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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. November 2016 (470 16 209) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2016
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung, dass
- A.____ mit Schreiben vom 19. September 2015 die Strafuntersuchungsbehörde aufgrund ihrer Vorgehensweise beanzeigte und die Vorwürfe auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin mit Schreiben vom 18. Januar 2016 konkretisierte, wobei er ausführte, dass er gegen B.____, Untersuchungsbeauftragter der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Anzeige wegen Amtsmissbrauchs mache, da er ihm gedroht und ihn genötigt habe und zudem versucht habe, ihn zu täuschen, was gegen Art. 138 StGB verstosse;
- die Staatsanwaltschaft A.____ mit Schreiben vom 3. März 2016 erneut zur Substantiierung der Strafanzeige eingeladen und dieser weitere Schreiben datierend vom 8. März 2016 und vom 4. Mai 2016 eingereicht hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Juni 2016 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren gegen B.____ wegen Amtsmissbrauchs, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Urkundenunterdrückung nicht anhand genommen und die Kosten des Verfahrens dem Staat auferlegt hat;
- A.____ mit Eingabe datiert vom 25. August 2016, beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen am 29. August 2016, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2016 sinngemäss Beschwerde erhoben hat;
- A.____ mit Schreiben des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. August 2016 darauf hingewiesen wurde, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdefrist vorliegend verpasst sei und die Eingabe vom 25. August 2016 den formellen Vorgaben von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, weshalb bei Festhalten an der Beschwerde zusätzlich verständlich darzulegen sei, welche Punkte der Verfügung angefochten, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen würden, hingegen im Falle, dass es sich beim Schreiben vom 25. August 2016 um ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist handle, dies gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO ausdrücklich verlangt werhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den müsse und gleichzeitig glaubhaft zu machen sei, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis kein Verschulden treffe;
- A.____ innert Frist mit Eingabe vom 7. September 2016 dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, mitteilte, er verlange die Wiederherstellung der verpassten Frist und seine Beschwerde zusätzlich substantiiert hat;
- der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 28. September 2016 feststellte, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat;
- Beschwerden gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden müssen;
- die Rechtsmittelfrist in casu mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- eine Verfügung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im Falle einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt erfolgt gilt, sofern die betreffende Person mit einer Zustellung rechnen musste;
- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2016 als eingeschriebene Postsendung am 12. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergeben wurde;
- gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2016 eine Abholungseinladung im Briefkasten am Wohnort des Beschwerdeführers deponiert wurde, die Postsendung jedoch folglich vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, somit am 22. Juli 2016, als zugestellt galt, sofern der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. SARARARD ARQUINT, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 9);
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht - der Beschwerdeführer eine Eingabe datiert vom 4. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft einreichte und am 3. Mai 2016, am 12. Mai 2016 sowie am 20. Juni 2016 Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft stattgefunden haben, wobei die vorliegende Angelegenheit Thema war und der Beschwerdeführer insbesondere am 20. Juni 2016 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er den Entscheid der Staatsanwaltschaft abzuwarten habe, womit er Kenntnis hatte, dass in absehbarer Zeit weitere Schritte folgen würden und er folglich mit einer Zustellung klarerweise rechnen musste (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 85 N 9);
- bei der Zustellung einer Abholungseinladung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast stattfindet, wobei eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Post die Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst worden ist, bei der Bestreitung des Erhalts der Abholungseinladung jedoch lediglich der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung verlangt wird (vgl. BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016);
- der Beschwerdeführer vorliegend einzig vorbringt, es sei seit Mai 2016 bereits sechs Mal vorgekommen, dass Zusendungen der Swisscom, der Gemeinde X.____ und des Kantons Y.____ nicht angekommen seien;
- diesbezüglich der Beschwerdeführer jedoch keinen konkreten Nachweis zu erbringen vermag, weshalb die Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst worden ist, nicht widerlegt werden kann und die Zustellfiktion in casu greift;
- folglich die Beschwerdefrist am 2. August 2016 geendet hat und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2016 verspätet erfolgt ist;
- der Beschwerdeführer gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen kann und dabei glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft; http://www.bl.ch/kantonsgericht
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- diese Voraussetzungen indessen vom Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben vom 25. August 2016 und vom 7. September 2016 rechtsgenüglich geltend gemacht werden und er auch keinerlei Nachweise erbringt, weshalb die Frist nicht wiederhergestellt werden kann;
- aus diesen Gründen die Beschwerde verspätet erfolgte, womit darauf nicht eingetreten werden kann;
- die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, somit total CHF 550.00, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Lorena Steiner
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