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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Februar 2016 (470 15 275) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Insbesondere bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, sind Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler
Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Daniela Bifl, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____ vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 8, 4001 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 27. November 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. November 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht
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A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 12. November 2015 wurde das gegen B.____ geführte Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten sowie Drohung zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO eingestellt. Im Übrigen wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Daniela Bifl, mit Eingabe vom 27. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der in der Einstellungsverfügung aufgeführten Straftatbestände einen Strafbefehl zu erlassen respektive Anklage zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Sodann beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist abgewiesen. D. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und fügte an, dass an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde. F. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11. Januar 2016 auf eine duplizierende Stellungnahme.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Anzeigestellerin und Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015. 1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 27. November 2015 ohne Weiteres eingetreten werden. 2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2013 zwischen 9.15 und 9.28 Uhr in der ehemals ehelichen, zum Zeitpunkt des Vorfalls von der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern alleine bewohnten, Wohnung an der X.____strasse in Y.____, geschlagen, gewürgt und bedroht zu haben. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2015 die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit begründet, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Parteien sich gegenseitig geschlagen haben und somit Tätlichkeiten mit Tätlichkeiten erwidert worden sind. Dadurch hätten sich die involvierten Personen bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft. Ferner sei die Auseinandersetzung nicht von einer Bedeutung, sodass die Öffentlichkeit kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Sühne der beteiligten Personen hätte. Sodann bestreite der Beschuldigte, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. Gemäss einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 6. Januar 2014 weise die Beschwerdeführerin an der Halshaut weder Verletzungen noch Hautunterblutungen auf, weshalb der Beweis einer unmittelbaren Lebensgefahr durch Würgen nicht erbracht werden könne. Des Weiteren bestreite der Beschuldigte, die Beschwerdeführerin bedroht zu haben, weshalb eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vorliege und deshalb vor Strafgericht mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei. Gestützt auf die erfolgten Ermittlungen könne ein hinreichender Beweis der Täterschaft der beschuldigten Person nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB infolge Retorsion gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO und bezüglich Gefährdung des Lebens und Drohung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB lasse sich nicht ausschliesslich anhand Befunden äusserer Verletzungen und Hautveränderungen erbringen, weshalb aus dem Fehlen dieser Befunde nicht auf das Nichtvorliegen einer lebensgefährlichen Gewalteinwirkung geschlossen werden dürfe. Vielmehr sei von einer nicht lediglich vernachlässigbaren Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs auszugehen, da der festhaltende und zudrückende Täter den Eintritt der nicht fernliegenden tödlichen Folge kontrolliere. Den Würgegriff des Beschuldigten bezeugten auch die anwesenden gemeinsamen Kinder, welche sich vor dem protokollierenden Beamten „immer wieder selbst an den Hals“ gegriffen hätten, um das Beobachtete auszudrücken. Es sei damit erstellt, dass – selbst wenn der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestand der Gefährdung des Lebens – von vornherein nicht als erfüllt zu erachten wäre, zumindest als Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB abzuurteilen sei, da jedenfalls das gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschritten worden sei. Ferner verkenne die Staatsanwaltschaft mit der Argumentation, dass zwischen den Beteiligten an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft wurde, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln – Festhalten der Geschädigten im Halsbereich und Drücken gegen eine harte Tischplatte – eine vorausgegangene Tätlichkeit erwidert habe. Somit sei eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB in casu nicht gegeben. 2.4 Laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2015 geben beide Parteien an, dass es am 24. Dezember 2013 zu einer verbalen Auseinandersetzung und gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei, welche durch die Beschwerdeführerin initiiert worden seien. Die gegenseitigen Tätlichkeiten hätten gemäss den ärztlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 31. Dezember 2013 sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschuldigten lediglich geringfügige Verletzungen hervorgerufen. Eine akute Lebensgefahr habe nicht bestanden. Aufgrund der Gutachten schliesst die Staatsanwaltschaft, dass „[…] die beiden rechtsmedizinischen Gutachten eher die Version des Beschuldigten stützen, nicht hingegen diejenige der Beschwerdeführerin“. Eine akute Lebensgefahr könne verneint werden und ein Würgegriff des Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Gutachten nicht nachweisebar, weshalb eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens als unwahrscheinlich erscheine und das Verfahren einzustellen sei. Ferner stelle gemäss der Staatsanwaltschaft die geringfügige Verletzung das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen einer Tätlichkeit und einer leichten Körperverletzung dar. Aufgrund der obengenannten ärztlichen Gutachten müsse in casu von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, da das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin nur vorübergehend und harmlos gestört worden sei und dadurch gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten keine erheblichen, länger andauernden Schmerzen verursacht worden seien. Weil die Tätlichkeiten sodann unmittelbar mit Tätlichkeiten erwidert worden seien und kein Interesse der Öffentlichkeit an einer wiederholten Sühne der Beteiligten bestehe, sei der Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt, weshalb das Verfahren nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt worden sei. Betreffend die Bedrohung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass ausschliesslich gegenteilige Aussagen vorliegen würden. Auf eine Befragung der Kinder sei aus Rücksicht auf das Kindeswohl verzichtet worden, da sie zur Tatzeit dreieinhalb- und fünfjährig gewesen seien. Sodann sei aufgrund ihres Alters auch an der Qualität deren Aussagen zu zweifeln. Des Weiteren sei eine auffällige Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 und vom 12. Juni 2014 festzustellen. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin während der zweiten Einvernahme den Sachverhalt dramatischer als unmittelbar nach dem Ereignis geschildert und ausgesagt habe, „sie habe sich selber befreien können, sei auf den Boden gefallen und aus der Wohnung gekrochen“. Dies stehe im Gegensatz zur Aussage unmittelbar nach dem Ereignis, an welchem die Beschwerdeführerin behaupte, der Beschuldigte habe aufgrund der Bitten der Kinder aufgehört. In dieser Konstellation erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheine eine Verurteilung wegen Drohung als unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt wurde. 3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verweist auf Fälle, für welche die Strafprozessordung eine Einstellung oder das Strafgesetzbuch eine Strafbefreiung vorsieht (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2014, Art. 319 N 27 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht. 4.1 Der in casu relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Akten resp. der Einstellungsverfügung vom 12. November 2015. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Dezember 2013 eine Strafanzeige (act. 83 ff.) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten sowie Drohung ein. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (act. 109 ff.) schilderte sie den folgenden konkreten Vorfall: Am 24. Dezember 2013 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten einen Schlag versetz. Diesen Schlag habe der Beschuldigte mit einem Faustschlag an den Kiefer der Beschwerdeführerin entgegnet. Nachdem der Beschuldigte der mehrfach ausgedrückten Aufforderung der Beschwerdeführerin, er solle die Wohnung verlassen, nicht nachgekommen sei, habe sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin sei der Beschuldigte zu Boden gefallen und liegen geblieben. Nach wenigen Sekunden sei der Beschuldigte aufgestanden und habe die Beschwerdeführerin aus der Küche gerissen und auf den Esstisch geworfen. Er habe sie gewürgt und gesagt, er würde sie töten. Sie habe versucht sich zu wehren. Nachdem die Kinder geweint und den Beschuldigten gebeten hätten, von der Beschwerdeführerin abzulassen, habe er aufgehört. Die Beschwerdeführerin habe aus dem Zimmer fliehen können (act. 113). Der Beschuldigte räumt anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 ein, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zu einem heftigen verbalen Streit gekommen sei, welcher auch zu gegenseitigen Tätlichkeiten geführt habe. Er bestreitet jedoch dezidiert, die Beschwerdeführerin gewürgt oder sie bedroht zu haben. Er habe sie nicht am Hals gehalten, sondern als sie ihn geschlagen habe, einmal mit einer Hand leicht zurückgestossen, damit sie ihn nicht mehr schlagen könne. Sie habe ihn mehrmals geschlagen und gekratzt (act. 103). 4.2 Gemäss Rechtsprechung sind Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen. Dies hat insbesondere bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, zu gelten, da die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar ist. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 03. April 2014, E. 2.2). Diese Regel wird jedoch eingeschränkt. Eine Einstellung des Verfahrens bzw. ein Verzicht auf eine Anklage ist dann gerechtfertigt, wenn sich entgegenstehende Aussagen der Parteien gegenüberstehen und keine objektiven Beweise vorliegen und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen der Parteien als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 03. April 2014, E. 2.2). Die erwähnten Sachverhaltsdarstellungen bzw. Aussagen der Parteien sind betreffend das Kerngeschehen in casu derart widersprüchlich, dass sie kaum als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können. Eine differenzierte Aussagenanalyse wird somit auch in einem Gerichtsverfahren nicht möglich sein. Dazu kommt, dass die objektiven Beweise, vorliegend die rechtmedizinischen Gutachten, vollends gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Weitere objektive Beweise sind keine zu erwarten. Somit liegt in casu zweifelsohne eine Konstellation vor, die es ausnahmsweise erlaubt, das Verfahren einzustellen. Im Einzelnen ist die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen: Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Busse bestraft. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 126 N 2, 13). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführerin gibt anlässlich der Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 (act. 73 ff.) an, im Rahmen des Vorfalls habe der Beschuldigte sie auf den Tisch gehoben und mit beiden Händen in der Halsgegend gehalten, evtl. gewürgt, sodass ihr das Atmen verunmöglicht wurde. Der Beschuldigte bestreitet anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (act. 103, Zeile 64 – 72), die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. Gemäss dem Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Basel (IRM) zum körperlichen Befund des Beschuldigten vom 6. Januar 2014 (act. 201 ff.) und der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2013 (act. 139 ff.) konnten lediglich Verletzungen mit einer geringfügigen Beeinträchtigung des Körpers der beteiligten Personen festgestellt werden, welche das Wohlbefinden nur vorübergehend und harmlos gestört haben sollen, weshalb die Staatsanwaltschaft die Gewaltanwendung nicht als leichte Körperverletzung, sondern als Tätlichkeit eingestuft hat. Dieser Einordnung ist unter Berücksichtigung des Abgrenzungskriteriums der Intensität des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 40, 43; 119 IV 1, 2; 134 IV 189, 191 f.), zu folgen. Gemäss Abs. 3 von Art. 177 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Der Gedanke hinter der sog. Retorsion ist, dass sich die Beteiligten selber bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar StGB II, Art. 177 N 27 ff. mit Hinweis auf: BGE 82 IV 177). Nach den vorbehaltlosen Depositionen der Involvierten kann als erstellt erachtet werden, dass die Parteien gegenseitig Tätlichkeiten ausführten und somit jede Tätlichkeit mit einer Tätlichkeit erwidert wurde, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt. Die Parteien haben sich durch ihre gegenseitigen Tätlichkeiten vor Ort Gerechtigkeit verschafft und die Auseinandersetzung ist auch nicht von einer Bedeutung gewesen, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an der nochmaligen Sühne der Beteiligten hätte. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 177 Abs. 3 StGB eingestellt. 4.3 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB strafbar. Massgebend ist die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegt, wenn „nach gewöhnlichem Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht“ (BGE 94 IV 60, 62; 111 IV 51, 55). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügt nicht. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und Skrupellosigkeit (AEBERSOLD, Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 29 N 13, 44 ff.). Die Beschwerdeführerin erläutert im Rahmen der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (act. 109 ff.), dass der Beschuldigte sie während ca. weniger als einer Minute gewürgt und sie somit in einen Atemnotzustand versetzt habe. Der gutachtlichen Stellungnahme zur medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2013 (act. 145 f.) ist zu entnehmen, dass bei ihr an der Halshaut keine Verletzungen oder Hautunterblutungen oder Stauungsblutungen festgestellt werden konnten. Im Bereich des linken Kieferwinkels sei eine geringgradige http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwellung, welche Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung ist, diagnostiziert worden. Sodann habe am Hinterkopf, wo die Beschwerdeführerin Schmerzen infolge des Niederdrückens auf den Tisch verspürte, keine Verletzungen abgegrenzt werden können. Nach Ansicht der untersuchenden Ärzte seien die Verletzungen als geringfügig zu bezeichnen, welche in kurzer Zeit folgenlos abheilen würden. Eine akute Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin wird sodann ausgeschlossen. Ferner wird auch keine potentielle Lebensgefahr infolge fehlenden Nachweises eines Würgeangriffs festgestellt. Gemäss diesen objektiven Indizien des ärztlichen Gutachtens ist diesbezüglich von einer grossen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs durch das Strafgericht auszugehen, da keine von einem Würgegriff ausgelösten Symptome an der Halshaut der Beschwerdeführerin ersichtlich sind und somit ein hinreichender Beweis der Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise erbracht werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Gefährdung des Lebens zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 4.4 Wer die Ehegattin bzw. den Ehegatten durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB strafbar. Eine Drohung besteht darin, dass der Bedrohten ein künftiges Übel angekündigt oder in Aussicht gestellt wird. Der subjektive Tatbestand ist bei vorsätzlichem bzw. eventualvorsätzlichem Handeln erfüllt (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 12, 33). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (act. 109 ff.) legte die Beschwerdeführerin dar, dass der Beschuldigte sie am Tag der inkriminierten Auseinandersetzung mit dem Tode bedroht habe. Der Beschuldigte soll die Beschwerdeführerin gewürgt und gesagt haben, er würde sie heute töten. Sie habe die Drohung ernst genommen, da der Beschuldigte nicht zum ersten Mal ihr gegenüber eine solche ausgesprochen habe. Sie habe sich dadurch in Angst und Schrecken versetzt gefühlt. Sie habe versucht sich zu wehren. Erst nachdem die Kinder geweint und den Beschuldigten ersucht hätten, von der Beschwerdeführerin abzulassen, hätte er aufgehört und sie habe aus dem Zimmer fliehen können. Der vorgeworfene Tathergang wird vom Beschuldigten bestritten. Folglich liegt die Konstellation vor, dass sich alleine zwei widersprechende Aussagen gegenüberstehen. Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Bewertung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 StPO). Das mutmassliche Opfer und die beschuldigte Person sind einlässlich getrennt zu befragen, danach sind der beschuldigten Person die Aussagen der sie belastenden Partei vorzuhalten. Die protokollierten Aussagen sind im Einzelnen zu würdigen. In der bislang vorliegenden Konstellation ist die Staatsanwaltschaft mit den Einvernahmen beider Parteien vom 24. Dezember 2013 (act. 97 ff. und 109 ff.), der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2014 (act. 211 ff.) und den rechtsmedizinischen Gutachten beider Parteien vom 31. Dezember 2013 (Beschwerdeführerin, act. 139 ff.) und 6. Januar 2014 (Beschuldigter, act. 201 ff.) der gebotenen Aufklärungspflicht nachgekommen. Anhand der genannten Beweiserhebungen stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Auseinandersetzung durch die rechtsmedizinischen Untersuchungen in einem wesentlichen Punkt – Vorwurf des Würgens – nicht haben objektivieren lassen. Zudem ist richtig festgestellt, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen der Beschwerdeführerin zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme nicht konstant geblieben seien. Die Beschwerdeführerin hat den Ablauf am 12. Juni dramatischer als unmittelbar nach dem Ereignis geschildert. Die Beschwerdeführerin berichtigte in der Einvernahme vom 12. Juni 2014 einzelne Aussagen ihrer Sachverhaltsdarstellung anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2013. Behauptete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 noch, der Beschuldigte habe aufgrund des Flehens der Kinder von ihr abgelassen (act. 113), behauptete sie während der Einvernahme vom 12. Juni 2014 (act. 211 ff.) hingegen, sie habe sich vom Würgegriff des Beschuldigten befreien können und sei aus dem Zimmer gekrochen. Des Weiteren korrigierte die Beschwerdeführerin das Protokoll der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 dahingehend, dass sie ihn (währendem er sie gewürgt habe) auf dem Tisch nicht gekratzt, sondern nur geohrfeigt habe. Im selben Satz ist eine weitere Korrektur festzustellen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 noch behauptet hatte, der Beschuldigte habe versucht sie zu würgen, sie aber in der Einvernahme vom 12. Juni 2014 ausführt, der Beschuldigte habe sie tatsächlich gewürgt (act. 213). Sodann führt die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2013 aus, sie habe auf dem Tisch liegend versucht den Beschuldigten zu kratzen, um sich zu befreien (act. 117). Auch diese Aussage steht im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2014, in welcher sie angibt, dem Beschuldigten während des Streits nur eine Ohrfeige gegeben, ihn sonst aber nicht tätlich angegriffen zu haben (act. 213). Indem die Staatsanwaltschaft die Parteien einvernommen hat und rechtsmedizinische Untersuchungen, resultierend in einer guterachterlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte, durchführen liess, wurden alle für die Bewertung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise weitere objektive Beweise (in einem gerichtlichen Verfahren) ermittelt werden könnten, um die inkriminierten Straftaten einer Verurteilung des Beschuldigten zuzuführen. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens betreffend Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten und Drohung gemäss Art. 319 Abs.1 lit. a und e StPO erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat den Grundsatz "in dubio pro duriore" und Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO, indem sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten vollends eingestellt hat, nicht verletzt. Dementsprechend ist die vorliegende Beschwerde vom 27. November 2015 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1ꞌ000.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die eigenen Parteikosten selbst zu tragen; es wird ihr mithin keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens im Betrag von CHF 1ꞌ000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
Jonatan Riegler
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