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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2013 470 13 47 (470 2013 47)

23 avril 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,436 mots·~22 min·7

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2013 (470 13 47) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Toni Thüring, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. Februar 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem gegen B.____ geführten Verfahren betreffend die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, des Amtsmissbrauchs und der Tätlichkeiten verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Datum vom 15. Februar 2013 was folgt:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die beschlagnahmte Schusswaffe (Selbstladepistole, Heckler&Koch, P30, Nr. N.____, schwarz) bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anklageverfahrens gegen A.____ (AR.____ etc.) beschlagnahmt. 4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen. Es wird ihm beziehungsweise seiner Verteidigung eine Frist bis zum 31. März 2013 angesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Über die Höhe des Anspruchs wird in einer separaten Verfügung entschieden. 6. Dem Beschuldigten wird keine weitere Entschädigung und keine Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. Februar 2013 erhob A.____ mit Eingabe vom 7. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei, es sei die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, anzuweisen, gegen den Beschuldigten vor dem zuständigen Gericht Anklage zu erheben (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3).

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Ebenso stellte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 das Begehren, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte gestützt auf das Polizeigesetz ermächtigt gewesen sei, in der damaligen Situation Zwang einzusetzen. Die angewendete Körpergewalt, als der Beschuldigte versucht habe, die Hand von A.____ vom Lenkrad zu lösen, sei in einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A.____ erfolgt. Sie sei verhältnismässig gewesen und im öffentlichen Interesse erfolgt, zumal sich A.____ vorgängig mehrfach den polizeilichen Anweisungen widersetzt und sich den Polizisten gegenüber aggressiv, nicht nachvollziehbar und unberechenbar verhalten habe. Im Weiteren sei das geschilderte Verhalten des Beschuldigten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Interesse und Schutz der Öffentlichkeit erfolgt, da die Allgemeinheit vor gewaltbereiten bzw. gewalttätigen Bürgern geschützt werden müsse, wobei zu berücksichtigen sei, dass A.____ bereits durch sein rücksichtsloses und schnelles Fahrverhalten auf der Autobahn eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von anderen Verkehrsteilnehmern hervorgerufen habe. Auch sei die durch den Beschuldigten angewendete Körpergewalt, indem er mit seinem Zeigefinger in das Auge von A.____ gestochen habe, gesetz- und verhältnismässig gewesen, nachdem A.____ im Gerangel mit der Polizei und mit einer geladenen Waffe in der Hand gedroht habe, die Polizisten umzubringen und dabei drei unkontrollierte Schüsse abgegeben habe. Polizeibeamte seien grundsätzlich befugt, nebst Zwangsanwendung allenfalls von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Der Beschuldigte habe die Schusswaffe eingesetzt, als C.____ um Hilfe gerufen habe, weil dieser mit dem Pfefferspray durch A.____ attackiert worden sei und sich nach wie vor in einer Rauferei mit A.____ befunden habe. C.____ (recte: B.____) habe davon ausgehen können, dass A.____ bereit sei, den Pfefferspray erneut gegen die Polizisten einzusetzen, weshalb er die weiterhin unmittelbar bestehende Gefahr eines Angriffs mit einem gezielten Schuss habe abwenden dürfen. Unter diesen Umständen und aufgrund des andauernden Widerstandes sowie der Gewaltanwendung von A.____ den Polizisten gegenüber sei der Schusswaffengebrauch das letzte und ein verhältnismässiges Mittel zum Schutz von C.____ gewesen. Die Abgabe eines Warnrufes in dieser ausgearteten und aussergewöhnlichen Situation, in welcher sich A.____ gegen alle vorgängig gegen ihn angewendeten milderen Mittel erfolgreich gewehrt habe, sei nicht möglich gewesen. Die Handlungen des Beschuldigten, welche im Strafverfahren als einfache Körperverletzung, Amtsmissbrauch und Tätlichkeiten geahndet (recte: untersucht) worden seien, seien somit im Sinne von Art. 14 StGB rechtmässig gewesen.

2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, er habe zwar die Aufforderung zum Nachfahren über die Ausfahrt X.____ nicht befolgt, aufgrund der relativ geringfügigen Gesetzesverletzungen und unter Berücksichtigung der Verwendung von ausserkantonalen Kontrollschildern durch die Polizei sei aber die inszenierte Verfolgungsjagd völlig unverhältnismässig gewesen. Ebenso sei das weitere Vorgehen der Polizisten, nachdem sie sein Fahrzeug gestoppt hätten, als unverhältnismässig einzustufen. Ausser dass er nicht wie ein zackiger Rekrut aus dem Auto gesprungen sei, habe kein Hinweis darauf bestanden, dass er sich den übermächtig auftretenden Polizisten widersetzen würde. Erst als diese mit übermässiger Körpergewalt auf ihn einzuwirken begonnen hätten, habe er angefangen sich zu wehren, weil er auf die Art, wie die Polizisten ihn aus dem Fahrzeug hätten zerren

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wollen, dieses gar nicht habe verlassen können, da er mit dem Beckengurt angeschnallt gewesen sei. Was nachher gefolgt sei, sei Auswirkung des falschen Vorgehens der Polizisten und der unverhältnismässig eingesetzten Körpergewalt gewesen, welche bei ihm Todesangst ausgelöst habe. Es könne keine Rede davon sein, dass sich schon vor diesem Einsatz die Unberechenbarkeit und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers manifestiert gehabt habe. Nachdem das Vorgehen der Polizei völlig unverhältnismässig gewesen sei, könne es nicht gesetzmässig gewesen sein. Der körperliche Übergriff sei unnötig, falsch und unüberlegt gewesen und habe deshalb auch nicht zum Ziel führen können. Ebenso sei die Intensität der eingesetzten Gewalt völlig unverhältnismässig gewesen. Die Polizisten hätten lediglich zuwarten müssen, bis er aus dem Auto gestiegen wäre. Der Gebrauch der Schusswaffe durch den Beschuldigten habe beim Beschwerdeführer zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und drei Operationen geführt. Dieser Einsatz sei völlig unverhältnismässig gewesen, da sich zu diesem Zeitpunkt die Situation zu beruhigen begonnen habe und der Beschwerdeführer im Begriff gewesen sei, seinen Beckengurt zu lösen und aus dem Auto auszusteigen. Offensichtlich habe der Beschuldigte die Situation vor der Schussabgabe völlig falsch eingeschätzt bzw. nicht überprüft. Schliesslich hätte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nach der Schussabgabe medizinischen Beistand leisten müssen, wobei es nicht genügen könne, lediglich eine Ambulanz anzufordern.

2.3 Der Beschuldigte führt unter Verweis auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 2. Oktober 2012 und diejenigen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2013 im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher sich offensichtlich durch Flucht mit seinem Fahrzeug einer Kontrolle habe entziehen wollen, unverhältnismässig gewesen sein soll. Des Weiteren habe er bei seinem Schusswaffengebrauch sowohl bezüglich der Frage der Anforderungen an die Situation wie auch bezüglich der Frage der Anforderungen an die Art und Weise des Schusswaffengebrauchs alle Voraussetzungen eines solchen Einsatzes erfüllt. Es sei ein gegenwärtiger, rechtswidriger und sehr gefährlicher Angriff gegen zwei Polizeibeamte im Gange gewesen, bei welchem es bereits zu einer Schussabgabe gekommen sei. Er habe sich deshalb in einer Akutsituation befunden, in welcher er keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, als mit seiner Waffe Notwehrhilfe für seinen Kollegen zu leisten. Es sei Fakt, dass der Einsatz von Gewalt inklusive dem Mittel der Schussabgabe nicht nur geeignet gewesen sei, den Angriff abzuwehren, sondern auch notwendig. Zudem sei der Einsatz von Seiten der Polizeibeamten in verhältnismässiger Art und Weise ausgeführt worden. Dies alles im Rahmen einer absolut

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht akuten Gefährdungssituation, welche einzig und alleine auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Dabei hätten die räumlichen Begebenheiten (Vermeidung einer weiteren Eigengefährdung, akute Gefahr im Autoinneren) eine wichtige Rolle gespielt. Es sei zu betonen, dass es von entscheidender Bedeutung gewesen sei, dass Schüsse gefallen seien und dies die Lage der beiden Beamten massiv und dramatisch verändert habe. Ab diesem Zeitpunkt habe die Ernsthaftigkeit des Angriffs ausser Frage gestanden und der Einsatz von Gewalt sei unvermeidbar gewesen. Hinzuweisen sei auf den Umstand, wonach der befragte Schusswaffenexperte des Kantons Basel-Stadt die Schussabgabe im fraglichen Fall eindeutig als geeignet, notwendig und verhältnismässig bezeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft habe insofern zu Recht ausgeführt, dass er gestützt auf das Polizeigesetz im konkreten Fall ermächtigt gewesen sei, Zwangsmittel einzusetzen. Der Schusswaffengebrauch sei das letzte und verhältnismässige Mittel zum Schutz seines Kollegen gewesen. Sämtliche Handlungen seinerseits seien deshalb im Sinne von Art. 14 StGB rechtmässig gewesen, weshalb das Verfahren gegen ihn zu Recht eingestellt worden sei.

3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d); oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (Rolf Grädel / Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Niklaus Schmid ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 5 zu Art. 319 StPO; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht (Nathan Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hält diesbezüglich in seiner neuen Praxis fest, bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann). Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Dieser Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, ergibt sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 226 f., mit Hinweisen).

Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung nach lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und die übergesetzlichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung. Sowohl bei rechtmässigem Handeln als auch bei Schuldunfähigkeit wäre ein Freispruch auszufällen. Wie unter lit. a ist jedoch eine Verfahrenseinstellung nur dann möglich, wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen klar erstellt ist; es gilt auch hier der Grundsatz "in dubio pro duriore" (Grädel / Heiniger, a.a.O., N 11 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

3.2 Zweifellos ist der Staatsanwaltschaft angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 121). Es kann aber zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der den Beschuldigten allenfalls belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (Markus Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 197 StPO; BGE 116 Ia 143 E. 3.c).

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Tatbestandes der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB die Verfolgungsverjährung bereits am 9. August 2012 eingetreten ist, weshalb diesbezüglich das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist, was die Staatsanwaltschaft in ihrer angefochtenen Verfügung offensichtlich übersehen hat. Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bezüglich der Anhaltung des Beschwerdeführers und des Versuchs des Beschuldigten, diesen aus dem Auto zu ziehen, keine unrecht- oder unverhältnismässige Vorgehensweise zu erkennen ist, was sich wie folgt begründet:

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte, nachdem er zusammen mit seinem Dienstkollegen C.____ das in mehrfacher Hinsicht massiv verkehrswidrige und Drittpersonen gefährdende Verhalten von A.____ am 9. August 2009 auf der Autobahn A2 Richtung Y.____ und danach auf der Autobahn H18 Richtung Z.____ (Rechtsüberholen auf der Autobahn,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spurwechsel ohne den Blinker zu setzen, erheblich überhöhte Geschwindigkeit von durchschnittlich über 160 km/h in der Tempo 100 km/h-Zone sowie schliesslich das Werfen einer Bierbüchse auf die Gegenfahrbahn) beobachtet hat, versucht hat, seinem polizeilichen Auftrag gestützt auf § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 lit. b PolG BL – wonach die Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sorgt und Vorkehrungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten trifft – nachzukommen und A.____ anzuhalten. Dieser hingegen hat sich wiederholt der Anhaltung widersetzt, indem er zuerst Kooperationsbereitschaft signalisiert und die Autobahn bei der Ausfahrt X.____ verlassen hat, dann aber plötzlich von der Ausfahrt wieder auf die Autobahn H18 Richtung Z.____ zurückschwenkte, nachdem das Polizeifahrzeug vor ihm die Autobahn auf der genannten Ausfahrt bereits verlassen hatte. Im Anschluss daran ignorierte der Beschwerdeführer die akustischen und visuellen Signale der Polizeibeamten zum Anhalten vor der Ausfahrt P.____ und versuchte sogar, über den Grünstreifen zu entkommen, nachdem die Polizeibeamten ihn schliesslich überholt und ausgebremst hatten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er erst auf der Ausfahrt X.____ bemerkt habe, dass das Polizeifahrzeug ein Nummernschild aus dem Kanton Aargau gehabt und er sich deshalb gedacht habe, dass die Polizei ihm keine Weisungen erteilen dürfe, stellt angesichts der gesamten Umstände – indem er dem Polizeifahrzeug bereits vor der Ausfahrt gefolgt ist und sicherlich schon zu diesem Zeitpunkt das Nummernschild hat erkennen können, er des Weiteren die Ausfahrt X.____ just zu jenem Zeitpunkt wieder verlassen hat und auf die Autobahn zurückgekehrt ist, als es den beiden Polizeibeamten verkehrstechnisch verunmöglicht worden ist, es ihm gleichzutun, und überdies kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Nummernschild überhaupt entscheidend sein sollte für eine allfällige Weisungsbefugnis der Polizei – offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Dies gilt ebenso ohne Weiteres für seine Depositionen, er habe die beiden Polizeibeamten gefragt, ob er die Ausfahrt P.____ benutzen soll, habe aber keine Antwort erhalten, und er habe in Q.____ anhalten wollen. Diese Behauptungen stehen konträr zu den nachweislichen Bemühungen der beiden Polizeibeamten, ihn zum Anhalten zu bewegen, und seinem eigenen tatsächlichen Verhalten, dieser Anhaltung mit aller Entschlossenheit zu entgehen. Ebenso verkennt der Beschwerdeführer den Auftrag der Polizei zum Schutz der Allgemeinheit gemäss § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 lit. b PolG BL, wenn er der Ansicht ist, die beiden Polizeibeamten hätten ihn nach seinen diversen schwerwiegenden Verkehrsverstössen und seinem renitenten Verhalten bei der mehrfach versuchten Anhaltung einfach laufen lassen sollen. Im Sinne eines Zwischenresultats sind insofern keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein Fehlverhalten seitens des Beschuldigten bis zur geglückten Anhaltung hindeuten würden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Anhaltung und beim Versuch, den Beschwerdeführer aus dem Auto zu ziehen, ist ebenfalls festzustellen, dass dem Beschuldigten kein unrecht- oder unverhältnismässiges Vorgehen vorzuwerfen ist. So ist sein Versuch, die Hände des Beschwerdeführers mittels Umbiegen der Finger vom Steuerrad zu lösen, nach dessen Weigerung, das Fahrzeug zu verlassen, zweifellos ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel in der fraglichen Situation. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer das Gerangel durch seine beharrliche Missachtung der polizeilichen Anweisungen – vermutlich nicht zuletzt verursacht durch seine Alkoholisierung (act. 1033 ff.) und seine einschlägige Vorstrafe bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand (act. 19 f.) – geradezu provoziert hat. Ebenso stellt das Stechen mit dem Finger ins Auge des Beschwerdeführers in der konkreten und hektischen Situation einen dosierten Einsatz von unmittelbarem Zwang dar, welcher sich angesichts des renitenten (Weigerung auszusteigen, Festhalten am Steuerrad) und gemeingefährlichen (unkontrollierte Abgabe von drei Schüssen in den Boden des Wagens sowie Einsatz des Pfeffersprays) Verhaltens des Beschwerdeführers zweifellos als recht- und verhältnismässig sowie im öffentlichen Interesse gemäss § 15 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 PolG BL in Verbindung mit Art. 14 StGB erweist. Seine Behauptung, er habe beim Einsatz der beiden Polizeibeamten Todesangst gehabt, erscheint dem Kantonsgericht als unglaubhaft, nachdem es keinerlei objektive Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zu einer solchen Annahme gehabt haben könnte. Dies abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, durch sein renitentes und unberechenbares Verhalten – Flucht vor der Anhaltung, Weigerung, das Fahrzeug zu verlassen, Festhalten am Steuerrad, Abgabe von Schüssen und Einsatz des Pfeffersprays – für die Eskalation der Geschehnisse verantwortlich zeichnet. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die gemäss § 39 PolG BL notwendige medizinische Hilfe verweigert worden wäre.

Fraglich und näher zu prüfen ist jedoch, ob im Anschluss an diesen Sachverhaltsabschnitt die gezielte Schussabgabe durch den Beschuldigten und die damit verbundene vorsätzliche Verletzung des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt tatsächlich notwendig und angemessen gewesen ist, ohne allerdings an vorliegender Stelle eine eigentliche materielle Beurteilung durchzuführen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang in erster Linie die Aussagen der Beteiligten. C.____ führte anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Arlesheim vom 10. August 2009 als Auskunftsperson unter anderem auf S. 3 (act. 439 f.) aus: "(…)

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ich habe die Dose dann in Richtung Beifahrerseite fallen lassen. Der Fahrzeuglenker konnte die Dose greifen und hat dann in Richtung nach oben rechts abgedrückt. Ich konnte die Dose wieder fassen und ihm diese wieder entreissen. Ich habe sie sofort nach rechts in die Böschung geworfen. (…) Ich war dann einen Moment alleine gewesen mit dem Fahrzeuglenker und versuchte nach wie vor, ihn aus dem Fahrzeug zu bekommen. Ich habe dann B.____ zugerufen, er solle mir helfen. Ich verwendete dazu das Wort "Hilfe" in irgend einer Form. Daraufhin fiel ein Schuss. (…)" (vgl. auch die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2009, act. 563 ff., insbesondere act. 571 f.). Dieser Sachverhalt weicht ab von demjenigen, welchen die Staatsanwaltschaft ihrer Einstellungsverfügung zu Grunde legt, was einer Klärung bedarf. So führte diese Folgendes aus: "(…) Der Beschuldigte setzte die Schusswaffe ein, als C.____ um Hilfe rief, weil dieser mit dem Pfefferspray durch A.____ attackiert worden war und sich nach wie vor in einer Rauferei mit A.____ befand. Vom Pfefferspray war auch C.____ (recte: B.____) getroffen. C.____ (recte: B.____) konnte davon ausgehen, dass A.____ den Pfefferspray nach wie vor bei sich hält und bereit ist, diesen erneut gegen den Polizisten einzusetzen, weshalb er die weiterhin und unmittelbar bestehende Gefahr eines Angriffs von A.____ mit einem gezielten Schuss abwenden durfte. (…)". Ebenfalls davon abweichend präsentiert sich der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2009 durch das Statthalteramt Arlesheim (act. 481 ff.), wonach sinngemäss bei der Schussabgabe der Einsatz des Pfeffersprays bereits beendet gewesen sei (act. 499). Der Beschuldigte hat unter anderem anlässlich seiner Befragung durch das Statthalteramt Arlesheim vom 9. August 2009 (act. 423 ff.) auf die Frage, ob es ausser dem Schusswaffengebrauch eine andere Möglichkeit gegeben habe, den Personenwagenlenker kampfunfähig zu machen, Folgendes ausgesagt: "In dieser Situation war es so, dass er von der Schusswaffe mehrfach Gebrauch gemacht hat und diese versucht hat, gegen uns einzusetzen. Er hat zusätzlich den Pfefferspray gegen uns beide eingesetzt. In dem Moment hat mein Kollege eindringlich um Hilfe geschrien und ich wusste nicht genau weshalb" (act. 431). Insofern stellt sich zwingend die zu klärende Frage, weshalb der Beschuldigte geschossen hat, wenn er gar nicht genau hat wissen können, warum C.____ eigentlich um Hilfe gerufen hat. Hierzu passt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Arlesheim vom 27. August 2009 (act. 519 ff.) auf entsprechende Frage lediglich davon ausgegangen sein will, dass sein Kollege, als dieser ihn um Hilfe gebeten habe, akut an Leib und Leben bedroht gewesen sei (act. 551), ohne sich aber dessen sicher zu sein. In Würdigung dieser unterschiedlichen Aussagen sowie der weiteren Beweise und Indizien ist festzustellen, dass es sich einerseits zum Zeitpunkt der Schussab-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gabe durch den Beschuldigten um eine ausserordentliche und unklare Situation gehandelt hat, welche naturgemäss für die Beteiligten schwierig einzuschätzen ist; dass andererseits aber entgegen der Darstellung der Vorinstanz in der Einstellungsverfügung davon ausgegangen werden muss, dass C.____ zum Zeitpunkt der Schussabgabe durch B.____ nicht mehr von A.____ mit dem Pfefferspray attackiert worden ist und somit zu diesem Zeitpunkt kein unmittelbarer und rechtswidriger Angriff mehr durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Demzufolge erweist es sich bei allem Verständnis für die damalige offensichtlich überaus hektische Situation retrospektiv als zweifelhaft, ob die Schussabgabe durch den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt tatsächlich verhältnismässig und gerechtfertigt gewesen ist. Selbst wenn C.____ während des Gerangels mit A.____ im offenen Wagen noch unmittelbar von diesem mit dem Pfefferspray attackiert worden wäre, ist nicht ohne Weiteres klar, ob ein gezielter Schuss mit Verletzungsfolge und ohne entsprechende Vorwarnung (vgl. § 38 Abs. 2 PolG BL) als verhältnismässiges Mittel zu qualifizieren ist; dies umso mehr, als der Beschuldigte ja gewusst hat, dass vom Beschwerdeführer keine weitere Bedrohung im Sinne eines möglichen Schusswaffeneinsatzes hat ausgehen können, nachdem es ihm gelungen ist, diesem seine eigene Dienstwaffe wieder abzunehmen.

Unter diesen Umständen ist aus Sicht des Kantonsgerichts im Ergebnis festzuhalten, dass ohne sorgfältige Prüfung aller Beweise und Indizien im Hinblick auf die gezielte Schussabgabe durch den Beschuldigten keine klare Straflosigkeit vorliegt bzw. dass eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Diese Prüfung ist aber weder die Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörde noch der Beschwerdeinstanz, sondern vielmehr diejenige des erstinstanzlichen Sachgerichts, weshalb in Nachachtung von Lehre und Praxis, wonach in Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur das Verfahren in Anwendung der Maxime "in dubio pro duriore" nicht eingestellt werden darf, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. Februar 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang – indem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfahrenseinstellung im Hinblick auf den Schusswaffeneinsatz des Beschuldigten aufzuheben und dessen Verhalten sowie die Umstände in diesem Zusammenhang näher zu untersuchen sind, darüber hinaus jedoch bezüglich des restlichen Sachverhalts kein Fehlverhalten des Beschuldigten zu konstatieren ist – rechtfertigt es sich, nach Art. 428 Abs. 1

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'120.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 120.--) im jeweils hälftigen Umfang (CHF 560.--) dem Beschwerdeführer und dem Staat aufzuerlegen. Ausserdem haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte ihre jeweiligen Parteikosten selber zu tragen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. Februar 2013 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'120.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 120.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (CHF 560.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und des Staates.

3. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte haben ihre jeweiligen Parteikosten selbst zu tragen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

470 13 47 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2013 470 13 47 (470 2013 47) — Swissrulings