Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.02.2016 470 16 3

9 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,619 mots·~8 min·1

Résumé

Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Februar 2016 (470 16 3) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub

Parteien A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

unbekannte Täterschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ein.

B. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2015 wandte sich A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht).

C. In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2015 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zugestellt, womit sich die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 als rechtzeitig erweist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Eingabe an die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anstelle des Kantonsgerichtes behindert die Fristeinhaltung nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo dem Rechtsmittelkläger nicht (BGE 140 III 636 E. 3.7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die A____ AG als mitverantwortlich für seinen Unfall halte, stellt jedoch kein konkretes Begehren, weshalb vorliegend fraglich ist, ob er sich mit seiner Eingabe tatsächlich gegen die Einstellung des Verfahrens wehren möchte. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht anwaltlich vertreten ist, handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gleich hoch gestellt werden dürfen wie bei einer anwaltlich verfassten Beschwerdeschrift (vgl. BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 1.4). Somit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

II. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2015 auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und gibt an, es läge in casu keine strafbare Handlung von Drittpersonen vor. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Dezember 2015 alleine in der Firma A____ AG in Reinach an der Abkantpresse beim Einrichten eines neuen Arbeitsganges mit der linken Hand über die Biegelinie geraten und habe dabei gleichzeitig selbständig das Fusspedal betätigt, welches den Pressenhub ausgelöst habe, der in der Folge den Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit am behandschuhten Finger verletzt habe. Die Abkantpresse sei ordnungsgemäss gelaufen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. November 2014 über die Sicherheitsbestimmungen instruiert und an dieser Abkantpresse bis zum 18. Dezember 2014 unfallfrei tätig gewesen.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2015 vor, er sei mit dem Rapport seines Unfalls vom 18. Dezember 2014 nicht einverstanden, da er glaube, die Firma A____ AG trage eine Mitverantwortung an seinem Unfall. Die Maschine sei bereits älter und könne somit keine genügende Sicherheit gewährleisten. Er habe eine manuelle Einstellung vornehmen müssen, obwohl diese in der Regel nicht hätte nötig sein sollen, da die Maschine einige Tage zuvor revidiert worden sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2016 die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Sie bringt zur Begründung vor, die Maschine, an welcher der Unfall geschehen sei, sei regelmässig gewartet worden, was sich aus den Akten ergebe. Zudem gehe aus dem forensischen Bericht hervor, dass ein technischer Defekt oder fehlende Schutzvorrichtungen als Unfallursache ausgeschlossen werden könnten. Aus dem Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sei weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als CNC-Mechaniker und nach eigenen Angaben bereits vor dem Einsatz im erwähnten Betrieb an diversen Abkantpressen gearbeitet habe sowie von einem erfahrenen Kollegen an der Unfallmaschine instruiert worden sei. Zudem bestehe im Betrieb eine Arbeitsanweisung mit Sicherheitshinweisen, weshalb es keine Hinweise auf eine mangelhafte Instruktion des Beschwerdeführers gäbe. Aufgrund der Aktenlahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge könne ein Drittverschulden am Unfall ausgeschlossen werden, womit kein Straftatbestand erfüllt sei.

3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Verfahrenseinstellung mangels erfüllten Straftatbestands erfolgt nur dann, wenn ein Element des objektiven oder subjektiven Tatbestands ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Das Strafverfahren wird diesfalls nach durchgeführter Untersuchung ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 1). Im Zweifel ist die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 20).

3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Unfallmaschine gemäss Rapport der B____ GmbH vom 9. Dezember 2014 (act. 19) am 30. September 2014 bzw. 09. Dezember 2014 eingestellt und revidiert sowie festgehalten, dass der Probelauf ohne Probleme verlaufen sei. Laut dem forensischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2015 (act. 27 ff.) könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand beim Einrichten der Abkantpresse im Gefahrenbereich zwischen Stempel und Matrize/Prisma gehalten habe. Als sich der Stempel gesenkt habe, habe der Beschwerdeführer die Hand nicht rechtzeitig aus der Gefahrenzone bewegen können, weshalb sein linker Zeigefinger eingeklemmt worden sei. In den Schlussfolgerungen des Berichts wird zusammenfassend festgehalten, dass der Unfall aufgrund sämtlicher Fakten und Aussagen durch den Beschwerdeführer infolge Missachtens von Sicherheitsbestimmungen, falschem Bedienen und Fahrlässigkeit selber verschuldet worden sei. Ein technischer Defekt oder fehlende Schutzvorrichtungen an der Abkantpresse können ausgeschlossen werden (act. 33). Gemäss dem Unfallrapport der SUVA vom 10. April 2015 (act. 57 ff.) habe der Beschwerdeführer als CNC-Mechaniker bereits vor dem Einsatz im Betrieb an diversen Abkantpressen gearbeitet und sei an der Unfallmaschine von einem erfahrenen Kollegen („Götti-System“) instruiert worden. Den Akten liegt weiter die Arbeitsanweisung mit Sicherheitshinweisen betreffend die Arbeit für Abkantpressen bei (act. 21), worin unter Punkt 7.3. speziell darauf hingewiesen wird, die Hände nicht zwischen Stempel und Matrize/Prisma zu halten. Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer habe den Unfall durch Drittwirkung erlitten. Auch sind die Berichte der Polizei Basel-Landschaft und der SUVA nachvollziehbar und übereinstimmend, weshalb kein Anlass besteht, diese in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist daher kein strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter ersichtlich, mithin der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt und die Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2015 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang würden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Nachdem im vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Fall aus der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht klar ersichtlich ist, ob er sich tatsächlich gegen die Einstellung des Verfahrens wehren und damit zusätzliche Kosten in Kauf nehmen wollte und die Strafbehörden es unterlassen haben, A.____ anzufragen, ob er seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2015 tatsächlich als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO verstanden wissen wollte, rechtfertigt es sich aus Gründen der Billigkeit (§ 4 Abs. 3 GebT), auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie Schaub

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 16 3 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.02.2016 470 16 3 — Swissrulings