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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. August 2015 (470 15 182) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Untersuchungshaft
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch lic. iur. Markus Steiner, Wilenstrasse 136, 8832 Wilen bei Wollerau, Beschwerdeführer
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 16. Juli 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 16. Juli 2015 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A.____ gutgeheissen und diese vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 9. Oktober 2015 verlängert.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, mit Eingabe vom 28. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Rechtsanwalt Markus Steiner als amtlicher Verteidiger.
C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 bewilligte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Rechtsanwalt Markus Steiner für das Beschwerdeverfahren.
D. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
E. Mit Stellungnahme vom 6. August 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
F. Der Beschwerdeführer hielt mit replizierender Stellungnahme vom 17. August 2015 an seinen mit Beschwerde vom 28. Juli 2015 gestellten Rechtsbegehren fest.
Auf die Begründung des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
Erwägungen 1. Formelles […]
2. Materielles 2.1 In Art. 212 Abs. 1 StPO wird der Grundsatz statuiert, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).
2.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 16. Juli 2015, aufgrund der besonderen Umstände (Sicherstellung von gebrauchtem Growmaterial, Stromverbrauch, Anzahl der sichergestellten Mobiltelefone, wirtschaftliche Situation des Beschuldigten in Relation zur Höhe der Miete, Aussagen von B.____ und C.____, Aussagen von D.____, installierter Starkstromanschluss) sei ein dringender Tatverdacht betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Sachverhalt E.____ gegeben. Ebenso würden die E-Mails zwischen dem Beschuldigten und F.____ belastende Aussagen (Zusammensetzung Dünger) enthalten. Ob von Banden- und Gewerbsmässigkeit auszugehen sei, könne offen gelassen werden. In Bezug auf die Sachverhalte G.____ und H.____ könne hingegen nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass I.____ sowohl bei E.____ als auch H.____ beteiligt gewesen sei und der Beschuldigte diesen kenne, vermöge allenfalls einen (Anfangs-)Tatverdacht zu begründen, welcher allerdings nicht als dringend gelten könne. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, in Bezug auf den Sachverhalt E.____ sei der Beschuldigte noch zu seinen zahlreichen Kommunikationsmitteln zu befragen, sei unklar, weshalb die Kommunikationsmittel des Beschuldigten noch nicht ausgewertet seien, zumal ihm bereits entsprechende Ergebnisse vorgehalten worden seien. Mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts bei den Sachverhalten G.____ und H.____ müsse nicht geprüft werden, ob diesbezüglich Kollusionsgefahr vorliege. Hingegen sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen, zumal der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft sei und überdies eine ungünstige Prognose vorliege, da der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens erneut delinquiert habe. Sodann sei auch die zeitliche Verhältnismässigkeit gegeben. Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots könne festgestellt werden, dass nach der Haftanordnung über fünf Wochen keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Mittlerweile werde das Verfahren jedoch zügig durchgeführt. Gleichwohl sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aktion L.____ bisher nicht angeklagt worden sei. Dessen ungeachtet berühre eine allfällige Verfahrensverzögerung derzeit die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nicht.
2.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer zusammenfassend fest, hinsichtlich des dringenden Tatverdachts betreffend den Sachverhalt E.____ führe die Vorinstanz mehrere Umstände an, die diesen begründen sollen. Jedoch habe sie es unterlassen, sich im Einzelnen konkret mit diesen Umständen auseinanderzusetzen, weshalb sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass C.____ anfangs Dezember 2014 trotz Kontrollgang keine Gerüche habe feststellen können, obwohl sich die Hanfpflanzen im Wachstum hätten befinden müssen. Hinzu komme, dass der Geruch von Hanfpflanzen permanent hätte feststellbar sein müssen und überdies das in E.____ sichergestellte Growmaterial aus der Hanfindooranlage M.____ stamme, wobei der Beschwerdeführer dieses in E.____ gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lagert habe. In Bezug auf den Stromverbrauch sei festzuhalten, dass die gemieteten Räumlichkeiten am 12. Januar 2015 an C.____ übergeben worden seien, dennoch sei der Stromverbrauch nahezu gleich hoch geblieben, was ein Beleg dafür sei, dass der hohe Stromverbrauch auf die fünf Heizlüfter zurückzuführen sei. Ferner habe D.____ zu Protokoll gegeben, er habe dem Beschwerdeführer die 670 "J.____" nicht geliefert, weshalb daraus nicht auf den Betrieb einer Hanfindooranlage geschlossen werden könne. Ebenso wenig könne aufgrund seiner nicht transparenten finanziellen Situation angenommen werden, er habe eine Hanfindooranlage betrieben. Auch würden betreffend den Sachverhalt G.____ bloss Vorbereitungshandlungen geschildert, allerdings liege damit noch nicht einmal ein Versuch vor. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr sei festzuhalten, dass hinsichtlich Marihuana bei einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer gesprochen werden könne, zumal auch keine diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien. Folglich sei die Wiederholungsgefahr zu verneinen.
2.4 Die Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, aufgrund der Verfahrensakten habe sich der dringende Tatverdacht betreffend den Sachverhalt E.____ eindeutig erhärtet. Ferner werde der Sachverhalt G.____ weiterhin untersucht, wobei es sich nicht um einen Versuch, sondern eher um eine vollendete Tat handle, da sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit vor Ort in Spanien aufgehalten habe. Aus dem E-Mail-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und G.____ gehe hervor, dass mindestens ein Transport über die spanisch-französische Grenze konkret geplant worden sei. Auch würden zahlreiche telefonische Kontakte zwischen den beiden hinzukommen. In Bezug auf den Sachverhalt H.____ würden neben der Bekanntschaft des Beschuldigten mit dem Elektriker I.____ noch diverse weitere Umstände den dringenden Tatverdacht begründen, wobei namentlich auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der zahlreichen Mobiltelefone des Beschwerdeführer zu verweisen sei. Die Häufigkeit dieser Kontaktaufnahmen, welche jeweils bevor und unmittelbar im Anschluss an die Gespräche mit I.____ stattgefunden hätten, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils mit seinen Billighandys telefoniert habe, sowie seine Weigerung, diese Kontaktpersonen zu identifizieren oder die Gründe für die Kontaktaufnahmen zu nennen, würden den dringenden Tatverdacht erhärten. Ferner habe der Beschwerdeführer zu den Treffen mit I.____ jeweils den Betreiber der Anlage H.____, K.____, gesandt. Bezüglich der Kollusionsgefahr sei festzuhalten, dass die Untersuchungen zu den Sachverhalten G.____ und H.____ noch am Anfang seien. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den illegal erwirtschafteten Mitteln seinen Lebensunterhalt bestritten und die Hanfindooranlagen in E.____ und H.____ finanziert habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer trotz einschlägigen Verurteilungen und des gegen ihn geführten Verfahrens L.____ erneut straffällig geworden. Folglich sei neben der Kollusions- auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Im Übrigen sei angesichts der Vielzahl der Sachverhalte, der mutmasslichen Mittäter sowie der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens die Verhältnismässigkeit nach wie vor gewahrt.
2.5 – 2.19 […]
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.20 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen". Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0); Vergehen bilden Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die deutschsprachige sowie die italienische Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind als missglückt einzustufen, denn "minder schwere" Verbrechen werden vom Wortlaut nicht erfasst, obwohl sie mit höheren Strafen bedroht sind als Vergehen. Sachgerecht erscheint, jegliche Verbrechen zu erfassen. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – "des crimes ou des délits graves" – ist die Bestimmung deshalb durch Umplatzierung des Adjektivs "schwere" dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Delikte können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass es – selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten – nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen. Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann daher sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (BGE 137 IV 13, E. 3 ff.; Pra 2011 Nr. 90 S. 641; BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013, E. 3.5.1).
2.21 In casu ist die Voraussetzung von früher begangenen, gleichartigen Vortaten offenkundig erfüllt, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland sowie in Frankreich einschlägig vorbestraft ist, unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. April 2015; Auskunft aus dem Deutschen Zentralregister vom 25. November 2013; Auszug aus dem Französischen Strafregister vom 21. November 2013). Im Übrigen ist die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz klarerweise als schweres Delikt im Sinne des Gesetztes zu qualifizieren und gilt mithin als erheblich sicherheitsrelevant http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2015, E. 3.7). Zwar ist Cannabis nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Cannabis ist aber in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich, insbesondere nicht für Jugendliche mit grösseren Schwierigkeiten. Den Cannabis-Produkten wohnen nicht vernachlässigbare Gefahren und Risiken inne (BGE 120 IV 256, E. 2b; BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 3.4). Der unbefugte Verkehr mit derartigen Substanzen, von der Produktion bis hin zum Verkauf, wird zunehmend lukrativ und stellt somit eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der Sicherheit dar, bildet doch je länger je mehr der Handel mit Cannabis/Marihuana Bestandteil von unzähligen strafbaren Handlungen, welche nicht selten von professionell agierenden Kriminellen beherrscht wird.
2.22 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des gegen ihn zeitgleich geführten Verfahrens L.____ begangen hat. Überdies fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die vorliegenden Straftaten begangen hat, nachdem er aufgrund des Verfahrens L.____ mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht hatte. Mithin ihn der damalige Haftaufenthalt nicht von seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten können. Hinzu kommt – wie bereits dargelegt – die intransparente finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Angesichts dieser Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der intransparenten finanziellen Situation des Beschwerdeführers (BGer 1B_202/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.5.3), ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen und demzufolge – neben dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr – auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr zu bejahen.
2.23 – 2.28 […]
3. Kosten […]
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 16. Juli 2015, lautend:
"1. In Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 3 Monaten bis zum 9. Oktober 2015 verlängert."
wird in Abweisung der Beschwerde des Beschuldigten bestätigt.
2. Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 16. Juli 2015, lautend:
"3. Die Entschädigung der Verteidigung für das vorliegende Verfahren wird durch die verfahrensabschliessende Behörde festgesetzt."
wird von Amtes wegen aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Zeitaufwand der Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht für die verfahrensabschliessende Behörde nachträglich festzustellen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Steiner, ein reduziertes Honorar von Fr. 2'481.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 198.50, insgesamt somit Fr. 2'679.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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