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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.02.2017 470 16 305

14 février 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,028 mots·~10 min·7

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2017 (470 16 305) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Lorenz Aenis

Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, Seestrasse 41, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____ Beschuldigter

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 25. November 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafanträgen vom 11. März 2016, 29. April 2016 und 12. Mai 2016 konstituierte sich A.____ in den Strafverfahren gegen B.____ wegen einfacher Körperverletzung (MU1 16 4236), Diebstahls und Hausfriedensbruchs (MU1 16 1653) sowie arglistiger Vermögensschädigung und Urkundenfälschung (MU1 16 2852) als Privatklägerin. Die Anzeigestellerin behielt sich in den jeweiligen Strafanträgen vor, die Höhe der geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche zu einem späteren Zeitpunkt zu beziffern. B. Am 17. August 2016 teilte Rechtsanwalt Christian Lüscher der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass er die Privatklägerin A.____ in den obengenannten Strafverfahren gegen B.____ vertrete und diese um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand per 16. August 2016, dem Zeitpunkt der Mandatierung, ersuche. C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch A.____s betreffend Einsetzung von Rechtsanwalt Christian Lüscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es an der Notwendigkeit zur Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin fehle, da einfache Sachverhaltsfragen im Vordergrund stünden. Daher könne der Privatklägerin zugemutet werden, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Genugtuung im Strafverfahren respektive Adhäsionsprozess ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Überdies erscheine die Durchsetzung der Zivilklage als aussichtslos. D. Am 8. Dezember erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren sei (Ziff. 1). Des Weiteren begehrte die Beschwerdeführerin die Bestellung von Rechtsanwalt Christian Lüscher, rückwirkend per 16. August 2016, als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ziff. 2). Sodann seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sowie der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszurichten (Ziff. 3). E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 liess sich der Beschuldigte zur obengenannten Beschwerde vernehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an die Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin replizierend zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten. H. Am 12. Januar 2017 reichte der Beschuldigte eine duplizierende Stellungnahme ein. I. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 hielt die Staatsanwaltschaft an den durch sie bereits gestellten Anträgen fest. J. Das Kantonsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Januar 2017. Nachdem Rechtsanwalt Christian Lüscher am 24. Januar 2017 seine Honorarnote eingereicht und auf ein zwischenzeitlich gestelltes Ausstandsbegehren vom 6. Januar 2017 (recte: 5. Januar 2017) hingewiesen hatte, verfügte das Kantonsgericht am 25. Januar 2017, dass das Ausstandsbegehren im separaten Verfahren 490 17 16 behandelt werde. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Im vorliegenden Fall stellt die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 ein taugliches Beschwerdeobjekt dar (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 10). Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. November 2016 zugestellt wurde, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 innert Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht eingereicht worden ist. Denn die Beweislast für die Zustellung des Entscheids und den Beginn des Fristenlaufs liegt stets bei der vorinstanzlichen Strafbehörde. Steht der genaue Beginn nicht fest, so darf die daraus resultierende Unsicherheit nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 4). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin sowie Adressatin der Verfügung vom 25. November 2016 unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 den Standpunkt, dass sie aufgrund der psychisch belastenden Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten B.____ sowie des von diesem ausgeübten psychischen Drucks, der Verletzung ihrer körperlichen Integrität sowie der erfolgten Kollusionshandlungen auf (rechtlichen) Beistand angewiesen sei. Es sei zudem aktenwidrig, dass sich der Beschuldigte, B.____, nicht anwaltlich vertreten lasse und „falsch“, dass es sich in casu um klare und einfache Sachverhalte handle. Eine ganzheitliche Betrachtung der drei Anzeigen der Beschwerdeführerin weise auf typische Merkmale von „Stalking“ hin. Die unklare Regelung des „Stalkings“ im schweizerischen Strafrecht mache es für einen juristischen Laien schwierig, Schadensersatzansprüche selbst einzuschätzen sowie im Verfahren geltend zu machen, worauf im Übrigen auch das im vorliegenden Verfahren bestehende „Geflecht von Sachverhalten und Tatbeständen“ hinweise. Dazu ergänzt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. Januar 2017, dass die Staatsanwaltschaft vorbehaltlos die Behauptungen des Beschuldigten übernehme und bei der Führung des Verfahrens jegliche Objektivität vermissen lasse, wodurch eine rechtliche Komplexität erreicht worden sei, die eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin unentbehrlich mache. 2.2 Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 im Wesentlichen damit begründet, dass es gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO an der Notwendigkeit zur Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte von A.____ als Privatklägerin fehle, da einfache Sachverhaltsfragen im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vordergrund stünden, denen die Privatklägerin alleine gewachsen sei. Ferner könne der geschädigten Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zugemutet werden, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Genugtuung im Strafverfahren respektive Adhäsionsprozess ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Abgesehen davon sei der Beschuldigte auch nicht anwaltlich vertreten. Dementsprechend argumentiert die Staatsanwaltschaft auch in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2016, dass die Benennung und Bezifferung der entstandenen Vermögensschäden für die Privatklägerin ein Leichtes sei, da es sich um einfache Sachverhalte handle. Mit duplizierender Stellungnahme vom 18. Januar 2017 ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin durch ihre umfangreichen Eingaben sowie ein mittlerweile eingereichtes Ausstandsbegehren erfolglos versuche, eine rechtliche Komplexität des Verfahrens zu erzeugen. Dies stelle jedoch keinen Grund zur Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes dar und dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass vorliegend materiell einfache Sachverhalte zu beurteilen seien. 2.3 Fraglich und daher zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege für A.____ als Privatklägerin in den Verfahren gegen B.____ zu Recht verweigert hat. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO umfasst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Notwendigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenvertretung des Betroffenen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestehen müssen, denen der Betroffene, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist (VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 10). Da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (BGE 138 IV 258 E. 3.1.1). Ob im Einzelfall von einer Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung auszugehen ist, entscheidet sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu sind namentlich die Schwere der Betroffenheit, die rechtliche Komplexität des Falles, die persönlichen Umstände des Privatklägers wie insbesondere sein Alter, Sprachkenntnisse, soziale Lage und gesundheitliche sowie psychische Verfashttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung zu zählen (BGer 1B_173/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall ist entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin infolge des geltend gemachten „Stalkings“ von keiner besonderen Bedrohungssituation bzw. schweren Betroffenheit der Privatklägerin auszugehen. Da leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen per se keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu begründen vermögen (vgl. auch VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 11), ist weder gestützt auf den Befund noch das ärztliche Attest von C.____ vom 14. März 2016 eine Notwendigkeit zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (MU1 16 4236) zu erkennen. Auch birgt der vorliegende Fall keine besondere rechtliche Komplexität, zumal es der Beschwerdeführerin als Privatklägerin lediglich obliegt, den Schaden insbesondere durch Vorlegung von Rechnungen oder Schätzungen, die sie ohnehin teilweise bereits eingereicht hat, zu beziffern und zu belegen. Konkret kann die Beschwerdeführerin im Verfahren MU1 16 1653 den beanzeigten Diebstahl und Hausfriedensbruch mit entsprechenden Unterlagen zum angeblich entwendeten Mobiltelefon und Autoschlüssel beziffern und belegen. Im Verfahren MU1 16 2852 wegen arglistiger Vermögensschädigung und Urkundenfälschung kann sie mit entsprechenden Urkunden - insbesondere unterbliebene Zahlungen durch das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) - geltend machen. Im Verfahren MU1 16 4236 wegen einfacher Körperverletzung ist nicht ersichtlich, worin die Schwierigkeit bestehen soll, namentlich Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen vorzuweisen. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer sozialen Lage sowie Sprachkenntnisse zugemutet werden kann, die Bezifferung und Belegung der geltend gemachten Zivilforderungen auch ohne anwaltliche Vertretung vorzunehmen. Da somit die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft zur Wahrung ihrer Rechte gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu verneinen ist, kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO vorliegen respektive bei der Privatklägerin von einer Mittellosigkeit auszugehen ist und ihre Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Allerdings ist nach § 15 lit. c GebT die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung kostenlos, was konsequenterweise auch für die Beurteilung von Beschwerden betreffend Gesuche um Anordnung der unentgeltlichen Rechtshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflege für die Privatklägerschaft gelten muss. Dies ergibt sich aus der systematischen Gliederung der einschlägigen Bestimmungen, da § 15 GebT "Kostenlose Entscheide" unter der Überschrift "III. Gemeinsame Bestimmungen" – gemeint sind gemeinsame Bestimmungen zu "I. Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht" und zu "II. Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz" – angeordnet ist. Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Da im Rechtsmittelverfahren ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens beurteilt wird (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1) und die Beschwerdeführerin infolge Abweisung der Beschwerde im vorliegenden Fall als unterliegende Partei gilt, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihrer rechtlichen Vertretung im Rechtsmittelverfahren selbst zu tragen. Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Lorenz Aenis

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