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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.05.2016 470 16 55

3 mai 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,303 mots·~7 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 4. März 2016 zu Recht nicht anhand genommen; Abweisung.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Mai 2016 (470 16 55) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler

Parteien A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Unbekannt, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde vom 10. März 2016 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2016 A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 4. März 2016 wurden die von A.____ gegen Unbekannt angezeigte Sachbeschädihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung, Erpressung, Drohung und die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. Im Übrigen wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, aus den im Schreiben von A.____ vom 16. Februar 2016 enthaltenen Erörterungen habe sich kein hinreichender Tatverdacht ergeben. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 10. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. C. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 15. März 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

Erwägungen

1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde vom 10. März 2016 ist zweifelsohne innert der zehntägigen Frist erfolgt. Zudem hat der Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. März 2016, dass sich aus den in der Strafanzeige vom 16. Februar 2016 dargelegten Erörterungen kein hinreichender Tatverdacht ergebe, weshalb die vorliegende Angelegenheit in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen wurde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 In seiner Beschwerde vom 10. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. März 2016 sei aufzuheben und die angezeigten Tathandlungen zu untersuchen. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft an, die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anzeige vom 16. Februar 2016 seien weitgehend unverständlich. Aus den etwas wirr erscheinenden Ausführungen sei nicht ersichtlich, wie sich der Sachverhalt gestaltet habe bzw. welche Rechtsnormen durch welches Verhalten verletzt seien. Aufgrund eines nicht genügenden Anfangsverdachts sei die Nichtanhandnahme der Sache zu Recht verfügt worden. 2.4 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich der angezeigten Sachbeschädigung, Erpressung, Drohung und der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. 2.5 Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2016 wurde von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen, da seine Vorbringen betreffend die „Klage gegen Gewalt an Psychischer und sexueller Integrität, Erpressung und Sachschaden“ weitgehend unverständlich seien. Den scheinbar wirr erscheinenden Ausführungen sei nicht zu entnehmen, um welche tatsächliche Vorgänge es sich handeln solle bzw. welche Rechtsnormen verletzten worden seien. Die Nichtanhandnahme wegen des fehlenden Straftatbestandes oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Im vorliegenden Fall ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Tatbestände der angezeigten Sachbeschädigung, Erpressung, Drohung und strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rität erfüllt sein sollen. Der Anzeige vom 16. Februar 2016 ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Erwerbslosigkeit und Schlagentzug leidet; ein Zusammenhang zum angezeigten Verhalten der „Chauffeusen B.____ und C.____“, die Inhalte seines (Augen-) Arztdossiers preisgegeben haben sollen, erschliesst sich dem Kantonsgericht jedoch nicht einmal ansatzweise. Der Strafanzeige vom 16. Februar 2016 ist somit kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen, der auch nur in den Grundzügen einen Anfangsverdacht für das inkriminierte Verhalten zu begründen vermag. Weder liegt eine verständlich dargelegte bzw. nachvollziehbare Tathandlung vor, noch sind auch nur die geringsten Hinweise für die Erfüllung eines Straftatbestandes ersichtlich. Somit muss von einem offensichtlich nicht erfüllten Tatbestand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer weigert sich gar in der Beschwerdeschrift vom 10. März 2016, der Beschwerdeinstanz weitere Sachverhaltselemente zu schildern, da das Kantonsgericht „zu kompromittiert“ sei. 2.6 Ferner mangelt es der Anzeige des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2016 an der nötigen Kohärenz. Es obliegt jedoch dem Anzeigeerstatter, den Sachverhalt der Strafverfolgungsbehörde gegenüber nachvollziehbar darzulegen. Sollten in der Anzeige irgendwelche Delikte geltend gemacht werden, die in den vorstehenden Erörterungen nicht erfasst wurden, ist dies demzufolge nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten. 2.7 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 4. März 2016 zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Betrag von CHF 550.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Jonatan Riegler

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