jedoch habe sie ihn nicht in einer ordentlichen Einvernahme befragt. Vielmehr habe sie mit ihm bloss ein Gespräch geführt. Danach habe sie die Strafuntersuchung gegen C._____ eingestellt. C._____ habe selber ausgesagt, er habe die Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 im Auftrag der I._____-Versicherung überwacht. Am Beispiel des Strafverfahrens 6._____ (recte: 2._____) möchten die Beschwerdeführer zeigen, dass verschiedene Indizien für eine tatsächliche Überwachung sprechen würden. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den stetigen Überwachungen (Drohnenflüge über dem Garten, Auftauchen von Personen vor dem Grundstück) und der C._____ gehörenden Firma D._____. C._____ würde sie zusammen mit der Belegschaft seiner Detektivschule auch weiterhin observieren. Dies tue er, weil er eine grosse Geldsumme erhalte, wenn er unberechtigterweise Leistungen vom Staat beziehende Personen aufdecke. C._____ sei laut Columbus Finder als Hochzeitsfotograf unter www.l_____.ch registriert. Dort sei auch M._____ aufgeführt. Dieser wohne seit dem Jahr 2007 in der N._____ in G._____ und sei sowohl privat als auch geschäftlich mit C._____ verbandelt. Es bestehe der Verdacht, dass die Drohnen vom Grundstück von M._____ gekommen seien. Sie hätten in ihren vielseitigen Anzeigen der letzten Jahre jeweils klar aufgezeigt, dass sie den Verdacht hegen würden, von Drittpersonen bespitzelt zu werden. Sie hätten der Staatsanwaltschaft Personen genannt, welche diese Annahmen bekräftigen könnten. Leider sei bislang keine dieser Personen befragt worden. Sie hätten unter anderem angegeben, dass sie im September/Oktober 2011 von Unbekannten abgehört worden seien. Ein Unbekannter habe sich mit einer zirka 10 Meter langen Stange mit einem Mikrophon direkt vor ihr Grundstück gelegt. Sie würden über eine grosse Anzahl an Indizien verfügen, welche aufzeigen könnten, dass eine http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.l_____.ch/

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bespitzelung auch heute noch stattfinde. Sie könnten zudem verschiedene Personen nennen, die ausdrücklich bereit wären, auszusagen. O._____ habe ihnen mehrfach berichtet, dass am 16. August 2011 und früher ständig ein schwarzer Golf (BS 7_____) mit einem Mann mit Perücke vor seinem Haus gestanden und ein sehr langes Objektiv auf ihre Einfahrt gerichtet habe. Derselbe Golf sei auch bei P._____ immer wieder aufgetaucht und die Kamera der Person im Fahrzeug sei ebenfalls auf ihr Haus gerichtet gewesen. Herr Q._____, ein Nachbar von P._____, habe den Beschwerdeführern mitgeteilt, er werde die Polizei rufen, um diese Person wegzuschicken. In Anbetracht der gesamten Umstände seien die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO auf keinen Fall gegeben. Es scheine offenkundig nicht als klar, dass der anzeigte Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Aufgrund dessen seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchungen in den Verfahren 2._____, 4._____ sowie 5._____ wieder aufzunehmen und die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

5. Nachstehend ist zunächst zu entscheiden, ob die Sistierung der Verfahren 2._____ und 4._____ aufzuheben ist.

5.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a); der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b); ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c); ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (lit. d). Gemäss Art. 315 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.

5.2 Wie bereits vor dem Erlass der beiden Sistierungsverfügungen vom 20. Mai 2016 in den Verfahren 2._____ und 4._____ verdächtigen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 15. November 2017 C._____, er würde sie systematisch bespitzeln. Gegen die Annahme einer solchen systematischen Überwachung durch C._____ sprechen die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft. So wurden die Beschwerdeführer durch die Polizei am 6. April 2016 einvernommen und C._____ zum von den Beschwerdeführern geäusserten Verdacht am 29. Februar 2016 befragt. Dieser versicherte, die Beschwerdeführer seit dem Jahre 2012 nicht mehr observiert zu haben. Diese Aussagen werden durch entsprechende Abklärungen bei ehemaligen Auftraggebern von C._____ bestätigt. Angesichts all dieser bereits vor dem Erlass der beiden Sistierungsverfügungen vom 20. Mai 2016 in den Verfahren 2._____ und 4._____ erfolgten Abklärungen und dem Umstand, dass zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei konkrete Hinweise für eine Täterschaft von C._____ in den streitgegenständlichen Verfahren vorliegen, kann nicht davon ausgegangen werden, der Grund für die besagten Sistierungen, nämlich die Unkenntnis der Täterschaft, sei weggefallen. Folglich sind keine Gründe gegeben, welche es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtfertigen würden, die sistierten Verfahren 2._____ und 4._____ wieder aufzunehmen bzw. die in diesen Verfahren ergangenen Sistierungsverfügungen aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich somit in diesen Punkten als unbegründet und ist deshalb insofern abzuweisen.

6.1 Im Folgenden bleibt darüber zu befinden, ob das Verfahren 5._____ wiederaufzunehmen ist.

6.1.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Art. 323 Abs. 1 StPO ist aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens anwendbar (BGer. 6B_1135/2016, 6B_877/2017 vom 24 November 2017 E. 3.1).

6.1.2 Beweismittel oder Tatsachen sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Waren der Privatklägerschaft bereits zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme die Beweise bekannt, auf die sie sich dann bei der Wiederaufnahme beruft, kann sich diese spätere Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich erweisen (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O, Art. 323 N 25). Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in Anwendung von Art. 323 Abs. 1 StPO sind jedoch geringer als jene für die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3.; BGer. 6B_1135/2016, 6B_877/2017 vom 24 November 2017 E. 3.1).

6.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde vom 15. November 2017 geltend, C._____ würde sie weiterhin observieren bzw. lasse sie observieren, weil er bei der Aufdeckung von unrechtmässigen Bezügen von Leistungen des Staats eine Entschädigung erhalte. Damit rufen sie keine neue Tatsache an. Anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin 2 gefragt, ob jemand ein Interesse habe, sie erneut zu observieren. Daraufhin nannte die Beschwerdeführerin 2 als solche Person C._____, weil er „den Versicherungen Ergebnisse liefert“ (act. 165). Damit kann der von den Beschwerdeführern in der Beschwerde erhobene Vorwurf der erneuten Observierung durch C._____ nicht mehr als neu gelten. Denn dieser war der Staatsanwaltschaft aufgrund der Befragung vom 6. April 2016 bereits vor dem Erlass der angefochtenen Nichtannahmeverfügung vom 20. Mai 2016 bereits bekannt. Eine Wiederaufnahme des betreffenden Verfahrens ist demnach insoweit aufgrund von Art. 323 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Mithin kann offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeverfahren erneut geltend gemachte Observation durch C._____ rechtsmissbräuchlich ist.

Überdies führen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 15. November 2017 aus, im September/Oktober 2011 seien sie von Unbekannten mit einem an einer zirka 10 Meter langen Stange befestigten Mikrophon auf ihrem Grundstück abgehört worden. Am 16. August 2011 und früher sei in der Nähe ihres Hauses ständig ein schwarzer VW Golf parkiert worden. In besagtem Fahrzeug sei ein Mann mit Perücke gesessen und habe ein sehr langes Objektiv auf die Einfahrt des Grundstücks der Beschwerdeführer gerichtet. Streitgegenständlich sind vorliegend einzig die im Verfahren 5._____ angezeigten Verstösse gegen Art. 179 quater StGB im Zeitraum vom 1. November 2013 und dem 24. August 2014. Damit vermögen die Beschwerdeführer mit den von ihnen genannten Vorfällen, welche sich vor diesem Zeitbereich ereignet haben sollen, die am 20. Mai 2016 verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens 5._____ von vorneherein nicht in Frage zu stellen.

Insgesamt legen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 15. November 2017 weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass hinsichtlich der im Verfahren 5._____ angezeigten Verletzungen ihrer Privatsphäre im Zeitraum vom 1. November 2013 und dem 24. August 2014 neue Tatsachen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO vorliegen. Demzufolge erweist sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahren 5._____ als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

IV. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG

1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 418 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO kann die Strafbehörde für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.

1.2.1 Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- und Arbeitsaufwandes ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Zudem sind noch Auslagen von pauschal Fr. 100.– zu erheben (§ 3 Abs. 6 GebT).

1.2.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme im Verfahren 3._____ richtet, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in Disposihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Damit rechtfertigt es sich, die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ist.

2.1 Bei Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGer. 6B_111/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4; WEHRENBERG/ FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; SCHMID, a.a.O., Art. 436 N 4).

2.2 In Anbetracht, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft über „Nichtanhandnahme und Weiteres“ vom 2. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist sowie die Beschwerde im Übrigen ohne Erfolg bleibt, ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Weil die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vorliegend dem Gericht keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Honorar von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). In Anbetracht des erforderlichen Aufwands in der betreffenden Sache erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 648.– (inkl. Auslagen und Fr. 48.– MWST) als angemessen. Den Beschwerdeführern ist somit für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 648.– (inkl. Auslagen und Fr. 48.– MWST) aus der Staatkasse auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft über „Nichtanhandnahme und Weiteres“ vom 2. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘100.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 100.–) werden den Beschwerdeführern unter solidarsicher Haftbarkeit zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 648.– (inkl. Auslagen und Fr. 48.– MWST) aus der Staatkasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Joël Naef

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470 17 232 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.01.2018 470 17 232 — Swissrulings