Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.11.2017 470 17 129

21 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,977 mots·~20 min·6

Résumé

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 (470 17 129) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 22. Juni 2017)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.____ betreffend die Straftatbestände der Freiheitsberaubung, des Angriffs, der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde Advokat A.____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 18. März 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Im Hinblick auf die Vorwürfe der Freiheitsberaubung, des Angriffs, der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung wurde sodann das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 eingestellt. In Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde das Verfahren hingegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. März 2017 und 28. April 2017 ersuchte der amtliche Verteidiger um Ausrichtung eines Honorars in der Höhe von insgesamt CHF 19'825.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Hierauf erkannte die Staatsanwaltschaft mit Entschädigungsverfügung vom 22. Juni 2017 was folgt:

"1. Der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 14'896.80 zugesprochen.

2. Es werden keine Kosten erhoben."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 erhob der amtliche Verteidiger von B.____, Advokat A.____, mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2017 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Unter o/e Kostenfolge; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verzichten."

Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde zudem begehrt, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör einzuräumen.

C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

D. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner replizierenden Stellungnahme vom 21. August 2017 an seinen Begehren fest.

E. Gleichermassen verwies die Staatsanwaltschaft in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 24. August 2017 auf ihre vorgängigen Darlegungen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, d.h. des Präsidiums, des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO, jeweils in Verbindung mit Art. 395 lit. b StPO und Art. 61 lit. c und lit. d StPO, sowie dem Umstand, wonach der Streitwert in casu gemäss Rechtsbegehren CHF 2'754.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 135 Abs. 3

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. a StPO normiert. Danach kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen, wenn der Entschädigungsentscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt worden ist. Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der amtliche Verteidiger beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1) erfüllt der amtliche Anwalt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Anwaltsgesetz eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Nachfolgend sind die einzelnen strittigen Punkte zu würdigen, wobei das Kantonsgericht diesbezüglich zwecks Übersichtlichkeit dem systematischen Aufbau der Beschwerdeschrift folgt:

a) Rz. 21 ff.: In Bezug auf die Teilnahme an den Einvernahmen von C.____ und D.____ vom 11. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Verteidiger ab Juli 2014 volle Aktenkenntnis gehabt und gewusst habe, dass keiner der Mitbeschuldigten seinen Mandanten belastet habe. Demnach sei die jeweilige Teilnahme bei unveränderter Ausgangslage nicht mit einer auf das Wesentliche konzentrierten amtlichen Verteidigung vereinbar, weshalb der Aufwand des Volontärs in der Höhe von 155 Minuten nicht zu entschädigen sei. Dasselbe gelte für die Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2015, in deren Vorfeld der Verteidigung sogar explizit mitgeteilt worden sei, dass keine Belastungen gegenüber ihrem Mandanten zu erwarten seien, weshalb dieser folgerichtig auch nicht vorgeladen gewesen sei. Indem die Verteidigung in Kenntnis dieser Umstände dennoch an der fraglichen Einvernahme teilgenommen habe, sei dies wiederum nicht mit einer auf das Wesentliche konzentrierten amtlichen Verteidigung vereinbar, weshalb der Aufwand des Volontärs in der Höhe von 340 Minuten nicht zu entschädigen sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Verteidigung habe davon ausgehen müssen, dass offenbar doch belastende Elemente gegen den Beschuldigten vorgelegen hätten, zumal im Zweifelsfalle davon ausgegangen werden müsse, dass potentiell belastende Aussagen erfolgen könnten. Solange das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht eingestellt werde, müsse die Verteidigung davon ausgehen, dass die Vorwürfe auch den Klienten betreffen könnten, ansonsten im Falle der Anklage das Problem bestünde, dass ihr vorgeworfen würde, sie habe auf das Teilnahmerecht verzichtet. Daran ändere auch die explizite Mitteilung, dass keine belastenden Aussagen zu erwarten seien, nichts. Indem der Volontär an den besagten Einvernahmen teilgenommen habe, sei im Übrigen versucht worden, den Aufwand so gering wie möglich zu halten.

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Hierbei handelt es sich um ein zentrales Recht, welches nach der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. hierzu KGE 470 15 238 vom 1. Dezember 2015 E. 4.6) nicht dadurch ausgehöhlt werden darf, dass der amtlichen Verteidigung im Nachhinein keine Entschädigung für ihre Aufwendungen geleistet wird. In casu ist unter den Parteien unbestritten, dass der amtliche Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teidiger im Vorfeld der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2015 von der Staatsanwaltschaft darüber informiert worden ist, dass keine Belastungen gegenüber seinem Mandanten zu erwarten seien. Ungeachtet dieses Umstandes weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Konfrontationseinvernahmen um Verfahrenshandlungen gehandelt hat, welche zumindest auch indirekt seinen Klienten betroffen haben, und nicht auszuschliessen gewesen ist, dass einer dieser Mitbeschuldigten den der gleichen Delikte verdächtigten Beschuldigten allenfalls hätte belasten können. Insofern erscheint die Teilnahme an den Konfrontationseinvernahmen zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten nicht als überflüssiger Aufwand, womit dieser in casu zu entschädigen ist, zumal der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht immerhin soweit nachgekommen ist, als nicht er selbst, sondern der Volontär den entsprechenden Aufwand getätigt hat.

b) Rz. 31 f.: Bezüglich eines Rückrufs der Verteidigung an die Mutter des Beschuldigten vom 25. März 2014 ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass soziale Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht entschädigt würden, weshalb eine Kürzung des Aufwands um 15 Minuten vorzunehmen sei. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, Kontakte zu Verwandten und Bekannten gehörten in einem gewissen Umfang zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung, solange diese Kontakte auf das Notwendige beschränkt würden. Vorliegend erscheine der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von 15 Minuten als auf das Notwendige beschränkt und daher angemessen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2) hat der amtliche Verteidiger seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Dennoch ist die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung kann insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem (vornehmlich im Ausland lebenden) familiären Umfeld zählen. Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht den vom Verteidiger dafür geltend gemachten Aufwand von 55 Minuten als nicht übersetzt erachtet. In casu geht es um einen Aufwand von 15 Minuten für ein Telefonat mit der Mutter des Beschuldigten, welcher

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Lichte der zitierten Praxis als grundsätzlich angemessen zu bezeichnen und folglich auch zu entschädigen ist.

c) Rz. 33 ff.: Im Hinblick auf den unter der Rubrik "Schreiben/Brief an Klient/B.____" in insgesamt 44 Positionen geltend gemachten Aufwand im Total von 570 Minuten (Aufwand Anwalt 410 Minuten, Aufwand Volontär 160 Minuten) vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach sich mit Ausnahme der Aussage der Zeugin E.____ im Sommer 2016 die Beweislage gegen den Beschuldigten seit März 2014 nicht mehr geändert habe und gegen diesen selbst auch keine Untersuchungshandlungen mehr getätigt worden seien, nicht ersichtlich sei, inwiefern 44 Schreiben an den Klienten notwendig gewesen sein sollten. Es sei daher davon auszugehen, dass lediglich Schreiben der Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden seien. Dabei handle es sich jedoch um klassische Kanzleiarbeiten, welche im Honorar für die übrigen Tätigkeiten bereits abgegolten seien. Es rechtfertige sich daher, hier einen pauschalen Abzug von 75 Prozent vorzunehmen, weshalb die Honorarnote um 305 Minuten Aufwand für den Anwalt und 120 Minuten Aufwand für den Volontär zu kürzen sei. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer dar, es sei richtig, dass es sich mehrheitlich um Briefe der Staatsanwaltschaft gehandelt habe, welche dem Beschuldigten zu dessen Orientierung weitergeleitet worden seien. Allerdings habe der Aufwand nicht nur den Brief an den Klienten erfasst, sondern auch die Kenntnisnahme der Mitteilungen der Staatsanwaltschaft. Der Aufwand sei zudem nicht pauschal, sondern am Umfang der Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und dem jeweiligen Orientierungsschreiben an den Klienten bemessen worden. Im Begleitschreiben an den Klienten sei zudem jeweils kurz auf die Bedeutung der Mitteilung und auf allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten aufmerksam gemacht worden.

Praxisgemäss werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, wie beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an den Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto nicht separat vergütet, vielmehr gilt dieser Aufwand als im Grundhonorar abgegolten (vgl. dazu LIEBER, a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen). In casu geht es um die Kenntnisnahme und Weiterleitung von 44 Schreiben der Staatsanwaltschaft mit einem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 570 Minuten, obwohl gegen den Beschuldigten selbst zu diesem Zeitpunkt keine Untersuchungshandlungen mehr getätigt worden sind, was unter den konkreten Umständen zweifellos als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass er

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen gewissen Aufwand für die jeweilige Kenntnisnahme der Mitteilungen der Staatsanwaltschaft verrechnen kann, diesem Umstand wird allerdings bereits dadurch Rechnung getragen, als die Staatsanwaltschaft den geltend gemachten Aufwand nicht komplett gestrichen, sondern lediglich um 75 Prozent gekürzt hat. Im Resultat verbleibt damit immer noch ein verrechenbarer Aufwand von 105 Minuten für den Anwalt und 40 Minuten für den Volontär, was nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden ist. Infolgedessen ist die von der Staatsanwaltschaft unter diesem Titel vorgenommene Kürzung der Honorarnote um 305 Minuten für den Anwalt und 120 Minuten für den Volontär als sachgerecht zu bestätigen.

d) Rz. 35 f.: Hinsichtlich der Stellungnahmen des Verteidigers vom 29. August 2014, 3. September 2014 und 23. Oktober 2014 zum geplanten Gutachten vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, es sei fraglich, inwiefern die Verteidigung überhaupt veranlasst gewesen sei, Stellung zu nehmen, nachdem die Fragen und das Gutachten den Beschuldigten höchstens am Rande betroffen hätten. Zudem hätten die Anträge klarerweise den Bestimmungen der StPO widersprochen. Ausserdem mute es seltsam an, wenn ohne einen konkreten Grund zu nennen die Fachkenntnisse von Gutachtern angezweifelt würden. Insgesamt erscheine der Aufwand als nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber in der konkreten Situation im Rahmen der amtlichen Verteidigung als übermässig, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 140 Minuten für den Anwalt nicht zu entschädigen sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es könne grundsätzlich nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft einige ihr nicht genehme Handlungen der Verteidigung herauspicke und diese retrospektiv als nicht entschädigungswürdig klassiere. Eine solche Vorgehensweise sei geradezu willkürlich und führe dazu, dass die Verteidigung genötigt werde, nur noch der Staatsanwaltschaft genehme Eingaben zu machen.

Wie vorgängig dargelegt (oben E. 2.1) sind nach herrschender Lehre und Praxis entschädigungspflichtig nur jene Bemühungen der amtlichen Verteidigung, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind, wobei nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen nicht zu entschädigen sind (BGE 117 Ia 22 E. 4b). In concreto erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, inwiefern die fraglichen Stellungnahmen des Verteidigers zum geplanten Gutachten zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig gewesen sein sollen, zumal dieser unbestrittenermassen gar nicht direkt davon betroffen gewesen ist. Folgerichtig wird dies vom Be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer auch nicht geltend gemacht, vielmehr bemängelt dieser lediglich, die Staatsanwaltschaft habe ihr nicht genehme Handlungen als nicht entschädigungswürdig qualifiziert. Der entscheidende Punkt bei der Frage, ob ein geltend gemachter Aufwand der amtlichen Verteidigung durch den Staat zu bezahlen ist, ist aber derjenige, ob die fragliche Handlung notwendig und verhältnismässig ist. Hierzu gehören fraglos erforderliche Eingaben. In casu ist aber für das Kantonsgericht nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, dass die genannten Eingaben in irgendeiner Form zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten erforderlich gewesen wären. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die amtliche Verteidigung auch nicht genötigt, nur noch der Staatsanwaltschaft genehme Eingaben zu machen, vielmehr wird diese lediglich angehalten, ausschliesslich einen notwendigen und verhältnismässigen Aufwand zu betreiben. Gestützt auf diese Ausführungen ist der gekürzte Aufwand von 140 Minuten für den Anwalt nicht zu beanstanden.

e) Rz. 37 ff.: Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft den vom Anwalt geltend gemachten Aufwand für den Zeitraum ab Erhalt der Schlussmitteilungen um 65 Minuten auf 120 Minuten gekürzt mit der Begründung, ein Aufwand von über drei Stunden für das Studium von zwei Schlussmitteilungen und die Einreichung der Honorarnote sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es seien gleichzeitig drei Schlussmitteilungen am 20. Februar 2017 sowie zusätzlich eine weitere Schlussmitteilung am 7. April 2017 erfolgt, wobei das zunächst getrennt geführte Verfahren erst in einem Strafbefehl am 17. Mai 2017 seinen Abschluss gefunden habe. Es habe daher geprüft werden müssen, welchen Einfluss der in Aussicht gestellte Strafbefehl auf das damals noch hängige Verfahren gehabt habe und ob in diesem Zusammenhang Anträge zu stellen gewesen seien, was ein sorgfältiges Studium der umfangreichen Akten sowie auch einen notwendigen Austausch mit seinem Klienten bedingt habe. Es habe sich also um vier Verfahren gehandelt, welche es sorgfältig zum Abschluss zu bringen gegolten habe, weshalb der in Rechnung gestellte Aufwand absolut gerechtfertigt sei.

Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1) muss der Aufwand des Verteidigers in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (BGer 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nach Auffassung des Kantonsgerichts widerspricht in casu der geltend gemachte Aufwand für den Zeitraum ab Erhalt der Schlussmitteilungen im Umfang von über drei Stunden in Anbetracht der sich in concreto stellenden Probleme der Verpflichtung, sich auf das für den Beschuldigten Notwendige zu beschränken, was eine

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhältnismässige Kürzung des diesbezüglichen Aufwandes rechtfertigt. Wenngleich der Beschwerdeführer darlegt, die vier Schlussmitteilungen hätten einlässlich auf mögliche Konsequenzen für seinen Mandanten geprüft werden müssen, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, inwiefern hierfür ein Aufwand von 185 Minuten nötig gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als in zwei Schlussmitteilungen – eine davon das Hauptverfahren bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedenbruchs betreffend – eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt worden ist. Des Weiteren haben auch die mittels Schlussmitteilung vom 20. Februar 2017 bzw. 7. April 2017 in Aussicht gestellten Strafbefehle wegen der Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen bzw. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung und der Sachbeschädigung der Verteidigung keine Veranlassung gegeben, zum wiederholten Male die umfangreichen Akten sorgfältig zu studieren, da es sich hierbei um Vorwürfe gehandelt hat, welche gar nicht Teil der das Hauptverfahren betreffenden umfangreichen Akten gewesen sind. Im Resultat erachtet das Kantonsgericht die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung des diesbezüglich geltend gemachten Aufwandes um 65 Minuten auf insgesamt 120 Minuten als angemessen.

f) Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen berechnet sich somit das dem Beschwerdeführer auszurichtende Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wie folgt:

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft bei der Kürzung des Honorars des amtlichen Verteidigers offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. So hat sie in der angefochtenen Verfügung in den E. 5. h) f. und E. 6 zunächst den Aufwand des Anwalts um 15 Minuten (E. 6. a) plus 305 Minuten (E. 6. b) plus 140 Minuten (E. 6. c) plus 65 Minuten (E. 6. d) – entsprechend 525 Minuten – und denjenigen des Volontärs um 155 Minuten (E. 5. h) plus 340 Minuten (E. 5. i) plus 120 Minuten (E. 6. b) – entsprechend 615 Minuten – gekürzt, schlussendlich aber in der Abrechnung beim Aufwand des Volontärs lediglich eine Kürzung von 480 Minuten berücksichtigt. Nachdem dieser Fehler aber keine Auswirkungen auf vorliegenden Verfahrensausgang zeitigt, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

Unter Beachtung der vorgängigen Erwägungen ist somit die Honorarnote des amtlichen Verteidigers um die Positionen 305 Minuten Aufwand für den Anwalt und 120 Minuten Aufwand für

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Volontär (E. 2.2 lit. c), 140 Minuten Aufwand für den Anwalt (E. 2.2 lit. d) und 65 Minuten Aufwand für den Anwalt (E. 2.2 lit. e) zu kürzen, was einer gesamthaften Reduktion von 510 Minuten Aufwand für den Anwalt und 120 Minuten Aufwand für den Volontär – ausmachend den Betrag von total CHF 2'052.-- (510 Minuten Aufwand : 60 Minuten ͯCHF 200.-- plus 120 Minuten Aufwand : 60 Minuten ͯCHF 100.-- plus CHF 152.-- Mehrwertsteuer) – entspricht. Gestützt auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach diesem die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung im Umfang von CHF 2'754.-- (525 Minuten Aufwand : 60 Minuten ͯCHF 200.-- plus 480 Minuten Aufwand : 60 Minuten ͯCHF 100.-- plus CHF 204.-- Mehrwertsteuer) auszurichten sei, und unter Berücksichtigung der vom Kantonsgericht als angemessen eingestuften Reduktion von CHF 2052.-- ist somit dem amtlichen Verteidiger zusätzlich zum bereits zugesprochenen Honorar von insgesamt CHF 14'896.80 (38,5833 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h plus 55,5 Stunden Aufwand zu CHF 100.--/h plus CHF 526.70 Auslagen plus Mehrwertsteuer) eine weitere Entschädigung in der Höhe von CHF 702.-- (CHF 2'754.-- minus CHF 2'052.--) zuzugestehen, woraus ein gesamthafter Honoraranspruch in der Höhe von CHF 15'598.80 (38,8333 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h plus 61,5 Stunden Aufwand zu CHF 100.--/h plus CHF 526.70 Auslagen plus CHF 1'155.45 Mehrwertsteuer) resultiert.

Nachdem das Kantonsgericht den veranschlagten Stundenaufwand immer noch erheblich über jenem der Rechtsvertreter der überwiegenden Anzahl der Mitbeschuldigten ansetzt (vgl. hierzu die Auflistung der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017, S. 4 f.), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Verteidiger bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig ist, seinerseits ein Ermessensspielraum einzuräumen ist.

Gemäss diesen Ausführungen ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 15'598.80 (inklusive Auslagen und CHF 1'155.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten.

4. Indem der Beschwerdeführer ein zusätzliches Honorar in der Höhe von CHF 2'754.-- begehrt und ihm in concreto eine weitere Entschädigung in der Höhe von CHF 702.-- zugesprochen wird, entspricht dies einem teilweise Obsiegen im Umfang von rund 25 Prozent. Demnach gehen bei diesem Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) im Verhältnis von 75 Prozent (= CHF 412.50) zu Lasten des Beschwerdeführers zu 25 Prozent (= CHF 137.50) zu Lasten des Staates. Im nämlichen Umfang von 25 Prozent ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, basierend auf dessen Honorarrechnung vom 21. August 2017, womit im Ergebnis ein Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 422.70 (7,5 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 200.--/h plus Auslagen von CHF 65.50 plus CHF 125.25 Mehrwertsteuer = CHF 1'690.75 ͯ 0,25) vom Staat zu bezahlen ist.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 22. Juni 2017 in Ziffer 1 aufgehoben, und Advokat A.____ wird für die amtliche Verteidigung von B.____ ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 15'598.80 (inklusive Auslagen und CHF 1'155.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates (Kasse der Staatsanwaltschaft) ausgerichtet.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen im Verhältnis von 75 Prozent (= CHF 412.50) zu Lasten des Beschwerdeführers zu 25 Prozent (= CHF 137.50) zu Lasten des Staates.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 422.70 (inklusive Auslagen und CHF 33.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

470 17 129 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.11.2017 470 17 129 — Swissrulings