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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.11.2014 470 14 212 (470 2014 212)

4 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,431 mots·~12 min·4

Résumé

Gültigkeit der Einsprache

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. November 2014 (470 14 212) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Gültigkeit der Einsprache

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Freitag

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Strafgerichtspräsident, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner

A.____, Beschuldigter

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2014

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Mai 2014 wurde A.____ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 sowie dem Tragen der Verfahrenskosten von CHF 210.00 verurteilt. B. Am 11. Juni 2014 ging beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein Schreiben des Beschuldigten ein, welches mit Eingang vom 12. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft weitergeleitet wurde. Der Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, dass er unschuldig und das Verfahren gegen ihn nicht fair geführt worden sei. Insbesondere hätte das Verfahren gegen ihn in einer ihm verständlichen Sprache geführt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft informierte den Beschuldigten mit Schreiben vom 17. Juni 2014, dass eine Einsprache innert 10 Tagen nach Erhalt des Strafbefehls hätte erfolgen müssen, was nicht geschehen sei. Dem Beschuldigten wurde Frist bis zum 30. Juni 2014 gewährt, um zu erklären, ob er an seiner Einsprache festhalten möchte. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 verlangte dieser daraufhin eine Übersetzung des Schreibens vom 17. Juni 2014 ins Englische und bezeichnete das Verfahren gegen ihn als nicht rechtmässig. C. Die Staatsanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 1. Juli 2014 die Akten an das Strafgericht Basel-Landschaft und stellte den Antrag, es sei auf die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 13. Mai 2014 nicht einzutreten. Nach Aufforderung per Verfügung vom 10. Juli 2014 nahm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Juli 2014 zu den Argumenten des Beschuldigten Stellung. Sie führte aus, der Beschuldigte hätte es der Staatsanwaltschaft melden müssen, wenn er den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden hätte. Es sei auch für ihn erkennbar gewesen, dass es sich beim Strafbefehl um ein wichtiges Dokument gehandelt habe. D. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 10. September 2014 stellte der Präsident des Strafgerichtes Basel-Landschaft fest, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2014 gültig sei. Dem Beschuldigten könne zwar vorgeworfen werden, dass er der Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls mitgeteilt habe, dass er diesen nicht vollständig verstehe. Der Staatsanwaltschaft sei indes bewusst gewesen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und habe dennoch weder das Dispositiv noch die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls übersetzt. Zwar sei ihm ein Informationsblatt in englischer Sprache zugestellt worden, dieses enthalte jedoch weder Ausführungen zum konkreten Tatvorwurf noch zur Frist zur Einsprache, was als Verstoss gegen Art. 68 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sei. Dieser wahre ein elementares Verfahrensrecht und diene dem Schutz der beschuldigten Person. Die durch den Schutzzweck von Art. 68 Abs. 2 StPO geschützten Interessen könnten vorliegend nur gewahrt werden, indem die Einsprache als gültig erachtet und das Verfahren zum weiteren Vorgehen nach Art. 355 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. E. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 19. September 2014 Beschwerde. Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 10. September 2014 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Einsprache zufolge Verspätung ungültig sei, weswegen nicht darauf einzutreten sei. Zwar sei die Einvernahme vom 28. Februar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 in englischer Sprache durchgeführt worden. Der Beschuldigte sei jedoch seit dem 20. Januar 2013 für die Firma B.____ in Basel tätig, womit davon auszugehen sei, dass er genügend Kenntnisse der deutschen Sprache habe, um den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben, welches jedoch nicht den Akten beigelegen habe. Der Beschuldigte habe weiter vom laufenden Strafverfahren Kenntnis gehabt und mit einem Strafbefehl rechnen müssen. Er wäre somit verpflichtet gewesen, die Annahme durch eine andere Person zu regeln und diese entsprechend zu instruieren. Sollte der Beschuldigte dies unterlassen haben, dürfe ihm aufgrund des Selbstverschuldens keine Wiederherstellung der Einsprachefrist gewährt werden. Selbst wenn er vor Ablauf der Frist Kenntnis des Strafbefehls erlangt habe, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich Hilfe von einer Drittperson hole oder eine unverzügliche Übersetzung bei der Staatsanwaltschaft verlange. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz Stellung. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Weiter wurde ausgeführt, dass ein bei einer internationalen Pharmafirma tätiger Mitarbeiter selbst im Falle eines Firmenstandorts in der Schweiz nicht notwendigerweise Deutsch verstehe, da Englisch die Arbeitssprache sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschuldigten genügend gut Deutsch spreche, um den von ihr entgegengenommenen Strafbefehl zu verstehen und ihren Ehemann entsprechend über die Bedeutung des Dokuments aufzuklären. Zwar sei unstrittig, dass der Beschuldigte mittels Dritten oder Übersetzungshilfen grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, den Strafbefehl zu übersetzen. Art. 68 Abs. 2 StPO schreibe jedoch vor, dass zumindest der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen der beschuldigten Person in einer ihr unmittelbar verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen sei. Die blosse Möglichkeit, eine Drittperson oder elektronische Übersetzungsprogramme beizuziehen, genüge nicht. Zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls hätten im vorliegenden Fall in übersetzter Form zugestellt werden sollen, da es offenkundig gewesen sei, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache nur unzureichend verstehe. G. Der Beschuldigte nahm mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 Stellung. Er verwies im Wesentlichen auf seine früheren Ausführungen. Weiter machte er geltend, er arbeite als Engländer für eine englische Firma, die im Auftrag für B.____ tätig sei, wobei als Arbeitssprache ausschliesslich Englisch gesprochen werde. Aufgrund des grossen Anteils der Bevölkerung in Basel, welche des Englischen mächtig sei und mit ihm nicht auf Deutsch kommuniziere, sei er der deutschen Sprache nicht ausgesetzt und habe somit erhebliche Schwierigkeiten, sie zu lernen. Der Staatsanwaltschaft sei es klar gewesen, dass er hauptsächlich Englisch spreche. Weiter habe er nicht erwarten können, dass etwas mit derartig grosser Tragweite per Post zugestellt werde, und er habe entsprechend auch während seinen Ferien niemanden mit der Besorgung seiner Post betraut. Ferner sei es die Pflicht der Staatsanwaltschaft, für eine Übersetzung zu sorgen.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vorgeworfen. Dabei handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB. Dies führt zur Zuständigkeit der Verfahrensleitung, d.h. des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Sie ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Gegen die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 10. September 2014 wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2014 Beschwerde erhoben. Sie erweist sich somit als rechtzeitig. Da auch die anderen formalen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Das Schreiben des Beschuldigten vom 24. Juli 2014, welches sich nicht in den Akten der Vorinstanz befand und von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeschrift beigelegt wurde, sowie die Aktennotiz vom 15. September 2014 sind als Noven im Sinne von Art. 389 Abs. 1 StPO unbeachtlich. 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache soweit beherrschte, dass er den Strafbefehl in den wesentlichen Grundzügen verstehen konnte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte kein Deutsch spricht, da die Einvernahme vom 28. Januar 2014 unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Beschwerde darauf, dass der Beschuldigte bereits seit dem 20. Januar 2013 in Basel arbeitet. Wie der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 ausführt und die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ergänzt, bedeutet ein blosser Aufenthalt in der Schweiz zu Erwerbszwecken nicht, dass man der deutschen Sprache mächtig ist. In einem international tätigen Unternehmen wie dem Arbeitgeber des Beschuldigten ist die Arbeitssprache üblicherweise Englisch. Auch erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die Bevölkerung gut genug Englisch spricht, um eine Unterhaltung in dieser Sprache zu führen und darum aus Höflichkeit bei einem Gespräch mit einer Person englischer Muttersprache auf diese Sprache wechselt. Der Beschuldigte wird somit die deutsche Sprache kaum durch Immersion erlernt haben. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte angesichts seiner zeitlich beschränkten ausländerrechtlichen Bewilligung von seinem Arbeitgeber in einen Sprachkurs geschickt wurde. Der Staatsanwaltschaft war diese Tatsache durchaus bekannt, da sie für die Vernehmung vom 28. Januar 2014 bewusst einen Übersetzer beizog. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte gut genug Deutsch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne, um den Strafbefehl auch nur in den Grundzügen zu verstehen, geht aus diesen Gründen fehl. 4.1 Weiter ist zu ergründen, ob die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 StPO erfüllt hat. Dieser verpflichtet die Strafbehörden, der beschuldigten Person mindestens den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen, und zwar selbst dann, wenn sie verteidigt wird. Laut der Botschaft sind dies jene Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Insbesondere die Anklageschrift, die Parteivorträge sowie der Wortlaut des Dispositivs und allenfalls wesentliche Teile des gefällten Entscheids fallen darunter (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1151 Ziff. 2.2.8.1). Der Strafbefehl als Urteilsvorschlag, welcher bei einer Einsprache zur Anklageschrift wird (Art. 356 Abs. 1 StPO), muss somit umso mehr als wichtiger Verfahrensvorgang gesehen werden, welcher zu übersetzen ist (so etwa ausdrücklich FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 353 N 10; FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2010, Art. 353 N 11; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 432). Diese Ansicht teilt auch die übrige Lehre (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 553 und N 1360; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 353 N 11; ADRIAN URWYLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 7; MARC THOMMEN, Kurzer Prozess / fairer Prozess?, 2013, S. 97 und 98) sowie die Rechtsprechung (noch zur alten ZH-StPO: Urteil des Kassationsgerichts Zürich vom 8. November 1998 [publiziert in: ZR 99/2000 S. 84]). Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Bundesgerichtes (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012) betrifft einen Fall, in welchem der Beschuldigte einerseits anwaltlich vertreten war und andererseits - wie aus Erwägung 2.3 ersichtlich - einen Teil des Strafbefehls verstanden hat. In casu bestand somit die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl in eine dem Beschuldigten verständliche Sprache zu übersetzen, wobei das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung genügen. 4.2 Amtliche Prozesshandlungen, die gegen Verfahrensvorschriften verstossen, sind grundsätzlich bloss anfechtbar und nicht unwirksam. Sie entfalten nur dann keine Rechtswirkung, wenn das Gesetz diese Rechtsfolge selbst anordnet (so zum Beispiel Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO) oder sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung nichtig ist. Erwachsen dem unmittelbar Betroffenen hingegen keine Rechtsnachteile aus der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, so kann die Prozesshandlung trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam sein (BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Übersetzung der wesentlichen Verfahrensakten nach Art. 68 Abs. 2 StPO handelt es sich jedoch um eine elementare Schutzfunktion, welche es einer beschuldigten Person überhaupt ermöglicht, sich zu verteidigen, und somit um eine Konkretisierung der durch die Bundesverfassung in Art. 32 Abs. 2 und durch die EMRK in Art. 6 Ziff. 3 lit. a garantierten Rechte. Dies gilt insbesondere bei einer unverteidigten Person, welche der Verfahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht renssprache nicht mächtig ist. Ein derart elementares Recht kann nur dadurch geschützt werden, dass eine amtliche Prozesshandlung, welche dagegen verstösst, keine Rechtswirkung entfaltet (Botschaft, BBl 2006 1085, 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). 4.3 Selbst wenn der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, sich Hilfe zu holen, so wäre diese Verpflichtung erst aufgrund der versäumten Übersetzungspflicht der Staatsanwaltschaft entstanden. Es würde mithin gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen, wenn – wie in casu – der rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Laie die Verfahrensfehler der Behörde erkennen und korrigieren müsste. Analoges gilt auch bei der Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist (siehe auch BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011, mit Verweis auf BGE 135 III 374 bezüglich des Zivilprozesses). 4.4 Zusammengefasst muss die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2014 als gültig und rechtzeitig betrachtet werden, um die Schutzwirkung von Art. 68 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK trotz Verletzung zu wahren. Dem Beschuldigten darf kein Rechtsnachteil daraus entstehen, dass die Staatsanwaltschaft es versäumt hat, dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten den Strafbefehl als wesentliche Verfahrenshandlung zumindest im Dispositiv und in der Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird somit abgewiesen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 850.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr gemäss § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) von CHF 800.00 sowie einer Auslagenpauschale von CHF 50.00, zu Lasten des Staates. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

The appeal is dismissed.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 850.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 800.00 und einer Auslagenpauschale von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

The cost of the appeal process, totaling CHF 850.00, consisting of a fee of CHF 800.00 and a lump sum for additional expenses of CHF 50.00, goes to the detriment of the State.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

The decision will be disclosed to the parties in writing.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Freitag

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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