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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.02.2016 470 16 16)

11 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,792 mots·~14 min·1

Résumé

Strafprozessrecht Untersuchungs-/Sicherheitshaft

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Februar 2016 (470 16 16) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Untersuchungs- / Sicherheitshaft

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, vertreten durch B.____, Beschwerdeführer

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2016 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen A.____ gutgeheissen und diese vorläufig für die Dauer von 6 Wochen bis zum 17. Februar 2016 angeordnet. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch B.____, mit Eingabe vom 21. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates sowie unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. C. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen.

D. Ebenso stellte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 27. Januar 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer hielt mit replizierender Stellungnahme vom 2. Februar 2016 an seinen mit Beschwerde vom 21. Januar 2016 gestellten Rechtsbegehren fest, woraufhin das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, gleichentags den Schluss des Schriftenwechsels verfügte. F. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Gemäss Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.2 Vorliegend wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Januar 2016 die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer vorläufig für die Dauer von 6 Wochen bis zum 17. Februar 2016 angeordnet. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 zugestellt, weshalb mit Eingabe datiert vom 21. Januar 2016 die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso unstrittig. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Mit Beendigung einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme entfällt in der Regel das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen die betreffende Anordnung (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 29. September 2012, E. 2). Damit ist der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr im vorerwähnten Sinne beschwert, weshalb seine Legitimation zu verneinen ist und demzufolge in Beachtung der dargelegten Rechtsprechung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Kosten

2.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt auch diejenige Partei als unterliegend und damit als kostenpflichtig, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels vor der Hängigkeit des Verfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist, z.B wenn die Beschuldigte Person während der Hängigkeit der Haftbeschwerde aus der Untersuchungshaft entlassen wird (vgl. BGer 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Da hier Letzteres vorliegt, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 428 N 4).

2.2.1 Im Hinblick auf die Kostenverlegung ist im Folgenden somit eine summarische materielle Prüfung der Beschwerde vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 10. Januar 2016, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht habe, indem er im Auftrag eines gewissen "C.____" 1.5 kg Streckmittel und zusätzlich 20 g Heroin befördert habe. Ob dabei die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall überschritten worden sei, hänge vom noch zu bestimmenden Reinheitsgehalt des sichergestellten Heroins ab. Weiter

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte für "C.____" weitere Drogentransporte und Kurierdienste ausgeführt habe. Somit sei nicht nur ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel zu bejahen, sondern es liege auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vor. 2.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass weder ein dringender Tatverdacht noch Kollusionsgefahr vorliege. Folglich stellt er kein Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 228 StPO, sondern beanstandet mit der vorliegenden Beschwerde, die Untersuchungshaft sei in Verletzung von Bundesrecht angeordnet worden. So führt er aus, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem im Kofferraum des Wagens mitgeführten Pulver um ein Streckmittel gehandelt habe. Er sei fälschlicherweise und arglos davon ausgegangen, Pflanzendünger oder etwas Ähnliches zu transportieren. Seine Aussagen seien glaubwürdig, zumal sie sich auch mit jenen von D.____ decken würden. Konkrete lndizien, welche für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprächen, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2.2.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Der erforderliche Tatverdacht richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ein dringender Tatverdacht betreffend ein Verbrechen oder Vergehen verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen ein geringerer Grad erforderlich ist (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 197 N 4; Botschaft, BBl 2006, S. 1216). Zur Annahme des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts müssen aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, wobei im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte, genügt (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 3). Der Haftrichter kann im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen (MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 6), zumal das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen lässt (MARC FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 3). Am Anfang eines Strafverfahrens sind an diesen Tatverdacht weniger strenge Anforderungen zu stellen. Wie bei allen Zwangsmassnahmen ist jedoch erforderlich, dass sich der Tatverdacht verdichtet, wenn die Massnahme über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 221 N 4; MARKUS HUG, a.a.O., Art. 221 N 5). 2.2.4 Fest steht, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitpunkt (am 6. Januar 2016) 1.5 kg Streckmittel und 20 g Heroin, welche offenbar nicht dem Eigenkonsum dienten, transportierte, wobei der Reinheitsgehalt des Heroins im Zeitpunkt der Anhaltung noch nicht bestimmt war. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich augenscheinlich – unabhängig von den Un-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldsbekundungen des Beschwerdeführers – ein dringender Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei dem im Kofferraum des Wagens mitgeführten Pulver um ein Streckmittel gehandelt habe. Er sei fälschlicherweise und arglos davon ausgegangen, Pflanzendünger oder etwas Ähnliches zu transportieren. Diese Vorbringen sind allerdings nicht geeignet, die vorliegende Faktenlage zu erschüttern. Dazu kommt, dass bei der betreffenden Kurierfahrt offenbar mehrere Personen involviert waren, wurden doch während der Fahrt einige Telefonate hin und her getätigt, was bei einem gewöhnlichen Transport von Gärtnerei-Utensilien nicht sonderlich üblich ist. Der Beschwerdeführer hat die Tasche mit dem Streckmittel eigenen Angaben zufolge nicht auf dem Rücksitz, sondern im Kofferraum des Wagens deponiert haben wollen, was den dringenden Tatverdacht untermauert. Überdies hat der Beschuldigte kurz vor der polizeilichen Anhaltung unter seinem Fahrersitz ein Päckchen mit Heroin versteckt. Dass die Aussagen des Beschuldigten und D.____ sich weitgehend decken, ist des Weiteren noch nicht ein Beweis für deren Richtigkeit. So konnte Wachtmeister E.____ gemäss seinem Polizeirapport vom 7. Januar 2016 beobachten, dass am 6. Januar 2016 um 16.30 Uhr eine männliche Person vom Wasgenring her zum wartenden Fahrzeug kam, die beiden Insassen begrüsste und gleich darauf seine Tasche im Kofferraum des Fahrzeuges deponierte. Diese Beobachtung zeigt, dass "F.____" anders als vom Beschuldigten und D.____ angegeben, zuvor nicht mitgefahren ist, ansonsten einerseits auch hätte beobachtet werden müssen, wie er das Fahrzeug verlässt und andererseits er die beiden Wartenden nicht erneut begrüsst hätte. Demgemäss hat das Heroin offensichtlich auch nicht von "F.____" im Fahrzeug deponiert werden können, sondern muss sich bereits dort befunden haben. Schliesslich gilt es in casu zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zurzeit keiner festen Arbeitstätigkeit nachgeht, weswegen es nicht als abwegig erscheint, dass er sich durch Kurierfahrten von Betäubungsmitteln einen Zusatzverdienst generieren wollte. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte in Form von Unterstützungshandlungen, welche in Art. 19 Ziffer 1 BetmG als selbständige Handlungen umschrieben werden, strafbar gemacht haben könnte, klarerweise vorlag. 2.2.5 Der besondere Haftgrund der Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund konkreter Tatsachen beziehungsweise entsprechender Aktivitäten der beschuldigten Person, vor allem dem bisherigen Verhalten im Verfahren, zu befürchten ist, sie werde verfahrensrelevante Personen beeinflussen oder zu falschen Aussagen veranlassen, oder aber, dass sie – in Freiheit belassen – auf Beweismittel wie Tatwerkzeuge beziehungsweise -spuren, Deliktsgut, Urkunden usw. einwirken, also diese beispielsweise verschwinden lassen, verbergen oder verändern könnte, um auf diese Weise die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 7). Für die Annahme dieses Haftgrundes genügt allein nicht die Tatsache, dass noch nicht alle Beweise erhoben oder z.B. noch nicht alle Zeugen beziehungsweise Mitverdächtigen eruiert respektive dingfest gemacht werden konnten (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 221 N 8). Vielmehr bedarf es konkreter Indizien für die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Annahme der Verdunkelungsgefahr. Solche können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 6 f.). 2.2.6 Der Beschuldigte wird dringend verdächtigt, zusammen mit Drittpersonen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befanden sich die entsprechenden Ermittlungen noch im Anfangsstadium und die Staatsanwaltschaft hatte insbesondere die mutmasslichen Hintermänner "C.____" und "F.____" zu ermitteln und zu befragen. In Anbetracht des im Zeitpunkt der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht resp. der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer (noch) nicht hinreichend geklärten Umfangs der Beteiligung des Beschwerdeführers an der vorgeworfenen Straftat sowie des dringenden Bedarfs der Staatsanwaltschaft (ohne ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken) unter anderem zu untersuchen, ob es sich bei der inkriminierten Transportfahrt um einen einzelnen Vorfall handelte oder nicht. In summarischer Würdigung aller Umstände lag somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung augenscheinlich Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vor. 2.2.7 Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, so ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2.8 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Kollusionsgefahr waren in casu im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine ersichtlich. Ebenso erschien die Haft in Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit, indem eine Haftdauer von 6 Wochen angeordnet wurde, als verhältnismässig. Ein Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 228 StPO wurde nicht gestellt. 2.2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Anordnung der Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 6 Wochen im Zeitpunkt der Anordnung gerechtfertigt war, die Beschwerde somit unbegründet und daher in Bestätigung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Januar 2016 abzuweisen gewesen wäre. 2.3 Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten somit – unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (hierzu nach-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgend 3.2) – in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 750.‒ festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.‒, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind. 3.1 Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigung in Form der unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Rechtsmittelverfahren wird nur dann bewilligt, soweit die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f., BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E 2.2 ff.; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr klarerweise vorlagen. Hervorzuheben gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte beim Transport von Drogen und Streckmittel festgenommen werden konnte, seine Aussagen wenig glaubwürdig und teilweise in klarem Widerspruch zu den Beobachtungen der Polizeibeamten standen. Überdies war die angeordnete Haftdauer von 6 Wochen (bei möglichen 3 Monaten) verhältnismässig. Dies berücksichtigend waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weswegen (selbst unter Beachtung der anzuwendenden grossen Zurückhaltung bei Haftbeschwerden) die vorliegende Beschwerde gegen den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 10. Januar 2016 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als klar aussichtslos bezeichnet werden muss. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich, nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, aus der Haft entlassen worden ist. Demnach ist das Ge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht such um amtliche Verteidigung abzuweisen. Da die Beschwerde als klar aussichtlos dasteht, kommt in casu auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege nicht in Betracht (vgl. BGer 1B_73/2015 vom 19. März 2015, E. 5.3.).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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