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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2016 (470 16 85) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub
Parteien A.____ GmbH, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
D.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 8. April 2016
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 10. Februar 2014 erstattete die A.____ GmbH, vertreten durch E.____, Strafanzeige bei der Polizei Basel-Landschaft wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gegen unbekannte Täterschaft. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 10. März 2015 abgewiesen. Auf die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 15. April 2015 nicht ein (BGer 6B_331/2015 vom 15. April 2015).
B. Am 28. Juli 2015 erstattete die A.____ GmbH gegen F.____, leitender Oberstaatsanwalt des Kantons X____, und G.____, Präsident des Obergerichts und der Justizleitung des Kantons X____, Strafanzeige bei der Polizei Basel-Landschaft wegen unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 10. August 2015 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons X____ die Strafanzeige nicht an die Hand. Mit Entscheid vom 17. November 2015 wies das Obergericht des Kantons X____, Beschwerdekammer in Strafsachen, die von der A.____ GmbH gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erstattete die A.____ GmbH sodann gegen D.____ Strafanzeige bei der Polizei Basel-Landschaft wegen Beihilfe zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Sachbeschädigung.
D. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen D.____ wegen Gehilfenschaft zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Sachbeschädigung zum Nachteil der A.____ GmbH mit Verfügung vom 8. April 2016 nicht an die Hand (Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung).
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
E. Die A.____ GmbH erhob mit Eingabe vom 25. April 2016 gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen bzw. sie wieder aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei weiter anzuweisen, den Beizug der von der B.____ AG erhobenen und gesicherten Randdaten zu veranlassen; alles unter o/e-Kostenfolge.
F. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitergehende Stellungnahme.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 liess sich der Beschuldigte vernehmen und gab im Wesentlichen an, die Vorwürfe gegen ihn seien völlig haltlos und für ihn unverständlich.
Erwägungen
1. Formelles
Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde vom 25. April 2016 ist innert der zehntägigen Frist erfolgt. Zudem hat der Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Materielles
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der Verfügung vom 8. April 2016 mit der Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO. Sie führt aus, zum einen liege keine Straftat vor, da dem Beschuldigten vorliegend eine Gehilfenschaft vorgeworfen werde. Gemäss dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät müsse die Haupttat wenigstens tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein. Dies sei jedoch vorliegend – unter Hinweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2015 und der mit Entscheid vom 17. November 2015 abgewiesenen Beschwerde im Verfahren gegen F.____ und G.____ – gerade nicht der Fall. Zudem liege aufgrund der bereits vorliegenden Entscheide betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt ein Verfahrenshindernis vor, gemäss welchem das Verfahren nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht anhand zu nehmen sei.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge damit, dass durch die bereits erhobenen Beschwerden und entsprechenden Urteile der kantonalen Instanzen zwar grundsätzlich eine res iudicata vorliege, jedoch ihres Erachtens neue Beweise, wie der Bericht der C.____ AG vom 25. November 2015, für den Verdacht auf eine strafbare Handlung spreche, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufzunehmen habe. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft würde das eingeholte Gutachten den Verdacht auf ein unbefugtes Eindringen und eine strafbare Manipulation der Datenverarbeitungsanlage nahelegen. Es sei zudem erstellt, dass die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin beantragte Abklärung beim zuständigen Provider, der B.____ AG, gemäss dem vorliegenden Bericht der C.____ AG gerade nicht veranlasst habe. Schlussendlich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Grundsatz der limitierten Akzessorietät sei vorliegend nicht anwendbar, da sie G.____ und F.____ nie als Hauptbeschuldigte bezeichnet habe und es sich zudem bei den vorgeworfenen Straftaten um Offizialdelikte handle.
2.3.1 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich der angezeigten Gehilfenschaft zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und der Sachbeschädigung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan-handnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHART, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 46; ESTER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8). Die Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sogenannte Prozesshindernisse, wie z.B. das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem, res iudicata), vorliegen (ESTER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 10).
2.3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei der zu beurteilenden Beschwerde nunmehr um den dritten Versuch der Beschwerdeführerin handelt, ein Strafverfahren aufgrund des vermeintlichen Eingriffs in das Datenverarbeitungssystem der A.____ GmbH im November 2013 eröffnen zu lassen. Aufgrund der bereits ergangenen Entscheide in den Verfahren gegen unbekannte Täterschaft, abgeschlossen mit Entscheid des Bundesgerichts vom 15. April 2015, und gegen F.____ und G.____, abgeschlossen mit Entscheid des Obergerichts des Kantons http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht X____ vom 17. November 2015, liegt unbestritten eine res iudicata vor, was von der Beschwerdeführerin indes auch anerkannt wird. Somit besteht diesbezüglich ein Prozesshindernis, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.
2.3.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich jedoch auf Art. 323 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügt, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Die Voraussetzungen von Art. 323 StPO gelten auch für eine Nichtanhandnahmeverfügung, wobei sie in diesem Fall tendenziell weniger hoch zu stellen sind als bei einer Einstellungsverfügung (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N 4; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHART, a.a.O., Art. 323 N 1a).
Zu prüfen ist demnach, ob das neu von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten der C.____ AG vom 25. November 2015 neue Beweismittel oder Tatsachen hervorbringt, welche zur Wiederaufnahme des beendeten Verfahrens führen müssten. D.____ wird in diesem vorgebrachten Gutachten jedoch mit keinem Wort erwähnt. Die C.____ AG gibt ausserdem explizit an, es würden sich keine Anhaltspunkte für das Eindringen in das Datenverarbeitungssystem am 14. November 2013 finden und es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit sogar ausgeschlossen werden, dass die Änderungen von jemand anderem ausgelöst worden seien. Zudem wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass es für die von der Beschwerdeführerin festgestellten Routerbeobachtungen auch andere Ursachen, wie z.B. ein Update oder einen kurzzeitigen Unterbruch der Stromzufuhr, geben könne.
Die Beschwerdeführerin wirft D.____ vor, als Gehilfe am unbefugten Eindringen in das Datenverarbeitungssystem mitgewirkt zu haben. Gemäss Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gilt als Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Gehilfe ist demnach, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 25 N 1). Da es jedoch im vorliegenden Fall an einer Haupttat mangelt und auch keine Hinweise auf ein Eindringen in das Datenverarbeitungssystem vorliegen und somit nicht ersichtlich ist, inwiefern D.____ an einem Eindringen in das Datenverarbeitungssystem der A.____ GmbH in irgendeiner Art beteiligt gewesen sein soll, liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf die Erfüllung eines der angezeigten Straftatbestände hindeuten.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gutachten sind somit keinerlei Hinweise ersichtlich, die für ein Eindringen in das Datenverarbeitungssystem oder gar für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von D.____ sprechen, womit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO klarerweise nicht erfüllt sind.
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2016 zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
3. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘050.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Nathalie Schaub
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