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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.11.2017 470 17 199

21 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,611 mots·~8 min·7

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 (470 17 199) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Julia Gubler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2017

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Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 21. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.____ wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung) und auferlegte ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO eine Gebühr von CHF 100.00 (Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 29. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, es seien ihm keine Gebühren aufzuerlegen und somit Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

Erwägungen

1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2017 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Durch Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 29. September 2017 wurde die Frist von zehn Tagen jedoch offensichtlich gewahrt. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2017 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, anlässlich einer Kontrolle am 1. September 2017 um 22.54 Uhr in X.____ beim Beschwerdeführer sei zirka 1 Gramm Marihuana sichergestellt worden. Gemäss Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sei nicht strafbar, wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereite. In Bezug auf Cannabis gelte gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm als geringfügige Menge. Aufgrund der Sicherstellung von 1 Gramm Marihuana beim Beschwerdeführer liege offensichtlich keine strafbare Handlung vor. Da jedoch Betäubungsmittel des Wirkstofftyps Cannabis Betäubungsmittel darstellten, deren Konsum und Verkauf gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG grundsätzlich verboten sei, würde die beim Beschuldigten sichergestellte Menge an Betäubungsmitteln eingezogen und vernichtet. In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO, wonach der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat, wurde die Gebühr der Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 29. September 2017 geltend, die Kostentragungspflicht verstosse gegen Art. 426 StPO bzw. Art. 423 StPO und verweist dabei hauptsächlich auf das Urteil BGer 6B_1273/2017 vom 6. September 2017, welches einen ähnlich gelagerten Fall behandle. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 aus, dass die vorliegende Angelegenheit ohne konkrete Verzeigung an die Staatsanwaltschaft zum Entscheid weitergeleitet worden sei. Da beim Beschwerdeführer lediglich 1 Gramm Marihuana sichergestellt worden sei, liege offensichtlich keine strafbare Handlung vor, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 21. September 2017 die Nichtanhandnahme verfügt habe. Darin sei dem Beschwerdeführer nach der bisherigen Praxis in gleichgelagerten Fällen die Verfügungsgebühr von CHF 100.00 auferlegt worden, welche sich nach § 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft (SGS 250.13) richte. Nach Kenntnisnahme des Urteils BGer 6B_1273/2017 vom 6. September 2017, welches der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft seine Praxis nun entsprechend angepasst. Darin habe das Bundesgericht entschieden, dass in derartigen Fällen überhaupt keine Kostenauflage möglich sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Falle einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich dabei in tatsächlicher Hinsicht nur

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGE 119 Ia 332 E. 1b). Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens gestützt auf die Unschuldsvermutung von der Kostentragung befreit ist (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 10 Abs. 1 StPO; 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine Kostenauflage in solchen Fällen grundsätzlich ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es trifft sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit kommt die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer 6B_1273/2017 vom 6. September 2017 E. 1.4), weshalb in solchen Fällen die Verfahrenskosten dem Bund oder dem Kanton aufzuerlegen sind, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3.2 Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil BGer 6B_1273/2017 vom 6. September 2017 betrifft die Sicherstellung einer geringfügigen Menge Marihuana, die darauffolgende Einstellung des Strafverfahrens und die Auferlegung der Kosten an den Verfügungsadressaten mit Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass es sich bei der blossen Sicherstellung einer geringfügigen Menge Marihuana nicht um den Konsum des Betäubungsmittels handelt, sondern lediglich um die allfällige Vorbereitung des Konsums, was somit eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt und unter Art. 19b BetmG fällt (E. 1.6.1). Nach Bundesgericht verletzt die Staatsanwaltschaft Bundes- und Konventionsrecht, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, der Besitz von Marihuana und Haschisch sei im Grundsatz verboten. Der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken gemäss Art. 19b BetmG ist straflos. Eine Kostenauflage mit der Begründung, der Beschuldigte habe sich rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO verhalten, ist nicht zulässig. Art. 19b BetmG nimmt derartigen Besitz vom Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG aus. Daraus folgt, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht einmal teilweise hätten auferlegt werden dürfen (E. 1.6.2). 3.3 In casu erging eine Nichtanhandnahmeverfügung, womit die Staatsanwaltschaft die Untersuchung aufgrund der geringfügigen Menge von 1 Gramm Marihuana zu Recht gar nicht erst eröffnete. Es war offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist anwendbar. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Verfahrenserledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 310 N 7). Damit ist bezüglich Kostenauflage im Falle des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung gegebenenfalls auch Art. 426 Abs. 2 StPO anwendbar. Im vorliegenden Fall begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Kostenauflage gemäss 426 Abs. 2 StPO – nota bene lediglich implizit – damit, dass der Konsum und Verkauf von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG grundsätzlich verboten sei. Vorliegend steht aufgrund der Sicherstellung von 1 Gramm Marihuana beim Beschwerdeführer weder der Konsum an sich noch der Verkauf der sichergestellten Menge im Raum. Es kann lediglich eine allfällige Vorbereitung des Konsums angenommen werden, was eine straflose

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbereitungshandlung i.S.v. Art. 19b BetmG darstellt, weshalb dem Beschwerdeführer unter diesen Hinweisen gemäss der zitierten Rechtsprechung keine Kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden können. Der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken gemäss Art. 19b BetmG ist straflos. Die Kostenauflage im vorliegenden Fall kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Verdachtsstrafe gleich und verstösst gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde vom 29. September 2017 ist somit – entsprechend den Anträgen der Parteien – gutzuheissen. 4. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel obsiegt, sind die Kosten der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund des geringen Aufwands im Beschwerdeverfahren werden diese auf CHF 300.00 festgesetzt, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00. Mangels entsprechendem Antrag und einer Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. September 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „3. Die Gebühr für diese Verfügung von CHF 100.00 geht zu Lasten des Staates.“

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.

Julia Gubler

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