Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. November 2015 (470 15 231) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung
Besetzung
Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Basil Kupferschmied
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. September 2015
A. Mit Verfügung vom 23. September 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das gegen B.____ geführte Strafverfahren (Verfahrensnummer MU1 15 2597/COC GET) betreffend Nötigung (Art. 181 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei das Strafverfahren wegen Nötigung wieder aufzunehmen. C. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. D. Der Beschuldigte B.____ führte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 aus, er habe anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2015 bei der Polizei auf alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgetreu geantwortet. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die Ausführungen in den Eingaben der Parteien werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt. Erwägungen
1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Parteien nennt Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat sich im zugrundeliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. September 2015 wurde nach Aussage der Staatsanwaltschaft am 28. September 2015 an den Beschwerdeführer versandt. Die Beschwerde vom 3. Oktober 2015, welche am 5. Oktober 2015 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist somit rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestandes der Sachbeschädigung wendet. Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung zu Recht eingestellt hat.
3. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung in der Liegenschaft X.____strasse 21 in Y.____, in welcher der Beschuldigte als Hauswart der Siedlung X.____strasse/Z.____-Strasse arbeitet.
3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO wie folgt:
"Am 18. Juli 2015 erstattete der Geschädigte Strafanzeige gegen den Beschuldigten, da dieser ihm in der Zeit zwischen anfangs Mai 2015 und 18. Juli 2015 mit seinem Auto die Ausfahrt aus der Tiefgarage versperrt, mittels Funkhandsender das Lichtsignal der Einstellenausfahrt [recte Einstellhallenausfahrt] auf Rot geschaltet und ihm die Frontscheibe seines in der Einstellhalle parkierten Personenwagens (Marke: Chevrolet Rok Captiva, Kontrollschilder: BL ____) mit einem unbekannten Gegenstand zerkratzt haben soll. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe. Diese können ihm nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage steht und keine objektiven Zeugen oder Spuren vorhanden sind. Das Verfahren ist deshalb einzustellen."
3.2. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, seinem Beweismaterial sei nicht genügend Beachtung geschenkt worden. Er macht geltend, dass mehrere in derselben Überbauung wohnhafte Parteien seine Aussagen schriftlich bestätigen könnten und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe gegenüber der Polizei wahrheitswidrig ausgesagt. Zudem macht er geltend, in den vergangen Jahren regelmässig vom Beschuldigten gemobbt worden zu sein. Trotz diverser Briefe und Telefonate mit der Verwaltung, sei dagegen jedoch nichts unternommen worden. Auch seien weitere Mieter vom Beschuldigten schikaniert und eingeschüchtert worden.
3.3. In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 23. September 2015 aus, dass alleine das auf Rot schalten der Einstellhallenausfahrt und die damit kurzzeitige Behinderung der Ausfahrt aus der Einstellhalle für sich noch nicht das Ausmass einer Nötigung erreichen würde, bzw. der Tatbestand der Nötigung diesbezüglich nicht erfüllt sei. Hinsichtlich der in den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers geschilderten Vorfälle und Vorkommnisse zwischen ihm und dem Beschuldigten handle es sich sodann um kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten, sondern vielmehr um nachbarschaftliche Streitigkeiten.
4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
4.1. Das Verfahren ist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8, m.w.H.). Nach Schmid ist für die Einstellung des Verfahrens erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in denjenigen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind, ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2).
4.2. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO, m.w.H.).
4.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seinem Beweismaterial nicht genügend Beachtung geschenkt worden sei, substantiiert diese Behauptung jedoch nicht hinreichend. So legt er nicht dar, welches von ihm angeblich vorgelegte Beweismaterial konkret die Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassen haben soll.
4.4. Der vorgeworfene Tathergang wird vom Beschuldigten bestritten (Einvernahmeprotokoll von B.____, vom 22. Juli 2015, S. 3). Folglich liegt die Konstellation vor, dass sich alleine zwei widersprechende Aussagen gegenüberstehen. Zudem erscheinen die sich die diametral wiedersprechenden Aussagen als nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit einer Aussage gegenüber der anderen abzuwägen. Des Weiteren sind aufgrund fehlender konkreter Ermittlungs- bzw. Untersuchungsansätze keine objektiven Beweise zu erwarten, welche ermöglichen könnten, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Es liegt daher einer dieser Fälle vor, bei dem trotz sich wiedersprechenden Aussagen auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfolgte somit zu Recht und ist nicht zu beanstanden.
4.5. Auch ist die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei vom Beschuldigten die Ausfahrt aus der Tiefgarage verunmöglicht worden, indem dieser mittels Funksender die Lichtsignalanlage der Ausfahrt auf Rot gestellt habe. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In casu wurde keine Gewalt gegen den Beschwerdeführer angewandt oder ihm ernstliche Nachteile angedroht. Somit ist lediglich ein Fall anderweitiger Beschränkung der Handlungsfreiheit denkbar. Das als Generalklausel umschriebene Nötigungsmittel der anderweitigen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist restriktiv auszulegen (m.w.H. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 181, N 43 ff.; BGE 119 IV 301, 305). Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen fällt unter den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt gilt, mithin in Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 47 f.). Eine solche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit lässt sich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Das auf Rot stellen der Lichtsignalanlage der Einstellhallenausfahrt und damit verbundene kurzzeitige versperren der Ausfahrt, erfüllt - wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise festgestellt wurde - nicht die erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit. Insofern ist der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erfüllt.
Abschliessend ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft sowohl nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO als auch nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 500.-- festgesetzt. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und somit im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 550.--, bestehend aus Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 500.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Basil Kupferschmied