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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.10.2016 470 16 196

4 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,119 mots·~26 min·6

Résumé

Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 (470 16 196) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Dr. med. B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter Dr. med. C.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte Dr. med. D.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. August 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem gegen Dr. med. B.____, Dr. med. C.____ und Dr. med. D.____ geführten Strafverfahren unter anderem wegen fahrlässiger Tötung verfügte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 8. August 2016 wie folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO vollumfänglich eingestellt. 2. Der von Seiten der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 11. Juli 2016 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens wird abgewiesen. 3. Die unbezifferte Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die zwei beschlagnahmten Mobiltelefone werden gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO nach Rechtskraft A.____ ausgehändigt. A.____ hat sich hierzu innert 60 Tagen telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu melden. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände vernichtet. 5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung unwiderruflich gelöscht. 6. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 7. Den beschuldigten Personen wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO insgesamt eine Entschädigung von CHF 7'546.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 8. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft durch Marco Albrecht, Advokat, werden in Höhe von insgesamt CHF 7'818.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet."

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 22. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, gegen die drei beschuldigten Personen Anklage zu erheben. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 29. August 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

D. Mit Eingabe vom 29. August 2016 ersuchten die Beschuldigten, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, um Verlängerung der Frist zur fakultativen Stellungnahme betreffend die Beschwerde vom 22. August 2016. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 30. August 2016 das Gesuch der Beschuldigten um Verlängerung der Frist zur (fakultativen) Stellungnahme ab.

F. Die Beschuldigten begehrten mit Stellungnahme vom 5. September 2016, es sei die Beschwerde abzuweisen und ihnen ein Duplikrecht zu einer etwaigen Replik des Beschwerdeführers zu gewähren sowie eine angemessene Entschädigung für die Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. August 2016 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 22. August 2016 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Da der Beschwerdeführer am vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschuldigten als Privatkläger teilnimmt, ist er durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde vom 22. August 2016 einzutreten ist.

2. Materielles Standpunkte der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 8. August 2016 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus, †E.____ habe sich am Y.____, zwischen 7.00 Uhr und 11.30 Uhr, in der F.____ das Leben genommen. Mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die bei †E.____ diagnostizierten psychischen Störungen keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt hätten, welcher zum Suizid geführt habe. Folglich sei †E.____ im Zeitpunkt ihrer Selbsttötung in der Lage gewesen, die Bedeutung ihres Verhaltens und des zum Tod führenden Geschehensablaufs zu verstehen. Mithin sei von einer in uneingeschränkter Urteilsfähigkeit begangener Selbsttötung auszugehen. Folglich falle die Anwendung der Straftatbestände der vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, begangen durch Angestellte der F.____, ausser Betracht. Hinsichtlich des Tatbestands der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord könne der Nachweis der selbstsüchtigen Beweggründe unmöglich erbracht werden. Somit sei kein Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt. Dasselbe gelte betreffend den Tatbestand der Falschbeurkundung, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb nachträgliche Einträge in eine Krankenakte strafrechtlich relevant sein sollten.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. August 2016 vor, †E.____ habe sich bereits am Z.____ vor den Augen ihrer Kinder und des Psychiaters Dr. G.____ versucht umzubringen, weshalb sie in die F.____ eingewiesen worden sei. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass †E.____ vom Spitalpersonal in ihrem Zweierzimmer allein gelassen und von ca. 18.00 Uhr bis zum Tod um 11.35 Uhr nicht kontrolliert worden sei. Die Überwachung von †E.____ durch die behandelnden Ärzte habe elementarste Grundregeln verletzt, indem der rote Punkt, welcher eine intensive Überwachung der Patientin bedeute, bereits am Tag nach der Einweisung in die F.____ entfernt worden sei, obwohl sich †E.____ von ihren Suizidabsichten nicht distanziert habe. Der Patientin sei sodann ein Einzelzimmer zugeteilt worden, wobei die fehlende Sozialkontrolle durch eine Mitbewohnerin die Planung und Durchführung des Suizids geradezu gefördert habe. Angesichts der Vorgeschichte von †E.____ wäre eine strikte Überwachung geboten gewesen, um das tödliche Ereignis zu verhindern. Ferner beantworte das Gutachten eine Rechtsfrage, nämlich dass die drei Beschuldigten mit den von ihnen getroffenen Massnahmen ihre Sorgfaltspflicht erfüllt hätten. Folglich dürfe auf die Expertise nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass der Sachverständige nicht unbefangen sei, arbeite dieser doch seit dem X.____ bei der F.____ und sei daher Arbeitskollege der drei Beschuldigten. Ferner gehe das Gutachten von einem Bilanzsuizid aus. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Dr. G.____ bei †E.____ fünf Tage vor dem Suizid eine schwere Depression festgestellt habe. Demgegenüber gehe der Gutachter nur von einer mittelschweren Depression aus, da er sich mit dem Bericht von Dr. G.____ nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen dem Sachverständigen könne sodann nicht von fehlender Kooperation von †E.____ ausgegangen werden, habe diese doch die Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme eingesehen. †E.____ habe zudem gute Nachrichten betreffend ihren Aufenthalt in der Schweiz erhalten, weshalb nicht wahrscheinlich sei, dass sie mit ihrem Suizid den Aufenthalt ihrer Kinder in der Schweiz habe ermöglichen wollen.

2.3 Mit Stellungnahme vom 29. August 2016 legt die Staatsanwaltschaft dar, vorliegend gehe es nicht primär um die Einhaltung von ärztlichen Regeln, sondern um die Frage einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafrechtlich relevanten Verantwortung im Zusammenhang mit dem Suizid von †E.____. Aufgrund des Gutachtens sei von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auszugehen, was eine strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten als behandelnde Ärzte ausschliesse, womit Ausführungen zu allfälligen Regelverstössen irrelevant seien. Ausserdem sei nicht entscheidend, dass †E.____ depressiv gewesen sei. Vielmehr sei der Einfluss einer allfälligen psychischen Störung auf den Suizid massgebend.

2.4 Die Beschuldigten ihrerseits führen mit Stellungnahme vom 5. September 2016 aus, die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erweise sich durchgehend als richtig. Ergänzend sei anzumerken, dass †E.____ am Y.____ keineswegs in ihrem Zimmer allein gelassen worden sei. Im Gegenteil sei der Krankengeschichte zu entnehmen, dass die Patientin von Dienstbeginn bis Dienstende nur geschlafen habe. Dies bedeute, dass in der Nacht drei- bis viermal bei †E.____ vorbeigeschaut und festgestellt worden sei, dass sie jeweils geschlafen habe. Entsprechend sei die Behauptung des Beschwerdeführers aktenwidrig, wonach keine Kontrollen stattgefunden hätten. Wie an Wochenenden üblich sei einzig auf die morgendliche Kontaktaufnahme verzichtet worden. Völlig zu Recht sei am Y.____ keine engmaschige Überwachung betreffend †E.____ angeordnet gewesen, da die Patientin nicht mehr als akut suizidal eingeschätzt worden sei. Entsprechend führe auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde aus, ein Suizid sein angesichts des anstehenden Kinderbesuchs und der guten Nachrichten zum Aufenthalt in der Schweiz undenkbar gewesen.

Befangenheit des Sachverständigen 2.5 Für Sachverständige geltend die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Eine beschuldigte Person hat somit einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen gerichtlichen Sachverständigen. Es darf niemand als gerichtlicher Experte beigezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die Ablehnung einer sachverständigen Person lässt sich mit Umständen begründen, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 183 N 21). Demnach hat eine sachverständige Person in Anwendung von Art. 56 StPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Befangenheit der sachverständigen Person in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich einmal aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Es erfolgt eine Verobjektivierung entsprechender subjektiver Einschätzungen. Nicht entscheidend ist der subjektive Eindruck der Parteien. Unerheblich ist auch die eigene Einschätzung der sachverständigen Person. Befangenheit als innerer Zustand lässt sich nicht oder nur schwer nachweisen. Entsprechend genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 125 II 541, E. 4a; BGE 131 I 24, E. 1.1; Pra 2005 Nr. 129 S. 878 ff.; MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 183 N 22).

2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverständige, Dr. med. H.____, sei befangen, da er am X.____ seine neue Arbeitsstelle als leitender Arzt der Fachstelle Forensik der F.____ angetreten habe und somit seine künftigen Arbeitskollegen habe schützen wollen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach der Sachverständige im Zeitpunkt der Erstellung des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 24. November 2014 bereits Kenntnis davon hatte, dass er rund ein Jahr später eine Arbeitsstelle bei der F.____ antreten werde. Ob der Sachverständige im Zeitpunkt des sogenannten Ergänzungsgutachtens vom 23. März 2015 bereits über seine künftige Anstellung Kenntnis hatte, spielt des Weiteren keine Rolle. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich beim sogenannten Ergänzungsgutachten lediglich um ein 1-seitiges Schreiben von Dr. med. H.____ handelt, wonach er die ihm am 19. März 2015 gestellten Fragen entweder bereits mit Gutachten vom 24. November 2014 beantwortet hat oder diese der F.____ selbst zu stellen sind und von ihm nicht beantwortet werden können. Somit sind dem sogenannten Ergänzungsgutachten keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, zumal dieses keinerlei materielle forensisch-psychiatrische Ausführungen enthält.

2.8 Ohnehin wäre auch bei Kenntnis über die künftige Anstellung der Anschein der Befangenheit des Sachverständigen zu verneinen. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten einerseits und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit. So ergibt sich eine solche nicht schon daraus, dass eine sachverständige Person im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist; denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden (BGE 125 II 541, E. 4b). Mithin vermag die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel keine Befangenheit zu begründen (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 183 N 23, 25). Vielmehr ist eine minimale Intensität des Verhältnisses zwischen dem Sachverständigen und der Partei bzw. deren Rechtsvertreter notwendig, damit sich überhaupt die Frage der Befangenheit stellen kann. Eine derartige, das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der sachverständigen Person und einer Partei oder deren Rechtsvertreter ist in casu weder für den massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch für den Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens, welches ohnehin keine inhaltlichen sachverständigen Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führungen enthält, nicht ersichtlich. Entsprechend macht auch der Beschwerdeführer kein derartiges intensives Verhältnis zwischen dem Experten und den Parteien bzw. deren Rechtsvertreter geltend, sondern sieht den Anschein der Befangenheit – im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung – lediglich aufgrund der erst im Nachgang zur sachverständigen Tätigkeit erfolgten Anstellung im gleichen Institut gegeben. Weder der erst nachträglich erfolgte Wechsel der Arbeitsstelle noch die Gegebenheit, dass die beschuldigten Personen sowie der Sachverständige im gleichen Institut angestellt sind, vermögen allerdings einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Somit ist kein Ausstandsgrund betreffend den Sachverständigen Dr. med. H.____ gegeben, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

Richtigkeit bzw. Mängel des Gutachtens 2.9 Zu prüfen ist im Weiteren, ob auf die gutachterlichen Erwägungen abzustellen ist. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Zwar genügen gemäss gesetzlicher Umschreibung Zweifel am Gutachten, um von einer mangelhaften Expertise auszugehen. Richtigerweise vermag jedoch nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel die Mangelhaftigkeit zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 129 I 49, E. 4; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 2.4; MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 1; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 14, 21 ff.).

2.10 Vorliegend erweist sich das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. November 2014 von Dr. med. H.____ (act. 859 ff.) durchwegs als in sich schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Namentlich ist das Gutachten weder als unvollständig noch unklar zu bewerten. Auch sind keine Anhaltspunkte für die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Expertise ersichtlich. Vielmehr ist zunächst in Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers zu konstatieren, dass diese in bloss pauschaler Weise erhoben werden und teilweise als haltlos zu werten sind. Dementsprechend erhellt bei der Prüfung des besagten Gutachtens vom 24. November 2014, dass dieses keineswegs aktenwidrige Feststellungen enthält. Soweit der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit im Umstand geltend macht, dass der Sachverständige von fehlender Kooperation von †E.____ ausgeht, obwohl diese Medikamente http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingenommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil führt der Experte in seinem Gutachten explizit aus, dass "unter der Annahme eines Bilanzsuizides" die notwendige Kooperation von †E.____ gefehlt habe (act. 921). Mithin leitet er seine Schlussfolgerung, wonach der Suizid mit psychiatrischen Mitteln nicht vermeidbar gewesen sei, aus seiner begründeten Annahme eines Bilanzsuizids von †E.____ ab. In Beachtung dieser Annahme ist jedoch der Umstand, ob †E.____ ihre Medikamente eingenommen habe oder nicht, offenkundig nicht von Relevanz.

2.11 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass †E.____ während 16 ½ (recte: 17 ½) Stunden nicht kontrolliert worden sei. Diesbezüglich ist allerdings auf die Krankengeschichte von †E.____ zu verweisen. Gemäss dem Eintrag vom Y.____, 05.55 Uhr, hat die Patientin vom Dienstbeginn bis zum Dienstende nur geschlafen (act. 667). Daraus erhellt, dass die gesamte Nacht hindurch regelmässige Kontrollen stattgefunden haben. Das in keiner Weise begründete Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als offensichtlich unzutreffend.

2.12 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das Gutachten vom 24. November 2014 setze sich nicht mit dem Bericht von Dr. G.____ vom W.____ auseinander. Dem ist wiederum klar zu widersprechen. Zunächst ist der Expertise von Dr. med. H.____ zu entnehmen, dass dieser den entsprechenden Bericht von Dr. G.____ von sich aus angefordert hat (act. 861). In der Folge hat der Sachverständige den Bericht von Dr. G.____ explizit und ausführlich im Gutachten wiedergegeben (act. 869 ff.) und sich im Rahmen der Zusammenfassung eingehend damit auseinandergesetzt (act. 909 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, der Gutachter habe sich im Rahmen seiner Expertise nicht mit dem Bericht von Dr. G.____ vom W.____ befasst.

2.13 Ergänzend ist festzustellen, dass Dr. med. H.____ in seinem Gutachten vom 24. November 2014 zum Schluss kommt, der Suizid sei mit psychiatrischen Mitteln nicht vermeidbar gewesen. Zum selben Ergebnis führt bei Lichte betrachtet der Bericht des Psychologen Dr. G.____ vom W.____. Mithin wird darin ausgeführt, †E.____ habe sich von aktuellen suizidalen Handlungen distanziert und per Handschlag versprochen, davon abzusehen (act. 849). Im Sinne eines Fazits des Berichts wird überdies dargelegt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden weitere Ausschaffungsaktionen bei †E.____ mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit suizidale Handlungen auslösen (act. 855). Angesichts des Umstands, dass †E.____ in casu positive Aussichten für ein Verbleib in der Schweiz mitgeteilt wurden (act. 603), sind folglich auch in Beachtung des Berichts von Dr. G.____ im massgebenden Zeitpunkt keine suizidalen Handlungen zu erwarten gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind dem besagten Bericht daher keine Hinweise auf eine Suizidgefahr zu entnehmen, sondern vielmehr stützt der Bericht die Expertise des Sachverständigen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.14 Ferner führt der Beschwerdeführer an, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. November 2014 von Dr. med. H.____ beantworte eine Rechtsfrage, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Diesbezüglich kann ihm wiederum nicht gefolgt werden, zumal das Gutachten offenkundig keine Rechtsfrage beantwortet. Vielmehr wird in der besagten Expertise einzig der Frage nachgegangen, ob die Handlungsabläufe der F.____ den allgemeinen fachlichen Standards und Anforderungen der ärztlichen Kunst zur Verhütung eines Suizides genügen (act. 859, 921 ff.). Folglich beantwortet das Gutachten keine Rechtsfrage, sondern geht lediglich einer Fragestellung betreffend den Sachverhalt nach, zu deren Beantwortung besondere sachverständigen Kenntnisse notwendig sind, über welche die Strafbehörden nicht verfügen, die jedoch unumgänglich sind zur Beurteilung des Sachverhalts. Keineswegs diskutiert wurde hingegen die Rechtsfrage, ob sich die Beschuldigten (insbesondere zufolge Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten) strafbar gemacht hätten.

2.15 Es zeigt sich somit, dass keine konkreten und in diesem Sinne erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens gegeben sind, weshalb auf dieses abzustellen ist.

Einstellung des Strafverfahrens 2.16 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14).

2.17 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhaft Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen. Im Übrigen kommt eine Teileinstellung nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (NATHAN LANDSHUT/ THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 5; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1251).

2.18 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das Strafgericht zu entscheiden. Namentlich die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sind vielfach weniger offensichtlich nicht gegeben, zumal die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben (NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 6; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9).

2.19 Im zu beurteilenden Fall ist dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. November 2014 von Dr. med. H.____ in aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die beschuldigten Personen bzw. die F.____ die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft "Suizidalität und Psychiatrisches Krankenhaus" eingehalten haben, wobei die schrittweise zunehmende Autonomiegewährung aus allgemeinpsychiatrischer Sicht vernünftig ist und den Anforderungen der ärztlichen Kunst entsprechen. Weder in Bezug auf das Organisationskonzept der F.____ noch hinsichtlich der Betreuung von †E.____ seien wesentliche Mängel feststellbar, welche für den Tod hätten kausal sein können. Namentlich sei die Aufhebung der intensiven Überwachung (sogenannter roter Punkt) aufgrund des mit der zuständigen Oberärztin geführten Gesprächs, bei welchem das Thema Suizidalität offen besprochen worden sei und sich †E.____ von suizidalen Handlungen distanziert habe, gerechtfertigt gewesen. Die vorliegend angewandte Vorgehensweise der F.____ entspreche der allgemein bewährten Vorgehensweise bei der Vorbereitung eines akut gefährdeten psychiatrischen Patienten auf die Entlassung. Ebenso sei das Ausmass der Suizidalität von †E.____ korrekt eingestuft worden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne kein Mangel bezüglich des Managements der Suizidalität von †E.____ festgestellt werden (act. 921 ff.).

2.20 In Anbetracht der klaren und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen zeigt sich somit, dass die beschuldigten Personen korrekt vorgegangen und namentlich ihren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sorgfaltspflichten durchwegs nachgekommen sind. Dementsprechend kann dem Vorwurf des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gefolgt werden, wonach die Überwachung von †E.____ elementarste Grundregeln verletzt habe, da die intensive Überwachung zu früh beendet worden sei. Im Gegenteil entspricht die Vorgehensweise der Beschuldigten der allgemein bewährten Vorgehensweise bei der Vorbereitung eines akut gefährdeten psychiatrischen Patienten auf die Entlassung. Sodann ist zu konstatieren, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, †E.____ sei von ca. 18.00 Uhr bis zu ihrem Tod um 11.35 Uhr nicht kontrolliert worden, evidentermassen nicht zutrifft, zumal der Krankengeschichte von †E.____ zu entnehmen ist, dass die gesamte Nacht hindurch regelmässige Kontrollen stattgefunden haben (act. 667; vgl. auch Ziffer 2.11 des vorliegenden Beschlusses). Ebenso erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach †E.____ nicht von ihren Suizidabsichten Abstand genommen habe, als aktenwidrig. Im Gegenteil hat sich die nunmehr Verstorbene wiederholte von der Suizidalität distanziert (act. 569, 589, 629, 679).

2.21 Demzufolge erweist sich das Verhalten der beschuldigten Personen, insbesondere in Beachtung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24. November 2014 von Dr. med. H.____, zweifellos als strafrechtlich nicht relevant. Es kann in casu daher offen bleiben, ob †E.____ im Zeitpunkt der Selbsttötung vollständig urteilsfähig gewesen ist, zumal der Suizid der Verstorbenen für die Beschuldigten im massgebenden Zeitpunkt klarerweise nicht vorhersehbar war.

2.22 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. August 2016 zu bestätigen ist.

3. Kosten 3.1 Mit Beschwerde vom 22. August 2016 begehrt der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Zur Begründung macht er geltend, er sei von der Sozialhilfe abhängig und nicht in der Lage, für die entstandenen Kosten aufzukommen.

3.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10). In casu ist den Verfahrensakten, namentlich der Verfügung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialhilfebehörde I.____ vom 15. Januar 2016 (act. 167 ff.), zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Asylant von der Sozialhilfe abhängig ist. Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Überdies bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Auch war die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Marco Albrecht als sein Rechtsvertreter gutzuheissen.

3.3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde des Privatklägers, werden die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 50.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.

3.4 Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO Fr. 200.-- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 96.--, insgesamt somit Fr. 1'296.--, für angemessen.

3.5 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren haben. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/ FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 40.--, insgesamt somit Fr. 540.--, für angemessen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Marco Albrecht als sein Rechtsvertreter wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 2'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.

4. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 96.--, insgesamt somit Fr. 1'296.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

5. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 40.--, insgesamt somit Fr. 540.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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