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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.09.2015 470 15 169

1 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,304 mots·~17 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung; i.c. liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, in welcher die Würdigung der Aussagen der Parteien primär dem urteilenden Gericht zukommt; das Verfahren darf bei der vorliegenden Konstellation nicht eingestellt werden; Beschwerdegutheissung.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. September 2015 (470 15 169) __________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, Haus Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Juni 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zunächst gegen B.____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung eröffnet hatte, verfügte sie mit Datum vom 24. Juni 2015 Folgendes:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

2. Die Beschlagnahme folgender Gegenstände: – […] wird aufgehoben. Die beschlagnahmten Gegenstände werden A.____ nach Rechtskraft wieder zurückgegeben. A.____, hat sich hierzu innert 60 Tagen bei der Polizei Basel-Landschaft, Kriminaltechnik, zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Beschlagnahmegut vernichtet werden.

3. Das DNA-Profil der beschuldigten Person wird gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA- Profil-Gesetz gelöscht.

4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

5. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

6. Der Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO) erfolgt mit separater Verfügung. Es wird eine Frist von 60 Tagen zur Einreichung der detaillierten Honorarnote gesetzt."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Juni 2015 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, mit Eingabe vom 6. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten sei fortzuführen und die Anklageschrift zügig zu verfassen.

2. Es sei Anklage zu erheben wegen Vergewaltigung und aller in Frage kommenden Tatbestände wie Schändung, sexuelle Nötigung, Ausnützen der Notlage. Diese Tatbestände, resp. insbesondere die Schändung, seien auch anzuklagen, für den Fall dass das Gericht den Tatbestand der Vergewaltigung als nicht erfüllt erachten sollte, da der Tatbestand der Schändung nicht durch den Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert wird und eigenen Voraussetzungen unterliegt. Die Staatsanwaltschaft

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei entsprechend anzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge."

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2015 Folgendes:

"1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und demzufolge die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2015 zu bestätigen.

2. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen sei."

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Anzeigestellerin hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 24. Juni 2015. 1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 6. Juli 2015 ohne Weiteres eingetreten werden.

2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Dezember 2012, zwischen 02:00 Uhr und 06:00 Uhr, die Beschwerdeführerin zuerst mittels KO-Tropfen im Club C.____ in D.____ betäubt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und danach in einem Zimmer im Hotel D.____ in E.____, vergewaltigt bzw. geschändet zu haben, was der Beschuldigte vehement bestreitet. Gemäss seinen Aussagen, habe die Beschwerdeführerin ihn aufgrund ihres "alkoholisierten" Zustandes gebeten, sie nach Hause zu fahren. Allerdings habe die Beschwerdeführerin während der Fahrt ihre Meinung geändert und ihn gebeten, sie nicht nach Hause zu fahren, da ihre Eltern sie in diesem Zustand nicht sehen sollten. Er habe ihr daraufhin vorgeschlagen, sie nach E.____ ins Hotel D.____ zu fahren, um dort zu übernachten. Die Beschwerdeführerin habe eingewilligt und dort angekommen, seien beide ins gleiche Zimmer gegangen und hätten im Bett angefangen, sich gegenseitig zu berühren und sich zu küssen. Er habe auch versucht, mit seinem Glied in die Scheide der Beschwerdeführerin einzudringen, habe dies jedoch aufgrund mangelnder Erektion nicht geschafft. Als er es ein weiteres Mal versucht habe, sei die Beschwerdeführerin zusammengezuckt und er habe daraufhin sofort aufgehört. Beide seien dann schlussendlich eingeschlafen. Alle beschriebenen Handlungen seien im gegenseitigen Einvernehmen geschehen (act. 205 f., 241–271, 277–301). 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2015 die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit begründet, dass insgesamt die Aussagen der Beschwerdeführerin im Lichte des Untersuchungsergebnisses weniger stimmig als diejenigen des Beschuldigten zu bewerten seien. Das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 29. Januar 2013 führe aus, dass die Beschwerdeführerin aus forensisch-toxikologischer Sicht im Ereigniszeitpunkt unter der direkten Wirkung von Alkohol gestanden habe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Ereigniszeitpunkt auch unter dem Einfluss von THC gestanden sei. Des Weiteren halte das Gutachten fest, dass bei der körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin kein Nachweis auf Verletzungen am inneren oder äusseren Genitale diagnostiziert werden konnten. Zudem hätten in den durch das Institut für Rechtsmedizin angefertigten mikroskopischen Präparaten keine Spermien nachgewiesen werden können. Ebenfalls halte der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 8. April 2013 fest, dass auf dem Slip, den die Beschwerdeführerin am Ereignistag getragen hat, kein Nachweis von Spermien festgestellt werden konnte. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin mit KO-Tropfen oder sonst wie betäubt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, sei damit objektiv in keiner Weise belegt. Es liege nicht einmal ein objektiver Nachweis für eine sexuelle Handlung vor. Aus diesen Gründen bestehe kein hinreichender Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertige. Bei einer Anklageerhebung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft, sehr detailliert sowie wirklichkeitsgetreu. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht getätigt und konstant gleichmässig ausgesagt. Sie habe den Beschuldigten weder übermässig belastet noch habe sie ihn irgendwelcher Delikte bezichtigt, welche nicht stattgefunden hätten. Es entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, Strafverfahren einzustellen, nur weil sich die Aussagen der Beteiligten widersprechen. Dies sei gerichtsnotorisch und in Fällen von häuslicher oder sexueller Gewalt, wenn keine weiteren Zeugen anwesend seien, fast

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in jedem Fall die Regel. In dieser Konstellation sei es Sache des Gerichts, über den Fall zu urteilen. 2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2015 zusammenfassend aus, zwar schildere die Beschwerdeführerin die Ereignisse durchaus detailliert. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. die sexuellen Handlungen, die im Hotelzimmer ohne ihr Einverständnis erfolgt seien. Unstimmig erscheine aber, dass sie gleichzeitig etliche Erinnerungslücken oder "Filmrisse" geltend mache. Mit ihren detaillierten Schilderungen widerlege sie selber, dass es überhaupt einen oder mehrere "Filmrisse" gegeben habe. 2.5 Der Beschuldigte vertritt unter Verweis auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen die Meinung, abgesehen von den Behauptungen der Beschwerdeführerin gebe es überhaupt keine Anhaltspunkte, dass sich ein sexueller Übergriff ereignet habe. 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist zwar dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf aber das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht zu überlassen ist. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 16 ff. zu Art. 319

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO, mit Hinweisen). Gerade bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation der "Aussage gegen Aussage" zu beurteilen sind, ist die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (BGer 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5). Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (BGE 137 IV 219, 226; FRANZ RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 2).

3.2 Der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Schändung gemäss Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49, E. 7.2; 119 IV 230, E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Schändung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (BGer 6S.359/2002 vom 7. August 2003, E. 5.2 mit Hinweisen). 3.3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3.3.2 Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache ist einleitend festzustellen, dass in casu keine objektiven Beweismittel für eine Vergewaltigung und für eine Schändung vorliegen und sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und diejenigen des Beschuldigten, namentlich hinsichtlich des Umfangs und der Freiwilligkeit der vollzogenen sexuellen Handlungen, widersprechend gegenüberstehen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3 Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Parteien sowie des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. Januar 2013 ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im inkriminierten Zeitraum in einem sehr schlechten Verfassungszustand befand und sich der Beschuldigte dieses Umstands bewusst war. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe gesehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gut gegangen sei. Er habe deshalb an einem Parkplatz angehalten und sie aus dem Fahrzeug geholt, damit sie sich habe übergeben können. Die Beschwerdeführerin habe ihm zudem im Hotelzimmer gesagt, dass es ihr nicht gut gehe, weswegen er sie abgeduscht habe (act. 281). Ferner hält das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten vom 22. April 2015 fest, dass die durch das Opfer geltend gemachte Symptomatik aus Übelkeit, Erbrechen, Schwächegefühl und Erinnerungslücken prinzipiell mit dem Konsum einer hohen GHB-Dosis, dem Wirkstoff von sog. KO-Tropfen, vereinbar sei. Jedoch könne Alkohol alleine und gerade auch eine Kombination desselben mit THC ebenso diese Symptomatik hervorrufen, sodass eine sichere Unterscheidung zu einer GHB-Wirkung im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Mithin bestehen somit substanzielle Hinweise auf eine Intoxikation der Beschwerdeführerin im Ereigniszeitpunkt, was namentlich für den Tatbestand der Schändung und die dort vorausgesetzte Widerstandsunfähigkeit von Bedeutung ist. Der Beschuldigte hat im Wissen um den schlechten Verfassungszustand der Beschwerdeführerin mit ihr ein in Hotelzimmer aufgesucht und gemäss seinen Depositionen versucht, mit Einverständnis der Beschwerdeführerin mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch mangels genügender Erektion nicht gelungen sei. Zudem habe er einen Finger in ihre Scheide eingeführt (act. 247, 285). Des Weiteren gibt der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er mit der Beschwerdeführerin in das betreffende Hotelzimmer gegangen sei, zu, er habe "schon etwas Hoffnung gehabt, dass etwas laufen würde" (act. 291). 3.3.4 Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist festzustellen, dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten (act. 205 f., 241–271, 277–301) als auch diejenigen der Beschwerdeführerin (act. 204 f., 211–237, 303–331) sehr detailliert sind. Zudem stimmen die Schilderungen des Beschuldigten in zahlreichen Punkten mit denjenigen der Beschwerdeführerin überein. Sowohl die Depositionen der Beschwerdeführerin als auch diejenigen des Beschuldigten erscheinen im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Würdigung des Sachverhalts als durchaus mögliche Varianten, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte und sind daher beide nicht a priori als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin hat – was den Geschlechtsverkehr anbelangt – sehr ausführliche Angaben machen können und nur sehr wenige Erinnerungslücken gezeigt, was gemäss der Staatsanwaltschaft der von ihr geltend gemachten Einnahme von KO-Tropfen entgegenstehe. Diesbezüglich erscheint es jedoch als durchaus plausibel, dass bei einem "Filmriss", die Erinnerungen erst nach und nach und langsam zurückkommen (vgl. hierzu die gutachterliche Stellungnahme, act. 473). Die Beschwerdeführerin hat insgesamt detailliert, konstant und gleichmässig ausgesagt, weswegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Rahmen einer "pri-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ma facie"-Einschätzung aufgrund ihrer detaillierten Aussagen zum Geschlechtsverkehr keineswegs erschüttert dastehen. 3.3.6 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er zwar aufführt, er habe die Beschwerdeführerin im Hotelzimmer ausgezogen, da sich diese über ihre Kleider erbrochen haben soll (act. 247 und 295), wobei er die Kleider der Beschwerdeführerin nicht gewaschen habe (act. 283). Demgegenüber ist die kriminaltechnische Untersuchung der Kleider der Beschwerdeführerin hinsichtlich Schmutzanhaftungen von Erbrochenem negativ ausgefallen (Polizeilicher Ermittlungsbericht vom 27. Juni 2013, act. 203 ff.), wofür der Beschuldigte bislang keine plausible Erklärung vorbringen kann (act. 299). 3.3.7 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass insgesamt die Aussagen der Beschwerdeführerin im Lichte des Untersuchungsergebnisses weniger stimmig als diejenigen des Beschuldigten erscheinen sowie dass bei einer Anklageerhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen sei, kann bei dieser Sachlage nicht geteilt werden. Vielmehr liegt unter Berücksichtigung des Ausgeführten vorliegend eine zweifelhafte Beweislage vor, in welcher die Würdigung der Aussagen der Parteien primär dem urteilenden Gericht zukommt (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.4). Dies gilt umso mehr, da vorliegend äusserst schwerwiegende Vorwürfe zu beurteilen sind (vgl. BGer 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5). Ob sich der Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten durchzusetzen vermag, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss der vorgängig zitierten Praxis und Lehre darf bei der vorliegenden Konstellation das Verfahren nicht eingestellt werden. 3.3.8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei der Anklageerhebung ist namentlich zu beachten, dass substantielle Anhaltspunkte bezüglich einer erkennbaren Widerstandsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchaus vorliegen, namentlich ein Bewusstsein, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens möglicherwiese in einem Zustand befand, der eine Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit mit sich brachte und dem Willen bzw. der Inkaufnahme des Beschuldigten, offenbar den erkannten Zustand der Beschwerdeführerin zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder zu einer sexuellen Handlung auszunutzen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒) in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.‒ ist dieser vollumfänglich zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) gemäss der Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2014 (recte 2015)

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ermessensweise auf CHF 1‘307.90 (inklusive Auslagen und CHF 96.90 Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der eingesetzten Verteidigerin, Advokatin Stephanie Trüeb, für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von pauschal CHF 250.‒ (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 20.‒, somit total CHF 270.‒, zu Lasten des Staates zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben und die Strafsache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒) gehen zu Lasten des Staates. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.‒ wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘307.90 (inklusive Auslagen und CHF 96.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Advokatin Stephanie Trüeb wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von pauschal CHF 250.‒ (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 20.‒, somit total CHF 270.‒, zu Lasten des Staates zugesprochen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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