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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 (470 14 280) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 27. November 2014
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A. A.____ erstattete am 29. September 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen einen sogenannten „Herrn B.____“ wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB). B. Mit Verfügung vom 27. November 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend Diebstahls (Verfahrensnummer MU1 14 3297 /COC MAD) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. November 2014 reichte der Anzeigesteller mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen, und bat um eine mündliche Unterredung. D. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. E. Mit unaufgefordert übermittelter Stellungnahme vom 5. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer die von ihm bereits der Staatsanwaltschaft zugestellten Unterlagen ein.
Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Nichtanhandnahmeverfügungen. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvoll-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, wird im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde eingetreten.
2.1 Mit Strafanzeige vom 29. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen sogenannten „Herrn B.____“. So habe sich dessen Fahrzeug der Marke Iveco ohne Autonummern für die Nachkontrolle bei der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel in seiner Garage zur Reparatur befunden, und es sei vereinbart worden, dass „Herr B.____“ im Anschluss an die Nachkontrolle die Rechnung für die Reparaturen bar begleiche. Nachdem dieser einige Probefahrten im Areal der Garage gemacht habe, sei er plötzlich mit einer fremden Garagennummer weggefahren und seither nicht mehr gesehen worden. Im Übrigen zeigte der Beschwerdeführer den Diebstahl eines sogenannten „Boosters“ an, welcher mittels Zeugen nachgewiesen werden könne.
2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte in ihrer Begründung zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. November 2014 aus, es erschliesse sich aus den vorliegenden Akten nicht, inwieweit überhaupt strafbare Handlungen begangen worden sein könnten. Vielmehr handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit und der geltend gemachte Tatbestand des Diebstahls sei eindeutig nicht erfüllt.
2.3 In der Beschwerde vom 9. Dezember 2014 moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe diverse Informationen nicht beachtet. So sei der Beschuldigte namentlich bekannt, seine Adresse liege ebenfalls vor und der Diebstahl des „Boosters“, welcher in der Verfügung nicht erwähnt worden sei, könne mittels Zeugen nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, am betreffenden Fahrzeug bestehe ein Retentionsrecht.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Darauf erwidert die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, es fänden sich in der Strafanzeige keinerlei substantiierte Vorbringen, aus denen auch nur ansatzweise auf die Begehung einer Straftat zu schliessen sei. Neue Erkenntnisse zur Sache, welche die Einleitung eines Strafverfahrens nahelegen würden, seien in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht worden. So gehe entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers aus den Akten nicht hervor, um wen es sich bei der Täterschaft handle. Weiter äussere sich die Strafanzeige nicht zum Vorwurf des Diebstahls des „Boosters“ und sei diesbezüglich überhaupt nicht substantiiert.
3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2014. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Den in diesem Fall zur Diskussion stehende Straftatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Vorausgesetzt wird eine Aneignungsabsicht sowie eine Bereicherungsabsicht, wobei ersteres erfüllt wird, wenn der Täter die Sache mit ihrem Wert bzw. wirtschaftlich seinem Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu veräussern (BGE 111 IV 76 = Pra 74 [1985] Nr. 133 S. 384 ff.; 118 IV 151; 129 IV 227). Unter Bereicherung versteht man irgendeine – sei es eine dauernde oder eine bloss vorübergehende (BGE 118 IV 30) – wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirtschaftlich besser stellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf Letztere einen Anspruch zu haben bzw. wenn er der Meinung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (vgl. BGE 81 IV 28; 98 IV 21; 105 IV 35 f. = Pra 68 [1979] Nr. 87).
4. Vorliegend gilt es zunächst die Frage zu klären, ob die Staatsanwaltschaft von einer unbekannten Täterschaft ausgehen durfte. Gemäss Strafanzeige handelt es sich beim Täter nämlich um einen sogenannten „Herrn B.____“, was der Anzeigesteller mit einem Fahrzeugausweis und einer Visitenkarte zu untermauern versucht. Ersterer weist als Fahrzeughalter einen gewissen C.____ auf und letztere stammt von der Firma „B.____ Bodenbeläge“, weshalb der Beschwerdeführer wohl auch von einem „Herrn B.____“ spricht. Diesbezüglich wäre es der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres möglich gewesen, zur Klärung des Sachverhalts den Anzeigesteller anzurufen beziehungsweise das Handelsregister zu konsultieren, welchem zu entnehmen ist, dass es sich beim Inhaber der Einzelfirma „B.____ Bodenbeläge C.____“ um den besagten C.____ handelt. Dies vermag jedoch vorliegend nichts daran zu ändern, dass den eingereichten Akten keinerlei Hinweise auf die Erfüllung des Straftatbestands des Diebstahls oder anderweitiger Tatbestände entnommen werden können. Auch die Beschwerdeschrift enthält keine neuen substantiierten Vorbringen, welche auf die Begehung strafbarer Handlungen hindeuten. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer behauptet, am betreffenden Fahrzeug ein Retentionsrecht bestünde, hätte dies lediglich eine zivilrechtliche und keine strafrechtliche Relevanz. Auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diebstahls des „Boosters“ ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Strafanzeige zu diesem Vorwurf ungenügend substantiiert ist. Daraus folgt, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Ange-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht legenheit handelt und der geltend gemachte Tatbestand des Diebstahls wie auch andere Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 580.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 80.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 580.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 80.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Marina Piolino