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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.10.2015 470 15 178

13 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,622 mots·~8 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens; unentgeltliche Rechtspflege; die Beschwerde erweist sich als unbegründet; Abweisung.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Oktober 2015 (470 15 178) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Basilius Kupferschmied Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

C.____, Beschuldigter

Verantwortliche der D.____ Genossenschaft, Beschuldigte

E.____ AG, Beschuldigte

F.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juli 2015

A. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft gegen den G.____ (gemeint wohl: G.____ AG, heute: H.____ AG), C.____, die D.____ Geschäftsleitung Nordwestschweiz (gemeint wohl: die Verantwortlichen der D.____ Genossenschaft), die E.____ AG und F.____ Strafanzeige „wegen eines organisierten Verbrechens […] sowie Wirtschaftskriminalität“ ein. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 20. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei das Strafverfahren an die Hand zu nehmen; es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin wegen fehlender Darlegung der Gründe, welche einen anderen Entscheid nahe legen bzw. inwiefern die angefochtene Verfügung konkret zu korrigieren wäre, die Eingabe vom 20. Juli 2015 zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie wurde aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 3. August 2015 eine mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO konforme Beschwerde einzureichen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- bis zum 3. August 2015 zu erbringen. D. Mit Eingabe vom 3. August 2015 begehrte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem führte sie aus, sie sei nicht in der Lage, die einverlangte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- zu begleichen, weil sie monatlich nur eine AHV-Rente von Fr. 1‘326.-- und Alimente von Fr. 250.-- erhalte. E. Mit Verfügung vom 5. August 2015 setzte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 17. August 2015, um darzulegen, inwiefern sie die Beschwerde vom 20. Juli 2015 zur Durchsetzung von Zivilansprüchen erhoben hat, und um ihre Mittellosigkeit mittels beigelegtem Formular (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft) und erforderlichen Unterlagen zu belegen oder aber die Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- zu bezahlen. F. Am 15. August 2015 überwies die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht die Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Eingabe vom 24. August 2015 die Abweisung der Beschwerde; die H.____ AG verzichtete mit Schreiben vom 25. August 2015 auf eine Stellungnahme; die übrigen Beschuldigten reichten keine Stellungnahmen ein.

Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2015 kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, kann ohne Weiteres auf diese eingetreten werden. 2.1 Mit Strafanzeige vom 29. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, G.____ habe ihr im September 1994 einen Agenturvertrag ausgestellt, wonach ihr von der „Führungsperson“ ihr Arbeitswerkzeug entwendet und sodann eine andere Person als Mitarbeiterin eingestellt worden sei. Ihr seien die aus dem Agenturvertrag zustehenden Löhne nie ausbezahlt und sie sei regelmässig gemobbt worden, insbesondere bei der D.____ Depositenkasse. Im Jahr 1995 habe die erwähnte Mitarbeiterin, mit welcher sie bereits bei der D.____ Depositenkasse zusammengearbeitet habe, gegen sie Anzeige mit „ungeheuerlichen Anschuldigungen“ erstattet. Die Geschäftsleitung von D.____ habe sich konsequent geweigert, ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu führen, und habe stattdessen die erwähnte Mitarbeiterin stets in Schutz genommen. Zudem habe die E.____ AG – offenbar handelnd durch Herrn F.____ – soweit ersichtlich spätestens im Jahr 1997 eine Zwangsräumung der Wohnung der Beschwerdeführerin durchgeführt. Ihr seien als Bürgerin von X.____ bisher alle Rechte verweigert worden, sodass auch eine beim Bezirksgericht Y.____ gegen die E.____ AG eingereichte Strafanzeige bis heute nicht anhand genommen worden sei. Sämtliche Behörden, die sich mit ihren Angelegenheiten befasst hätten, seien befangen und schützten sich gegenseitig. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2015 insbesondere, aus den von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige dargelegten Schilderungen seien strafbare Handlungen - soweit sie noch nicht verjährt sind - nicht zu erkennen. 2.3 In der Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2015 und insbesondere der Beschwerdeergänzung vom 3. August 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, die von ihr zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen seien noch nicht verjährt, da die Verjährung jeweils per Chargé- Schreiben unterbrochen worden sei. Die einzelnen Ereignisse stellten eine zusammenhängende fortgesetzte Tathandlung dar, weshalb eine Verjährung auch aus diesem Grund ausgeschlossen sei. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden sowie nutzlose Umtriebe anfallen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss mit Sicherheit feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- bzw. Rechtslage nicht von vornherein klar ist – muss eine Untersuchung eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2). Gefordert ist somit, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft sowie bei zum Vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3 ff.; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. 3.2 In ihrer Sachverhaltsdarstellung nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf Geschehnisse, welche zwischen den Jahren 1994 und 1995, spätestens jedoch 1997, stattgefunden haben, mithin also mindestens 18 Jahre zurückliegen. Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe ist, gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB in 30 Jahren. Für alle übrigen Tatbestände tritt die Verfolgungsverjährung spätestens nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. b bis d StGB). Die Verfolgungsverjährung ist dabei von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (MATTHIAS ZURBRÜGG, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 97 N 61). In casu können weder der Anzeige vom 29. Juni

2015 noch der Beschwerdeschrift vom 3. August 2015 irgendwelche Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Tathandlung entnommen werden. Allfällige andere Straftaten wären sodann mittlerweile bereits verjährt. Die Staatsanwaltschaft hat die möglichen Tatbestände somit richtigerweise als verjährt betrachtet. Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Eingabe vom 3. August 2015 geltend, die strafrechtliche Verjährung jeweils mittels Chargé-Schreiben unterbrochen zu haben, verkennt dabei aber, dass die Verfolgungsverjährung nur durch den Erlass eines erstinstanzlichen Urteils unterbrochen werden kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Weil vorliegend kein solches Urteil ergangen ist, ist es auch nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gekommen. Überdies kann nach sorgfältiger Prüfung der Strafanzeige vom 29. Juni 2015 dem Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt kein strafrechtlich relevanter Tatbestand entnommen werden. In ihren weitschweifigen, komplizierten und oft nur schwer verständlichen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin auch nicht weitere Gründe zu nennen, welche die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würden. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Mit Eingabe vom 3. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin vermag zwar aufgrund der eingereichten Unterlagen ihre finanzielle Bedürftigkeit darzulegen, doch ist ihr gegen die streitbetroffene Nichtanhandnahmeverfügung ergriffenes Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. So ist ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen offenkundig nicht gegeben, was auch die zu Recht erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft belegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb präsidialiter abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. Auslagen) von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Kosten werden mit der von der Beschwerdeführerin erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- verrechnet.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten (inkl. Auslagen) von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird mit den Gerichtskosten verrechnet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Basilius Kupferschmied

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