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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2016 470 16 90

19 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,242 mots·~16 min·13

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. liegt weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Drohung gemäss Art. 180 StGB oder einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB noch ein solches im Sinne eines unlauteren Verhaltens gemäss UWG vor; Abweisung.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 (470 16 90) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner

Parteien A.____ Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2016

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft gegen den Delegierten des Verwaltungsrates der B.____ AG, C.____, sinngemäss Strafanzeige wegen Drohung und Nötigung ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 ersuchte A.____ die Staatsanwaltschaft um Bearbeitung und Prüfung der Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft bestätigte A.____ mit Schreiben vom 4. August 2015 den Eingang der Strafanzeige vom 4. Juni 2015 und bat diese um Einreichung fallrelevanter Unterlagen. Daraufhin reichte A.____ der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. August 2015 sämtliche verlangten Dokumente ein.

B. Mit Verfügung vom 20. April 2016 entschied die Staatsanwaltschaft, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. Gegen diese Verfügung erhob die Anzeigestellerin mit Eingabe vom 27. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des Entscheides der Staatsanwaltschaft die Beschwerde gutzuheissen und diese anzuweisen, ein Ermittlungsverfahren gegen C.____ und D.____ einzuleiten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten.

C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen und es seien die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Auf die Begründung der jeweiligen Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, wobei sich gemäss Abs. 2 der genannten Norm das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einstellungsverfügung (bzw. in casu die Nichtanhandnahmeverfügung) innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde vom 27. April 2016 – der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts übergeben am selben Tag – ist innert der zehntägigen Frist erfolgt. Zudem hat die Beschwerdeführerin als Anzeigestellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2016, die Beschwerdeführerin habe bei der Firma E.____ GmbH eine Münze „Gold Eagle“ bestellt, womit sie gleichzeitig mit der Bestellung (nach Auffassung der Firma E.____ GmbH) in einen Sammler-Service eingewilligt habe, bei welchem ihr in regelmässigen Abständen Münzen zur Ansicht gesendet würden, welche mit einem 27-tägigen Rückgaberecht retourniert werden könnten. Dabei stelle sich die Firma E.____ auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Unterschrift auf der Bestellung der Münze „Gold Eagle“ mit dem Hinweis auf den Sammler-Service, der Definition des Sammler-Services sowie mit dem Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma E.____ rechtsgültig einen Vertrag auf Abonnierung eines Sammler-Services mit automatischer Zusendung weiterer Münzen abgeschlossen. Die Firma E.____ behalte sich vor, mit der Startlieferung die erste Münze zu versenden. Der Besteller könne jedoch die automatische Zusendung weiterer Münzen durch Mitteilung an die Firma E.____ stoppen. Die Beschwerdeführerin habe nur den Kaufpreis für den „Gold Eagle“ bezahlt. Den Kaufpreis für die zweite zugestellte Münze habe sie jedoch nicht bezahlt und diese auch nicht zurückgesandt. Darauf habe die Firma E.____ versucht, den Kaufpreis in der Höhe von CHF 124.50 für die zweite Münze bei der Beschwerdeführerin einzufordern, was ihr jedoch nicht gelungen sei. So habe sie die Beschwerdeführerin mehrmals angeschrieben und gemahnt. Schliesslich habe sie die B.____ AG mit der Eintreibung der Forderung beauftragt, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls gemahnt und sie anschliessend bei der F.____ AG gemeldet habe. Zum Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, dieser sei erfüllt, wenn jemand durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt werde. Die Drohung sei ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündung eines schweren Nachteils, bei welchem die Gefahr bestehe, dass der Täter ihn verwirklichen werde. Bei der Androhung eines schweren Nachteils müsse es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln, also um eine strafbare oder anderweitig rechtswidrige Handlung. Keine strafbare oder rechtswidrige Handlung sei die Androhung eines gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgangs. Im vorliegenden Fall habe denn die Firma E.____ die Firma B.____ AG mit der Eintreibung einer ihrer Auffassung nach ihr rechtmässig zustehenden Forderung beauftragt. Die Eintreibung einer nach Ansicht der Gläubigerin rechtmässigen Forderung sei ein rechtlich zulässiger Vorgang, wogegen sich die Schuldnerin mit zivilrechtlichen Mitteln wehren könne. Ob der vorliegende Vertrag rechtsgültig vereinbart und ein Vertrag im Sinne einer Abonnierung eines Sammler-Services mit automatischer Zustellung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Münzen gültig zustande gekommen sei, sei nicht in einem Strafverfahren sondern in einem zivilrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Auch habe die Androhung der Meldung bei der F.____ AG keine unzulässige Beschränkung der Freiheit bewirkt, zumal der Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit offen gestanden sei, statt auf Rechnung mittels Kreditkartenzahlung Waren zu bestellen. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, mit der F.____ AG Kontakt aufzunehmen und ihr zu schildern, dass die Meldung der B.____ AG anhand einer bestrittenen Forderung erfolgt sei, deren Rechtmässigkeit erst von einem Zivilgericht zu beurteilen sei. So sei der Straftatbestand der Drohung nicht erfüllt. Zum Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB führte sie aus, dass dieser erfüllt sei, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung in seiner Handlungsfreiheit genötigt werde, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Im vorliegenden Fall komme dabei einzig die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage. Auch bei der Nötigung müsse die Androhung ernstlicher Nachteile beim Opfer eine unzulässige Freiheitsbeschränkung bewirken. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit der Beschwerdeführerin unzulässig eingeschränkt worden sei. Deswegen sei auch der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. Weiter sei auch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sei, sei vielmehr in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Da der vorliegende Sachverhalt die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfülle, sei gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen.

2.3 In der Beschwerde vom 27. April 2016 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheides der Staatsanwaltschaft und macht im Wesentlichen geltend, sie habe die zweite Münze nicht bestellt, da der kleingedruckte Text nicht zum Vertragsinhalt gehöre, den Vertragsunterlagen hätte beigefügt werden müssen und oberhalb der Unterschrift des Kunden hätte aufgeführt werden müssen. Weiter sei für sie als Bestellerin lediglich von Bedeutung gewesen, dass eine Rückgabegarantie bestehen würde für den Fall, dass sie die bestellte Münze nicht befriedige. Der Bestellschein sei denn offensichtlich so formuliert, dass der Käufer sich ausschliesslich verpflichte, die konkret bezeichnete Münze zu kaufen, mit dem Recht, den Kauf aufzuheben, wenn einem die Münze nicht gefalle. Sie bestreite, dass der Besteller sich damit einverstanden erklärt haben soll, weitere Münzen zu beziehen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, das E.____ sei selbstverständlich berechtigt, den von ihr bestrittenen Betrag rechtlich geltend zu machen. D.____ wisse aber genau, dass die von ihm geltend gemachte Forderung keinen rechtlichen Bestand habe und habe die B.____ AG beauftragt, ihr zu drohen. Da die B.____ AG genau wisse, dass die Forderung der Firma E.____ nicht auf dem Rechtsweg durchzusetzen sei, habe sie die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Zahlung rechtswidrig unter Druck gesetzt, indem sie ihr angedroht habe, sie auf eine Liste „von rechtswidrig zahlungswilligen Personen“ (recte: zahlungsunwilligen Personen) zu setzen. Zudem führt sie aus, eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen ergebe klar, dass sie lediglich eine Münze habe bestellen wollen und bestellt habe und dies der Firma nicht das Recht gegeben habe, ihr weitere Münzen zuzustellen, ohne die Bereitschaft zu haben, die Umstände und Kosten für den Rücktransport der Münze zu übernehmen. Schliesslich hätten ihr die Drohungen ernstliche Nachteile gebracht, da ihre persönliche Ehre, ihr guter Ruf und ihre Kreditfähigkeit bei den Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sandgeschäften in der Schweiz so weit zerstört seien, dass nicht mehr an sie geliefert werde. Somit sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben und diese anzuweisen, das Ermittlungsverfahren betreffend rechtswidrige Bedrohung und Nötigung durch C.____ und D.____ unter Kostenfolge zu Lasten der beiden zu eröffnen.

3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden sowie nutzlose Umtriebe anfallen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss mit Sicherheit feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- bzw. Rechtslage nicht von vornherein klar ist – muss eine Untersuchung eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2). Gefordert ist somit, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft sowie bei aussichtslosen Strafanzeigen (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 310 N 3 ff.; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. April 2016 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist und der Sachverhalt rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft. Eine Drohung gemäss Art. 180 StPO liegt vor, wenn jemand durch schwere Drohung tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei wird dem Opfer ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt, wobei der Täter zum Ausdruck bringt, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist (ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 180 N 1 f.). Das angedrohte Übel muss eine strafbare oder andere rechtswidrige Handlung sein. Die Androhung eines vertraglich erlaubten Vorgangs stellt keine strafbare oder rechtswidrige Handlung dar. Im Übrigen handelt es sich bei dem Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der Bestellung der „Gold Eagle“ Münze unter dem Vermerk „ihre Garantie“ gleichzeitig eingewilligt, dass ihr ca. alle vier Wochen die begehrtesten Raritäten der „Gold-Giganten“ unverbindlich angeboten werden, wobei diesbezüglich ein Rückgaberecht besteht und diese Vereinbarung jederzeit unterbrochen oder ganz beendet werden kann. Mit der Formulierung „falls nicht gewünscht – bitte streichen“ wird der Besteller überdies darauf hingehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesen, dass er dieses Angebot mit der Streichung der genannten Passage ablehnen kann. In der Folge ist der Beschwerdeführerin mit der Zusendung der „Gold Eagle“ Münze zusätzlich eine weitere Münze zugestellt worden. Diese Münze hat die Beschwerdeführerin innert der Rückgabefrist weder an die Firma E.____ zurückgeschickt noch bezahlt, weshalb sie von der B.____ AG zur Bezahlung der Münze aufgefordert worden ist. Indem die Beschwerdeführerin von der B.____ AG ermahnt worden ist, ihr den geschuldeten Betrag für die zugesandte Münze zu überweisen, ansonsten diese die Beschwerdeführerin bei der F.____ AG als zahlungsunwillige Person melden werde, stellt dies eine Androhung eines vertraglich erlaubten Vorgangs und keine strafbare oder rechtswidrige Handlung dar. Daran hindert auch der Umstand nichts, dass ihr die Meldung bei der F.____ AG ernstliche Nachteile gebracht hat, insoweit sie nicht mehr auf Rechnung bei den Versandgeschäften in der Schweiz bestellen kann, zumal diese Konsequenzen durch die Nichtbezahlung einer vertraglich eingegangenen – unabhängig davon ob gewollt oder nicht – Verpflichtung herbeigeführt worden sind. Die Zustellung von Mahnungen, bei Nichtbezahlen unter Androhung von Konsequenzen, ist ein zur Eintreibung einer Forderung im heutigen Rechtsverkehr geläufiges Vorgehen. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde vom 27. April 2016 denn gar selbst ein, die Firma E.____ sei selbstverständlich berechtigt gewesen, den von ihr bestrittenen Betrag einzufordern. Weiter macht sie geltend, der kleingedruckte Text gehöre nicht zum Vertragsinhalt und der Bestellschein sei offensichtlich so formuliert, dass der Käufer sich nur zum Kauf der einen Münze verpflichte. Dies alles sind Einwände, welche im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit vorzubringen wären und bestätigt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine reine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, und die Beschwerdeführerin deswegen auch nicht in Angst und Schrecken im strafrechtlichen Sinne versetzt worden ist. Zur Beurteilung, ob es sich beim geschilderten Vorgehen der Firma E.____, respektive der B.____ AG, um ein zivilrechtlich zulässiges Verhalten handelt, müsste die Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Personen zivilrechtlich vorgehen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Drohung gemäss Art. 180 StGB liegt jedoch klarerweise nicht vor, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt hat.

Was den Straftatbestand der Nötigung anbelangt, so liegt dieser gemäss Art. 181 StGB vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung in seiner Handlungsfähigkeit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der Nötigung mittels Gewalt steht in casu nicht zur Diskussion. Die Androhung ernstlicher Nachteile ist strafrechtlich nur relevant, sofern es sich dabei um eine unzulässige Freiheitsbeschränkung handelt (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 181 N 35). Auch hier stellt ein vertraglich zulässiges Vorgehen keine Nötigung im Sinne der Strafbestimmung dar. Wird zwischen zwei Personen, welche sich in einem Vertragsverhältnis befinden, mit der Einleitung von Schritten gedroht und sind diese rechtsmissbräuchlich, so kann dies allenfalls eine Nötigung darstellen, wenn dies für die betroffene Person mit existenziellen Folgen verbunden ist (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 38). Da es sich im vorliegenden Fall um eine geringe Summe handelt, welche von der Beschwerdeführerin gefordert wird, und dieser einzig die Bestellung von Waren auf Rechnung verwehrt bleibt, ist dies keineswegs mit existenziellen Folgen verbunden. Daran ändert auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer persönlicher Ehre verletzt sieht und ihr guter Ruf und ihre Krehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ditfähigkeit bei den Versandgeschäften in der Schweiz zerstört sein sollen, nichts. Es steht der Beschwerdeführerin zudem nach wie vor offen, Waren mittels Kreditkartenzahlung zu bestellen oder in den Geschäftsläden selbst einzukaufen. Nachdem kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt.

Auch ein Verstoss gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb liegt in casu nicht vor. So sieht Art. 23 Abs. 1 UWG vor, dass auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht. Im vorliegenden Fall käme allenfalls ein Vorgehen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h oder i UWG in Betracht. So verhält sich unlauter, wer den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (lit. h) und wer die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht (lit. i). Von Art. 3 Abs. 1 lit. h erfasst sind jedoch nur Verkaufsmethoden. Darunter sind Absatztätigkeiten zu verstehen, die einen direkten und unmittelbaren Kontakt zwischen Anbieter und Kunden bewirken, wie etwa das Telemarketing, die Telefon- und die E-Mail-Werbung und andere personalisierte Marketingformen. Werbemethoden, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richten, fallen nicht unter Art. 3 Abs. lit. h UWG (LORENZA FERRARI HOFER/DAVID VASELLA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, UWG 3 N 93). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen klassischen, an eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gerichteten, Bestelltalon der Firma E.____ ausgefüllt, womit diese Tatbestandsvariante nicht zum Tragen kommt. Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG regelt Fälle, bei welchen der Werbende bestimmte Umstände seines Angebotes verschleiert und so den Konsumenten täuscht (Botschaft UWG 1983, 1068). Der Begriff der Verschleierung dürfte als Synonym für die Schaffung einer Täuschungsgefahr zu verstehen sein. Dabei sind die Beschaffenheit und die Menge der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie ihr Verwendungszweck Bezugspunkte der Verschleierung (FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., UWG 3 N 104). Die Firma E.____ täuscht den Besteller nicht über die Menge der angebotenen Waren, vielmehr weist sie in der kleingedruckten Passage darauf hin, dass mit der Bestellung der „Gold Eagle“ Münze regelmässig weitere Münzen angeboten werden, welche zur Ansicht vorgelegt werden, wobei diesbezüglich auch ein 21-tägiges Rückgaberecht besteht. Daraus kann jedoch keine Täuschungshandlung der Firma E.____ betreffend der Menge der angebotenen Waren hergeleitet werden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in eben genannter Passage darauf hingewiesen wird, dass sie durch Streichen derselben mitteilen kann, das Angebot nicht eingehen zu wollen. Ein unlauteres Handeln gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG liegt somit nicht vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Drohung gemäss Art. 180 StGB oder einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB noch ein solches im Sinne eines unlauteren Verhaltens gemäss UWG vorliegt. Da für die Staatsanwaltschaft somit mit Sicherheit festgestanden hat, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt und vielmehr rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft, hat sie das Verfahren mit Verfügung vom 20. April 2016 zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde vom 27. April 2016 ist folglich abzuweisen.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 100.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Lorena Steiner

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