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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.10.2016 470 16 181

4 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,385 mots·~12 min·5

Résumé

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 (470 16 181) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2016

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 18. April 2016 Strafanzeige und Strafantrag gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Betrugs, übler Nachrede, Verleumdung und Nötigung.

B. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 räumte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Anzeigeerstatter die Möglichkeit ein, seine Strafanzeige bis spätestens 30. Mai 2016 zu substanziieren und insbesondere zu schildern, inwieweit dem Beschuldigten welche mutmasslich strafbaren Handlungen vorgeworfen würden.

C. Mit Eingabe datiert vom 18. April 2016, der Schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben am 30. Mai 2016, reichte der Anzeigeerstatter seine Strafanzeige in nahezu unveränderter Form erneut ein. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe seine Kompetenzen zum Nachteil des Anzeigeerstatters massiv überschritten. Der Anzeigeerstatter sei vor längerer Zeit einem Aufgebot nachgekommen und habe einen Gesundheitscheck ohne Weiteres bestanden, wohingegen der Beschuldigte nach rund 8 Monaten einen ganz anderen Bericht geschrieben habe. Daraufhin seien dem Anzeigeerstatter in einem anderen Kanton die „gesamten Fahrzeugs-Berechtigungen“ entzogen worden.

D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 entschied die Staatsanwaltschaft, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

E. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juli 2016, der Schweizerischen Post übergeben am 1. August 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Zudem begehrte der Beschwerdeführer die Staatshaftung des Kantons Basel-Landschaft, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie eine Wiedergutmachung und Genugtuung „für die erlittene Unbill“.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. August 2016 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorläufig zur Kenntnisnahme unterbreitet. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO im Betrag von Fr. 500.-- bis zum 15. August 2016 zu bezahlen. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt, sollte die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht bezahlt werden.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. August 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde mit Frist bis zum 29. August 2016 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und dem Beschuldigten zur fakultativen Stellungnahme unterbreitet.

H. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

I. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Überdies wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

J. Eine nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2016, der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts übergeben am 21. September 2016, wurde mit Verfügung vom 22. September 2016 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 118 N 4 ff.). Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag gestellt hat, hat er sich als Privatkläger konstituiert, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 22. Juli 2016 zu laufen begann, am Sonntag, 31. Juli 2016 endete und sich aufgrund des bundesrechtlichen Feiertags am 1. August 2016 (Bundesfeiertag) bis zum http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. August 2016 verlängerte (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Eingabe vom 30. Juli 2016, der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts übergeben am 1. August 2016, ist somit innert der massgeblichen Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

Was die Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers zur Staatshaftung des Kantons Basel-Landschaft sowie zur Wiedergutmachung und Genugtuung anbelangt, so ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. Die Staatshaftung, d.h. das Einstehenmüssen des Staats – des Bundes, des Kantons, der Gemeinde – für Schäden, die durch das Handeln seiner Bediensteten Dritten zugefügt werden (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 61 Rz. 4), kann nicht im Rahmen eines strafprozessualen Verfahrens geltend gemacht werden. Sofern der Beschwerdeführer begehrt, es sei eine Wiedergutmachung und Genugtuung durch den Beschuldigten auszurichten, verkennt er, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand der Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist. Bezüglich des Antrags auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gilt Folgendes festzustellen: Soweit sich dieser auf die Teilnahme bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Einvernahme des Beschuldigten bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet und stattdessen die Nichtanhandnahme verfügt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Zumal das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren nicht eröffnet worden ist und eine Einvernahme des Beschuldigten gar nie stattgefunden hat, hat das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilnahme bei Beweiserhebungen und der Befragung des Beschuldigten von vornherein unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 15 f.; HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 19 ff.). Selbst wenn sich der Antrag stattdessen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, beziehen würde und darauf grundsätzlich einzutreten wäre, wäre die Rüge abzuweisen, da dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 393 ff. StPO genügend Nachachtung verschafft wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 21).

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, das vom Anzeigeerstatter aufgegebene Schreiben vom 18. April 2016 enthalte überwiegend Ausführungen zu den vom Anzeigeerstatter aufgezählten Strafbestimmungen. Die in der besagten Eingabe enthaltenen Ausführungen seien unklar, nicht substanziiert und würden sich nicht zu den konkreten mutmasslichen Tatzeiten, Tatorten und Tathandlungen äussern. Inwieweit überhaupt strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden sein sollen, erschliesse sich aus den Eingaben nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, durch welches angeblich wirre Verhalten des Beschuldigten dem Anzeigeerstatter massive Schäden in der Höhe von Fr. 200‘000.-- entstanden sein sollen und wofür von diesem eine Wiedergutmachung von Fr. 15‘500.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 15‘500.-- verlangt werde. Ausserdem sei zu erwähnen, dass die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO den Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aufgefordert habe, dessen Eingabe zu überarbeiten, wohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rauf dieser das mit gleichem Datum vom 18. April 2016 versehene Schreiben bzw. dieselbe Anzeige in dreifacher Ausführung – zusammen mit einer Kopie der ursprünglichen Anzeige inklusive Anhang sowie der Beilage „Die Staatshaftung im Kanton Basel-Landschaft“ – mit leicht verändertem bzw. ergänztem Inhalt erneut eingereicht habe. Auch gestützt auf diese Ergänzung gehe kein hinreichend begründeter Tatverdacht hervor, der die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse seien weder die geltend gemachten noch allenfalls andere in Frage kommende Straftatbestände erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen sei.

2.2 Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2016 im Wesentlichen seine in der Eingabe vom 18. April 2016 bzw. im ergänzenden Schreiben, datiert vom 18. April 2016, der Schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben am 30. Mai 2016, vorgetragenen Ausführungen, wonach der Beschuldigte seine Kompetenzen zum Nachteil des Anzeigeerstatters massiv überschritten habe, indem dieser rund 8 Monate nach einem durch den Anzeigeerstatter ohne Weiteres bestandenen Gesundheitscheck einen ganz anderen Bericht verfasst habe, worauf dem Anzeigeerstatter in einem anderen Kanton die „gesamten Fahrzeugs-Berechtigungen“ entzogen worden seien. Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäss und zusammengefasst, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und die angezeigten Tathandlungen seien zu untersuchen.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, es hätten sich weder aus dem seitens des Beschwerdeführers eingereichten Schreiben vom 18. April 2016 noch aus dem ergänzenden Schreiben, datiert vom 18. April 2016, der Schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben am 30. Mai 2016, Angaben über Tatzeiten und Tatorte sowie die einzelnen konkreten strafbaren Tathandlungen ergeben. Da den Eingaben keine Ausführungen oder Unterlagen zu entnehmen gewesen seien, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Beschuldigten angeblich begangenen Delikte belegen oder einen hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlungen stützen könnten und die Eröffnung eines Verfahrens gerechtfertigt hätten, sei die Nichtanhandnahme verfügt worden.

2.4 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich der angezeigten Straftatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses, des Betrugs, der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Nötigung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat.

2.5 Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 18. April 2016 wurde von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen, da seine Vorbringen, trotz der erfolgten Zurückweisung zur Überarbeitung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO, keine Äusserungen zu den konkreten mutmasslichen Tatzeiten, Tatorten und Tathandlungen enthalten hätten, weshalb daraus kein hinreichender Tatverdacht hervorgehe. Die Nichtanhandnahme wegen fehlenden Straftatbestandes oder fehlenden Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 ff.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist.

Im vorliegenden Fall ist in der Tat nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Tatbestände der angezeigten Verletzung des Berufsgeheimnisses, des Betrugs, der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Nötigung erfüllt sein sollen. Der Anzeige vom 18. April 2016 und dem ergänzenden Schreiben, datiert vom 18. April 2016, der Schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben am 30. Mai 2016, ist kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen, der auch nur in den Grundzügen einen Anfangsverdacht für das inkriminierte Verhalten zu begründen vermag. Weder liegt eine verständlich dargelegte bzw. nachvollziehbare Tathandlung vor noch enthalten die Eingaben des Beschwerdeführers Angaben zu Tatzeiten und Tatorten noch sind auch nur die geringsten Hinweise für die Erfüllung eines Straftatbestandes ersichtlich. Somit muss von einem offensichtlich nicht erfüllten Tatbestand ausgegangen werden.

2.6 Ferner mangelt es der Anzeige des Beschwerdeführers vom 18. April 2016 und dem ergänzenden Schreiben, datiert vom 18. April 2016, der Schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben am 30. Mai 2016, evidentermassen an der nötigen Kohärenz. Es obliegt jedoch dem Anzeigeerstatter, den Sachverhalt der Strafverfolgungsbehörde gegenüber nachvollziehbar darzulegen. Sollten in der Anzeige irgendwelche Delikte geltend gemacht werden, die in den vorstehenden Erörterungen nicht erfasst wurden, ist dies demzufolge nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wobei die Gerichtskosten gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 500.-- inklusive Auslagen festzusetzen sind. Diese Kosten werden mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- verrechnet.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten (inkl. Auslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird mit den Gerichtskosten verrechnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Widmer

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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