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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2017 (470 17 103) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung / Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2017
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, zunächst gegen A.____ ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Raumplanungs- und Baugesetz (§ 136 Raumplanungs- und Baugesetz Basel-Landschaft [RBG SGS 400]) eröffnet hatte, stellte sie dieses mit Verfügung vom 30. Mai 2017 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziff. 1). Ausserdem wurde verfügt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen (Ziff. 2) und dass der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen werde (Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2017 erhob A.____, vertreten durch Advokat Lienhard Meyer, mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und verlangte, dass Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘477.45 (bestehend aus einem Honorar von CHF 3‘208.35, Auslagen von CHF 11.50 und Mehrwertsteuer von CHF 257.60) zuzusprechen sei. Eventualiter sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Zusprechung der genannten Parteientschädigung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 23. Juni 2017, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei dem Vertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Den Umfang der Begründungspflicht regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 395 lit. a StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beurteilt das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts die Beschwerde, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat. Vorliegend steht die Widerhandlung gegen das RBG gemäss § 136 RBG und damit eine Übertretung in Frage, womit die Zuständigkeit des Präsidiums gegeben ist. Mittels Beschwerde können gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Indem der Beschwerdeführer ausführt, weshalb ihm eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zustehe, ist die Beschwerde als genügend begründet zu qualifizieren. Die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer frühestens am 31. Mai 2017 zugestellt worden, womit die zehntägige Frist mit Aufgabe des Rechtsmittels bei der Schweizerischen Post am 8. Juni 2017 gewahrt ist. Auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden. 2.1 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen dar, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund seines Schreibens vom 8. Januar 2016 bereits am 11. Januar 2016 Kenntnis von allen Tatsachen gehabt, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben und hätte folglich nie ein Strafverfahren eröffnen müssen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2016 dennoch ein Strafverfahren gegen A.____ eröffnet hatte, habe sich der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Die vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO seien vorliegend erfüllt, da das Verfahren fast 18 Monate gedauert habe. Trotz der juristischen Ausbildung des Beschwerdeführers sei dieser nicht im Strafrecht tätig und das Prozessieren nicht gewohnt. Zudem sei eine Busse von CHF 8‘000.00 beantragt worden, was bei einer entsprechenden Verurteilung zu einem Eintrag im Strafregister geführt hätte, weshalb man nicht von einer Bagatelle sprechen könne. Ferner müssten die Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Er sei in der Baubranche tätig und es habe ihm eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Baurecht gedroht. Ferner habe die Staatsanwaltschaft die Sache unnötig ausgedehnt, indem sie einer anderen in der Baubranche tätigen Person unter Verletzung des Amtsgeheimnisses mitgeteilt habe, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Schliesslich habe sich die Tätigkeit des Verteidigers auf das notwendige Minimum beschränkt. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zusammenfassend damit begründet, dass der vorliegende Übertretungstatbestand weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Besondere Kenntnisse im Strafrecht seien für den Beschuldigten nicht notwendig gewesen. Der Sachverhalt sei durch die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ermittelt worden. Der Einwand, ein Verfahren hätte gar nicht eröffnet http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden müssen, gehe fehl. Der Sachverhalt habe erst nach Abschluss des Verfahrens abschliessend beurteilt und das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werden können. Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer liege im Bagatellbereich und beschränke sich darauf, die C.____ nicht oder nicht rechtzeitig verständigt zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht näher begründet, inwiefern sich das Strafverfahren auf seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse ausgewirkt habe. 3.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die nach lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Verteidigung (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 4). Der Beizug des Verteidigers muss angemessen sein. Von einer solchen Angemessenheit ist dann auszugehen, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 13). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Übertretungen (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4 f.). 3.2 Im vorliegenden Fall wiegt der Vorwurf, gegen eine Baubewilligung verstossen zu haben, indem die C.____ nicht bzw. lediglich zu spät über Aushubarbeiten informiert worden ist, nicht schwer. Daran ändert nichts, dass die C.____ eine Busse von CHF 8‘000.00 beantragt hat, da die Staatsanwaltschaft an diesen Antrag nicht gebunden ist. Es handelt sich damit vorliegend um einen Tatvorwurf, der sich im Bagatellbereich bewegt. Ferner erscheint der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex. Beim Vorwurf des Verstosses gegen eine Auflage einer Baubewilligung können sich kaum rechtlich komplexe Fragen stellen, für deren Bewältigung fundierte juristische Kenntnisse notwendig wären. Wenn sich überhaupt rechtliche Fragen gestellt haben, so verfügte der Beschwerdeführer als Jurist jedenfalls über die erforderlichen Kenntnisse. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch in tatsächlicher Hinsicht hat der vorliegende Fall keine Schwierigkeiten geboten. Der vom Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 8. Januar 2016 vorgetragene Sachverhalt hat B.____ der C.____ in ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. August 2016 im Wesentlichen bestätigt. Es bestand also auch kein Anlass für die vormals beschuldigte Person, einen Anwalt beizuziehen, um den Fall in tatsächlicher Hinsicht klarzustellen. Das Verfahren hat zwar relativ lange gedauert, was aber auf die Beteiligung mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist. Dies hat vor allem einen Aufwand für die Staatsanwaltschaft in ihrer von Amtes wegen vorgenommenen Sachverhaltsabklärung generiert, aber ebenfalls keinen objektiv begründeten Anlass für den Beschwerdeführer gesetzt, einen Anwalt beizuziehen. Das Verfahren hat überdies auf die beschuldigte Person in persönlicher und beruflicher Hinsicht objektiv keine schwerwiegenden Auswirkungen gehabt, da die berufliche Fähigkeit und der persönliche Leumund des Beschwerdeführers nie bezweifelt worden sind und durch den im Bagatellbereich liegenden Vorwurf des Verstosses gegen eine Baubewilligung auch kaum in Zweifel gezogen werden können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob und inwiefern ihm durch das Strafverfahren ein Schaden entstanden ist. Vielmehr bringt er lediglich feststellend vor, er sei in der Baubranche tätig und ihm habe eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Baurecht gedroht. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB durch die Staatsanwaltschaft wäre allenfalls im Rahmen einer Prüfung eines Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen gewesen. Die Zusprechung einer Genugtuung fällt jedoch vorliegend aufgrund des ausdrücklichen Verzichts auf die Geltendmachung durch den Beschwerdeführer zum vornherein ausser Betracht. Folglich wiegt weder der Tatvorwurf schwer, noch hat der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten. Zudem war eine anwaltliche Vertretung auch nicht aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angezeigt. Insgesamt hatte die vormals beschuldigte Person somit keinen objektiven Anlass, einen Anwalt beizuziehen. Die durch die Verteidigung entstandenen Kosten sind folglich nicht angemessen und damit gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu entschädigen. 3.3 Somit ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung zu Recht verfügt hat, weswegen sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine Parteikosten selbst zu tragen hat.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.
Aileen Kreyden
(Auszug aus den)Erwägungen:
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
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