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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.08.2016 470 16 149

2 août 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,323 mots·~22 min·6

Résumé

Entschädigung der Wahlverteidigung; Berechnung der Entschädigung; Beschwerde teilw. gutgeheissen.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2016 (470 16 149) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung der Wahlverteidigung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Giovanna Basile

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Marktgasse 15, 3000 Bern, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Privatkläger

Gegenstand Entschädigung Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 21. Juni 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 15. Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zwei Untersuchungsverfahren gegen A.____ wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung, zum Nachteil von B.____ sowie der C.____.

B. Mit Verfügungen vom 1. Februar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft diese Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat. Die Frage der Entschädigung wurde in den genannten Verfügungen nicht thematisiert.

C. Gegen die obengenannten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.____ mit Eingabe vom 8. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von CHF 1ꞌ900.25 auszurichten. Eventualiter seien die Nichtanhandnahmeverfügungen aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.

D. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 22. März 2016 wurde die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutgeheissen und die Angelegenheit zur Prüfung und Beurteilung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

E. Nach entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft machte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominic Nellen, mit Schreiben vom 25. Mai 2016 als Entschädigungsanspruch einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 145.50 geltend. Der Rechtsvertreter beantragte, ihm unter Einschluss von 8% Mehrwertsteuer ein Honorar von insgesamt CHF 2‘114.65 auszubezahlen.

F. Mit Entschädigungsverfügung vom 21. Juni 2016 sprach die Staatsanwaltschaft A.____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF 913.15 zu.

G. Gegen diese Entschädigungsverfügung reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, mit Eingabe vom 29. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht ein und stellte folgende Anträge: „1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘114.65 auszurichten; 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand; eventualiter sei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. “ I. Der Privatkläger verzichtete innert nicht erstreckbarer Frist auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Entschädigungsverfügung vom 21. Juni 2016 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar und die Beschwerde vom 29. Juni 2016 erweist sich als rechtzeitig erhoben sowie auch als rechtsgenüglich begründet. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entschädigungsverfügung. Er ist daher aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Gemäss Art. 395 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen von Entscheiden zuständig, sofern der strittige Betrag 5'000 Franken nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, ihm sei eine Parteientschädigung von CHF 2‘114.65 anstatt der von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 913.15 zu entrichten. Demnach ist ein Betrag von CHF 1‘201.50 strittig. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist somit ebenfalls gegeben. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Der Beschwerdeführer rügt sowohl Rechtsverletzungen als auch Unangemessenheit. Nachdem alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Entschädigungsverfügung vom 21. Juni 2016 sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer anstatt der von ihm mit Schreiben vom 25. Mai 2016 beantragten Parteientschädigung von CHF 2‘114.65 eine solche von CHF 913.15 zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der Bemessung des Stundenansatzes des anwaltlichen Honorars entsprechend § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) der Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sei, wobei gemäss konstanter Praxis des Straf- und des Kantonsgerichts Basel- Landschaft für eine Wahlverteidigung im Normalfall CHF 220.00 - 230.00 zugesprochen würden. Für den durchschnittlich schwierigen Fall wie den vorliegenden werde in casu ein Stundenansatz von CHF 230.00 angewandt. Was die Dauer des Aktenstudiums betreffe, so habe es sich bei den Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2016 um Nichtanhandnahmeverfügungen gehandelt; diese hätten daher keinen verfahrensbedingten Mehraufwand aus Sicht der Verteidigungsposition bedeutet. Ausserdem hätten in diesem Zeitpunkt keine umfangreihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Akten bestanden, welche die geltend gemachte Dauer bezüglich des Aktenstudiums rechtfertigen würden. Zudem erscheine ein erheblicher Vorbereitungsaufwand im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme vom 7. Januar 2016 ebenfalls nicht angemessen, da die Verteidigung vorgängig lediglich vom „pauschal kommunizierten Vorwurf“ Kenntnis gehabt habe. Für das Aktenstudium sowie die Korrespondenz und Besprechung mit dem Klienten, der Polizei und der Staatsanwaltschaft werde ein Zeitaufwand von 1 Stunde als angemessen erachtet. Im Weiteren werde seitens der Verteidigung in der Honorarnote vom 25. Mai 2016 ein Zeitaufwand von 4.5 Stunden für die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme des Mandanten vom 7. Januar 2016 angegeben. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 7. Januar 2016 habe die Dauer der Einvernahme jedoch lediglich 1.5 Stunden betragen. Da für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten eine Mandatierung eines örtlich ansässigen Anwaltes vollkommen ausgereicht hätte und es dem Beschuldigten freigestanden wäre, eine solche Wahlverteidigung aus den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt zu beauftragen, sei der Zeitaufwand für die An- und Rückfahrt in analoger Anwendung der Praxis bei ausserkantonalen amtlichen Verteidigern mit einer Zeitentschädigung von maximal 30 Minuten pro Weg zu berücksichtigen. Ausserdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb im vorliegend konkreten Fall die Wahlverteidigung zwingend nur durch Rechtsanwalt Dominic Nellen als ausserkantonale Verteidigung hätte wahrgenommen werden können statt durch eine ortsansässige Verteidigungsperson. Somit sei der angemessene Zeitaufwand für die Einvernahme vom 7. Januar 2016 auf 2.5 Stunden anzusetzen, bestehend aus der Einvernahme von 1.5 Stunden und der Zeitentschädigung von 1 Stunde. Im Ergebnis betrage der zu vergütende Zeitaufwand insgesamt 3.5 Stunden. Da eine ortsansässige Wahlverteidigung ausgereicht hätte, sei bezüglich Reisespesen in analoger Anwendung der für ausserkantonale amtliche Verteidiger geltenden Regelung eine Wegentschädigung von maximal CHF 10.50 pro Weg auszurichten, somit CHF 21.00 für die Hin- und Rückreise. Im Ergebnis betrügen die zu vergütenden Auslagen total CHF 40.50 (Reisespesen CHF 21.00, Telefonate/Internet CHF 6.00, Porti CHF 8.00, Fotokopien CHF 5.50).

3. Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2016 zusammenfassend geltend, er und sein Rechtsanwalt hätten für das Mandat ein Stundenhonorar in der Höhe von CHF 250.00 vereinbart. Gemäss § 3 Abs. 1 TO betrage das entschädigungswürdige Stundenhonorar eines Anwalts CHF 200.00 - 350.00. Das vorliegend vereinbarte Stundenhonorar erweise sich somit nicht nur als durchschnittlich und marktüblich, sondern bewege sich sogar im mittleren bis unteren Rand der Bandbreite gemäss TO. Gegen den Beschwerdeführer seien am 15. Dezember 2015 zwei Strafverfahren wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung, eröffnet worden. Die angezeigten Delikte befänden sich somit deutlich oberhalb des Bagatellbereichs. Auch vor diesem Hintergrund sei es nicht so, dass die vereinbarte Höhe des Stundenhonorars nicht als der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen bezeichnet werden könne. Die angefochtene Verfügung verletze bezüglich der (gekürzten) Höhe des Stundenansatzes Art. 429 StPO sowie § 3 Abs. 1 TO, womit die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen überschreite resp. missbrauche. Hinsichtlich des zu entschädigenden Zeitaufwandes führt der Beschwerdeführer aus, er habe nur von einem „pauschal kommunizierten Vorwurf“ Kenntnis gehabt; daher habe er nicht gewusst, wegen welchem Lebenssachverhalt ein Strafverfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen ihn eröffnet worden sei. Ein solcher Pauschalvorwurf ziehe einen nachvollziehbarerweise grösseren Vorbereitungsaufwand nach sich, denn es gelte sämtliche Lebensvorgänge nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchleuchten und Verteidigungsstrategien zu besprechen. Hinsichtlich des geltend gemachten Aktenstudiums in der Höhe von einer halben Stunde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei notwendig sowie angemessen gewesen, da einem Verteidiger zugestanden werden müsse, von seinem Klienten oder der Staatsanwaltschaft eingehende Post resp. Verfügungen zu studieren. Auch seien die sieben Telefonate, zwei Korrespondenzen und die Vorbesprechung der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2016 von insgesamt 1.5 Stunden notwendig und angemessen gewesen und daher zu entschädigen. Dasselbe gelte für die zwei Telefonate mit der Kantonspolizei mit einem Aufwand von 15 Minuten, da der Rechtsanwalt bei der Polizei am 31. Dezember 2015 aufgrund des Feiertages mehrmals mit der Zentrale und diversen Polizisten verbunden worden sei, um Informationen über den Fall zu erlangen. Des Weiteren sei die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft auf deren Ersuchen hin erfolgt, womit der Umfang von 30 Minuten notwendig gewesen sei. Betreffend die Kürzung des Zeitaufwandes für die An- und Rückfahrt zur polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2016 sowie des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer hätte auch einen ortsansässigen Verteidiger beauftragen können, bringt er vor, dass bereits bei Bekanntwerden des vorliegenden Strafverfahrens ein Vertrauensverhältnis mit Rechtsanwalt Dominic Nellen bestanden habe. Zudem sei Rechtsanwalt Dominic Nellen zweisprachig und könne dem Beschuldigten rechtliche Themen gut auf Französisch erläutern resp. diese mit ihm besprechen, da er die deutsche Sprache nur ungenügend spreche. Des Weiteren sei Rechtsanwalt Dominic Nellen spezialisiert auf Strafrecht. Das Bundesrecht sehe überdies nicht vor, dass nur Rechtsanwälte aus dem betreffenden Kanton mandatiert werden könnten. Würde der Reiseaufwand nicht entschädigt, käme dies faktisch einer Berufsbeschränkung gleich, die dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) sowie dem Entschädigungsrecht der StPO diametral widerspreche. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Entschädigung der amtlichen Verteidiger seien nicht einschlägig und könnten für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da es sich in casu um eine Wahlverteidigung handle. Es könne vom Beschwerdeführer kaum erwartet werden, dass er bei der privaten Mandatierung eines Verteidigers auf die Staatskasse des Kantons Basel-Landschaft Rücksicht nehme. Es sei der Aufwand in der Form der ganzen Reisezeit zu vergüten, weshalb die Kosten für die Zugfahrt von X.___ nach Y.____ und wieder zurück in der Höhe von CHF 126.00 angemessen und zu bezahlen seien.

4. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 unter Verweis auf die Entschädigungsverfügung vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen vor, es sei durch die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft deren Aufgabe und Pflicht, das Entschädigungsbegehren zu prüfen und zu beurteilen, wobei auch eine Vornahme der Kürzung der Honorarnote erlaubt sei. Betreffend die Bemessung des zu entschädigenden Stundenansatzes macht sie geltend, dass sich bei tatsächlich und rechtlich durchschnittlich schwierigen Fällen ein Stundenansatz von CHF 230.00 als sachlich angemessen erweise, was zudem der gängigen Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft entspreche. Auch der seitens des Beschwerdeführers behauptete, aber nicht weiter konkretisierte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorwurf, es handle sich um eine Ermessensüberschreitung resp. einen Ermessensmissbrauch, sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, da der gekürzte Stundenansatz im Honorarrahmen für die Wahlverteidigung gemäss § 3 Abs. 1 TO liege und der konstanten Praxis der Strafverfolgungsbehörden entspreche. Hinsichtlich des zu entschädigenden Zeitaufwandes wird vorgebracht, die Entschädigung der beschuldigten Person sei zu Recht auf die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte - im Wesentlichen bestehend aus der Teilnahme des Rechtsvertreters an der polizeilichen Einvernahme (2.5 Stunden inkl. 1 Stunde Wegentschädigung) sowie 1 Stunde für Klientengespräche - gekürzt worden, da das polizeiliche Ermittlungsverfahren aus Sicht des Beschuldigten aus lediglich einer 1.5 Stunden dauernden polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2016 und der Entgegennahme der bereits am 1. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft verfügten Nichtanhandnahme des Verfahrens bestehe. Die vom Rechtsvertreter darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen - insbesondere die zahlreichen Telefonate und der unverhältnismässig hohe Zeitaufwand für die Anreise - seien nicht zu entschädigen. 5.1 Die Voraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte einer beschuldigten Person sind in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geregelt. Demnach muss das Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen worden sein. Art. 429 StPO behandelt Entschädigungsansprüche des Beschuldigten bei Einstellungen nach Art. 319 ff. StPO bzw. Art. 329 StPO sowie bei Freisprüchen nach Art. 351 StPO und allenfalls auch bei Nichtanhandnahmen nach Art. 310 StPO (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 1, m.w.H.). Die Grundvoraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind im vorliegenden Fall mit der Nichtanhandnahme beider Strafverfahren durch die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2016 erfüllt. Es liegt zudem kein Ausschluss- oder Herabsetzungsgrund gemäss Art. 430 StPO vor. 5.2 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO begrenzt allerdings den Entschädigungsanspruch auf die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ersatz der Anwaltskosten zuzusprechen, wenn die angeschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall liegt klarerweise kein Bagatellfall vor, da dem ehemals Beschuldigten Betrug und eventuell Veruntreuung vorgeworfen wurde, weshalb eine Verteidigung in casu zweifelsohne geboten war. 5.3 Hinsichtlich der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 stellt sich allerdings die Frage, ob der von der Staatsanwaltschaft angewendete Honoraransatz von CHF 230.00 pro Stunde den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honoraraufwand in Bezug auf einzelne konkrete Positionen und Auslagen durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig gekürzt wurde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Das Honorar für die Wahlverteidigung in Strafsachen bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen angemessen sein, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 15; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.1). Gestützt auf § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Auch wenn sich aus Art. 429 StPO Derartiges nicht ergibt, ist zumindest in der Rechtsprechung nicht umstritten, dass das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundensatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 16). In casu hat die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 230.00 gekürzt. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als höchstens durchschnittlich schwierig einzustufen ist, erweist sich ein Stundenansatz von CHF 230.00 als sachlich angemessen und entspricht ebenso der gängigen Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (vgl. KGer 470 12 220 vom 6. November 2012, E. 2.8; 470 11 14 vom 18. April 2011, E. 2). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, entfaltet der zwischen Mandant und Rechtsvertreter vereinbarte Stundenansatz keine bindende Wirkung, womit die Kürzung des Honoraransatzes auf CHF 230.00 ebenfalls als gerechtfertigt erscheint. 5.5 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den geltend gemachten Honoraraufwand von 7.25 Stunden zu Recht um insgesamt 3.75 Stunden gekürzt hat. Da es sich vorliegend um mehrere reduzierte Aufwandsposten handelt, werden diese separat voneinander geprüft. 5.5.1 Zum einen muss untersucht werden, ob der beanspruchte Zeitaufwand für das Aktenstudium (0.5 Stunden), für die Besprechung, Korrespondenz und Telefonate mit dem Klienten (1.5 Stunden), für die Telefonate mit der Polizei Basel-Landschaft (0.25 Stunden) sowie für die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft (0.5 Stunden) von insgesamt 2.75 Stunden rechtmässig durch die Staatsanwaltschaft auf 1 Stunde und somit um 1.75 Stunden gekürzt wurde. Als zutreffend erweist sich die Kürzung des Aktenstudiums von 0.5 Stunden durch die Staatsanwaltschaft, da bis zu jenem Zeitpunkt lediglich zwei Nichtanhandnahmeverfügungen und ansonsten keine umfangreichen Akten vorlagen. Gleiches gilt betreffend die Kürzung der Vorbereitungszeit im Hinblick auf die Einvernahme vom 7. Januar 2016, welche trotz „pauschal kommuniziertem Vorwurf“ eindeutig als übermässig einzustufen ist wie auch hinsichtlich der zahlreichen Telefonate mit dem Mandanten. Demzufolge rechtfertigt sich deren vorgenommene Reduktion durch die Staatsanwaltschaft, beinhaltend auch die Telefonate mit der Polizei Basel- Landschaft, auf gesamthaft 1 Stunde. Allerdings lässt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Berechhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung des Zeitaufwands die auf ihr Ersuchen hin von Rechtanwalt Dominic Nellen bezifferte und begründete Eingabe vom 25. Mai 2016 betreffend Entschädigungsforderung ausser Acht. Richtigerweise muss deren Zeitaufwand im Umfang von 0.5 Stunden ebenso berücksichtigt und vergütet werden. Im Ergebnis beläuft sich der der Verteidigung zuzugestehende Aufwand somit auf 1.5 Stunden. 5.5.2 Zum anderen gilt es zu prüfen, ob die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme des Mandanten vom 7. Januar 2016 von 4.5 Stunden durch die Staatsanwaltschaft zu Recht auf 2.5 Stunden reduziert wurde. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass die Einvernahme 1.5 Stunden gedauert hat und vollständig zu entschädigen ist. Demgegenüber ist strittig, ob der geltend gemachte Zeitaufwand des ausserkantonalen Wahlverteidigers für die An- und Rückfahrt von Bern nach Pratteln im vorliegenden Fall zu vergüten ist. Entschädigt werden müssen nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Der Verteidigungsaufwand hängt aber nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit. Bei ausserkantonaler amtlicher Verteidigung darf die Reisezeit bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht a priori von der Entschädigung ausgeschlossen werden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Darf somit bei einer ausserkantonalen amtlichen Verteidigung die Reisezeit bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht von der Entschädigung ausgeschlossen werden, so muss dies erst recht für den vorliegenden Fall bzw. bei einer Wahlverteidigung gelten. Wäre nämlich der Beschwerdeführer im Strafverfahren schuldig gesprochen worden, hätte er die Kosten für seine Wahlverteidigung, samt Reisespesen, selbst übernehmen müssen. Zudem liegt in casu zwischen Mandant und Rechtsvertreter ein individualisiertes und vorbestehendes Vertrauensverhältnis vor, da Rechtsanwalt Dominic Nellen bereits vor dem vorliegenden Strafverfahren mit der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers beauftragt worden war. Auch ging es nicht lediglich um Bagatelldelikte, da, wie bereits erwähnt, dem Beschuldigten Betrug und eventuell Veruntreuung vorgeworfen wurde. Ausserdem ist Rechtsanwalt Dominic Nellen im Bereich des Strafrechts spezialisiert, weshalb seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer auch aus diesem Grund objektiv nachvollziehbar und sachgerecht erscheint. Des Weiteren statuiert Art. 129 Abs. 1 StPO bezüglich der Wahlverteidigung, dass die beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen. Art. 129 Abs. 2 StPO sieht zudem vor, dass die Ausübung der Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist somit ersichtlich, dass der einschlägige Art. 129 StPO, welcher die Wahlverteidigung in einem Strafverfahren regelt, keine Einschränkungen betreffend die Wahl eines ausserkantonalen Anwaltes vorsieht. Zudem können Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind, gemäss Art. 4 BGFA in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Alle Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, haben gestützt auf die in Art. 4 BGFA gewährleistete Freizügigkeit das Recht, in der ganzen Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Die Kantone und der Bund sind verpflichtet, sie zur Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden zuzulassen, und dürfen keine weitergehenden Anforderungen stellen (ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 4 N 14). Auch das BGFA enthält daher nicht einmal ansatzweise eine Einschränkung, welche nur eine ortsansässige Wahlverteidigung vorsieht, im Gegenteil: Die Kantone und der Bund sind verpflichtet, alle Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zur Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden uneingeschränkt zuzulassen und dürfen keine zusätzlichen Auflagen stipulieren. Würde man bei der Entschädigung der Wahlverteidigung auf einen ortsansässigen Anwalt abstellen, so käme dies einer weitergehenden Anforderung gleich, welche dem BGFA, insbesondere Art. 4 des benannten Gesetzes, klar widersprechen würde. Überdies würde eine solche Einschränkung nicht zwingend zur Reduktion der Parteikosten beitragen, da beispielsweise ein ausserkantonaler Anwalt, der nahe an der Kantonsgrenze wohnt bzw. seine Kanzlei unterhält, möglicherweise einen kürzeren Reiseweg hat als manch innerkantonaler bzw. ortsansässiger Anwalt. Es gibt aus den genannten Erwägungen keinen sachlich legitimierten Anlass, weswegen der Beschwerdeführer auf die Mandatierung von Rechtsanwalt Dominic Nellen hätte verzichten und stattdessen einen ortsansässigen Anwalt beiziehen müssen (gleicher Meinung VICTOR LIEBER, Zürcher Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 7, der es als fragwürdig erachtet, auswärtigen Anwälten die Reisespesen nur ausnahmsweise zu ersetzen, da im Lichte der Rechtsvereinheitlichung und der interkantonalen Freizügigkeit den kantonalen Grenzen nur noch beschränkt Bedeutung zukomme). Weder die StPO noch das BGFA sehen eine solche Beschränkung vor. Demnach erfolgte die Mandatierung von Rechtsanwalt Dominic Nellen in casu zu Recht, womit die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der Aufwand für die Hin- und Rückfahrt von X.___ nach Y.____ vollständig zu entschädigen ist. Im Ergebnis resultiert somit ein Aufwand von 6 Stunden (inkl. 4.5 Stunden für die Einvernahme vom 7. Januar 2016) zu einem Stundenansatz von CHF 230.00, somit total CHF 1‘380.00. 5.6 Da die Einsetzung von Rechtsanwalt Dominic Nellen als ausserkantonale Wahlverteidigung rechtmässig erfolgte und somit die vollständige Reisezeit zu vergüten ist, müssen dementsprechend auch dessen Reisespesen in der Höhe von CHF 126.00 entschädigt werden. Zusammenfassend betragen die Auslagen CHF 145.50 (inkl. Reisespesen CHF 126.00, Telefonate/Internet CHF 6.00, Porti CHF 8.00, Fotokopien CHF 5.50). Addiert man diese Beträge zum vorliegenden Honoraraufwand von CHF 1‘380.00 und der Mehrwertsteuer von 8% in der Höhe von CHF 122.05, ergibt dies einen totalen Entschädigungsanspruch von CHF 1‘647.55. Folgerichtig ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 entsprechend neu zu fassen. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wurde dem Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer im Rahmen der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 eine Entschädigung von CHF 913.15 zugesprochen. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2016 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, es sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 2‘114.65 zu entrichten. Wie vorliegend festgestellt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 1‘647.55. Folglich hat der Beschwerdeführer ungefähr zur Hälfte obsiegt, weshalb ihm die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hälftig aufzuerlegen sind. Gemäss § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) beträgt die festzulegende Gebühr bei Beschwerden, die durch die Verfahrensleitung alleine entschieden werden, CHF 300.00 bis CHF 10'000.00. Im vorliegenden Fall wird die Spruchgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt; dazu kommen Auslagen von pauschal CHF 50.00. Der Beschwerdeführer hat demzufolge ordentliche Kosten im Umfang von CHF 275.00 zu tragen, währenddem die übrigen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen. 6.2 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Juni 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dominic Nellen. Nachdem die StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Privatklägerschaft vorsieht (vgl. Art. 136 ff. StPO), ist das eventualiter gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zu prüfen. Laut Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Vorliegend erscheint der Beschwerdeführer weitgehend mittellos; zudem ist die Verteidigung geboten, weshalb dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zuzusprechen ist. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem geltenden Anwaltstarif entschädigt. § 3 Abs. 2 TO sieht vor, dass bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung das Honorar CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Gemäss § 18 Abs. 2 TO ist dem Gericht die Honorarrechnung in Beschwerdeverfahren spätestens mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. In Ausübung ihres Ermessens und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 96.00 als angemessen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘296.00 aus der Gerichtskasse entrichtet.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 21. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten von CHF 1‘647.55 zugesprochen (CHF 1‘380.00 Honorar für 6 Stunden à CHF 230.00 sowie CHF 145.50 für Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 122.05).“

2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 550.00, gehen je hälftig zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Lasten des Kantons Basel- Landschaft.

3. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Für das kantonsgerichtliche Verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominic Nellen, eine Entschädigung von CHF 1‘296.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Giovanna Basile

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