Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2016 470 16 71

19 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,086 mots·~15 min·10

Résumé

Rechtsverweigerung/Akteneinsicht; i.c. ergibt sich, dass die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, weil während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein Wechsel der Verfahrungsleitung stattgefunden hat; Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 (470 16 71) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rechtsverweigerung / Akteneinsicht

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Giovanna Basile

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Jessica Glanzmann, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung und Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Beschwerde vom 9. April 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2016 und betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren MU1 16 1021 /SCD RIT durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In dem gegen A.____ geführten Strafverfahren wegen Drohung und Nötigung bestellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 31. März 2016 Advokatin Jessica Glanzmann in Anwendung von Art. 130 lit. c StPO als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Wirkung ab dem 31. März 2016. Des Weiteren wurden die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Vertretung vom Staat (vorläufig) bevorschusst. Schliesslich wurde verfügt, dass über die endgültige Kostentragung am Schluss des Verfahrens entschieden wird.

B. Mit Schreiben vom 3. April 2016 wandte sich A.____ an die Staatsanwaltschaft und bat um umgehende Zustellung einer Kopie des Einvernahmeprotokolls vom 31. März 2016 sowie um Aushändigung weiterer Dokumente und beschlagnahmter Gegenstände.

C. Mit Schreiben vom 5. April 2016 ersuchte Advokatin Jessica Glanzmann namens und im Auftrag ihrer Mandantin, A.____, bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Gewährung des Teilnahmerechts an den Beweiserhebungen.

D. Gegen obgenannte Verfügung vom 31. März 2016 erhob A.____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. April 2015 (recte: 2016) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2016. Zugleich rügte die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Aushändigung des Einvernahmeprotokolls vom 31. März 2016 durch die Staatsanwaltschaft.

E. Mit Stellungnahme vom 14. April 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft demgegenüber die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründung der Verfügung sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Vorbemerkung

Die Beschwerdeschrift von A.____ beinhaltet sowohl die Anfechtung der Bestellung der amtlichen Verteidigung als auch sinngemäss eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche nachfolgend separat voneinander zu prüfen sind.

2. Bestellung der amtlichen Verteidigung

2.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Zwangsmassnahme vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 244).

2.2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2016 ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt und die Beschwerde frist- und formgerecht aufgegeben wurde. Fraglich ist indes, ob das Kantonsgericht Basel-Landschaft für die Beurteilung der Beschwerde nach wie vor zuständig ist und ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids hat, nachdem das Verfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 28. April 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt übernommen worden ist. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme 14. April 2016 aus, die am 31. März 2016 durchgeführten Zwangsmassnahmen und Einvernahmen hätten ergeben, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft für das vorliegende Verfahren nicht zuständig sei. Aufgrund der verbindlichen Festlegung des Gerichtsstands gemäss Gerichtsstandsverfügung vom 28. April 2016 ist die Verantwortung und die Zuständigkeit des Verfahrens an die Behörden des Kantons Basel-Stadt übergegangen (vgl. dazu ERICH KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 42 N 1). Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft ist für die Beurteilung der Bestellung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin daher nicht mehr zuständig. Dementhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechend kann es die amtliche Verteidigung im vorliegenden Prozessstadium weder aufheben noch deren Anordnung bestätigen. Demzufolge wäre mangels Zuständigkeit der mit der Beschwerde befassten Instanz und in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses seitens der Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.2 Allerdings statuiert Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, dass die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Ein Rechtsschutzinteresse kann daher bejaht werden für den Fall, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das hiesige Beschwerdeverfahren erstatten müsste, sobald es ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist vorliegend der Fall. Folglich liegt gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse seitens der Beschwerdeführerin vor, womit auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten und dieser nachfolgend materiell zu prüfen ist.

2.3.1 Zu prüfen ist demnach, ob die Bestellung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Fall notwendig war. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz der beschuldigten Person, die aufgrund psychischer oder physischer Beeinträchtigung ihre Verteidigungsrechte selber nicht hinreichend wahrzunehmen vermag. Das ausschlaggebende Kriterium ist das Mass der Fähigkeit zur wirksamen Selbstverteidigung. Allgemein lässt sich sagen, dass die beschuldigte Person psychisch und physisch in der Lage sein muss, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, die Möglichkeiten ihrer Entlastung zu erkennen, sie in Ergänzungsfragen und Stellungnahmen zu Beweisergebnissen sinnvoll zu artikulieren und zu diesen kritisch Stellung zu nehmen (VIKTOR LIEBER/ANDREAS DONATSCH, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2007, N 53). Die Grenzziehung zwischen noch gegebener (Selbst-)Verteidigungsfähigkeit der beschuldigten Person und relevanter Verteidigungsunfähigkeit ist unter Umständen schwierig und hat im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses zu erfolgen; je schwieriger und komplexer sich der Prozess gestaltet, desto strenger sind in der Regel die Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit. Art und Dauer der in Aussicht stehenden Sanktion spielen dabei keine Rolle (VIKTOR LIEBER/ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N 54). Die Verfahrensleitung verfügt beim Entscheid, ob die beschuldigte Person ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahren kann oder nicht, über ein gewisses Ermessen (zum Ganzen: Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC040080 vom 21. Oktober 2004, E. 6.2). In Anbetracht des durch die Anordnung einer notwendigen Verteidigung bezweckten Schutzes der beschuldigten Person ist im Zweifelsfall stets eine solche anzuordnen (MAURICE HARARI/TATIANA ALIBERTI, Commentaire romand CPP, 2010, Art. 130 N 31). Als Einschränkungen des geistigen Zustands gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung, auch leichteste; es genügt, dass es der beschuldigten Person aufgrund ihres Geisteszustands unmöglich ist, sich selber genügend zu verteidigen (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014, Art. 130 N 30). Nicht erforderlich ist, dass die psychische Beeinträchtigung einer eigentlichen Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinne entspricht. Eine relevante geistige Beeinträchtigung kann unter anderem dann gegeben sein, wenn sich aus den Äusserungen oder dem Verhalten der beschuldigten Person ergibt, dass sie ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt und Zweifel bestehen, ob sie überhaupt das Wesen eines Strafverfahrens zu erkennen vermag (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 19).

2.3.2 Im vorliegenden Fall sind bereits die beiden zuhanden des Landrats des Kantons Basel-Landschaft eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. bzw. 14. März 2016 als wirr zu qualifizieren. Auch die von der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerdeschrift vom 9. April 2015 (recte: 2016) erweist sich über zahlreiche Passagen als weitschweifig und unverständlich. Des Weiteren wird in der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2016, welche im Anschluss an die Einvernahme von A. ____ vom 31. März 2016 erstellt wurde, festgehalten, dass nach einer Ersteinschätzung des beauftragten Gutachters die Beschwerdeführerin nicht an einer Geisteskrankheit leiden dürfte. Vielmehr handle es sich um eine querulatorische Persönlichkeit, wobei am ehesten vormundschaftsrechtliche Massnahmen als zweckmässig erachtet würden (vgl. obgenannte Aktennotiz). Folglich erscheint es äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführerin selbständig ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahren kann, um damit eine wirksame Selbstverteidigung in einem Strafverfahren zu gewährleisten. Da in einem Zweifelsfall der Schutz der beschuldigten Person garantiert werden muss und dementsprechend schwerer zu gewichten ist als der eigene Wille, sich selbst in einem Strafprozess verteidigen zu wollen, erweist sich im vorliegenden Fall die Anordnung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft als rechtmässig. Hinzu kommt, dass die amtliche Verteidigung nicht während oder gar erst nach der Einvernahme selbst bestellt werden kann, da gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO die Beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Des Weiteren war die Verteidigung der Beschwerdeführerin, wie bereits festgestellt wurde, aufgrund von Art. 130 lit. c StPO notwendig. Um Art. 158 Abs. 1 lit. c sowie Art. 130 lit. c StPO zu gewährleisten und unter Beachtung der Tatsache, dass die Einvernahme unmittelbar nach der Hausdurchsuchung durchgeführt wurde und somit nicht genügend Zeit für die Bestellung einer Verteidigung zur Verfügungen gestanden wäre, musste die amtliche Verteidigung im Voraus bestellt werden.

2.4 Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Anordnung von Advokatin Jessica Glanzmann als amtliche Verteidigung in casu nicht zu beanstanden ist und sich die dagegen geführte Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Diese Beschwerde ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Eine weitere Eintretensvoraussetzung stellt, wie bereits erwähnt, die Beschwerdelegitimation dar. Gestützt auf die Tatsache, dass die Verfahrensleitung nunmehr der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übertragen und dementsprechend die dazugehörigen Akten mitsamt Einvernahmeprotokoll vom 31. März 2016 übermittelt wurden, hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Rüge kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. dazu E. 2.2). 4. Kosten

4.1 Somit bleibt über die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu befinden. Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren bestimmt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Regel gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist, wobei diesbezüglich diejenige Partei kostenpflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 428 StPO N 4; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1797, mit Hinweisen). Demgegenüber ist bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dieser Ansicht folgend ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr kann es bei einer Primafacie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14, mit Hinweisen). 4.2 Nachdem die vorliegende Beschwerde betreffend die Bestellung der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist, gilt es zu prüfen, ob bei einer materiellen Beurteilung der geltend gemachten Verweigerung der Aushändigung des Einvernahmeprotokolls eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft anzunehmen gewesen wäre. 4.3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (NIKLAUS SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 147; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen müssen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). In der Lehre und Rechtsprechung wird allgemein zwischen der materiellen und formellen Rechtsverweigerung unterschieden. Die materielle Rechtsverweigerung bezieht sich definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie somit untätig bleibt, bspw. auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung einfach nicht reagiert, obwohl sie zu einem Tun verpflichtet wäre (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 26 ff.). Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liegt keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne, sondern eine Negativverfügung vor (ANDREAS J. KELLER, a.a.O.; BGer vom 5.3.2001, 1A.314/200, E. 2c, unter Verweis auf BGE 108 Ia 205). 4.4 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin laut Beschwerdeschrift vom 9. April 2016 unmittelbar nach Durchführung der Einvernahme vom 31. März 2016 die Aushändigung des Einvernahmeprotokolls von der Staatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 3. April 2016 bat sie bei der Staatsanwaltschaft erneut um Zustellung des Protokolls. Mit Schreiben vom 5. April 2016 wiederum ersuchte Advokatin Jessica Glanzmann um Einsicht in die Verfahrensakten. In der Folge erhob die Beschuldigte Beschwerde beim Kantonsgericht und rügte sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber mit Stellungnahme vom 14. April 2016 geltend, dass für das vorliegende Strafverfahren nunmehr die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt örtlich zuständig sei, womit unter Beilage der Originalverfahrensakten eine Gerichtsstandsanfrage nach Basel-Stadt ergangen sei. 4.5 Vor Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darf vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er sich zuvor an die seiner Ansicht nach säumige Strafbehörde wendet und dort sein Anliegen vorbringt (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1602). Diese Voraussetzung hat die Beschwerdeführerin in casu durch ihre zwei- bzw. dreifache Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft erfüllt. Andererseits hat die für das jeweilige Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern. Zudem statuieren Art. 102 Abs. 2 und 3 StPO, dass die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen sind und diejenige Person, welche zur Einsicht berechtigt ist, gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen kann. Dieser Obliegenheit ist die Staatsanwaltschaft in casu offensichtlich nicht nachgekommen, zumal die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Durchführung der Einvernahme, somit am Sitz der betreffenden Strafbehörde, um Aushändigung des Protokolls bat. Dies http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird im Übrigen in der Stellungnahme vom 14. April 2016 durch die Staatsanwaltschaft weder bestritten noch ansatzweise thematisiert, weswegen das Kantonsgericht davon ausgeht, dass eine Verweigerung der Aushändigung des Einvernahmeprotokolls nach Durchführung der Einvernahme tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeinstanz erschliesst sich jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht nach vollzogener Einvernahme verweigert wurde. Zudem bringt die Staatsanwaltschaft, wie bereits dargelegt, mit Stellungnahme vom 14. April 2016 vor, sie habe die Originalverfahrensakten aufgrund der Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übermittelt. Mangels Vorliegens der Verfahrensakten habe sie daher über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 3. April 2016 und von deren Verteidigerin vom 5. April 2016 nicht mehr befinden können. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass die Gerichtsstandsanfrage das Datum des 5. April 2016 trägt und die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 3. April 2016 erneut um Akteneinsicht bat. Es wäre der Staatsanwaltschaft somit noch möglich gewesen, der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht rechtzeitig zu gewähren. Dies lässt somit ebenfalls auf Rechtsverweigerung schliessen. Im Ergebnis liegt aufgrund unbegründeter Verweigerung der Aushändigung des Einvernahmeprotokolls an die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft vor. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb gegenstandslos geworden ist, weil während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein Wechsel der Verfahrensleitung stattgefunden hat. Dies wird mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. April 2016 bestätigt. Zudem ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft festzustellen. Beruhend auf diesem Umstand erschiene es unverhältnismässig und unbillig, der Beschwerdeführerin sämtliche Kosten aufzuerlegen. Im Ergebnis erachtet deshalb das Kantonsgericht eine hälftige Kostenauferlegung als sachgerecht. Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.--, je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Staat auferlegt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.--, gehen je hälftig zu Lasten der Beschuldigten und zu Lasten des Kantons Basel- Landschaft.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie Advokatin Jessica Glanzmann schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Giovanna Basile

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 16 71 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2016 470 16 71 — Swissrulings