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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Juli 2015 (470 15 82) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Edition
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas
Parteien B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigte
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Gegenstand Edition Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. Januar 2014
A. Im Strafverfahren gegen A.____ und B.____ wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 28. Januar 2014, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental (KESB) werde gestützt auf Art. 265 StPO aufgefordert, innerhalb von 10 Arbeitstagen sämtliche Akten betreffend A.____, B.____ und C.____ seit der letzten Editionsverfügung vom 24. Oktober 2013 inklusive aktuellem Zwischenbericht, bei Nichtvorliegen eines aktuellen Zwischenberichts Angaben über die aktuelle Situation über den Besuch von C.____ sowie die aktuelle Korrespondenzadresse von A.____ und B.____ herauszugeben.
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
B. Gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Januar 2014 erhob B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, mit Eingabe vom 10. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 28. Januar 2014 für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben (Ziff. 1). Demzufolge sei die Staatsanwaltschaft gerichtlich anzuweisen, die von der KESB gestützt auf die Editionsverfügung vom 28. Januar 2014 an die Strafverfolgungsbehörden edierten Unterlagen zu vernichten resp. aus den Akten zu entfernen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung resp. die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen (Ziff. 3).
C. Demgegenüber beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2015, es sei auf die Beschwerde vom 10. April 2015 nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.
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D. Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte der Rechtsvertreter von A.____ mit, dass seine Mandantin auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von B.____ vom 10. April 2015 verzichte, zumal sie in der gleichen Sache am 10. April 2015 ebenfalls Beschwerde erhoben habe und die Argumente der Verteidigung in dieser Rechtsschrift bereits dargelegt worden seien.
E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.
F. Mit Verfügung vom 20. April 2015 zog das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Verfahren STA.2010.____ bei.
Erwägungen
I. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden.
1.2 Bei der Editionsverfügung vom 28. Januar 2014 handelt es sich um eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 indessen vor, die Beschwerde gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft sei gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ausgeschlossen. Der zur Herausgabe aufgeforderten Person stehe ausschliesslich die Möglichkeit der Siegelung zur Verfügung. Dies mag zwar zutreffend sein (vgl. dazu FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 29a zu Art. 265 StPO), jedoch hätte die Beschwerdegegnerin – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die Akten der KESB nicht gestützt auf Art. 265 StPO, sondern auf Art. 194 StPO beiziehen müssen. Der Aktenbei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zug nach Art. 194 StPO ist indes mit der Beschwerde anfechtbar (ANDREAS KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 16 zu Art. 393 StPO). Es kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, die Beschwerde gegen Editionsverfügungen sei ausgeschlossen, wenn der Beizug der Akten richtigerweise gestützt auf Art. 194 StPO hätte erfolgen müssen. Die Beschwerde gegen die vorliegende Editionsverfügung ist somit zulässig.
1.3 Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit deren Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm die Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2014 am 31. März 2015 eröffnet. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob dies zutreffend ist, jedoch wurde die Wahrung der Frist von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die Beschwerde vom 10. April 2015, die gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, gilt daher als rechtzeitig erfolgt.
1.4 Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 382 StPO). Die Beschwerdegegnerin hält es vorliegend für fraglich, ob der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, weil Adressat der Editionsverfügung die KESB sei. Nur sie wäre im Fall der unberechtigten Herausgabeverweigerung von der angedrohten Strafe nach Art. 292 StGB betroffen. Weiter seien die KESB sowie deren zuständige Organe und alle Personen, die von der Verfügung Kenntnis erhielten, im Rahmen des Mitteilungsverbots unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 2 StPO mit Strafe bedroht worden. Darunter fielen weder Parteien noch Verfahrensbeteiligte. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass es bei der Beurteilung der Legitimation einer Partei nicht darauf ankommen könne, wer direkter Adressat der Verfügung sei und für wen die Strafandrohung nach Art. 292 StGB gelte. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerde-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers zur Aufhebung der Verfügung sei darin zu erblicken, dass eine Herausgabe von in hohem Masse die Persönlichkeitsrechte tangierenden KESB-Akten vorliegend ohne erkennbaren Zweck und unter Missachtung zentraler strafprozessualer Vorgaben erfolgte. Den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu folgen. Er hat durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Editionsverfügung, weil die KESB- Akten, die ihn unzweifelhaft betreffen, zu denjenigen des Strafverfahrens herbeigezogen wurden, ohne dass die KESB die erforderliche Interessensabwägung nach Art. 194 Abs. 2 StPO vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
2. Obwohl die angefochtene Editionsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer legitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann nicht ohne Weiteres auf die Beschwerde eingetreten werden, weil das Verfahren, in welchem die angefochtene Editionsverfügung ergangen ist, am 20. bzw. 30 März 2015 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn abgetreten wurde. Hiervon wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2015, das ihm am 9. April 2015 zugegangen ist, in Kenntnis gesetzt. Die Änderung der Verfahrensleitung hat zur Folge, dass zwischen Ziff. 1 und 2 der gestellten Rechtsbegehren betreffend die Eintretensfrage differenziert werden muss. Auf Ziff. 1 der Rechtsbegehren, mit welcher die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung und deren Aufhebung verlangt wird, ist einzutreten, weil das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, diese Frage – auch wenn die Verfahrensleitung nunmehr bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn liegt – nach wie vor beantworten kann und muss, da die angefochtene Editionsverfügung von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, erlassen wurde. Ansonsten sähe sich der Beschwerdeführer bei Anrufung der Beschwerdeinstanz des Kantons Solothurns mit gleichlautendem Rechtsbegehren möglicherweise mit dem Problem konfrontiert, dass sich diese als für die Überprüfung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unzuständige Behörde erachtete. Hingegen kann auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren nicht eingetreten werden, weil selbst bei Gutheissung der Anträge gemäss Ziff. 1 das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bezüglich einer allfälligen Vernichtung oder Entfernung der edierten KESB- Unterlagen aus den Akten des an sie überwiesenen Strafverfahrens keine verbindlichen Weisungen erteilen kann, da es sich hierbei um eine verfahrensleitende Massnahme handelt, die der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn obliegt. Der Beschwerdeführer wird deshalb bei Bedarf gehalten sein, mit einem entsprechenden Begehren an die Staatsanwaltschaft des Kan-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tons Solothurn zu gelangen. Diese wird sodann darüber zu befinden haben, welche Anordnungen sie betreffend die edierten KESB-Unterlagen trifft, nachdem diese gestützt auf eine – was in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen sein wird – rechtswidrige Editionsverfügung herbeigezogen wurden. Einen entsprechenden Entscheid könnte der Beschwerdeführer anschliessend durch die zuständige Rechtsmittelinstanz des Kantons Solothurns überprüfen lassen.
II. Materielles 1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Editionsverfügung nur ungenügend begründet sei. Insbesondere sei aus der kurzen Begründung der Verfahrensleitung nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug von Unterlagen der KESB den seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer formulierten Tatverdacht erhärten oder entkräften könne. Der Verteidigung sei schleierhaft, inwiefern aus den Modalitäten und dem Verlauf des Besuchsrechts im Zeitraum von November 2013 bis Ende Januar 2014 Rückschlüsse auf eine allfällige Täterschaft des Beschwerdeführers im April 2012 gezogen werden könnten. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf Art. 265 StPO stütze. Die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten von Behörden an die Strafbehörden richte sich aber nach den Regeln über die Rechtshilfe gemäss Art. 194 StPO und nicht nach der Bestimmung von Art. 265 StPO. Der Editionsverfügung fehle es somit an einer gültigen Rechtsgrundlage.
1.2 Hierauf entgegnet die Beschwerdegegnerin lediglich, dass selbst wenn die Unterlagen gestützt auf Art. 194 StPO herausverlangt worden wären, der Verteidigung ebenso wenig ein Anfechtungsmittel zur Verfügung gestanden hätte. Es könne deshalb nicht angehen, dass die Verteidigung unter dem Vorwand des verletzten rechtlichen Gehörs faktisch die Rechte der KESB wahrnehme. Im Übrigen hätte sich auch die KESB gegen die Editionsverfügung im Sinne von Art. 265 StPO wehren und die Herausgabe schlicht verweigern oder die Siegelung veranlassen können.
2.1 Die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten von Behörden an die Strafbehörden richtet sich nach den Regeln über die Rechtshilfe zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone (Art. 44 und 194 StPO). Diese gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor, sodass gegenüber einer zur Leistung von Rechtshilfe verpflichteten Behörde weder eine Beschlagnahme durchgeführt noch eine Editionsverfügung erlassen werden kann (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 5 zu Art. 265 StPO). Der Sicherstellung von Behördenakten durch eine Beschlagnahme steht auch die Gleichrangig-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit zwischen den Strafverfolgungsorganen und den herausgabepflichtigen Behörden entgegen. Überdies ist in Art. 263 StPO die Rede von Gegenständen und Vermögenswerten der beschuldigten Person oder einer Drittperson, worunter keine Behörden fallen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 3 zu vor Art. 263-268 StPO).
Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt werden. Der genannte Artikel ist jedoch für den Beizug von Akten anderer Verfahren von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht anwendbar. Die Strafprozessordnung sieht hierfür eine eigene Regelung vor. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Dabei entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons über Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht (Art. 194 Abs. 3 StPO).
Im Begehren um Aktenherausgabe ist kurz anzugeben, inwiefern die betreffenden Akten für die Zwecke des Strafverfahrens notwendig sind, damit die ersuchte Behörde und die Beschwerdekammer dies gegebenenfalls überprüfen können. Es versteht sich von selbst, dass den Parteien Einsicht in die beigezogenen Akten zu gewähren ist und zwar unabhängig davon, ob diese für den Ausgang des Verfahrens als relevant oder irrelevant erachtet werden. Damit der Anspruch auf Akteneinsicht wahrgenommen werden kann, ist die Strafbehörde, welche die Akten beizieht, grundsätzlich verpflichtet, die Parteien über den Aktenbeizug zu informieren (ANDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9-11 zu Art. 194 StPO).
2.2 Bei der KESB Laufental handelt es sich zweifelsohne um eine Behörde. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb ihr Gesuch um Aktenbeizug im Rahmen der Rechtshilfe gestützt auf Art. 194 StPO an die KESB richten müssen. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin eine Editionsverfügung nach Art. 265 StPO erlassen. Dieses Vorgehen ist unzulässig und führte dazu, dass die KESB Akten edierte, ohne die erforderliche Interessensabwägung nach Abs. 2
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 194 StPO vorgenommen zu haben. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht über den Aktenbeizug informiert, sondern vielmehr die Editionsverfügung im Geheimen erlassen und gegenüber der KESB gar ein Mitteilungsverbot bis zum 28. Juli 2014 ausgesprochen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Editionsverfügung erst rund ein Jahr später in Kenntnis gesetzt. Gründe für eine solche Geheimhaltung und verspätete Mitteilung sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer war es zudem bis heute verwehrt, Einsicht in die beigezogenen Akten zu nehmen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der KESB verlangten Akten (betreffend den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014) für das Strafverfahren, in welchem eine allfällige Täterschaft des Beschwerdeführers im April 2012 geprüft wird, überhaupt dienlich sind. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in mannigfacher Hinsicht gegen Art. 194 StPO verstossen hat. Die Editionsverfügung vom 28. Januar 2014 ist folglich als rechtswidrig zu qualifizieren, womit der Beschwerdeführer zu Recht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin moniert hat. Die Beschwerde ist somit aufgrund der gemachten Ausführungen in diesem Punkt gutzuheissen. Wie bereits ausgeführt (oben E. I.2), wird es an der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn liegen, nach der in casu festgestellten Rechtswidrigkeit der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Januar 2014 über das weitere Vorgehen betreffend die KESB-Unterlagen zu befinden, namentlich was deren allfällige Entfernung aus den Akten oder deren Vernichtung anbelangt.
III. Kosten 1.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von CHF 50.00, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt (CHF 400.00) und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen (CHF 400.00).
1.2 Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren bewilligt. Die Rechtsvertreterin reichte am 8. Juni 2015 ihre Honorarnote ein, welche nicht zu beanstanden ist. Es ist ihr somit das geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 1‘478.70 (inkl. Auslagen von CHF 20.50 und 8 % MWST von CHF 109.50) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf Ziff. 1 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. Januar 2014 rechtswidrig ist.
2. Auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die von der KESB gestützt auf die Editionsverfügung vom 28. Januar 2014 edierten Unterlagen zu vernichten respektive aus den Akten zu entfernen, wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt (CHF 400.00) und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen (CHF 400.00).
4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline Roos, ein Honorar von CHF 1‘478.70 (inkl. Auslagen von CHF 20.50 und 8 % MWST von CHF 109.50) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Staat die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 739.35) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Isabel Boissonnas