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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.05.2016 470 16 47

3 mai 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,261 mots·~11 min·7

Résumé

Akteneinsicht

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Mai 2016 (470 16 47) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Akteneinsicht

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer und Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 15. Februar 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In dem gegen B.____ geführten Strafverfahren wegen Mordes wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 15. Februar 2016 den Antrag des Rechtsvertreters des Privatklägers, Advokat Christoph Dumartheray, vom 27. Januar 2016 und 11. Februar 2016 auf Gewährung von Akteneinsicht in die Vorakten (Strafuntersuchungs- und Vollzugsakten) ab.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (recte: 2016), der Schweizerischen Post übergeben am 25. Februar 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Vorakten (Strafuntersuchungs- und Vollzugsakten) zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C. Mit Stellungnahme vom 10. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, es sei die Beschwerde abzuweisen, eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, jedoch der Staatsanwaltschaft zu überlassen, über den Zeitpunkt der Herausgabe der Vorakten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO zu befinden, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

D. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 11. März 2016 Stellung zur Beschwerde vom 24. Februar 2016.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 15. Februar 2016 betreffend Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (recte: 2016), der Schweizerischen Post übergeben am 25. Februar 2016, wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als Privatkläger und Adressat der besagten Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2016 zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht aus, das Recht zum Stellen von Ergänzungsfragen beziehe sich auf den Sachverhalt des hängigen Vorverfahrens und nicht auf denjenigen des bereits rechtskräftig erledigten Falles. Folglich sei der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht auf die Einsicht in die Vorakten sowie in die Strafvollzugsakten angewiesen. Ebenso wenig benötige der Privatkläger Einsicht in sämtliche Unterlagen, um sein Recht zum Stellen von Fragen an den Gutachter wahrnehmen zu können. Da Advokat Christoph Dumartheray Fragen an den Beschuldigten gestellt habe, welche keineswegs Ergänzungsfragen darstellen und teilweise sogar den Ablauf des weiteren Untersuchungsverfahrens gefährden würden, bestehe der dringende Verdacht, er würde die ihm als Rechtsbeistand einer Partei zustehenden Rechte missbrauchen, weshalb ihm das Recht auf Einsichtnahme in die Vorakten ohnehin zu verweigern wäre.

2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits rügt in seiner Beschwerde vom 24. Februar 2016, als Opfer habe er das Recht auf Einsicht in die Vorakten, würde doch sonst eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung vorliegen, womit das Opfer gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung benachteiligt würde. Zudem könne das Opfer sein Recht, Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter zu stellen, nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihm ohne sachlichen Grund das Recht verweigert werde, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, welche dem Gutachter zur Verfügung gestellt worden seien. Schliesslich treffe der Vorwurf nicht zu, wonach der dringende Verdacht bestehe, der Rechtsvertreter des Privatklägers würde seine Rechte missbrauchen. Entsprechend werde in der angefochtenen Verfügung auch nicht dargelegt, welche Fragen seitens der Staatsanwaltschaft beanstandet würden.

2.3 Mit Stellungnahme vom 10. März 2016 bringt die Staatsanwaltschaft vor, das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft sei hinsichtlich der Akten zur Person des Beschuldigten sowie allfälliger Vorakten beschränkt, da diese Akten nur für die Strafzumessung von Bedeutung seien, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Privatklägerschaft allerdings zum Strafpunkt, also zur Strafzumessung sowie zur auszufällenden Strafe bzw. Massnahme, nicht plädieren dürfe. Hinsichtlich des Vorbringens der Ungleichbehandlung der Parteien sei darauf hinzuweisen, dass auch die Verteidigung des Beschuldigten noch keine Einsicht in die Vorakten erhalten habe. Im Übrigen komme der Staatsanwaltschaft einzig im Haupt- und Rechtsmittelverfahren Parteistellung zu, nicht jedoch im Vorverfahren.

2.4 Der Beschuldigte legt mit Stellungnahme vom 11. März 2016 dar, es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern es für das Stellen von Ergänzungsfragen erforderlich sein soll, Einsicht in die Vorakten zu erhalten. Vielmehr sei diese Begründung des Beschwerdeführers vorgeschoben, wolle dieser doch Einsicht in höchstpersönliche Akten des Beschuldigten erlangen, um die daraus gewonnenen Erkenntnisse dem Beschuldigten vorzuhalten. Auch wenn der Beschuldigte ein Tötungsdelikt begangen habe, so habe dieser dennoch Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre. Im Übrigen obliege die Strafuntersuchung primär der Staatsanwaltschaft und nicht der Privatklägerschaft.

2.5 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Zu den von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO gehören namentlich auch beigezogene Akten im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StPO (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 100 N 3), also Akten anderer Verfahren, welche für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich sind. In Bezug auf den vorliegenden Fall erhellt somit, dass die fraglichen Vorakten, welche von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden und ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten betreffen, zweifellos Bestandteil der Verfahrensakten darstellen. Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger die Einsicht in die Vorakten zu Recht verweigert hat.

2.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO wird sodann in Art. 101 Abs. 1 StPO weiter konkretisiert. Demgemäss können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt. Das Einsichtsrecht des Privatklägers ist indessen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschränkt: Einsicht steht ihm nur so weit zu, als dies zur Durchsetzung seiner Verfahrensrechte notwendig ist. Sein Einsichtsrecht ist üblicherweise auf die eigentlichen Untersuchungsakten beschränkt, also jene Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, bei welchem er als Geschädigter fungiert. Beschränkt ist das Einsichtsrecht bei den Akten zur Person des Beschuldigten und dessen allfällige Vorakten, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Die Einsicht in solche Akten ist den Privatklägern nur zu gewähren, wenn deren Interessen dies ausdrücklich erfordern (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 622; DERS., Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 101 N 10; MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 8).

2.7 In casu hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (Konstituierung vom 17. Dezember 2015), weshalb ihm offenkundig Parteistellung zukommt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gleichwohl zeigt sich, dass die Vorakten in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zivil- bzw. Strafklage des Privatklägers stehen, sondern einzig in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von Relevanz sind. Mithin ist die Einsicht in die Vorakten zur konkreten Durchsetzung seiner Verfahrensrechte keineswegs notwendig, wobei namentlich kein Interesse des Beschwerdeführers erkennbar ist, welches die Einsicht in die Vorakten ausdrücklich erfordern würde. Vielmehr ist festzustellen, dass es dem Privatkläger bezüglich der auszusprechenden Sanktion, sowohl in Bezug auf die Sanktionsart als auch die Höhe der Strafe, an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt, zumal diese keine Auswirkung auf den Schuld- bzw. den Zivilpunkt hat. Dementsprechend sieht Art. 382 Abs. 2 StPO für das Rechtsmittelverfahren explizit vor, dass der Privatkläger einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann. In Bezug auf die Sanktion kommt daher einzig der beschuldigten Person sowie der Staatsanwaltschaft, welche für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 StPO), ein rechtlich geschütztes Interesse zu.

2.8 Auch vermag der Beschwerdeführer kein entsprechendes Interesse darzulegen, welches die Einsicht in die Vorakten erforderlich machen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einsicht in die Vorakten zur Ausübung des Rechts, Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu stellen, relevant sein soll, zumal sich die Ergänzungsfragen des Privatklägers auf die ihn betreffenden Schuld- bzw. Zivilpunkte zu beschränken haben. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, Ergänzungsfragen an den Sachverständigen betreffend die Schuld- bzw. Zivilpunkte zu stellen, ohne zunächst die Vorakten einzusehen, welche auf diese Aspekte keinen massgeblichen Einfluss haben. Demzufolge erhellt, dass die fraglichen Vorakten den deliktsrelevanten Sachverhalt, bei welchem der Beschwerdeführer als Privatkläger fungiert, nicht betreffen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Vorakten zu Recht abgewiesen hat.

2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Gleichwohl ist in Bezug auf Ziffer 3 der Begründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verfügung vom 15. Februar 2016, wonach der begründete Verdacht bestehe, Advokat Christoph Dumartheray würde die ihm als Rechtsbeistand einer Partei zustehenden Rechte missbrauchen, anzumerken, dass die Bejahung eines Missbrauchs im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 108 Abs. 2 StPO nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen zulässig ist (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 108 N 5; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 108 N 4). Anhaltspunkte für einen derartigen schwerwiegenden Missbrauch sind vorliegend indes keineswegs ersichtlich. Namentlich erweisen sich die anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2016 gestellten Ergänzungsfragen von Advokat Christoph Dumartheray allesamt als zulässig und keineswegs als unredlich. Ebenso wenig ist aufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters des Privatklägers vom 2. Februar 2016 der Verdacht eines schwerwiegenden Verfahrensverstosses gegeben. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das gefährdete Verfahrens- oder Untersuchungsinteresse alleine gerade nicht genügt (HANS VEST/SALOME HORBER, a.a.O., Art. 108 N 5; NIKLAUS SCHMID., Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 108 N 5).

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Folglich ist dem Beschwerdeführer, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlegen ist, keine Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seinerseits keine Parteientschädigung beantragt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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