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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.01.2016 470 15 266

4 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,199 mots·~21 min·1

Résumé

Verfahrenseinstellung; i.c. erweist sich die Beschwerde als unbegründet; Abweisung, soweit darauf einztureten ist.

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2016 (470 15 266) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Basil Kupferschmied

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, Postfach 331, 4450 Sissach, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2015

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A. Am 11. April 2012 wurde mit dem Personenwagen BL____ in X.____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten. Daraufhin leitete die Polizei Basel-Landschaft ein Vorverfahren (1._____) ein.

Mit Eingabe vom 31. August 2012 erstattete A.____ gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige wegen Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und allfällig anderen in Frage kommenden Straftatbestände. Am 3. September 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren (2._____) wegen Sachentziehung und unbefugter Datenbeschaffung.

Mit Strafanzeige vom 18. August 2014 zeigte A.____ den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft wegen falscher Anschuldigung und versuchter Erpressung, eventualiter versuchter Nötigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung, an. Am 19. August 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren (3._____) wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung.

B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung (1._____), das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Sachentziehung und unbefugter Datenbeschaffung (2._____) sowie das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, versuchter Nötigung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung (4._____) ein.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit dem Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei das Verfahren zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 26. November 2015, es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

E. Mit Stellungnahme vom 27. November 2015 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen 1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2015 datiert, ist die

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am 16. November 2015 der Post übergebene Beschwerde offenkundig fristgerecht erhoben worden.

1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass ein Rechtsmittel begründet wird, so hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO die Person, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Weil der Beschwerdeführer es vollständig unterlässt, darzulegen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unbefugter Datenbeschaffung zu Unrecht erfolgt sein soll, fehlt es in dieser Hinsicht an einer Begründung. Auf die Beschwerde kann deshalb diesbezüglich nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist die Beschwerde offenkundig genügend begründet.

1.3.1 Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens grundsätzlich nur insoweit legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Als Privatklägerschaft gilt laut Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGer 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1).

1.3.2 Der Privatkläger erhob mit Schreiben vom 31. August 2012 wegen Sachentziehung Zivilklage (act. 181 ff.) und mit Eingabe vom 18. August 2014 konstituierte er sich hinsichtlich der Tatbestände der versuchten Erpressung, der versuchten Nötigung, der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung ausdrücklich als Privatkläger (act. 331 ff.). Da er ausserdem durch diese behaupteten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist er zur Beschwerde berechtigt. Insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d); oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt beim Entscheid über die Anklageerhebung beziehungsweise Verfahrensaufhebung der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore"

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im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 StPO und Art. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in denjenigen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind, ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 6B_854/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.2).

3. Nachstehend ist zu prüfen, ob die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Sachentziehung zu erheben.

3.1 In der Strafanzeige vom 31. August 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte weigere sich trotz mehrmaliger Aufforderung, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden persönlichen Arbeitsmittel herauszugeben. Es handle sich dabei um einen PC mit Bildschirm und Tastatur, einen Drucker, einen Fotokopierer sowie dazugehörige Programme. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt.

3.2 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, bei der Befragung vom 17. Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe das Passwort für den PC, welchen er gerne wieder zurück hätte, der Freundin des Beschuldigten, C.____, mitgeteilt, damit diese Buchhaltungsarbeiten darauf erledigen könne. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2012 habe der Beschuldigte ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihm Ende 2011 gesagt, er könne mit dem PC machen, was er wolle. Der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, dass er diesen nicht mehr brauche. Die Freundin des Beschuldigten habe in der Befragung vom 10. Januar 2013 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr ausdrücklich erklärt, die Angestellten der Einzelfirma des Beschuldigten könnten den PC benutzen. Wenn dieser den Geist aufgebe, sollten sie diesen entsorgen. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dies stimme nicht; er habe gegenüber dem Beschuldigten mehrfach betont, er sei Eigentümer des PC. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe betreffend der Entziehung der fraglichen Gegenstände, indem er angebe, der Beschwerdeführer habe ihm diese überlassen. Der Beschwerdeführer stelle sich dagegen auf den Standpunkt, stets Eigentümer dieser Sachen gewesen zu sein. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte diesen PC zwischenzeitlich dem Beschwerdeführer übergeben habe, lasse keine Rückschlüsse darüber zu, wer zum fraglichen Zeitpunkt Eigentümer bzw. daran berechtigt ge-

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wesen sei. Der Vorwurf der Sachentziehung könne dem Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien. Das Strafverfahren sei deshalb in diesem Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde dagegen ein, wenn der PC tatsächlich im Eigentum des Beschuldigten gestanden sei, hätte dieser in der Buchhaltung der Einzelfirma des Beschuldigten aufgeführt sein müssen. Sei der fragliche PC in der Buchhaltung nicht als Aktivum enthalten gewesen, könne er dem Beschuldigten indes nicht gehört haben. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, zu prüfen, ob der PC in der Buchhaltung dieser Einzelfirma als Aktivum ausgewiesen worden sei. Zudem habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 7. März 2015 den PC mittlerweile heraus- bzw. zurückgegeben. Dieses Verhalten sei als Schuldeingeständnis des Beschuldigten zu werten, habe dieser mit der Rückgabe doch anerkannt, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit Eigentümer des PC gewesen sei.

3.4.1 Den Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erfüllt, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Als „Berechtigter“ an einer Sache kommt nicht nur ihr Eigentümer in Frage, sondern auch jeder andere, welcher daran unter irgendeinem Rechtstitel weniger umfassende dingliche Rechte (also z.B. Pfandrechte) oder blossen Besitz (z.B. als Mieter, Pächter, Verwahrer, Nutzniesser usw.) hat. Das Tatbestandselement „entziehen“ bedeutet wegnehmen oder vorenthalten. Unter einem Vorenthalten darf nicht jede Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht verstanden werden. Das Entziehen in Form des Vorenthaltens beschränkt sich auf Fälle, bei denen es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen oder bei denen er die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert. Keine Sachentziehung ist der unrechtmässige Gebrauch oder die verspätete Rückgabe einer Sache. Weigert sich der Täter auf entsprechendes Verlangen ausdrücklich, die Sache dem Berechtigten auszuhändigen oder hindert er diesen an einer Mitnahme, ist dies zumindest dann als Entziehen zu betrachten, wenn er dem Berechtigten keine baldige Rückgabe in Aussicht stellt oder diese von Bedingungen abhängig macht (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N. 5 und 7; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 182 ff.; BGE 115 IV 207 E. 1 S. 210; 99 IV 140 E. 2a S. 141 f.).

3.4.2 Der Beschwerdeführer gibt an, in der hier in Frage stehenden Zeit Eigentümer der streitbetroffenen Gegenstände (PC mit Bildschirm und Tastatur, ein Drucker, ein Fotokopierer sowie dazugehörige Programme) gewesen zu sein. Der Beschuldigte stellt dies dagegen vollumfänglich in Abrede. Es steht demnach vorliegend Aussage gegen Aussage. Irgendwelche objektive Anhaltspunkte, welche die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft erscheinen lassen, liegen nicht vor. Unbehelflich für die Feststellung des Eigentums an den fraglichen Gegenständen sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers. Sollten nämlich die besagten Sachen in den entsprechenden Bilanzen der Einzelfirma des Beschuldigten nicht enthalten sein, kann daraus nicht einfach geschlossen werden, diese hätten nicht im Eigentum des Beschuldigten gestanden. Zum einen könnten diese Gegenstände im Privateigen-

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tum des Beschuldigten gestanden haben und deshalb nicht in den Bilanzen des Einzelunternehmens aufgeführt worden sein. Zum anderen könnte der die Bilanzen errichtende Beschwerdeführer diese Sachen zu Unrecht nicht aufgelistet haben. Überdies bedeutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2015 dem Beschuldigten den PC Titan AMD, den Drucker HP Deskjet 840C und das Laufwerk 3.5 Floppy zurückgegeben hat, keinesfalls, dass der Beschuldigte Eigentümer dieser Computer-Hardware gewesen ist. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, durch Quittungen oder andere Dokumentationen sein Eigentum an den streitbetroffenen Gegenständen nachzuweisen. Nach alledem ergibt sich, dass das Eigentum an den fraglichen Sachen in der streitgegenständlichen Zeit nicht festgestellt werden kann. Zudem ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführer an den besagten Gegenständen aufgrund eines anderen Rechtstitels berechtigt gewesen ist. Weil eine Berechtigung des Beschwerdeführers an den streitbetroffenen Gegenständen nicht erstellt werden kann, lässt sich folglich kein Verdacht erhärten, dass der Beschuldigte diese dem Beschwerdeführer vorenthalten hat. Irgendwelche Ermittlungshandlungen oder allenfalls noch zu erhebende Beweismittel, welche an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Vorliegend fehlt es mithin an einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht. Die angefochtene Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Sachentziehung ist damit nicht zu beanstanden.

4. Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter Erpressung, eventualiter wegen versuchter Nötigung, zu erheben.

4.1 In der Strafanzeige vom 18. August 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, im Rahmen eines Gesprächs über seine Pensionierung habe ihm der Beschuldigte Ende 2012 in seinen Büroräumlichkeiten ein Schreiben mit dem Titel „Schuldanerkennung“ vorgelegt. Darin hätte sich der Beschwerdeführer verpflichten sollen, dem Beschuldigten innert eines Monats einen Betrag von Fr. 146‘908.20 zu bezahlen, anderenfalls gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werde. Die Forderung von Fr. 146‘908.20 habe keine Grundlage oder sei zumindest massiv übersetzt. Angesichts dessen habe sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung, eventualiter der versuchten Nötigung, schuldig gemacht.

4.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, nach einer Reihe von Zivilprozessen habe das Kantonsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den geforderten Betrag von Fr. 146‘908.20 dem Beschuldigten nicht schulde. Somit seien die vom Beschuldigten geltend gemachten Forderungsansprüche nicht begründet gewesen. Der Beschuldigte habe zwar wissen müssen, dass seine Forderung zumindest massiv übersetzt gewesen sei. Das Verhalten des Beschuldigten lasse vorliegend aber keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht erkennen; vielmehr handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit darüber, ob diese Forderung bestehe oder nicht. Auch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile seien nicht ansatzweise erkennbar. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine versuchte Nötigung einzig im Umstand erblicke, dass der Beschuldigte von ihm eine privatrechtliche Schuldanerkennung verlangt habe. Denn auch dieser Tatbestand ver-

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lange eine nötigende Handlung durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit. Diese Tatbestandselemente seien vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit über das Bestehen einer Forderung. Aufgrund dieser Sachlage sei mit Sicherheit ein Freispruch durch das Strafgericht zu erwarten, weshalb das Verfahren diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

4.3 Der Beschwerdeführer trägt dagegen in der Beschwerde vor, der Beschuldigte habe ihm gedroht, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten, falls er die geltend gemachte Forderung von Fr. 146‘908.20 nicht unterschriftlich anerkenne. In der Einstellungsverfügung lege die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern die Androhung mit der Strafanzeige ein zulässiges Mittel zur Durchsetzung der Forderung gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

4.4.1 Den Tatbestand der Erpressung verwirklicht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

4.4.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschuldigte habe ihm mit einer Strafanzeige gedroht für den Fall, dass er sich nicht verpflichte, eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 146‘908.20 anzuerkennen. Der Beschuldigte bestreitet dies vollumfänglich. Demnach steht Aussage gegen Aussage. Vorliegend fehlen irgendwelche objektiven Anzeichen, welche es erlauben, die Glaubhaftigkeit beider Aussagen gegeneinander abzuwägen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass durch eine Weiterführung des Strafverfahrens mehr Gewissheit gewonnen werden könnte. Demzufolge sind keine Beweismittel ersichtlich, welche die behauptete Drohung nachweisen könnten. Folglich lässt sich auch kein Tatverdacht erhärten, welcher eine Anklage wegen versuchter Erpressung oder versuchter Nötigung rechtfertigt. Aufgrund all dessen folgt, dass die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Strafverfahrens wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung zu Recht ergangen ist.

5. Ferner ist zu entscheiden, ob die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, gegen den Beschuldigten Anklage wegen falscher Anschuldigung, eventualiter Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung, zu erheben.

5.1 In der Strafanzeige vom 18. August 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte behaupte in seiner gegen den Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige vom 5. Juli 2013 wahrheitswidrig, der Beschwerdeführer habe die Unterschrift des Beschuldigten

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gefälscht, indem er den Arbeitsvertrag vom 31. August 2004 im Namen des Beschuldigten unterzeichnet habe. Weil der Beschuldigte gemäss dem Gutachten der Polizei Basel-Landschaft vom 2. Juni 2014 die fragliche Unterschrift selbst auf dem Arbeitsvertrag angebracht habe, habe er sich der falschen Anschuldigung, eventualiter der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung, schuldig gemacht.

5.2 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, Art. 303 StGB verlange, dass die falsche Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgt sei. Anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2014 habe sich der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, den fraglichen Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben. Zudem habe er in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer für ihn als Buchhalter tätig gewesen sei, zahlreiche von diesem vorbereitete Dokumente unterschreiben müssen, weshalb es möglich sei, dass er diesen Arbeitsvertrag unbewusst unterzeichnet habe. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte fast zehn Jahre nach Vertragsschluss nicht mehr an diese Vereinbarung erinnern könne, zumal das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst gewesen sei. Hinzu komme, dass beim fraglichen Arbeitsvertrag der Briefkopf der Einzelfirma des Beschuldigten fehle. Unter den genannten Umständen erscheine es als möglich, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an die Unterzeichnung des besagten Arbeitsvertrags erinnert habe. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt habe. Das Verfahren sei folglich gestützt auf die konkrete Beweislage nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

5.3 Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, es sei der Staatsanwaltschaft nicht erlaubt, in dubio pro reo eine Täterschaft des Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung, eventualiter wegen Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung, auszuschliessen und das Strafverfahren einzustellen. Im Zweifelsfalle habe die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore vielmehr Anklage zu erheben. Ein Arbeitsvertrag mit seinen weitreichenden Folgen werde nicht unbewusst unterschrieben. Die Aussage des Beschuldigten erscheine als Schutzbehauptung, um das Vorsatzelement des „wider besseren Wissens“ zu widerlegen. Zusätzlich belege ein graphologisches Gutachten, dass die fragliche Unterschrift vom Beschwerdeführer nicht gefälscht worden sei. Unter all diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht einstellen dürfen. Vielmehr hätte sie dem Gericht die Entscheidung überlassen müssen, ob der Beschuldigte den Tatbestand der falschen Anschuldigung, eventualiter der Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung, verwirklicht habe.

5.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern zutreffend ist, als er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, eventualiter wegen Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung, nicht in Anwendung der Maxime „in dubio pro reo“ einstellen dürfen. Wie bereits in E. 2 dargelegt, gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts diese Maxime beim Entscheid über die Anklageerhebung nicht. Vielmehr ist entsprechend des Grundsatzes "in dubio pro duriore" im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen allerdings ergibt, erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens im Ergebnis dennoch als richtig.

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5.4.2 Falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB verübt, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. All die genannten Tatbestände setzen ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Ein solches ist nur gegeben, wenn der Täter im sicheren Bewusstsein handelt, dass die von ihm berichtete Handlung entweder überhaupt nicht oder doch nicht von der beschuldigten Person begangen worden ist. Eventualvorsatz reicht hier also nicht (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 449 f.).

5.4.3 Der Beschwerdeführer machte in der mit Eingabe vom 25. Mai 2013 gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Liestal angehobenen Klage geltend, er sei vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2011 als Buchhalter beim Beschuldigten angestellt gewesen. Am 31. August 2004 sei der Arbeitsvertrag geändert und ihm aufgrund der Teuerung eine Lohnerhöhung von Fr. 200.-- gewährt worden. Zum Nachweis dieser Behauptung berief er sich auf den Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2003 und den Arbeitsvertrag vom 31. August 2004. Den Arbeitsvertrag vom 31. August 2004 legte er in der Klage lediglich in Kopie bei. Im Original reichte er diesen Arbeitsvertrag dem Bezirksgericht Liestal erst mit Schreiben vom 27. September 2013 ein.

In der Folge erstattete der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige und machte geltend, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal (100 12 1157/150 13 529) einen Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2003 und einen solchen vom 31. August 2004 eingereicht. Aus dem Letzteren versuche er, eine Lohnerhöhung um Fr. 200.-- abzuleiten, obwohl eine solche im fraglichen Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden sei. Dieser Arbeitsvertrag sei offenkundig nicht echt, da sich die Schrift, das Briefpapier und die Unterschrift vom Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2003 unterscheiden würden und auch der Briefkopf der Einzelfirma des Beschuldigten fehle. Der Beschuldigte habe diesen Vertrag erstmals im bezirksgerichtlichen Verfahren zu Augen bekommen. Auch scheine seine Unterschrift kopiert zu sein. Aufgrund all dessen bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe.

5.4.4 Inhaltlich unterscheiden sich der Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2003 und jener vom 31. August 2004 lediglich marginal bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit. Im erstgenannten Vertrag wurde abgemacht, dass der Beschwerdeführer jeweils montags acht Stunden arbeitet. Im letztgenannten Vertrag wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an zwei Halbtagen je vier Stunden pro Woche, d.h. insgesamt acht Stunden, zu arbeiten hat. Auffallend ist, dass auf dem letzterwähnten Arbeitsvertrag im Briefkopf der Name, die Adresse, die Telefonnummern, die E-Mail-Adresse, die Postkonto- und Mehrwertsteuernummer der Einzelfirma des Beschuldigten, in der Fusszeile die Tätigkeitsbeschreibung dieses Einzelunternehmens und bei

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der Unterschrift des Beschuldigten der Stempel dessen Einzelfirma fehlen. In Anbetracht dieser besonderen Umstände sowie der Tatsachen, dass der Arbeitsvertrag vom 31. August 2004 dem Bezirksgericht Liestal bloss in Kopie eingereicht worden ist und der Abschluss dieses Arbeitsvertrags im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige schon fast zehn Jahre zurücklag, ist es nachvollziehbar und verständlich, dass der Beschuldigte bei der Einreichung der Strafanzeige an der Echtheit dieses Vertrags gezweifelt hat. Demnach fehlt es vorliegend an einem genügenden Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten, dass er die besagte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wider besseres Wissen erstattet hat. Ermittlungshandlungen oder allenfalls noch zu erhebende Beweismittel, welche an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Die Einstellung des Verfahrens betreffend die falsche Anschuldigung, Verleumdung und der Irreführung der Rechtspflege ist mithin nicht zu bestanden.

6. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich die Beschwerde – soweit auf diese überhaupt einzutreten ist – als unbegründet erweist. Sie ist in diesem Umfang abzuweisen.

7. Schliesslich bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und § 13 Abs. 1 GebT). Die vom Beschwerdeführer bereits erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-wird entsprechend verrechnet. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Mit der Honorarnote vom 27. November 2015 machte der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, einen Zeitaufwand von vier Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--, Spesen von total Fr. 30.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 82.45 geltend. Da es sich vorliegend um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht besonders komplexen Fall handelt, ist praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von Fr. 230.-anzuwenden. Demzufolge ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘026.55 (inkl. Auslagen und Fr. 76.05 MWST) auszurichten.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer bereits erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-wird entsprechend verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘026.55 (inkl. Auslagen und Fr. 76.05 MWST) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Basil Kupferschmied

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