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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2015 (470 15 190) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Markus Husmann, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 wurde A.____ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 3 ¾ Jahren Zuchthaus, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 1996, verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten einer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben wurde. In der Folge wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Februar 2011 die stationäre Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bis zum 27. Januar 2016 verlängert. B. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Straf- und Massnahmenvollzug), verfügte am 13. Juli 2015, dass der Vollzug der vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werde und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, abzüglich 980 Tage, durch die Dauer der stationären Massnahme getilgt sei. C. Am 14. Juli 2015 stellte der Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht Basel- Landschaft gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB den Antrag, es sei bei A.____ die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, es sei Sicherheitshaft gegenüber A.____ anzuordnen. E. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ordnete mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 provisorisch Sicherheitshaft bis zum 31. Juli 2015 an und gab A.____ sowie seiner Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme. F. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015 wurde in Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs die Weiterdauer der Haft in Form von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten bis zum 17. Januar 2016 gegenüber A.____ angeordnet. G. Gegen obgenannten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 erhob A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Markus Husmann, mit Eingabe vom 10. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ferner sei festzustellen, dass die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft seit dem 17 Juli 2015 ungesetzlich und verfassungswidrig sei. Überdies sei festzustellen, dass die in Ziffer 1 der verfahrensleitenden Verfügung des Zwangshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht massnahmengerichts vom 17. Juli 2015 provisorisch angeordnete Sicherheitshaft ungesetzlich und verfassungswidrig gewesen sei. Sodann sei der Kanton Basel-Landschaft gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu verpflichten, ihm für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten, und es sei festzustellen, dass sich das Strafgericht Basel-Landschaft nie in irgendeiner Form als Partei konstituiert habe und diesem im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, wobei im Fall eines Unterliegens ihm die amtliche Verteidigung respektive die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Alain Joset, substituiert durch Markus Husmann, zu bewilligen sei. H. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 14. August 2015 die Anträge, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit rechtmässig und gerechtfertigt in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft befunden habe, unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Eingabe vom 19. August 2015 nahm das Strafgericht Basel-Landschaft Stellung betreffend die Beschwerde vom 10. August 2015. J. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 28. August 2015 fest, dass der Straf- und Massnahmenvollzug innert mit Verfügung vom 11. August 2015 angesetzter, nicht erstreckbarer Frist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtet hat. K. Der Beschwerdeführer hielt mit replizierender Stellungnahme vom 10. September 2015 an seinen mit Beschwerde vom 10. August 2015 gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Begründung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.2 Vorliegend wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten bis zum 17. Januar 2016 angeordnet. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, und die Legitimation des Beschwerdeführers ist ebenfalls gegeben. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 zugestellt, weshalb mit Eingabe datiert vom 10. August 2015 die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie übt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz trotz voller Kognitionsbefugnis mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, Zurückhaltung. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Beschwerden grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren generell keine Beweiserhebung stattfindet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Schliesslich sieht Art. 225 Abs. 4 StPO bereits für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor, dass sich dieses bei der Prüfung des Tatverdachts oder der Haftgründe auf die Erhebung der sofort verfügbaren (liquiden) Beweise zu beschränken hat. Damit wird dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches im Beschwerdeverfahren ebenso Geltung hat, Rechnung getragen. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Unangemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwerdeflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre (PATRICK GUIDON, a.a.O., Art. 393 N 17 ff.). 2. Materielles 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 29. Juli 2015, nach Aufhebung der Massnahme, spätestens aber im Zeitpunkt der Verlegung des Beschwerdefühhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rers von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) in das Gefängnis B.____, könne sich der Freiheitsentzug nicht mehr auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB abstützen. Es sei daher die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anzuordnen, wobei sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 221 und 229 StPO) richte, zumal keine ausdrückliche Rechtsgrundlage gegeben sei. Im Weiteren führt das Zwangsmassnahmengericht aus, beim vorliegenden Fall handle es sich um eine Konstellation, welche der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft ähnlich sei, wobei in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft antragsberechtigt sei. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall der Straf- und Massnahmenvollzug, welcher an die Stelle der Staatsanwaltschaft trete, befugt gewesen, den Antrag betreffend Sicherheitshaft zu stellen. Sodann sei die Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, mithin in casu die Verwahrung, erfüllt, zumal eine sehr hohe Rückfallgefahr sowie eine eingeschränkte Behandelbarkeit vorliegen würden. Ausserdem sei das Erfordernis einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Falle der Haftentlassung gegeben, wobei auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien. Folglich sei der Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gutzuheissen, wobei diese für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen werde. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. August 2015 und in seiner replizierenden Stellungnahme vom 10. September 2015 vor, die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft sei weder in der StPO noch im StGB geregelt. Ebenso habe der Kanton Basel-Landschaft keine diesbezügliche gesetzliche Grundlage geschaffen. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedürfe ein derartiger Freiheitsentzug allerdings einer gesetzlichen Grundlage, wobei eine analoge Anwendung nicht tolerierbar sei. Überdies sei der Straf- und Massnahmenvollzug nicht antragsberechtigt bezüglich der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, sondern einzig das Gericht, welches über die nachträgliche Verwahrung zu entscheiden habe. Mithin sei der Straf- und Massnahmenvollzug einzig für den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme und den Vollzug der Reststrafe sowie deren Aufschub zuständig. Im Übrigen sei das Strafgericht im angefochtenen Entscheid zu Unrecht als Partei aufgeführt, was in Bezug auf die fehlende Antragsberechtigung des Straf- und Massnahmenvollzugs relevant sei. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 221 StPO verlange einen dringenden Tatverdacht, welcher offensichtlich nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer die ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst habe und die damit zusammenhängende Massnahme aufgehoben worden sei. Ausserdem sei nicht ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer würde durch Verbrechen oder schwere Vergehen andere erheblich gefährden. Namentlich werde es im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.____ vom 30. Mai 2015 als unklar bezeichnet, wie er auf Kinderkontakt reagieren würde. Insgesamt falle das Gutachten zwar kritisch aus, indes bleibe vieles offen. Auch sei die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung des Beschwerdeführers nicht als gross zu qualifizieren. Insbesondere erkenne der Sachverständige einen neuen Behandlungsansatz in Bezug auf die bisher unbehandelte Opferproblematik, weshalb nicht behauptet werden könne, die Therapierbarkeit sei ausgeschlossen oder nicht erfolgsversprechend. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Das Zwangsmassnahmengericht legt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2015 dar, in einem Fall wie dem vorliegenden, mithin einer Anordnung von vollzugsrechtlicher Haft bei vorbestehender Inhaftierung und gleichzeitiger Einreichung eines Antrags auf Anordnung einer Verwahrung, sei allein der Straf- und Massnahmenvollzug antragsberechtigt. Ob dem Strafgericht insofern Parteistellung zukomme, als es berechtigt sei, eine Stellungnahme einzureichen oder eine Beschwerde zu erheben, müsse im vorliegenden Fall daher nicht geprüft werden. Das Strafgericht werde im Rubrum des angefochtenen Entscheids erwähnt und mit einer Kopie des Entscheids bedient, da es vom Ausgang des Haftverfahrens direkt betroffen sei. 2.4 Mit Stellungnahme vom 19. August 2015 führt das Strafgericht seinerseits aus, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei davon auszugehen, dass in der vorliegenden Konstellation die analoge Anwendung von Art. 221 und 229 StPO als Grundlage für Sicherheitshaft anerkennt werde, weshalb eine eigenständige kantonale gesetzliche Grundlage nicht erforderlich sei. Zuständig für die Stellung eines Haftantrags sei bei analoger Anwendung von Art. 229 StPO nur jene Behörde, welche zum massgeblichen Zeitpunkt das Verfahren leite, mithin in casu der Straf- und Massnahmenvollzug. Solange die Aufhebungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, habe das anschliessend mit dem Verfahren befasste Strafgericht noch keine Verfahrensleitung inne. Zu beachten sei überdies, dass im Regelfall von Art. 229 StPO jeweils die Fall überweisende Behörde, nämlich die Staatsanwaltschaft, einen allfälligen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft zu stellen habe, und nicht etwa das erstinstanzliche Gericht, an welches die Verfahrensleitung erst zu diesem Zeitpunkt übergehe. Im Übrigen gehe das Strafgericht davon aus, dass es im vorliegenden haftrechtlichen Verfahren keine Parteistellung innehabe. 2.5 In casu ist zunächst unbestritten, dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB der Vollzugsbehörde zukommt (Art. 62d Abs. 1 StGB), mithin im Kanton Basel-Landschaft der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (§ 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [StVG, SGS 261]). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht, in casu das Strafgericht Basel-Landschaft, in einem zweiten Schritt auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs über die Rechtsfolgen zu befinden, wobei es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO handelt. Dem Gericht obliegt es also, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist und zwar auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 9 Abs. 3 StVG). Zwischen der Beendigung der Massnahme und dem Entscheid des Sachgerichts über die Konsequenzen der Aufhebung stützt sich der Freiheitsentzug der betroffenen Person nicht mehr auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Für diesen Zeitraum stellt sich folglich die Frage der Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Hinsichtlich des Verfahrens betreffend Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist unbestritten, dass dieses keine ausdrückliche Normierung erfahren hat, weder in der basellandschaftlichen noch in der eidgenössischen Gesetzgebung. Hingegen hat das Bundesgericht diesbezüglich in mehreren jüngeren Entscheiden festgehalten, dass bis zum entsprechenden Entscheid des Sachgerichts über die Konsequenzen der Aufhebung der Massnahme die betroffene Person, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, in analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden kann (BGE 139 IV 175, E. 1.2; BGE 141 IV 49, E. 2.6; BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012, E. 2.4; BGer 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014, E. 1.2; BGer 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015, E. 3.4.3; MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 364 N 9). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine analoge Anwendung von Art. 221 und 229 StPO widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass sich der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Borer gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 10. Juni 2010 nicht auf die damals noch nicht in Kraft stehende StPO bezieht, sondern auf die frühere Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, weshalb dieser nicht einschlägig ist (BGE 137 IV 333, E. 2.2.2; BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012, E. 2.5; BGer 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014, E. 1.2). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, im Gegensatz zum Kanton Basel-Landschaft hätten zahlreiche Kantone eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft geschaffen. Dem ist zwar zuzustimmen, gleichwohl ist aus diesem Umstand nicht zu schliessen, eine solche kantonale gesetzliche Grundlage sei notwendig. Vielmehr stellte das Bundesgericht – wie bereits vorstehend dargelegt wurde – wiederholt fest, dass sich die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft generell und qua Bundesrecht auf eine analoge Anwendung von Art. 221 und 229 StPO stützen kann, weshalb es nicht zwingend einer kantonalen Regelung bedarf. 2.7 Ferner ist strittig und daher zu prüfen, welche kantonale Behörde hinsichtlich der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft antragsberechtigt ist, mithin ob der Straf- und Massnahmenvollzug in casu zu Recht den Antrag auf vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gestellt hat, oder ob einzig das Strafgericht antragsberechtigt gewesen wäre. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist in Bezug auf das Verfahren zur Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft die Regelung von Art. 229 StPO analog anzuwenden. Demgemäss entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Ergeben sich hingegen erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung der erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 229 Abs. 2 StPO). Mithin hat jeweils die verfahrensleitende Behörde das entsprechende Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen. Wie bereits vorstehend (Ziffer 2.5 des vorliegenden Beschlusses) dargelegt wurde, kommt die Zuständigkeit zum Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB dem Straf- und Massnahmenvollzug zu (Art. 62d Abs. 1 StGB sowie § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 StVG), wobei das Strafgericht in einem zweiten Schritt auf Antrag des Straf- und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahmenvollzugs über die Rechtsfolgen zu befinden hat, allerdings erst nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. BGE 141 IV 49, E. 2.4 f.). Es zeigt sich somit, dass der Straf- und Massnahmenvollzug bis zur Rechtskraft des Entscheids über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit die Verfahrensleitung innehat. Somit erhellt, dass der verfahrensleitende Straf- und Massnahmenvollzug berechtigt ist, den Antrag auf vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu stellen, und demzufolge nicht das Strafgericht, welchem die Verfahrensleitung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Aufhebung der Massnahme zukommt. 2.8 Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geltend macht, es handle sich vorliegend um einen Fall, welcher vergleichbar sei mit jenem von Art. 229 Abs. 2 StPO, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 229 Abs. 2 StPO regelt den Fall, dass sich die Haftgründe erst nach Übergang der Verfahrensleitung an das Strafgericht ergeben. Dies trifft vorliegend indessen nicht zu, denn dem Strafgericht kam im Zeitpunkt, als sich der Haftgrund ergab, mithin bei Aufhebung der Massnahme, noch gar keine Verfahrensleitung zu, zumal der Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs betreffend Aufhebung der Massnahme noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einzig der Straf- und Massnahmenvollzug über zuverlässige Aktenkenntnis verfügt, während sich das Strafgericht nach Eingang der Akten zunächst eine Übersicht über die Situation des Falls verschaffen müsste, bevor es entscheiden könnte, ob die Notwendigkeit eines Antrags auf vollzugsrechtliche Sicherheitshaft überhaupt besteht. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass sich die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft auf eine analoge Anwendung von Art. 221 und 229 StPO stützen kann und überdies der Straf- und Massnahmenvollzug antragsberechtigt ist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft erfüllt sind. 2.10 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht des Strafverfahrens oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr.). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). 2.11 Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Zu prüfen ist folglich, ob die Anordhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht (BGE 137 IV 333, E. 2.3.1). 2.12 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter unter anderem eine mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat gegen die sexuelle Integrität einer anderen Person begangen hat und aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a), oder aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). Gefordert ist demnach sowohl ein qualifiziertes Verbrechen als Anlasstat als auch eine hohe Rückfallgefahr. Die Voraussetzung der hohen Rückfallgefahr ist erfüllt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Täter weitere Taten derselben Art begeht. Es muss also dasselbe Rechtsgut bedroht sein und eine hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten bestehen, damit die Verwahrung verhältnismässig erscheint (STEFAN TRECHSEL/BARBARA PAUEN BORER, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 64 N 8). Die Rückfallgefahr kann sich gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB aus einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere ergeben, mit welcher die Tat in Zusammenhang stand. Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Mithin ist die Verwahrung ausgeschlossen, wenn eine therapeutische Massnahme Aussicht auf Erfolg hat. Die Bedingung der Unbehandelbarkeit kann in aller Regel nur dann als erfüllt gelten, wenn bereits ein seriöser Behandlungsversuch unternommen worden, aber gescheitert ist (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 64 N 7; STEFAN TRECHSEL/BARBARA PAUEN BORER, a.a.O., Art. 64 N 10 f.). 2.13 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung verurteilt, weshalb die Voraussetzung eines qualifizierten Verbrechens als Anlasstat klarerweise erfüllt ist. Sodann wird im forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.____ vom 30. Mai 2015 festgehalten, es liege eine hohe Rückfallgefahr betreffend sexuelle Übergriffe vor, weshalb damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen werde. Weitere Delikte wie die Anlasstaten, mithin sexuelle Übergriffe wie das Greifen nach den Genitalien von Jungen, das Quetschen, das gegenseitige Masturbieren und Oralverkehr, seien bereits kurzfristig mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dabei sei die Behandelbarkeit sehr gering, mithin sei eine Verbesserung der Legalprognose mittlerweile nicht mehr zu erwarten, auch nicht bei einer weiteren Verlängerung der Massnahme (Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.____ vom 30. Mai 2015, S. 108 ff.). Gestützt auf diese Beurteilung des Sachverständigen ist folglich von einer hohen Rückfallgefahr betreffend die Anlasstaten auszugehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.14 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.____ vom 30. Mai 2015 vorbringt, dieses bezeichne als unklar, wie der Beschwerdeführer auf Kinderkontakte reagieren würde, und überdies erkenne der Sachverständige einen neuen Behandlungsansatz bezüglich der Opferproblematik, weshalb die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung nicht als gross zu qualifizieren sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.13 des vorliegenden Beschlusses) festzustellen, dass Dr. med. C.____ in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 30. Mai 2015 explizit ausführt, dass weitere sexuelle Übergriffe wie das Greifen nach den Genitalien von Jungen, das Quetschen, das gegenseitige Masturbieren und Oralverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Mithin ist keineswegs unklar, wie der Beschwerdeführer auf Kinderkontakte reagieren würde (Forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.____ vom 30. Mai 2015, S. 111). Auch beeinflusst der Umstand, dass die Bearbeitung der Opferproblematik bislang nicht versucht wurde, die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder gar einer Verwahrung in keiner Weise, zumal Dr. med. C.____ darlegt, die Behandelbarkeit müsse aus psychiatrischer Sicht mittlerweile als derart gering eingestuft werden, dass weitere Behandlungserfolge nicht zu erwarten seien, auch nicht bei einer weiteren Verlängerung. Auch wenn sich mit der Bearbeitung der Opferproblematik theoretisch ein neuer Behandlungsansatz ergebe, seien die Erfolgsaussichten sehr gering (Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.____ vom 30. Mai 2015, S. 113). Des Weiteren ist auf die Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK Basel) vom 1. Juli 2015 zu verweisen, wonach die Opferproblematik, mithin der Missbrauch des Beschwerdeführers selbst, immer wieder Thema der Therapie gewesen sei, da der Beschwerdeführer seine Übergriffe zum Teil mit den eigenen Missbrauchserfahrungen begründet habe. Allerdings sei mangels erfüllten Kriterien weder von einer posttraumatischen Belastungsstörung noch einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung auszugehen. Hinzu komme, dass die sogenannte Missbrauchshypothese in der aktuellen Literatur umstritten sei und bisher kein eindeutiger Beleg dafür habe gefunden werden können, dass ein Zusammenhang zwischen den eigenen Erfahrungen und späteren pädophilen Handlungen bestehe. Selbst wenn die vorgenannte Störung bestehen würde, seien die Therapieaussichten aus verschiedensten Gründen stark eingeschränkt und daher als äusserst gering einzuschätzen. 2.15 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion eine stationäre Massnahme oder gar eine Verwahrung ausgesprochen wird. Zu prüfen ist nachfolgend, ob überdies ein besonderer Haftgrund besteht. 2.16 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen", wobei Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen ist, dass "Verbrehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Delikte können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass es – selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten – nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen. Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann daher sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (BGE 137 IV 13, E. 3 ff.; Pra 2011 Nr. 90 S. 641; BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013, E. 3.5.1). 2.17 In Bezug auf die Voraussetzung von früher begangenen, gleichartigen Vortaten kann in casu ohne Weiteres auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung verurteilt worden ist. Sodann wurde vorstehend (Ziffer 2.13 f. des vorliegenden Beschlusses) bereits dargelegt, dass in Beachtung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.____ vom 30. Mai 2015 eine hohe Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher sexueller Nötigung besteht, weshalb auch die Voraussetzung der ausgesprochen ungünstigen Rückfallprognose zu bejahen ist. Im Übrigen ist die Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte angesichts der drohenden Sexualkriminalität ohne Weiteres gegeben (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 Fn. 63). 2.18 Demnach sind die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr in casu durchwegs erfüllt. Sodann erweist sich die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr bezüglich schwerer Straftaten und die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung nicht als unverhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die bestehende hohe Wiederholungsgefahr wirkungsvoll bannen und die Haft entbehrlich machen könnten, sind überdies nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sind damit erfüllt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.19 Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate, anzuordnen (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 137 IV 180, E. 3.5; Pra 2012 Nr. 12 S. 66 ff.). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N 14). In casu liegt klarerweise ein solcher Ausnahmefall vor, zumal die Voraussetzungen der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft offenkundig auch nach mehr als drei Monaten nach wie vor gegeben sein werden. Demzufolge hat das Zwangsmassnahmengericht die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu Recht für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. 2.20 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu Recht erfolgt ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und in Bestätigung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 29. Juli 2015 abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind. 3.2 Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Vorliegend geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Überdies bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Zudem liegt kein Bagatellfall vor, weshalb die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Advokat Alain Joset für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen ist. 3.3 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO Fr. 200.-pro Stunde beträgt. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten ist sodann 1/3 bis http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen (§ 3 Abs. 3 TO), wobei in casu Fr. 100.-- eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'620.--, für angemessen. Der Beschwerdeführer, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015, auszugsweise lautend:
"1. In Gutheissung des Antrags der Straf- und Massnahmenvollzugs wird die Weiterdauer der Haft in Form von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten bis zum 17. Januar 2016 angeordnet."
wird in Abweisung der Beschwerde vollumfänglich bestätigt.
2. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Alain Joset als sein Rechtsvertreter bewilligt.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 120.--, insgesamt somit Fr. 1'620.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Beschwerdeführer, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 1B_375/2015). http://www.bl.ch/kantonsgericht