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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.06.2015 470 15 31 (470 2015 31)

9 juin 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,040 mots·~10 min·3

Résumé

Beschlagnahmebefehl

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juni 2015 (470 15 31) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Bussen- und Kostendepositum bei Ausländern auf der Durchfahrt

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des Strafverfahrens, das gegen A.____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall am 21. Januar 2015 eröffnet wurde, erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gleichentags einen Beschlagnahmebefehl, mit welchem sie ein Bussen- und Kostendepositum in der Höhe von CHF 1‘200.‒ einverlangte. Der in Italien wohnhafte A.____ bezahlte den verlangten Betrag umgehend mit einer Kreditkarte. B. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Kantonsgericht Basel-Landschaft am 2. Februar 2015) erhob A.____ Beschwerde gegen das einverlangte Bussen- und Kostendepositum. Er beantragte sinngemäss, es sei ihm das Bussen- und Kostendepositum in der Höhe von CHF 1‘200.‒ zurückzuerstatten und das offensichtlich unbegründete Strafverfahren einzustellen. C. In der Stellungnahme vom 10. Februar 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO) oder wenn wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.‒ zur Debatte stehen (Art. 395 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 92 Abs. 1 SVG vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB. Zudem geht es um einen Vermögenswert von CHF 1‘200.‒, der als Depositum beschlagnahmt worden ist. Aus diesen Ausführungen folgt, dass vorliegend die Verfahrensleitung, das heisst der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat demzufolge volle Kognition (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Ta-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2015 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die zehntägige Beschwerdefrist endete am Samstag, 31. Januar 2015. Die undatierte Beschwerde ging am Montag, 2. Februar 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Mit Eingang der Beschwerde am 2. Februar 2015 wurde die Frist demnach gewahrt. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte beschwert. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung der Strafuntersuchung verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Verfügung auf Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig und nicht anfechtbar ist (vgl. BGer 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 4.9). Da sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde betreffend die Beschlagnahme einzutreten. II. Materielles 1.1 Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG). Der Unfallgegner, B.____, erhob den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe eine Streifkollision verursacht und dadurch das Fahrzeug des Unfallgegners beschädigt. Anstatt sich um den Schaden zu kümmern, habe sich der Beschwerdeführer vom Unfallort entfernt. Der Beschwerdeführer hingegen wies den Tatvorwurf von sich, und räumt ein, einen unvorsichtigen Spurwechsel vollzogen, jedoch eine Kollision nicht bemerkt zu haben, weshalb er seine Fahrt fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Polizei angehalten und es wurden Fotoaufnahmen der beiden Fahrzeuge erstellt. Ebenso wurden an beiden Fahrzeugen Mikrospuren gesichert. 1.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst und sinngemäss geltend, er habe keinen Autounfall verursacht. Es könne sein, dass er im Kreisverkehr die falsche Spur benutzt habe, eine Kollision habe er jedoch nicht bemerkt. Diesen Sachverhalt würden die beiden Mitfahrer, welche zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Auto waren, bestätigen. Weiter weise sein Fahrzeug keine Beschädigung auf, welche den Schaden des anderen Fahrzeugs erklären könnte. Daher ersuche er um die Rückerstattung der Kaution von CHF 1‘200.‒ sowie um Einstellung der offensichtlich unbegründeten Strafuntersuchung. 1.3 Die Staatsanwaltschaft führt derweil in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2015 zusammengefasst aus, dass vorliegend aufgrund der Schilderung und Feststellungen der Polizei sowie der Aussage der am Unfall beteiligten Person ein Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer sowohl tatbestandsmässig als auch rechtswidrig eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe. Somit sei weiterhin davon auszugehen, dass der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer kostenpflichtig werde. Insofern seien die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt. Auch die Höhe des Depositums von CHF 1‘200.‒ sei bezüglich Bemessung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten nicht unverhältnismässig. Zusammenfassend sei sowohl die Anordnung der Beschlagnahme als auch deren Höhe aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 2.1 Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 196 ff. StPO, welche den allgemeinen Regeln von Art. 197 Abs. 1 StPO folgt. So muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme gesetzlich vorgesehen sein, es muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen, die angestrebten Ziele dürfen nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können, und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Die im vorliegenden Fall massgebliche gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Eine nähere Regelung dazu enthält Art. 268 StPO (Beschlagnahme zur Kostendeckung). Demnach kann übereinstimmend mit den Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Abs. 1 lit. a) bzw. der Geldstrafen und Bussen (Abs. 1 lit. b) nötig ist. Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, setzt die Beschlagnahme gemäss Art. 268 StPO voraus, dass Anzeichen vorhanden sind, die beschuldigte Person könnte sich den entsprechend zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen und einem Zugriff des Staates etwa durch Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 268 N 1, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006, S. 1247; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 268 N 9). Ohne Prüfung derartiger Anzeichen wird in der Praxis vor allem im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bei Lenkern ohne Wohnsitz in der Schweiz regelmässig ein sogenanntes Bussendepositum zur Deckung einer allfälligen Busse erhoben (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 7 mit Hinweisen). Die wichtigste Voraussetzung für sämtliche Formen der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist nicht explizit geregelt: Sie kommt stets nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 2). Überdies bestimmt Art. 268 Abs. 2 StPO, dass die Strafbehörde bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen hat. 2.2 Vorliegend geht es alleine um die Beschlagnahme, wobei es sich bei der beschlagnahmten Summe nicht um eine Strafe, sondern um ein blosses Bussen- und Kostendepositum handelt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, keinen Autounfall verursacht zu haben. Jedoch gibt er an, möglicherweise einen unvorsichtigen Spurwechsel vorgenommen zu haben (Formular Sachverhaltsanerkennung vom 21. Januar 2015). Ebenfalls soll er gegenüber der Polizei dargelegt haben, das andere Fahrzeug „übersehen“ zu haben (Rapport der Polizei

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft vom 23. Januar 2015). Die Polizei Basel-Landschaft hält in erwähntem Rapport weiter fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Kotflügel und an der Stossstange hinten rechts beschädigt ist. Ferner wird im Rapport festgehalten, dass das andere in den Unfall verwickelte Fahrzeug Unfallschäden „vorne links, Stossstange vorne links, Vorderrad links“ aufweist. Dieses Schadensbild passt durchaus zum geschilderten Unfallhergang. Durch die bisherigen Depositionen der Beteiligten und den aktuellen Feststellungen der Polizei Basel- Landschaft, welche bis auf die Kollision auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, ergibt sich fraglos ein hinreichender Tatverdacht auf eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG). Weitere Abklärungen, wie eine Auswertung der Fotografien in hoher Auflösung und eine Auswertung der Mikrospuren wurden in Auftrag gegeben. 2.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob es beim Beschwerdeführer Anzeichen gibt, er könne sich der Zahlungsverpflichtung und einem Zugriff des Staates auf sein Vermögen entziehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ausländer mit Lebensmittelpunkt in Italien, welcher in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich im Tatzeitpunkt auf der Durchreise befand. Sollte der Beschwerdeführer verurteilt werden und die Verfahrenskosten nicht freiwillig bezahlen, so hätte der schweizerische Staat seine öffentlich-rechtlichen Geldforderungen grundsätzlich auf dem Wege der Rechtshilfe einzufordern. Die Vollstreckung von Geldforderungen aus Strafverfahren im Ausland hat sich auf entsprechende internationale Abkommen zu stützen. Es ist notorisch, dass das Erhältlichmachen derart geringer Forderungen im Ausland in keinem vernünftigen Verhältnis zum vorbeschriebenen Aufwand und den zu erwartenden Kosten stehen würde. Folglich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO in casu erfüllt sind. 2.4 In welchem Ausmass eine Beschlagnahme zulässig ist, hängt von der zu erwartenden Höhe der Kosten ab. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann die Beschlagnahme nur soweit angeordnet werden, als sie zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Es ist dabei anzumerken, dass bei der Festsetzung der Höhe des beschlagnahmten Betrages der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Wie dem Unfallprotokoll zu entnehmen ist, sind für das Dienstfahrzeug und den Fotoindex bereits Kosten in der Höhe von CHF 165.‒ angefallen. Dazu kommen die Auswertung der Mikrospuren, die ebenfalls Kosten verursachen wird und eine allfällige Busse. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft fallen für den Erlass eines Strafbefehls Gebühren zwischen CHF 100.‒ und CHF 5‘000.‒ an. Die Beschlagnahme in der Höhe von CHF 1‘200.‒ ist somit angemessen. Da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die Strafbehörde habe bei der Beschlagnahme keine Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ihm oder seiner Familie i.S.v. Art. 268 Abs. 2 StPO genommen, ist dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht näher zu prüfen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus den Erwägungen erhellt, dass die Beschlagnahme zur Kostendeckung im vorliegenden Fall den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) auf CHF 500.‒ festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.‒, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Gabriel Giess

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