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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 (470 16 187) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Flora Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin 1
B.____, Beschwerdeführerin 2
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
C.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 7. September 2012 beantragte der Leiter des Alters- und Pflegeheims D.____, E.____, bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.____ (neu: Kindesund Erwachsenenschutzbehörde [KESB] K.____) die Errichtung einer Beistandschaft für die Heimbewohnerin F.____, weil deren Interessen durch ihre Töchter nicht wahrgenommen würden. Mit Beschluss vom 20. November 2012 folgte die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.____ dem Antrag von E.____ und errichtete für F.____ eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392 Abs. 1 ZGB und Art. 393 Abs. 2 ZGB, bei welcher C.____ als Beistand eingesetzt wurde. Allfällige vorhandene Vollmachten für F.____ wurden mit diesem Beschluss widerrufen. Gegen die Errichtung der Beistandschaft erhob die Tochter von F.____, G.____, Beschwerde, welche mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. März 2013 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
B. Am 5. April 2014 verstarb F.____. In der Folge reichte C.____ den Schlussbericht und die Schlussrechnung bei der KESB K.____ ein. Diese genehmigte sowohl den Bericht wie auch die Rechnung mit Entscheid vom 28. Mai 2014 und entliess C.____ aus seinem Amt als Beistand für F.____. Gleichzeitig wurden dem Nachlass von F.____ die Verfahrenskosten der KESB K.____ auferlegt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 erstatteten A.____ und B.____ Strafanzeige gegen den Geschäftsleiter des Alters- und Pflegeheims D.____, E.____, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie gegen C.____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie Veruntreuung als Beistand gemäss Art. 138 StGB, begangen vom 20. November 2012 bis zum 5. April 2014 zu Lasten des Vermögens von F.____.
D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die beiden separat zu behandelnden Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. Auf die Begründung der hier relevanten Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
E. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2016 erhoben A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 5. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragten sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen.
F. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 – unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung – die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2016 wurde festgestellt, dass C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.
1.2 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist dabei umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Während Art. 104 StPO die möglichen Parteien des Strafverfahrens abschliessend bezeichnet, listet Art. 105 StPO weitere Verfahrensbeteiligte auf, die im Verfahren eine Rolle spielen, ohne dass ihnen Parteistellung zukommen würde. Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehört gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Person, die Anzeige erstattet. Eine Strafanzeige kann von jedermann erstattet werden und dient dazu, die Behörden über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts zu informieren. Dem Anzeigeerstatter stehen jedoch – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten, sofern er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; BGer 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1, 11 ff. zu Art. 105 StPO). Geschädigter ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Geschädigte muss mit anderen Worten Träger des Rechtsgutes sein, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO kann sich http://www.bl.ch/kantonsgericht https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/80cb5ad1-0fe5-485f-9c91-9619bc962633?source=document-link&SP=6|wr0qjy https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/f06152f1-fa34-4ef7-b39e-a10613dc3661?citationId=f4f4cc38-22a5-422d-a0af-7dac7c36eb79&source=document-link&SP=6|wr0qjy https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b93e7dfc-5a3c-49a1-b968-6e048f6ad7b3?citationId=8216f1bb-0623-456b-ba3c-ae212d0d3706&source=document-link&SP=6|wr0qjy
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine geschädigte Person als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen, wenn sie dies ausdrücklich im Verlaufe des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erklärt. Als Privatkläger gehört die Person zu den Parteien des Verfahrens, womit ihr jegliche Verfahrensrechte zustehen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, auch private Interessen mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Wird ein Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; BGer 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 3). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt für die Einräumung von Parteirechten nicht (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 105 StPO).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am 13. Mai 2016 gemeinsam eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie Veruntreuung als Beistand gemäss Art. 138 StGB eingereicht. Als Anzeigestellerinnen gehören sie gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO zu den anderen Verfahrensbeteiligten, denen nur dann die erforderlichen Verfahrensrechte zustehen, wenn sie durch die angezeigte Straftat in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Sowohl der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB als auch der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB schützen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 56 zu Art. 115 StPO). Geschädigter bei der Verletzung der vorgenannten Straftatbestände kann folglich nur sein, wer Inhaber des geschädigten Vermögens ist.
1.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 – als Tochter der verstorbenen F.____ und somit als Angehörige der Erbengemeinschaft F.____ – als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, die zum Ergreifen der zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechtsmittel legitimiert ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit einzutreten. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die angezeigten Straftaten geschädigt worden sein soll. Weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, in welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerdeführerin 1 bzw. zur Verstorbenen steht. In einem der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben von G.____ für die Erbengemeinschaft F.____ an die H.____AG vom 13. September 2014 (Beilage 26) wird die Beschwerdeführerin 2 als Zeugin für die im Schreiben wiedergegebene mündliche Schuldanerkennung von I.____ vom 1. September 2014 um 13:30 Uhr in der Liegenschaft Nr. 17 an der Y.____strasse in X.____ angegeben. Ob indes eine engere Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem durch die Straftatbestände geschützten Rechtsgut vorliegt, ergibt sich weder aus den Unterlagen, noch wird es durch die Beschwerdeführerinnen dargehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht legt. Gestützt auf die der Rechtsmittelinstanz zugrunde liegenden Informationen ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 in diesem Verfahren als Drittperson teilgenommen hat, welcher nicht die Eigenschaft als Trägerin des durch Art. 158 StGB und Art. 138 StGB geschützten Rechtsgutes zukommt. Folglich ist ihr die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzusprechen, weshalb auf ihre Vorbringen nicht einzutreten ist. Nachdem aber die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin 1 beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat und der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ungeachtet der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung mit Verweis auf die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten, umfangreichen Unterlagen und nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt und sämtliche Handlungen mit der KESB K.____ abgesprochen habe oder durch ein Gerichtsurteil dazu ermächtigt gewesen sei. Aus dem Sachverhalt sei klar ersichtlich, dass weder der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung noch derjenige der Veruntreuung erfüllt sei.
2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen der Ansicht, der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Beistand anmassend gehandelt und die Existenz der Familie J.____ vernichtet. Durch die Beistandschaft sei die sich im Haus von F.____ im Aufbau befindende Herberge der Tochter G.____ zerstört worden. Der Beistand habe nicht zur Aufgabe, über den Nachlass der verbeiständeten Person nach eigenem Ermessen zu verfügen. Die Absicht, ein Gut zu verkaufen und Massnahmen einzuleiten, um sich und Dritte auf Kosten einer verbeiständeten Person zu begünstigen – wie dies vorliegend geschehen sei – müsse als korrupt bezeichnet werden. Bei allen Handlungen des Beistandes sei es nie um das Wohl von F.____ gegangen.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Weil eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Eine Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines Straftatbestands oder fehlender http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozessvoraussetzungen darf somit nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 8 f. zu Art. 310 StPO; NATHAN LANDSHUT/ THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 ff. zu Art. 310 StPO).
3.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Straftatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung eindeutig nicht erfüllt sind. In Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (al. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (al. 2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Praxisgemäss gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden. Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder muss nicht bestehen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 [27] E. 6.1 f., mit Hinweisen).
Gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Das spezifische Unrecht des dabei umschriebenen Verhaltens besteht darin, dass der Täter die ihm eingeräumte Befugnis, für einen anderen rechtswirksam zu handeln, dazu benutzt, um sich auf dessen Kosten zu bereichern. Dies setzt zunächst eine dem Täter durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte entsprechende Rechtsmacht voraus (GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, Rz. 21 ff. zu § 19). Dabei muss der Täter nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile selbständig verfügen dürfen. Es reicht bereits aus, wenn er zur Vertretung eines anderen in einem einzigen Rechtsgeschäft berechtigt ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 142 ff. zu Art. 158 StGB). Als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens muss der Täter schliesslich vorsätzlich und mit der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern, eine Vermögensschädigung des Vertretenen bewirken (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., N 24 zu Art. 158 StGB i.V.m. N 15 ff. zu Art. 158 StGB).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Der Beschuldigte ist von der Vormundschaftsbehörde X.____ mit Beschluss vom 20. November 2012 als Beistand für F.____ gemäss Art. 392 Abs. 1 ZGB und Art. 393 Abs. 2 ZGB eingesetzt worden. In dieser Funktion ist er unter anderem dazu verpflichtet gewesen, bei der Feststellung der Vermögensverhältnisse mitzuwirken, die Vertretung bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten wahrzunehmen sowie das Einkommen und allfällige Vermögen von F.____ zu verwalten. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Beschuldigte festgestellt, dass seine Mandantin über wenig liquide Mittel verfügt. Er hat deshalb mit Schreiben vom 3. Mai 2013 die Zustimmung der KESB K.____ zur Umwandlung der variablen Hypothek von CHF 20‘000.-- mit dem Erhöhungsbetrag von CHF 100‘000.-- per 31. Mai 2013 in eine 3-Monats-Libor-Hypothek zu Gunsten der Liegenschaft von F.____ an der Y.____strasse 17 in X.____ beantragt. Diesem Begehren hat die KESB K.____ mit Entscheid vom 16. Mai 2013 zugestimmt. Zur weiteren Liquiditätsbeschaffung hat der Beschuldigte in Absprache mit der KESB K.____ den Verkauf der Liegenschaft von F.____ an der Y.____strasse 17 in X.____ per Ende 2014 geplant. Aus diesem Grund hat dieser der Tochter G.____ im Namen seiner Mandantin die Gebrauchsleihe an der Y.____strasse 17 per 31. August 2013 gekündigt. Der Aufforderung, die Liegenschaft bis zum 2. September 2013 unter Mitnahme sämtlicher ihr gehörender Gegenstände zu verlassen, ist G.____ nicht nachgekommen. In der Folge ist diese durch Verfügung der Zivil- und Verwaltungsvollzugsbehörde Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 aufgefordert worden, ihre Gegenstände in der besagten Liegenschaft abzuholen. Nach dem Tod von F.____ hat der Beschuldigte einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung verfasst, welche durch die KESB K.____ mit Entscheid vom 28. Mai 2014 genehmigt worden sind. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen und den geschilderten Sachverhaltsmomenten ergibt, sind erstens sämtliche Handlungen des Beistands mit der KESB K.____ abgesprochen bzw. durch diese genehmigt worden, und zweitens ist über alle Vorhaben Rechenschaft abgelegt worden. Die Vorwürfe bezüglich der Verletzung der dem Beschuldigten zukommenden Treuepflicht sind demnach als haltlos zu bezeichnen. Weder aus dem Sachverhalt noch aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1 erhärtet sich der angezeigte Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB oder der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB. Dasselbe gilt für eine allfällige ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.--) in solidarischer Verbindung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerinnen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT).
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-sowie Auslagen von pauschal CHF 50.--) gehen in solidarischer Verbindung zulasten der Beschwerdeführerinnen.
3. Die bereits erbrachte Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 300.-wird an die ordentlichen Kosten angerechnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Flora Reber
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