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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2016 (470 16 271) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Flora Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2016
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 12. August 2016 reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft Anzeige gegen die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) wegen Verweigerung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen, Nichttätigkeit der IV-Stelle, Diskriminierung sowie Verwendung von falschen Behauptungen zu Gunsten der IV ein.
B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand und legte fest, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen.
Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und begehrte sinngemäss, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, das Verfahren an Hand zu nehmen.
D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Vernehmlassung vom 7. November 2016, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.
Da aus den Verfahrensakten in casu nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt wurde, ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2016 innert Frist erfolgt ist. Nachdem überdies die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2016 sinngemäss eine zulässige Rüge erhebt und auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231).
2.2 In casu stützt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2016 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Anzeigesteller verweise zwar auf zahlreiche verschiedene Beilagen, er begründe aber weder seine Vorwürfe der allenfalls begangenen strafbaren Handlungen noch sei aus der Anzeige ein http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mitarbeiter der SVA Basel-Landschaft zu erkennen.
2.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Oktober 2016 aus, er bezahle seit 1997 jeden Monat Beiträge für die IV-Versicherung, dennoch habe die IV- Stelle nach seiner Anmeldung eine Eingliederungsmassnahme verweigert. Sein Dossier sei von den Mitarbeitern der SVA Basel-Landschaft, welche allesamt zu Gunsten der IV gehandelt hätten, lediglich „symbolisch aufgemacht“ und nach 12 Monaten geschlossen worden, ohne jegliche Leistung auszurichten. Die systematische und bewusste Verweigerung von Leistung sei jedoch strafbar.
2.4 Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten anzuzeigen. Eine entsprechende Erklärung gegenüber den Behörden ist jedoch nur dann als Strafanzeige zu qualifizieren und zu behandeln, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 11). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer sowohl in seiner Anzeige vom 12. August 2016 als auch in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2016 seine Unzufriedenheit bezüglich der Tätigkeit bzw. der Untätigkeit der SVA Basel-Landschaft zum Ausdruck und erachtet die Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen und von Leistungen als strafbar. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Umschulung zugesprochen worden ist, da er bei der Firma B.____ gar nicht in seinem angelernten Beruf als Schreiner, sondern als Mitarbeiter in der Produktion und somit in einer nichtqualifizierten Funktion angestellt gewesen sei. Ohnehin sei der Beschwerdeführer ─ soweit dies durch die SVA Basel-Landschaft beurteilt werden könne ─ in der Schweiz nie über einen längeren Zeitraum als Schreiner tätig gewesen, sondern jeweils lediglich in Hilfsfunktionen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig und erhalte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die gleiche Unterstützung, welche jedem anderen Arbeitnehmer in der Schweiz zustehe. Die IV hätte Unterstützung geleistet, wäre eine solche bei der Firma C.____ oder einem anderen Arbeitgeber notwendig geworden. Da dies zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen sei, sei die Überprüfung der Vornahme von beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden. Inwiefern sich die SVA Basel-Landschaft bzw. ihre Mitarbeiter bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen strafbar gemacht haben, geht weder aus den Akten noch aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 oder aus dessen Beschwerdeschrift http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 27. Oktober 2016 konkret hervor. Vielmehr ist anhand der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass die SVA Basel-Landschaft dem Gesetz entsprechend einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen geprüft hat und mit dem Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum in Kontakt gestanden ist. Die blosse Verweigerung von Leistungen reicht alleine noch nicht aus, um einen Straftatbestand zu erfüllen, insbesondere dann nicht, wenn diese durch die Mitarbeiter der SVA Basel-Landschaft auch nachvollziehbar begründet wurde. Ohnehin ist der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Anzeige und in seiner Beschwerdebegründung Argumente vorbringe, die er im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen Verfügungen der IV-Stelle hätte vorbringen können und müssen, da es sich dabei um materiell-rechtliche Fragen des Sozialversicherungsrechts handle. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, gegen den beschwerdefähigen Vorbescheid innert Frist bei der SVA Basel-Landschaft Einwände zu erheben. Dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, obliegt nun nicht die Kompetenz, über diesbezügliche Fragen zu urteilen. Aus voranstehenden Erwägungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft das Verfahren zu Recht nicht an Hand genommen hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern den Mitarbeitern der SVA Basel-Landschaft strafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Vizepräsident
Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V
Flora Reber
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