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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 (470 17 175) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. August 2017
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erstattete A.____ Strafanzeige gegen B.____ wegen Verletzung des UWG. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 14. August 2017, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. d StPO (recte: Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1), dass die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2) und der beschuldigten Person keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen werde (Ziffer 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, mit Eingabe vom 25. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. August 2017 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen Herrn B.____ eine Untersuchung wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG (eventualiter Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) und wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu eröffnen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 1. September 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 7. September 2017 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. E. Am 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen I. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als gegebenenfalls geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann wurde mit Beschwerde vom 25. August 2017 die Rechtsmittelfrist gewahrt. 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Art. 385 Abs. 1 StPO präzisiert, dass die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen bloss pauschal zu bestreiten (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9 ff.). Zu beachten ist dabei, dass bei sogenannten Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen mehrheitlich. Lediglich in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner habe nicht nur die C.____, sondern auch andere Viehhändler über den Inhalt seines Berichts informiert, erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet. Dabei handelt es sich um eine unbelegte und weder in der Beschwerdeschrift noch im Strafantrag weiter substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 1.3 Auf den erhobenen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB ist ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat am 13. September 2017 diesbezüglich eine Strafanzeige eingereicht. Die vorgeworfene Amtsgeheimnisverletzung wird folglich nicht von der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. August 2017 erfasst und kann demnach nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. 1.4 Da der Beschwerdeführer im Übrigen seiner Begründungspflicht nachgekommen ist und auch die weiteren Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in den übrigen Punkten einzutreten. II. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. August 2017 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer moniere, der Beschuldigte habe unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c bzw. lit. b UWG gehandelt, da dieser nicht über die für die Inspektion benötigte ISO-Akkreditierung verfügt habe. Somit habe der Beschuldigte, indem er die Inspektion dennoch durchgeführt habe, darüber getäuscht, über eine solche zu verfügen. Ferner werfe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, Letzterer habe durch seinen Bericht „andere, ihre Waren, Werke, Leistungen … durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen“ herabgesetzt und somit unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gehandelt. Die Staatsanwaltschaft führt vor diesem Hintergrund aus, die Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG begründet sie, der Beschuldigte habe einen Titel bzw. eine Berufsbezeichnung nicht tatsächlich verwendet bzw. irgendwelche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen darüber gemacht, er verfüge über eine ISO-Akkreditierung. Zudem sei eine ISO- Akkreditierung weder ein Titel noch eine Berufsbezeichnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG. In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG führt die Staatsanwaltschaft aus, die beschuldigte Person habe die monierten Äusserungen weder an Mitbewerber noch an Abnehmer oder Anbieter gerichtet, sondern an den Verein C.____. Die D.____ AG, handelnd durch B.____, habe im Auftrag der C.____ die Kontrolle beim Anzeigeerstatter durchgeführt. Es handle sich somit bei C.____ nicht um eine Dritte im Sinne der fraglichen Bestimmung, womit eine gegenüber einem Dritten herabsetzende Äusserung nicht vorliege, sodass auch der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG eindeutig nicht erfüllt sei. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG erfüllt, indem er ohne die nötige ISO- Akkreditierung die Inspektion beim Beschwerdeführer durchgeführt habe. Ein Titel bzw. eine Berufsbezeichnung könne auch durch konkludentes Verhalten verwendet werden. Man könne auch getäuscht werden, wenn jemand wie selbstverständlich eine Tätigkeit ausübe, von der alle Beteiligten wüssten, dass man sie nur mit der entsprechenden ISO-Akkreditierung ausüben dürfe. Ferner sei eine ISO-Akkreditierung genau das, was Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG nach seinem Sinn und Zweck mit „Titel“ oder „Berufsbezeichnung“ meine. Eine ISO-Akkreditierung biete für das Gewähr, was Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG schützen solle, nämlich die Gewähr, dass jemand in einem bestimmten Bereich besondere Fähigkeiten besitze. Die C.____ habe im Übrigen genau erkannt, einen Fehler gemacht zu haben. Die C.____ behaupte nun, die Kontrolle vom 10. Juli 2017 sei eine Oberkontrolle gewesen. Für diese hätte der Beschwerdegegner die fehlende ISO- Akkreditierung nicht gebraucht. In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe ein irreführendes Kommunikationsverhalten erfüllt. Ferner habe der Beschwerdegegner den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt, indem er gegenüber C.____ behauptet habe, bei den Tieren des Beschwerdeführers sei die Klauenpflege ungenügend, es gäbe lahme Kühe, er würde seinen Kälbern Wasser und Heu vorenthalten und die Kälber seien stark abgemagert und er führe die Inventarliste für Tierarzneimittel und das Behandlungsjournal unvollständig. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, Dritte hätten die Äusserungen nicht wahrnehmen können und somit sei der Tatbestand nicht erfüllt, sei falsch. Die C.____ als Verein, die D.____ AG und der Beschuldigte seien voneinander völlig unabhängig. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG besage überdies nicht explizit, dass die herabsetzende Äusserung gegenüber Dritten gemacht werden müsse. Dies ergebe sich implizit aus dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 UWG, wonach etwas nur dann unlauter sein könne, wenn es „das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusse“, also wettbewerbsverfälschend sei. 2.3 Mit Stellungnahme vom 7. September 2017 teilt der Beschuldigte mit, er sei ebenfalls der Ansicht, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei nicht an Hand zu nehmen. Die vorliegend relevante Oberkontrolle sei rechtmässig durchgeführt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Mit Eingabe vom 13. September 2017 reicht der Beschwerdeführer eine „Checkliste Betriebsbesuch“ der E.____ GmbH vom 5. September 2017 ein. Dieser Checkliste sei zu entnehmen, dass während des Beurteilungszeitraums vom 9. Mai 2017 bis zum 5. September 2017 der Gesundheitszustand der Tiere in Ordnung gewesen sei. Dies widerlege die vom Beschuldigten in seinem Bericht am 10. Juli 2017 erhobenen Vorwürfe. Ferner bestreite er die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten. 3.1 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2017 zu prüfen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur verfügt werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013; BGE 137 IV 285, E. 2.3). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 1). 3.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4, m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86, E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 310 N 5; NIKLAUS SCHMID, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 6; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 2.2). Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5a; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 11a; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012). 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigte sich klarerweise nicht des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c (eventualiter Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG handelt unlauter, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Ferner handelt gemäss lit. a der genannten Bestimmung unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. 4.2 Regelungsgegenstand des schweizerischen Lauterkeitsrechts im Allgemeinen ist die rechtliche Ordnung von wettbewerbsrelevanten Verhaltensweisen. Es bezweckt gemäss Art. 1 UWG, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Sachlich erfasst das UWG somit nur ein wirtschafts- und wettbewerbsrelevantes Verhalten. Unlauter kann zwar auch handeln, wer in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht. Untersagt sind mithin nur Verhaltensweisen, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind. Das Verhalten muss dazu bestimmt oder geeignet sein, sich auf die Marktverhältnisse auszuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung des Wettbewerbs angelegt sein und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen (BGE 120 II 76 E. 3a; Botschaft zu einem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II 1009, S. 1061; PETER JUNG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2016, Einleitung N 2). Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (BGer 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 4; BGE 120 II 76 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Das Erfordernis der Eignung eines wirtschaftlichen Verhaltens zur (spürbaren) Beeinflussung des Wettbewerbs ist Grundvoraussetzung aller UWG-Tatbestände und damit auch der vorliegend in Frage stehenden Tatbestände der Art. 3 Abs. 1 lit. a–c UWG. Sie erfassen ebenfalls nur Verhaltensweisen, welche im Zusammenhang mit Wettbewerbungshandlungen erfolgen (PETER JUNG, a.a.O., N 11 Art. 2, N 84 Art. 3 Abs. 1 lit. b; N 2 und 11 Art. 3 Abs. 1 lit. c; LORENZA FERRARI HOFER / DAVID VASELLA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: FusG, UWG, PauRG und KKG, 3. Aufl. 2016, N 10 Art. 3). 5.1 Im zu beurteilenden Fall wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, er habe das UWG verletzt, indem er die Kontrolle ohne die notwendige Zertifizierung vorgenommen habe und da der aufgrund der Kontrolle erstellte Bericht inhaltlich falsch sei. Er legt weiter dar, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht inwiefern die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 3 Abs. 1 lit. a–c UWG – entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. August 2017 – erfüllt seien. Nach dem Gesagten können jedoch die Art. 3 Abs. 1 lit. a–c UWG überhaupt nur dann verletzt sein, wenn die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen wettbewerbsrelevant im Sinne von Art. 2 UWG sind. Dies bedeutet zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, nicht, dass nur unlauter handeln kann, wer in einem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht (BGE 120 II 76 E. 3a; PETER JUNG, a.a.O., N 18 Art. 2). Es sind aber vom UWG immer nur Wettbewerbungshandlungen im dargelegten Sinn untersagt. 5.2 Weder die vorgeworfene Titelanmassung noch die Erstellung des Berichts sind als eine solche Wettbewerbshandlung zu qualifizieren. Beides geschah in einem völlig anderen Zusammenhang und war nicht objektiv dazu geeignet bzw. darauf angelegt, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die Kontrolle erfolgte zur Überprüfung, ob die Reglemente der C.____ durch deren Vereinsmitglieder eingehalten werden. Der Beschuldigte hat lediglich den Auftrag für die D.____ AG ausgeführt, welche ihrerseits von der C.____ mandatiert worden war. Seine Handlungen sind im Zusammenhang mit dieser Kontrolle erfolgt und waren weder darauf angelegt noch objektiv dazu geeignet, ihn oder einen anderen Marktteilnehmer zu begünstigen. Dass eine Person, die eine Kontrolle für ein Unternehmen durchführt, sodann aufgrund des Gesehenen einen Bericht erstellt, liegt in der Natur bzw. ist gerade Zweck der Kontrolle. Der Umstand, dass nun der Beschwerdeführer mit diesem Bericht nicht einverstanden ist, führt nicht dazu, dass sich der Beschuldigte unlauter verhalten hat. Die behauptete inhaltliche (Un)richtigkeit des Berichts ist nicht in einem strafrechtlichen Verfahren geltend zu machen, sondern mit dem in den Richtlinien der C.____ vorgesehenen Rechtsmittel des Rekurses (Ziff. 4.6 C.____ Richtlinien Gesamtbetrieb). Geeignet zur Beeinflussung des Wettbewerbs wäre wenn überhaupt die aus dem Bericht folgende Sanktion, welche aber ihrerseits nicht unlauter sein kann, da diese aufgrund des im Rahmen der Kontrolle erstellten Berichts angeordnet worden und somit auch nicht im Zusammenhang mit einer Wettbewerbshandlung erfolgt ist. Ferner ergibt sich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – aus dem Grundsatz von Art. 2 UWG nicht, dass die Äusserung nicht gegenüber einem Dritten gemacht werden muss. Im Gegenteil: Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Äusserung gegenüber Dritten (und nicht nur gegenüber dem Betroffenen) erfolgt. Nur dann ist die Äusserung dazu geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen (PHILIPPE SPITZ, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2016, N 30 f. Art. 3 Abs. 1 lit. a). Im zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte aber die monierte Äusserung nur gegenüber dem Betroffenen bekundet. Die Behauptung, der Beschuldigte habe weitere Viehhändler informiert, wurde vom Beschwerdeführer, wie erläutert, nicht hinreichend begründet. Ferner geht auch das Argument des Beschwerdeführers fehl, die C.____ sei eine Dritte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, da diese von der D.____ AG und vom Beschwerdegegner völlig unabhängig sei. Die C.____ war die Auftraggeberin der D.____ AG, welche wiederum ihren Mitarbeiter, B.____, zur Ausführung des Auftrags einsetzte (Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 C.____ Richtlinien Gesamtbetrieb). Der Beschuldigte http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht machte die Kontrolle somit letztendlich für die C.____, weshalb diese nicht als Dritte zu qualifizieren ist. Die Staatsanwaltschaft führt folglich auch zu Recht aus, dass im zu beurteilenden Fall keine Wettbewerbsverfälschung vorliegen kann, da der Bericht nur an die C.____ und damit nicht an einen Dritten ging. Insgesamt ist in der Tatsache, dass B.____ für die D.____ AG im Rahmen der vereinsinternen Kontrolle den Bericht erstellt hat, keine Wettbewerbungshandlung zu erblicken. Er hat nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gehandelt. 5.3 Ebensowenig ist die vorgeworfene Titelanmassung im Zusammenhang mit einer Wettbewerbshandlung erfolgt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht erstellt ist, ob es sich nicht tatsächlich um eine Oberkontrolle gehandelt hat, zumal die Kontrolle sämtliche Voraussetzungen für eine Oberkontrolle erfüllte (Ziff. 4.3 C.____ Richtlinien Gesamtbetrieb). In diesem Fall wäre die Rüge der Titelanmassung ohnehin hinfällig. Selbst wenn es sich jedoch um eine Kontrolle gemäss Ziff. 4.2 der C.____ Richtlinien Gesamtbetrieb gehandelt hat, ist diese ebenfalls im Zusammenhang mit einer vereinsinternen Kontrolle erfolgt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die angebliche Anmassung der ISO-Akkreditierung auf den Markt ausgewirkt haben soll, d.h. inwiefern der Beschuldigte sich durch die angebliche Titelanmassung während der vereinsinternen Kontrolle persönlich oder einen Dritten im Kampf um Kundschaft begünstigt haben soll (vgl. PETER JUNG, a.a.O., N 17 Art. 2). Dies gilt umso mehr, da B.____ persönlich ohnehin keine der notwendigen Zertifizierungen besitzt. Diese hat die D.____ AG als Auftragnehmerin, für welche der Beschuldigte tätig wurde. Er persönlich hat sich keinen Titel angemasst und konnte sich oder einem Dritten somit ohnehin keinen Marktvorteil dadurch verschaffen. Auch der Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG ist folglich mangels Vorliegen einer Wettbewerbshandlung klarerweise nicht erfüllt. 5.4 Dieselbe Argumentation greift schliesslich auch für den eventualiter angerufenen Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Die von dieser Bestimmung erfassten Angaben müssen ebenfalls den Wettbewerb spürbar beeinflussen (PETER JUNG, a.a.O., N 84 Art. 3 Abs. 1 lit. b). Die dem Beschuldigten vorgeworfene irreführende Angabe, er besitze eine ISO-Akkreditierung, führt nicht zu einer Beeinflussung des Wettbewerbs, zumal er – wenn überhaupt – diese Angabe nur gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht hat. 6. Zusammenfassend sind somit weder die Anmassung des Titels noch die Erstellung des Berichts im Zusammenhang mit einer Wettbewerbshandlung im Sinne von Art. 2 UWG erfolgt. Die angerufenen Tatbestände können entsprechend klarerweise nicht zur Anwendung gelangen. Sämtliche vorgeworfenen Verhaltensweisen waren nicht dazu geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen, sondern erfolgten in einem völlig anderen Zusammenhang. Alle Äusserungen wurden nur gegenüber dem Betroffenen bzw. der Auftraggeberin gemacht. Die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Art. 3 Abs. 1 lit. a–c UWG ist folglich nicht erfüllt, so dass diese Tatbestände klarerweise nicht einschlägig sind. Offen bleiben kann deshalb auch, ob die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 3 Abs. 1 lit. a–c UWG erfüllt sind. Es erhellt somit, dass die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllter Straftatbestände zu Recht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgt ist, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2017 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.
Aileen Kreyden
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