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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (470 14 172) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter C.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 17. Juli 2014
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Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Strafanzeige gegen B.____ und C.____ wegen Veruntreuung, Betrugs und Nötigung. In seiner Strafanzeige sowie deren Substantiierung vom 15. März 2014 führte A.____ zusammengefasst aus, er habe einen Betrag von CHF 15'000.‒ B.____ und C.____ mit dem Zweck zugehen lassen, das Geld für die Gesellschaft D.____ zu verwenden. Die beiden Gesellschafter hätten in der Folge jedoch die ihnen überwiesenen CHF 15'000.‒ für private Zwecke verwendet und deshalb eine Veruntreuung begangen. B. Nach Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, am 17. Juli 2014 Folgendes:
"1. Die Strafverfahren WK1 14 3 und WK1 14 4 werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Den beschuldigten Personen werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.“
C. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A.____ mit Eingabe vom 27. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. In demselben Schreiben wandte sich der Beschwerdeführer zudem gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 17. Juli 2014 hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung (Art. 181 StGB). Die diesbetreffenden Vorbringen werden separat im kantonsgerichtlichen Verfahren 470 14 173 behandelt. D. Mit Stellungnahme vom 13. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. E. Mit gemeinsamer Eingabe vom 15. August 2014 nahmen die Beschuldigten zur Beschwerde vom 27. Juli 2014 Stellung, ohne konkrete Anträge zu stellen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Parteien nennt Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hat (vgl. act. 01.01.001 und 02.02.005). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 27. Juli 2014 fristgerecht gegen die Verfügung vom 17. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Betreffend die Begründungspflicht ist anzumerken, dass die vorliegende Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2014 keine konkreten Rechtsbegehren enthält. Es kann jedoch aus dem Kontext der Ausführungen abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung beantragt. Zudem handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gleich hoch gestellt werden dürfen wie bei einer anwaltlich verfassten Beschwerdeschrift (vgl. BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 27. Juli 2014 eingetreten werden.
II. Materielles 1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen folgender unbestrittene Sachverhalt zu Grunde: B.____ und C.____ haben Ende 2011 mit dem Aufbau und dem Konzept der Gesellschaft D.____ begonnen und im November 2012 beschlossen, die Gesellschaft mit der Unterstützung des Beschwerdeführers weiterzuführen. In einem weder unterzeichneten noch datierten "General Partnership & Equity Distribution Agreement for Mr. A.____ and D.____" (nachfolgend Agreement) einigten sich die Parteien auf eine Beteiligung des Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers mit 12% an der Gesellschaft D.____. Versehen mit dem Vermerk "Firmenbeteiligung D.____" überwies der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 CHF 10‘000.‒, am 7. Januar 2013 CHF 2'500.‒ sowie am 30. Januar 2013 erneut CHF 2‘500.‒ auf das private Konto von B.____. In der Folge beschlossen die Parteien, die Gesellschaft D.____ in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Am X. X 2013 wurden der Beschwerdeführer als Kommanditär ohne Zeichnungsberechtigung mit einer Kommanditsumme von CHF 1'000.‒ und die Beschuldigten als unbeschränkt haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft „D.____ & Co.“ ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen.
2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im Wesentlichen damit, dass sich der klare Willen der Beteiligten betreffend den Rechtsgrund der Zahlungen des Beschwerdeführers über insgesamt CHF 15'000.‒ nicht zweifelsfrei aus dem Agreement entnehmen lasse. Insgesamt seien keine Beweise ersichtlich, welche die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigten die ihnen überwiesenen CHF 15'000.‒ in die Gesellschaft D.____ (oder die Kommanditgesellschaft „D.____ & Co.“) hätten einbringen sollen, stützen könnten. Somit lasse sich der Tatverdacht wegen Veruntreuung nicht erhärten, sodass sich keine Anklage rechtfertige.
3. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, aus der Formulierung im Agreement gehe eindeutig hervor, dass er den überwiesenen Betrag von CHF 15‘000.‒ B.____ als Kapitalbeitrag („Capital Contribution“) für die Zwecke der Gesellschaft anvertraut habe. Er habe die betreffende Vereinbarung nicht mit den Beschuldigten, sondern mit der Gesellschaft D.____ geschlossen. Daraus ergebe sich, dass die Gesellschaft D.____ in jedem Fall die Begünstigte der Transaktionen gewesen sei. Es handle sich überdies nicht um einen Kaufvertrag, da im Agreement die Worte „Kauf“ oder „Erwerb“ nicht erwähnt würden. Das Agreement sei zwar nicht unterzeichnet, es sei aber dreimal per E-Mail zwischen den Parteien ausgetauscht worden. Aus diesem E-Mail-Verkehr gehe explizit hervor, dass sich beide Seiten über diese Vereinbarung einig gewesen seien. 4. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2014 zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft sodann ergänzend zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 17. Juli 2014 aus, der Tatbestand der Veruntreuung sei auch deshalb nicht erfüllt, weil es an einer unrechtmässigen Verwendung der Gelder durch die Beschuldigten fehle. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duriore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219, E. 7.1; BGer 6B_1143/2013 vom 22. Mai 2014, E. 2.2 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne schuldig gemacht hat oder nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist somit dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 8). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186, E. 4.1, 138 IV 86, E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219, E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 4.1).
6. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 87; BGE 118 IV 239, E. 2b mit Hinweisen).
7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu Recht erfolgt ist. In seiner Strafanzeige sowie deren Substantiierung vom 15. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Beschuldigten einen Betrag von CHF 15'000.‒ mit dem Zweck zugehen lassen, das Geld für die Gesellschaft D.____ zu verwenden. Diese hätten die ihnen überwiesenen CHF 15'000.‒ aber für private Zwecke ausgegeben und mit diesem Vorgehen eine Veruntreuung begangen. Die Beschuldigten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe ihnen einen Anteil von 12% an ihrer Gesellschaft D.____ abgekauft, welche sie ab Ende 2011 aufgebaut hätten, und ihnen dafür CHF 15'000.‒ bezahlt. 7.2 Aufgrund der obigen Ausführungen kann vorliegend festgehalten werden, dass über den Rechtsgrund der Zahlung von CHF 15‘000.‒ zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten keinerlei Einigkeit besteht. Im Agreement, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, findet sich kein Hinweis, wofür die vom Beschwerdeführer überwiesenen CHF 15‘000.‒ zu verwenden sind. Ebensowenig wird der Zweck der Gesellschaft darin nicht festgehalten. Gesamthaft geht aus dem Agreement nicht hervor, dass die betreffenden CHF 15‘000.‒ den Beschuldigten anvertraut worden wären. Auch in den Verfahrensakten befinden sich – soweit ersichtlich – keine Anhaltspunkte, die ein Anvertrautsein dieses Betrages belegen könnten. Ferner existiert vorliegend kein Gesellschaftsvertrag, aus dem sich allfällige Rechte und Pflichten der Gesellschafter ableiten liessen. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, das nicht unterzeichnete Agreement weise darauf hin, dass der Wert der von den Beschuldigten seit Ende 2011 aufgebauten Gesellschaft D.____ am 21. November 2012 CHF 250'000.‒ betragen habe (vgl. hierzu act. 01.01.008, Ziff. 6 des Agreements). Somit mache es wirtschaftlich Sinn, dass der Beschwerdeführer für seine Gesellschaftsbeteiligung im Umfang von 12% – was einem
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wert von CHF 30'000.‒ entspreche – den Beschuldigten CHF 15'000.‒ bezahlt habe. Daraus sei abzuleiten, dass es um Einiges wahrscheinlicher sei, dass die Beschuldigten die vom Beschwerdeführer an B.____ am 3. Dezember 2012 sowie am 7. Januar und am 30. Januar 2013 überwiesenen insgesamt CHF 15‘000.‒ für sich eingenommen hätten (und sie wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten worden seien), als dass ihnen das Geld vom Beschwerdeführer anvertraut worden sei. Diese Erwägung erweist sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als zutreffend. Der Umstand, dass die Firma im Zeitpunkt der Vereinbarung noch keine Einnahmen generierte, steht dem nicht entgegen, da ein Anteilskauf unter dem Aspekt der Hoffnung auf zukünftige Gewinne dennoch wirtschaftlich Sinn macht.
7.3 Zusammenfassend ist in casu mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass keine Beweise ersichtlich sind, welche die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Beschuldigten die an sie überwiesenen CHF 15'000.‒ in die Gesellschaft D.____ (oder die Kommanditgesellschaft E.____) hätten einbringen sollen, stützen könnten. Vielmehr liegt hinsichtlich des von den Parteien Vereinbarten die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ vor, wobei die vorhandenen Anhaltspunkte eher für die Auslegung des Agreements im Sinne der Beschuldigten sprechen. Aufgrund der obigen Ausführungen lässt sich bereits der objektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht genügend erhärten. Ein Nachweis dafür, dass den Beschuldigten der Betrag von CHF 15'000.‒ vom Beschwerdeführer anvertraut worden sei, um diese Vermögenswerte in die Kommanditgesellschaft" "D.____& Co." einzubringen, ist kaum zu erbringen. Überdies ist aufgrund der vorliegenden Unklarheiten, was die Parteien vereinbart haben bzw. vereinbaren wollten, hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung ebenfalls nicht von einer erfolgreichen Anklage auszugehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten sich bewusst gewesen waren, dass ihnen die Vermögenswerte vom Beschwerdeführer anvertraut worden sind, und sie die Vermögenswerte in Bereicherungsabsicht wissentlich und willentlich (oder zumindest eventualvorsätzlich) unrechtmässig verwendet hätten. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ist daher gesamthaft als höher als diejenige eines Schuldspruchs zu bewerten.
7.4 Somit ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die vollständige Einstellung des Verfahrens zu Recht verfügt hat, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.
III. Kosten Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'000.‒ festgesetzt. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und somit im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.‒ sowie Auslagen von CHF 100.‒) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 1‘100.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.‒ sowie Auslagen von CHF 100.‒) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger
Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 21. Januar 2015 nicht eingetreten (Verfahrensnummer: 6B_ 5/2015).