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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.07.2015 470 15 93 (470 2015 93)

7 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,096 mots·~10 min·3

Résumé

Beschlagnahmung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juli 2015 (470 15 93) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Beschlagnahmung, Kostendepositum

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmung Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. April 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im gegen A.____ geführten Strafverfahren wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01), erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gleichentags einen Beschlagnahmebefehl, mit welchem sie ein Bussen- und Kostendepositum in der Höhe von CHF 500.-- einverlangte.

B. Mit Eingabe vom 21. April 2015 erhob A.____ Beschwerde und beantragte die Rückerstattung des Kostendepositums in Höhe von CHF 500.--.

C. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

1. Formelles Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2015 stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend datiert der Beschlagnahmebefehl vom 12. April 2015. Dieser wurde gleichentags dem Beschwerdeführer ausgehändigt und damit eröffnet. Gemäss Poststempel wurde die Beschwerde am 21. April 2015 der Post aufgegeben. Damit ist die 10-tägige Frist eingehalten.

Was die Form betrifft, so erfüllt die Eingabe vom 21. April 2015 alle Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Gestützt auf § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) ist die Amtssprache Deutsch. Jedoch nehmen alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen (vgl. § 57 Abs. 2 der kantonalen Verfassung). Die Beschwerde vom 21. April 2015 wurde zwar in deutscher Sprache abgefasst, hingegen wurden die Beilagen zur besagten Beschwerde weder in die Amtssprache des Kantons Basel-Landschaft, mithin Deutsch, noch in eine solche des Bundes übersetzt. Nach Rückweisung zur Übersetzung an den Beschwerdeführer reichte dieser die Beilagen samt deutscher Übersetzung fristgerecht ein.

Die weiteren Formalien sind unbestritten: Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO Partei und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Daher ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. In Bezug auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit sind Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) anwendbar. Demnach beurteilt die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeinstanz unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt (§ 15 Abs. 2 EG StPO). Da die vorliegende Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung und zudem wirtschaftliche Nebenfolgen bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.-- zum Gegenstand hat, liegt gemäss Art. 395 StPO die Spruchkompetenz bei der Verfahrensleitung allein.

Es sind damit alle Eintretensformalien erfüllt, weshalb der Fall materiell beurteilt werden kann.

2. Materielles Die Polizei Basel-Landschaft stellte am 12. April 2015 auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel, im Arisdörfertunnel, den auf dem rechten Fahrstreifen abgestellten Personenwagen des Beschwerdeführers fest. Eine Kontrolle ergab, dass der Mietwagen des Beschwerdeführers über kein Benzin mehr verfügte. Nach Verzeigung an die Staatsanwaltschaft eröffnete diese gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 93 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG) und erliess einen Beschlagnahmebefehl, wonach CHF 500.-- als Depositum zu beschlagnahmen seien. Der einverlangte Betrag wurde umgehend bezahlt.

In materieller Hinsicht ist im Folgenden zu prüfen, ob das Depositum in casu zu Recht erhoben worden ist.

2.1 Der Beschlagnahmebefehl vom 12. April 2015 enthält die folgende Kurzbegründung: "Aufgrund der gegen A.____ erhobenen Anschuldigung sowie der bisherigen Akten ist die aufgeführte Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 ff. StPO zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens, insbesondere zur Sicherstellung (1.) von Beweismitteln und Tatspuren, (2.) von Vermögenswerten im Hinblick auf die Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen, (3.) von Gegenständen und Vermögenswerten, welche einzuziehen (inkl. Ersatzforderung, Art. 71 Abs. 3 StGB) oder den Geschädigten zurückzugeben sind, dringend angezeigt und gerechtfertigt."

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe das Fahrzeug gemietet und dieses sei aufgrund eines Defekts der Benzinpumpe im Arisdörfertunnel zum Erliegen gekommen. Da er für den Zustand des Mietwagens keine Verantwortung trage, sei ihm auch keine Geldstrafe aufzuerlegen, weshalb er das beschlagnahmte Geld zurückfordere.

In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers eine Deckungsbeschlagnahme angezeigt gewesen sei, da bei Lenkern ohne Wohnsitz in der Schweiz regelmässig ein Bussendepositum zur Deckung einer allfälligen Busse erhoben werde. Aufgrund der Schilderungen und der Feststellungen der Polizei bestehe der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe sowohl tatbestandsmässig als auch rechtswidrig eine strafbare Handlung im Strassenverkehr beganhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich dabei auf die Sachverhaltsanerkennung des Beschwerdeführers sowie seinen Depositionen gegenüber der Polizei. Die Erhebung eines Depositums in Höhe von CHF 500.-- erachtet die Staatsanwaltschaft dabei unter Berücksichtigung der bisherigen Sanktionierungspraxis des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem (wohl recte: betriebssicherem) Zustand, der auf der Anzeige ausgewiesenen Kosten der Polizei sowie der zu erwartenden weiteren Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft als verhältnismässig.

2.2 Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 196 ff. StPO, welche den allgemeinen Regeln von Art. 197 Abs. 1 StPO folgt. So muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme gesetzlich vorgesehen sein (lit. a), es muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen (lit. b), die angestrebten Ziele dürfen nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen (lit. d).

Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Eine nähere Regelung dazu enthält Art. 268 StPO (Beschlagnahme zur Kostendeckung). Demnach kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Abs. 1 lit. a) und/oder der Geldstrafen und Bussen (Abs. 1 lit. b) nötig ist.

Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, setzt die Beschlagnahme gemäss Art. 268 StPO voraus, dass Anzeichen dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte sich den entsprechenden zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen und einem Zugriff des Staates etwa durch Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 268 N 9). Ohne Prüfung derartiger Anzeichen wird hingegen in der Praxis vor allem im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bei Lenkern ohne Wohnsitz in der Schweiz regelmässig ein sog. Bussendepositum zur Deckung einer allfälligen Busse erhoben (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 7 m.w.H.). Die wichtigste Voraussetzung für sämtliche Formen der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist nicht explizit gemacht: Sie kommt stets nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 2). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn die beschuldigten Person verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.3 Vorliegend geht es alleine um die Beschlagnahme, wobei es sich bei der beschlagnahmten Summe nicht um eine Strafe, sondern um ein blosses Bussen- und Kostendepositum handelt. Der Beschwerdeführer wird des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG beschuldigt. Diesbezüglich muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Der Tatverdacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich sodann aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (vgl. JONAS http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 7). Ein Fahrzeug, dem es an Treibstoff mangelt, ist nicht betriebssicher. Es gehört zur Pflicht des Fahrzeugführers dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug über genügend Treibstoff verfügt, wobei es unerheblich ist, ob der Umstand, dass das Fahrzeug über keinen Treibstoff mehr verfügt, auf einen technischen bzw. mechanischen Fehler oder auf einen unzureichenden Unterhalt, wie fehlendes Tanken zurückzuführen ist (vgl. CÉLINE SCHENK, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 29 N 34). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kraftstoffpumpe sei defekt gewesen, weshalb das Fahrzeug zum Erliegen gekommen sei. Jedoch gab der Beschwerdeführer nach dem Eintreffen der Polizei sogleich an, der Treibstoff sei ausgegangen und seine Schwägerin sei unterwegs, um einen Kanister mit Benzin zu besorgen. Auch der von der Polizei kontrollierte Stand der Tankanzeige bestätigte den Benzinmangel. Dass die Tankanzeige tatsächlich funktionierte, zeigte sich nach dem Betanken des Fahrzeugs (Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 14. April 2015, S. 2). Danach konnte der Beschwerdeführer seine Fahrt wieder fortsetzen, was mit einer defekten Benzinpumpe mutmasslich schwer möglich gewesen wäre. Aufgrund der derzeitigen Akten- und Beweislage liegen somit genügend Anhaltspunkte vor, um einen hinreichenden Tatverdacht wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand zu begründen.

2.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob Anzeichen vorliegen, der Beschwerdeführer könne sich seinen Zahlungsverpflichtungen und einem Zugriff des Staates auf sein Vermögen entziehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ausländer mit Lebensmittelpunkt in Ungarn, welcher in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich verurteilt werden und die Verfahrenskosten nicht freiwillig bezahlen, so hätte der schweizerische Staat seine öffentlich-rechtlichen Geldforderungen grundsätzlich auf dem Wege der Rechtshilfe einzufordern. Die Vollstreckung von Geldforderungen aus Strafverfahren im Ausland hat sich auf entsprechende internationale Abkommen zu stützen. Es ist notorisch, dass das Erhältlichmachen derart geringer Forderungen im Ausland in keinem vernünftigen Verhältnis zum vorbeschriebenen Aufwand und den zu erwartenden Kosten stehen würde. Folglich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in casu erfüllt sind.

2.5 In welchem Ausmass eine Beschlagnahme zulässig ist, hängt von der zu erwartenden Höhe der Kosten ab. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann die Beschlagnahme nur soweit angeordnet werden, als sie zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Es ist dabei anzumerken, dass bei der Festsetzung der Höhe des beschlagnahmten Betrages der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Was die mutmassliche Höhe der Busse betrifft, so sieht Art. 106 Abs. 3 StGB vor, dass das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen hat. Im Widerspruch dazu werden jedoch in der Praxis häufig Normbussen gestützt auf Bussentarife ausgefällt, welche die Finanzkraft des Täters unberücksichtigt lassen. Solche Tarife sind bei Massendelikten im Bagatellbereich unverzichtbar (vgl. CHARLOTTE CHRISTENER-TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 106 N 3). Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich vorliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend nach der Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2010 (SGS 250.13). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a erhebt die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Strafuntersuchung Gebühren zwischen CHF 100.-- bis CHF 30‘000.-- und nach lit. b zwischen CHF 100.-- bis CHF 5‘000.-- für den Erlass eines Strafbefehls. Die Beschlagnahme in der Höhe von CHF 500.-- erweist sich somit aufgrund dieser Feststellungen als angemessen.

2.6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls vom 12. April 2015 abzuweisen ist.

3. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Stéphanie Baumgartner

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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