Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. September 2015 (470 15 184) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung zufolge Rechtfertigungsgrund Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, c/o KESB C.____, Beschwerdegegner
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 23. Juli 2015
http://www.bl.ch/kantonsgericht
2 von 13 A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B.____ unter anderem wegen übler Nachrede zum Nachteil von A.____ geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ein (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Die Verfahrenskosten und die Kosten für diese Verfügung wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung) und der beschuldigten Person wurden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
B. A.____ erhob mit Eingabe vom 3. August 2015 gegen obgenannte Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die besagte Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben, (2.) es sei der Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und übler Nachrede zu verurteilen und angemessen zu bestrafen, (3.) eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wieder neu aufzunehmen, (4.) alles unter o/e- Kostenfolge.
C. Mit Stellungnahme vom 14. August 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung und auf die Akten, (1.) es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung zu bestätigen, (2.) es seien die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer zu überbinden.
D. B.____ verzichtete auf eine fakultative Stellungnahme.
Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition
3 von 13 (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 383 StPO).
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund seiner Strafanzeige vom 27. Januar 2015 (act. 1 ff.) als Privatkläger i.S.v. Art. 118 StPO konstituiert hat. Er richtet seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten unter anderem wegen übler Nachrede zum Nachteil des Privatklägers eingestellt worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 24. Juli 2015 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 3. August 2015 erweist sich damit als rechtzeitig erhoben und ist rechtsgenüglich begründet. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Schliesslich ist festzustellen, dass der Privatkläger die mit Verfügung vom 5. August 2015 angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- fristgerecht erbracht hat, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2. Insofern der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und übler Nachrede zu verurteilen und angemessen zu bestrafen (vgl. S. 1, 8 und 11 f. der Beschwerde), ist jedoch nicht auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten: Wie sich offenbar der Kenntnis des Beschwerdeführers entzieht, eröffnete die Staatsanwaltschaft zwei getrennte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs bzw. übler Nachrede, wobei sie mit separater Ver-
4 von 13 fügung vom 15. Juni 2015 das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs einstellte. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Tatbestands weder als Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO noch als Privatkläger i.S.v. Art. 118 StPO figuriert, sondern lediglich als Anzeigesteller, kommen ihm insofern keine Parteirechte i.S.v. Art. 104 StPO zu und er ist insbesondere nicht legitimiert, diese Verfahrenseinstellung mittels Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO). In Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese Strafnorm nicht primär Individualrechtsgüter schützt. Praxisgemäss gelten diesfalls nur diejenigen Personen als Geschädigte, die in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Tathandlung ist (vgl. BGer 1B_432/2011 vom 20. September 2012, Erw. 2.3., m.w.H.). Der Beschwerdeführer steht jedoch in keinerlei rechtlicher Beziehung zur involvierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) C.____ bzw. zu deren damaligem Präsidenten B.____ und ist durch deren Handlungen auch nicht unmittelbar betroffen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Erfüllung des Tatbestands des Amtsmissbrauchs nicht durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen ist, führt der Beschwerdeführer selbst aus, der Beschuldigte habe zum Nachteil diverser Angehöriger der Familie D.____ - und nicht zum eigenen Nachteil - sein Amt missbraucht (vgl. S. 12 der Strafanzeige). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer mittels Beschwerde beantragen, es sei der Beschuldigte wegen übler Nachrede zu verurteilen und angemessen zu bestrafen, da eine materielle Beurteilung dieses Delikts nur dem Sachgericht zusteht und ausschliesslich mit dem Rechtsmittel der Berufung, nicht aber der Beschwerde, weiter gezogen werden kann. Es ist somit nachfolgend die Prüfung durch die Beschwerdeinstanz darauf zu beschränken, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren wegen übler Nachrede eingestellt hat.
3. Was schliesslich die seitens des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge (amtliche Erkundigung im Kinderheim E.____ sowie Befragung des Beschwerdeführers als Zeuge; vgl. S. 5 der Beschwerde) betrifft, so ist zunächst in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass Beschwerden in aller Regel in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). Sollte die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gutgeheissen werden, kann die Beschwerdeinstanz in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, wozu auch die Abnahme weiterer Beweise gehören kann. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
5 von 13 II. Materielles 1. Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2015 liegt folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer setzte sich seit längerem für die Flüchtlingsfamilie D.____ ein, indem er nach dem Freitod der Kindsmutter die Zusammenführung des Kindsvaters aus dem Ausland mit den drei sich in der Schweiz befindlichen Kindern unterstützte und um einen geeigneten Unterbringungsort für die Kinder bemüht war. Er nahm zu diesem Zweck selber mit diversen Institutionen Kontakt auf. Am 15. August 2013 suchte der Beschwerdeführer den Wohnort der Pflegefamilie F.____ in G.____ auf, welche zu dieser Zeit zwei der drei Kinder betreute. Ohne Einwilligung der Betroffenen hielt der Beschwerdeführer das Haus der Pflegefamilie, eines der drei Kinder auf der Strasse Velo fahrend sowie die mutmassliche Pflegemutter auf dem Balkon sitzend fotografisch fest. Diese Fotos stellte er der KESB C.____ zusammen mit einem Schreiben, datierend vom 16. August 2013, zu (vgl. act. 129 ff.). Am 31. Oktober 2013 fällte die KESB C.____ einen Entscheid betreffend Änderung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen: Errichtung von Vormundschaften, Besuchsrechtsregelung. In diesem von B.____, damaligem Präsident der KESB C.____, unterzeichneten Entscheid wurde auf S. 18 unter anderem (wörtlich) ausgeführt:
„Die Tatsache, dass der den Vater unterstützende A.____ einen erneuten Beziehungsabbruch zur Pflegefamilie F.____ mit dem Nachspionieren, anders kann es die KESB C.____ nicht nennen, in Kauf genommen hat oder zumindest nicht daran dachte aber hätte denken müssen (im strafrechtlichen Jargon wäre dies ein eventualvorsätzliches Verhalten), und A.____ trotz dem klaren Ansprechen seitens der KESB C.____ anlässlich der Anhörung vom 03.09.2013 an H.____ D.____ gerichtet, weiterhin von H.____ D.____ als verlässliche Ansprech- und Unterstützungsperson angesehen wird, befremdet sehr. (…) Dieses, nach den Problemen in Bezug auf die unangekündigte Überbringung von Weihnachtsgeschenken durch Familienangehörige und/oder Freunde, brüchige Vertrauensverhältnis wurde durch die Nachstellungen von A.____ nachhaltig gestört“ (vgl. act. 31 ff., insb. 65).
Dieser Entscheid wurde mehreren im Verfahren involvierten Personen zugestellt (vgl. act. 73). Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 zeigte A.____ B.____ wegen übler Nachrede und Amtsmissbrauchs bei der Staatsanwaltschaft an und machte dabei unter anderem geltend, dieser habe ihn mit den Ausdrücken „Nachspionieren“ und „Nachstellungen“ im obgenannten Entscheid in seiner Ehre verletzt.
6 von 13 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete zunächst gegen B.____ ein Verfahren wegen übler Nachrede, stellte dieses jedoch mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wieder ein. Sie begründet dies damit, dass das Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar sei und das Verfahren daher nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen sei. Der Begriff „Nachspionieren“ bedeute „heimliches Auskundschaften“ und derjenige der „Nachstellung“ werde als „beharrliches Aufsuchen der Nähe eines anderen Menschen“ bezeichnet. Es könne offen bleiben, ob diese beiden Begriffe ein unehrenhaftes Verhalten beschrieben und geeignet seien, den Ruf einer Person zu schädigen, da der Beschuldigte aufgrund der Vorgehensweise des Anzeigeerstatters A.____ begründeten Anlass gehabt habe, dessen Verhalten auf diese Weise zu beschreiben. Der Anzeigeerstatter sei im vorgenannten Verfahren der KESB C.____ zwar als Unterstützungsperson des Vaters der drei Kinder involviert, jedoch nie Partei gewesen. Er sei nicht einverstanden gewesen mit der Unterbringung von H.____ I.____ und H.____ J.____ bei der Pflegefamilie F.____ und habe aktiv versucht, gegen diese Unterbringung vorzugehen. Er habe die Familie F.____ mehrfach unangemeldet besucht, um einen Augenschein zu nehmen. Darüber hinaus habe er sich versteckt und am 15. August 2015 heimlich und in unerlaubter Weise mehrere Fotografien der Pflegemutter und des Kindes I.____ H.____ gemacht und diese bei der KESB C.____ eingereicht. Dieses Verhalten sei durch die im Entscheid der KESB C.____ verwendeten Begriffe treffend beschrieben worden, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Pflegeeltern aufgrund des Verhaltens des Anzeigeerstatters kurz davor gewesen seien, das Pflegeverhältnis abzubrechen, da sie sich belästigt gefühlt hätten. Der Beschuldigte habe demnach einerseits aufgrund der Äusserungen der Pflegeeltern zum Verhalten von A.____ wie auch aufgrund der von A.____ bei der KESB C.____ eingereichten Fotografien Beweise dafür gehabt, dass der Anzeigesteller die Familie F.____ heimlich ausgekundschaftet habe. Die Begriffe seien im besagten Entscheid der KESB C.____ vom Beschuldigten lediglich verwendet worden, um dem Vater der Kinder aufzuzeigen, dass das Verhalten von A.____ nicht vertrauensfördernd sei und das Verfahren erschwere (vgl. S. 1 f. der Einstellungsverfügung).
3. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. August 2015 zusammenfassend aus, der Beschuldigte habe gegen ihn einen regelrechten Privatkrieg zu führen begonnen, dies im Sinne einer Machtdemonstration und zulasten des Kindeswohls. Schliesslich sei es zu den diffamierenden Ausführungen des Beschuldigten im Entscheid vom 31. Oktober 2013 gekommen. Der Beschwerdeführer sei dabei eines Verhaltens bezichtigt worden, das er nicht begangen habe (vgl. S. 3-8 der Beschwerde). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren habe zu lange gedauert und dabei habe die Staatsanwaltschaft nicht nur versucht, das Verhalten des Beschuldigten schön zu reden, sondern drehe
7 von 13 den Spiess um. So solle der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Grundlage dafür geschaffen haben, dass der Beschuldigte ihm ein „Nachspionieren“ sowie ein „heimliches Auskundschaften“ habe unterstellen dürfen. Ein solches Verhalten habe der Beschwerdeführer nie an den Tag gelegt, weshalb für die mutmassliche üble Nachrede zu Lasten des Beschwerdeführers und begangen durch den Beschuldigten kein Wahrheitsbeweis erbracht werden könne (vgl. S. 9 der Beschwerde). In rechtlicher Hinsicht habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt, weshalb er sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB strafbar gemacht habe. „Nachspionieren“ und „Nachstellen“ seien äusserst negativ behaftete Begriffe, welche einem Menschen unterstellten, einen schlechten Charakter zu haben. Diese Begriffe würden heute auch eng im Zusammenhang mit Stalking gebraucht. Im Raum stehe mitunter der Vorwurf, die strafrechtlich geschützte Privatsphäre eines Dritten verletzt zu haben. Es stelle eine krasse Herabsetzung der Ehre eines Dritten dar, wenn dieser den Entscheid einer Behörde kritisch hinterfrage, sich mit viel Zivilcourage vor Ort ein Bild mache und einen Missstand aufdecke sowie melde, dann mit den Begriffen „Nachspionieren“ und „Nachstellungen“ versehen werde. Diese Darstellung des Charakters des Beschwerdeführers verfolge diffamierende Absichten, weshalb die Voraussetzungen einer Ehrverletzung zweifelsohne gegeben seien. Die entsprechenden Äusserungen seien nicht sachbezogen und gingen eindeutig über das Notwendige hinaus. Sie seien in der Formulierung unnötig verletzend, sei doch nicht einzusehen, weshalb die Verwendung dieser negativen Begriffe einen Einfluss auf die Frage des Kindswohls und die Zusammenführung des Kindsvaters mit seinen drei Kindern haben solle. Diese diffamierende Absicht ergebe sich zudem aus dem Gesamtkontext des Entscheids vom 31. Oktober 2013, der gespickt sei mit Seitenhieben gegen den Beschwerdeführer. Somit stehe fest, dass der Beschuldigte die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers verletzt habe (vgl. S. 9 f. der Beschwerde).
4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2015 im Wesentlichen auf ihre Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2015 sowie auf die Akten.
5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Unter Einstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitergehende
8 von 13 Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 319 N 1). Laut Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts geht es dabei allgemein ausgedrückt um Gründe, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten (BBl 2006 1272 f.). Die Gerichte sollen in solchen Fällen nicht unnötig belastet werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
Erforderlich für eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist, dass ein Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist. Obwohl dies die StPO nicht ausdrücklich bestimmt, gilt Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO auch beim besonderen Strafausschlussgrund bei übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 7). Bereits aus diesem Grund erscheint im vorliegenden Fall Art. 319 Abs. 1 lit. c und nicht - wie seitens der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung angewendet - lit. e StPO als einschlägige Norm. Denn eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO erfolgt in erster Linie aus den in Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung) genannten Gründen. Dazu gehören unter anderem ein fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB), Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) und Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB). Hinzu kommen im StGB und im Nebenstrafrecht zahlreiche Normen, die ein Absehen oder Umgangnehmen von der Bestrafung oder eine Strafbefreiung gestatten, ohne eine Verfahrenseinstellung explizit zu erwähnen (vgl. FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Art. 319 N 2).
Des Weiteren gilt es, das Verhältnis des obgenannten besonderen Strafausschlussgrundes gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zum allgemeinen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB zu beleuchten. Demnach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die noch unter altem Recht in Art. 32 StGB erwähnte Amts- und Berufspflicht bildete bereits damals keinen selbstständigen Rechtfertigungsgrund. Amts- und Berufspflicht sind und bleiben kasuistische Gruppen der Rechtfertigung durch Gesetz oder
9 von 13 sonstige selbstständige Rechtfertigungsgründe (vgl. STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in Stefan Trechsel / Mark Pieth ([Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 14 N 6). Praktisch wichtig ist die Rechtfertigung durch ehrverletzende Äusserungen: Sie setzt allgemein voraus, dass die Äusserung sachbezogen ist, nicht über das Notwendige hinausgeht und in guten Treuen vorgebracht wird (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, a.a.O., N 8, m.w.H., u.a. auf BGE 123 IV 97, 106 IV 179). In BGE 123 IV 97 war das Verhalten eines Pressesprechers der Stadtpolizei zu beurteilen, welcher in einer Pressemitteilung fälschlicherweise einen anderen als den tatsächlich sich zu einem Anschlag bekennenden Verein erwähnte. Das Bundesgericht erwog, dass die ehrverletzende Äusserung eines Beamten dann durch die Amtspflicht gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt sei, wenn der Beamte sich in Erfüllung seiner Amtspflicht geäussert habe, die Äusserung sachbezogen sei, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgehe, nicht unnötig ehrverletzend sei und nicht wider besseres Wissen erfolge. Dass die ehrverletzende Äusserung unwahr sei und der Beamte dies bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, schliesse - gleich wie bei ehrverletzenden Äusserungen von Zeugen - die Anwendung von Art. 32 StGB nicht aus. Wer verpflichtet sei, zu äussern, was er für wahr halte, unterscheide sich wesentlich von demjenigen, welchem es freistehe, ob er sich äussern wolle oder nicht. Daher rechtfertige es sich, auf den zur Äusserung Verpflichteten unter den genannten Voraussetzungen Art. 32 StGB anzuwenden und ihn von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien (BGE a.a.O., Erw. 2.c) aa)). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid zudem ausdrücklich fest, dass Art. 32 StGB gegenüber Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang habe. Es sei somit nicht darüber zu befinden, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE a.a.O., Erw. 2.c) cc)). In BGE 106 IV 179 war der Sachverhalt zu beurteilen, wonach ein Amtsstatthalter einen Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Wirtschaftsgesetz schuldig erklärt hatte und diesen Entscheid unter anderem mit folgendem Satz begründete: „Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass der Angeschuldigte aus reiner Profitgier gehandelt hat“. Der Angeschuldigte reichte gegen den Amtsstatthalter Ehrverletzungsklage ein, welche jedoch sowohl von der ersten wie auch von der zweiten kantonalen Instanz abgewiesen wurde. Das Bundesgericht erwog, dass die Vorinstanz zutreffend dem allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht Vorrang vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gegeben habe. Letztgenannte Bestimmung komme nur zum Zuge, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils ergebe. Zur Amtspflicht gehöre auch die Verpflichtung von Gerichten und Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen (BGE a.a.O., S. 181). Des Weiteren führte das Bundesgericht aus, bei der Motivierung von Entscheidungen müssten vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt oder
10 von 13 zusammenfassende Werturteile abgegeben werden. Soweit solche an sich die Ehre des Betroffenen verletzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides direkt zusammenhingen und der notwendigen Begründung dienten, seien sie durch die Amtspflicht gedeckt. Der begründende Richter oder Beamte könne sich auf Art. 32 StGB berufen; für die sachbezogenen Argumente, die er in einer vertretbaren Weise und nicht unnötig ehrverletzend darlege, könne er nicht wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB verfolgt und allenfalls zur Leistung eines Entlastungsbeweises gezwungen werden. Wer in seiner amtlichen Funktion auch ehrenrührige Fakten zusammenstellen und Wertungen über persönliche Eigenschaften und Motive abgeben müsse, sei durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit er mit seinen Äusserungen nicht eindeutig über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgehe oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstelle (BGE a.a.O., S. 182). Art. 32 StGB schütze den Beamten, der bei der Ausübung seines Amtes Verhaltensweisen bewerten und sich über Umstände äussern müsse, die den Ruf eines Menschen tangieren könnten, vor der Bedrohung mit Ehrverletzungsklagen. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die Äusserung des Amtsstatthalters als sachbezogen und in Ausübung der Amtspflicht erfolgt. Es habe sich um eine wohl etwas scharf formulierte, aber vertretbare Stellungnahme im Rahmen eines amtlichen Entscheides gehandelt (BGE a.a.O., S. 183).
5.2 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob das Strafverfahren wegen übler Nachrede, begangen durch die Verwendung von Begriffen wie „Ausspionieren“ und „Nachstellungen“ im Bericht der KESB C.____ vom 31. Oktober 2013, zu Recht durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist, weil der Beschuldigte sich bei seinen Formulierungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB bzw. alt Art. 32 StGB berufen kann bzw. weil der Strafausschlussgrund gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB greift. Dass der Beschuldigte als damaliger Präsident der KESB C.____ die Verantwortung für die schriftliche Formulierung im betreffenden Entscheid trägt, ist unbestritten (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Februar 2015, act. 147). Ebenso klar ist der Beschuldigte als Beamter bzw. die KESB C.____ als Behörde im Rechtssinn anzusehen. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzustellen, dass den Begriffen des „Nachspionierens“ und des „Nachstellens“ in der Tat etwas Negatives anhaftet. Das Kantonsgericht erachtet jedoch die Einschätzung der KESB C.____ im genannten Bericht, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers „nicht gerade vertrauensfördernd“ gewesen sei und dem bereits anwaltlich vertretenen Familienvater der betroffenen Familie wohl eher geschadet denn genützt habe, als nachvollziehbar. Zudem wird im fraglichen Bericht ausdrücklich erwähnt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht anders bezeichnet werden könne, um es treffend zu beschreiben (vgl. Bericht S. 18 oben: „Nachspionieren, anders kann es die KESB C.____
11 von 13 nicht nennen“). Wie der Beschuldigte auch anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2015 schlüssig ausführt, sei die Intention für die Verwendung dieser Begriffe und die Umschreibung des Verhaltens nicht gewesen, den Beschwerdeführer als charakterlich schlecht darzustellen, sondern dem Vater aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer ihn durch solche Aktionen nicht auf dem Weg zu einem guten Vater-Kind-Pflegefamilien-Verhältnis unterstütze (vgl. act. 151). Aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages, sämtliche erstinstanzlichen Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu fällen, musste die KESB fraglos den für ihren Entscheid relevanten Sachverhalt umfassend abklären und in den Entscheiderwägungen auch aufführen. Die in den Erwägungen enthaltenen Begriffe „Nachspionieren“ und „Nachstellungen“ wurden seitens des Beschuldigten als Präsident und Mitglied des Spruchkörpers der KESB C.____ in Erfüllung seiner Amtspflicht verwendet. Sie erscheinen als sachbezogene Argumente und nicht eindeutig über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige, nämlich die Umschreibung des relevanten Sachverhalts, hinausgehend. Schliesslich erachtet das Kantonsgericht die Äusserung bzw. die fragliche Passage nicht als unnötig ehrverletzend und nicht wider besseres Wissen erfolgt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die KESB als Behörde und damit auch der Beschuldigte als Beamter die obgenannten Begriffe zur Ausübung seiner Amtspflicht verwenden durfte. Sein Handeln erscheint somit im Sinne von Art. 14 StGB bzw. alt Art. 32 StGB gerechtfertigt.
Da der Rechtfertigungsgrund, wie bereits erwähnt, einem allfälligen Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgeht, braucht folglich nicht geprüft zu werden, ob die vom Beschuldigten vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. An dieser Stelle sei jedoch angeführt, dass dem Beschuldigten auch ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ohne Weiteres der sog. Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde, da das „Nachspionieren“ und „Nachstellen“ begründende Verhalten seitens des Beschwerdeführers keineswegs bestritten ist und zudem aufgrund der von diesem selbst ins Recht gelegten Fotografien eine liquide Beweislage zugunsten des Beschuldigten geschaffen wurde.
Nicht gehört werden kann schliesslich den Vorwurf des Beschwerdeführers bezüglich der langen Verfahrensdauer. Denn es ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst einen massgeblichen Beitrag zur Verlängerung der Verfahrensdauer geleistet hat, indem er bzw. seine Rechtsvertretung es bis zum Abschluss des Verfahrens unterliess, zu einer Einvernahme zu erscheinen (vgl. Korrespondenz bzw. Aktennotizen, act. 217-249).
12 von 13 5.3 Im Ergebnis ist daher die Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 3. August 2015 entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit einhergehend sind die in Ziff. I.3. erwähnten Beweisanträge somit nicht zu prüfen. Allerdings erachtet das Kantonsgericht, wie bereits erwähnt, nicht den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, sondern denjenigen von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO als anwendbar. Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2015 ist daher wie folgt umzuformulieren: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt“.
III. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die mit Valuta-Datum vom 17. August 2015 durch den Beschwerdeführer entrichtete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen; es wird ihm mithin keine Parteientschädigung ausgerichtet.
13 von 13 Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2015 wird wie folgt abgeändert:
„1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt“.
Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2015 bestätigt.
3.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die entrichtete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen