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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2013 470 13 40 (470 2013 40)

15 avril 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,991 mots·~15 min·9

Résumé

Rückweisung Anklageschrift

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2013 (470 13 40) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rückweisung der Anklageschrift

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdeführerin

gegen

Strafgerichtspräsident, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner A.____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Rückweisung Anklageschrift Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 18. Dezember 2009 eröffnete das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim) ein Untersuchungsverfahren gegen A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Führerausweisentzug und Gefährdung des Lebens. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte, seit dem 14. Januar 2010 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bäumlin, am 10. Mai 2011 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Anklage ans Strafgericht erhoben werde und er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten bzw. allfällige Adressänderungen umgehend zu melden habe. A.____ bat darum, die Akten jeweils seinem Verteidiger zuzustellen und gab an, vorläufig noch am X.____ 95 in Z.____ angemeldet zu sein. Die Post könne seiner Mutter, wohnhaft am Y.____ 7 in Z.____, übermittelt werden. Am 22. August 2012 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, dass er nach wie vor keinen Kontakt zu seinem Mandanten habe aufnehmen können und ihm dessen aktuelle Adresse sowie Telefonnummer fehle, weshalb die Staatsanwaltschaft den aktuellen Wohnsitz seines Mandanten ausfindig machen solle. Nachdem die entsprechenden Ermittlungen ergeben hatten, dass A.____ am 16. November 2011 am X.____ 95 amtlich gestrichen worden war und auch die Post nicht an den Y.____ 7 zugestellt werden konnte, erhob die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2012 Anklage gegen den Beschuldigten bei der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 stellte der Präsident des Strafgerichts Basel- Landschaft fest, dass ein ordnungsgemässer Abschluss der Untersuchung bzw. eine ordnungsgemässe Zustellung der Anklage nicht erfolgt und die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht folglich nicht begründet worden sei (Ziff. 1). Die Anklageschrift werde darum zwecks Vornahme der entsprechenden Handlungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Ziff. 2). Zur Begründung führte der Strafgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass sowohl Art. 318 Abs. 1 StPO als auch Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO einen bekannten Aufenthaltsort der beschuldigten Person voraussetzen würden. Dabei seien diese Bestimmungen nicht dahingehend zu interpretieren, dass bei unbekanntem Aufenthalt der beschuldigten Person keine Zustellung durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe, zumal unter diesen Voraussetzungen zwingende Verfahrensrechte beschnitten würden und auch kein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt werden könne. Der Staatsanwaltschaft sei bekannt gewesen, dass die in der Anklageschrift aufgeführte Wohnadresse nicht mehr gültig sei. In Anbetracht dieses Verfahrenshindernisses hätte sie das Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistieren und die beschuldigte Person nach Art. 210 Abs. 1 StPO zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben müssen. In Ermangelung eines ordnungsgemässen Abschlusses der Untersuchung bzw. mangels einer ebensolchen Zustellung der Anklage sei die Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht an das Strafgericht übergegangen. Infolgedessen handle es sich vorliegend auch nicht um einen verfahrensabschliessenden Entscheid, welcher mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden könne. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ein und be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehrte die Aufhebung der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen, das Verfahren bei sich als rechtshängig anzunehmen und auf die Anklage einzutreten. D. Hierauf beantragte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 5. März 2013, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen sei. E. Mit Schreiben vom 11. März 2013 erklärte schliesslich der Beschuldigte, dass er sich zum prozessrechtlichen Disput zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft nicht äussern wolle. Er stehe aber für eine Schlusseinvernahme oder eine Verhandlung persönlich zur Verfügung und werde die ihm von seinem Anwalt zugestellte Korrespondenz künftig entgegennehmen und beantworten. Die entsprechende Anschrift laute auf den Y.____ 7 in Z.____. F. Mit Verfügung vom 12. März 2013 schloss der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel. Erwägungen

1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b erster Teilsatz StPO können Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde angefochten werden. Hiervon ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide, welche mit dem Endentscheid anzufechten sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO). Gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Beschwerdeführung bestimmt sich nach Art. 381 f. StPO. 1.2 Vorliegend ist strittig, ob die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013 ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde sei zuzulassen, da sie sich gegen einen beschwerdefähigen Entscheid mit verfahrenserledigendem Charakter richte. Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass es in casu um keinen verfahrensabschliessenden Entscheid gehe, zumal das in Frage stehende Strafverfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig sei. 1.3 Verfahrenserledigende Entscheide gehören zu den Endentscheiden. Sie schliessen das Verfahren vor der betreffenden Instanz ab, ohne materiell über den staatlichen Strafanspruch zu befinden. Die verfahrensleitenden Entscheide hingegen beenden das Verfahren nicht, sondern dienen dessen Fortgang (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 80 N 1 f.). Während verfahrenserledigende Verfügungen und Beschlüsse ohne Weiteres der Beschwerde unterliegen,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestaltet sich die Anfechtung verfahrensleitender Entscheide problematischer (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, Art. 393 N 12 f.). Unbestritten ist, dass verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung nicht beschwerdefähig sind (vgl. auch BOTSCHAFT StPO, BBl 2006, S. 1312; Art. 463 Abs. 1 lit. b VE- StPO; BEGLEITBERICHT VE-StPO, S. 263). Verfahrensleitende Entscheide vor der Hauptverhandlung sind dagegen gemäss herrschender Lehre nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind oder wenn sie sich allein mit dem äusseren Verfahrensablauf befassen (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar zur StPO, Art. 393 N 28 ff.; SCHMID, a.a.O., Art. 393 N 12 f.; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 170 ff.; kritisch STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 393 N 13). 1.4 Indem der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft festgestellt hat, dass das Verfahren gar nicht erst bei ihm rechtshängig geworden sei, weswegen die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde, beendete er das Verfahren vor Strafgericht und unterband dessen weiteren Fortgang. Folglich ist seine Verfügung als verfahrenserledigender Entscheid zu qualifizieren, gegen welchen Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann. Da die Verfügung vor der Hauptverhandlung ergangen ist, das Verfahren verzögert und direkt die Interessen der Staatsanwaltschaft tangiert, wäre die Beschwerde in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre überdies auch bei Annahme eines verfahrensleitenden Entscheids möglich gewesen. Der Vorbehalt von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz bzw. Art. 65 Abs. 1 StPO ist in einem solchen Fall nicht einschlägig. Ferner ist zu beachten, dass auch ein Sistierungs- bzw. Rückweisungsentscheid nach Art. 329 Abs. 2 StPO – mithin ein vergleichbarer Entscheid – der Beschwerde zugänglich ist (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 393 N 28, 30; SCHMID, a.a.O., Art. 393 N 9; GUIDON, a.a.O., N 159; STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 393 N 12; GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 392, 394; Urteil des OGer des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2011, SBK.2011.154, E. 1.1, in: forumpoenale 1/2012. S. 20 ff.). 1.5 Da die Beschwerdeführerin ausserdem beschwerdelegitimiert ist (vgl. hierzu etwa SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1455 ff.; GUIDON, a.a.O., N 217 ff.), eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO. 2.1 In materieller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Beschwerdegegner das Verfahren bei sich als rechtshängig anzunehmen habe. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Strafgericht die Anklage als Kollegialbehörde und gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO hätte zurückweisen müssen, anstatt in einem derart vorgelagerten Stadium festzustellen, dass das Verfahren nie bei ihm rechtshängig gewesen sei. Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, dass er mangels Zustellung der Anklageschrift an den Beschuldigten zurzeit davon ausgehe, noch nicht zuständig zu sein, weshalb er das Verfahren an die nach wie vor ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht antwortliche Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die angefochtene Verfügung eben gerade nicht im Rahmen einer Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO ergangen sei, zumal eine solche den Übergang der Rechtshängigkeit an das Gericht voraussetze. Konsequenterweise sei das Verfahren auch nicht gestützt auf Art. 329 StPO sistiert worden. Die Prüfung der Frage, ob die Rechtshängigkeit überhaupt an das Gericht übergehen könne, müsse dem Instruktionsrichter vorbehalten sein. 2.2 Gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO wird das Verfahren mit dem Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht rechtshängig. Diese Bestimmung ist voraussetzungslos formuliert. Ein Verfahren wird demnach sofort mit Anklageeingang – und nicht erst nach Bestehen der Anklageprüfung oder einer Anklagezulassung – beim Gericht hängig (SCHMID, a.a.O., Art. 328 N 1, DERSELBE, a.a.O., N 1279). Nach dem Übergang der Rechtshängigkeit sieht Art. 329 Abs. 1 StPO eine Vorprüfung der Anklage durch die Verfahrensleitung des angerufenen Gerichts vor. Ergibt sich hierbei, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Über die zu erlassenden Anordnungen nach Art. 329 Abs. 2 StPO hat dabei in jedem Fall der zuständige Spruchkörper – und nicht die Verfahrensleitung, welcher die Prüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO oblag – zu beschliessen (BOTSCHAFT StPO, a.a.O., S. 1278; vgl. statt vieler auch GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, Art. 329 N 16). 2.3 Die Auffassung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft, wonach das Verfahren mangels Zustellung der Anklageschrift keine Rechtshängigkeit beim Gericht begründet habe, findet demnach keine Stütze in der Schweizerischen Strafprozessordnung. Ebenso wenig stellt die Übermittlung der Schlussmitteilung ein konstitutives Gültigkeitserfordernis der Rechtshängigkeit beim Strafgericht dar. Vielmehr erfolgt der Übergang der Rechtshängigkeit nach Art. 328 Abs. 1 StPO voraussetzungslos. Dementsprechend wäre in der Folge eine Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO angezeigt gewesen. Hätte diese Prüfung ergeben, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, wäre das Verfahren durch den vorliegend zuständigen Spruchkörper, die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft, zu sistieren gewesen. Dieselbe Behörde hätte die Anklage daraufhin – soweit erforderlich – an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zurückweisen müssen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Strafgericht anzuweisen, das Verfahren bei sich als rechtshängig im Sinne von Art. 328 StPO anzunehmen. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass das Strafgericht auch auf die Anklage einzutreten habe. Der Strafgerichtspräsident argumentiere zwar, dass ein Verfahrenshindernis vorliege, wenn die Anklage nicht nach Strafprozessordnung zugestellt werde und der Abschluss der Strafuntersuchung eine persönliche Mitteilung an den Beschuldigten bedinge. Aus dem Umkehrschluss von Art. 318 Abs. 1 StPO und Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO ergebe sich aber, dass bei einem unbekannten Aufenthaltsort der beschuldigten Person eben keine Zustellung an sie zu erfolgen habe. Zu bedenken sei auch, dass die Regeln des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 f. StPO wenig Sinn machen würden, wenn die Anklageschrift bzw. die Schlussmittei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung zwingend zuzustellen wären. Ergänzend sei schliesslich festzustellen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme eine Zustelladresse angegeben und um Zustellung der Akten an seine Verteidigung gebeten habe. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass voraussichtlich Anklage beim Strafgericht erhoben werde und allfällige Adressänderungen jeweils zu melden seien. Der Beschwerdegegner bringt derweil vor, dass es unter dem Gesichtspunkt der effektiven Verfahrensmitwirkung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Fairness des Verfahrens unerlässlich sei, die Anklageschrift dem Beschuldigten persönlich zuzustellen, da er andernfalls zu einer empfindlichen Strafe wegen eines ursprünglich nicht zur Diskussion stehenden Deliktes verurteilt werden könnte. Ohne Kenntnis der Anklageschrift durch die beschuldigte Person könne zudem kein gesetzeskonformes Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Weiter sei festzuhalten, dass für die Zustellung der Anklage jeweils die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Rückweisung der Anklageschrift zwecks Vornahme eines ordnungsgemässen Abschlusses der Untersuchung nicht moniert bzw. eine allfällige Rüge zumindest nicht ausreichend begründet habe. 3.2 Ergibt die summarische Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt worden sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen vorliegen (lit. b) und keine Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c), hat das angerufene Gericht auf die Anklage einzutreten. Hinsichtlich der Anklageschrift ist dabei zu klären, ob die Vorgaben von Art. 325 und 326 StPO beachtet wurden. Die Akten sind derweil auf ihre korrekte Führung und ordnungsgemässe Erstellung zu überprüfen. Im Zentrum der Untersuchung der Prozessvoraussetzungen steht die Frage, ob das angeklagte Verhalten überhaupt strafbar ist, ob ein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht vorliegt und ob die angerufene Behörde sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Als Verfahrenshindernisse kommen schliesslich namentlich der Eintritt der Verjährung, der Tod der beschuldigten Person, die fehlende Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit, die Gewährung einer Amnestie, diplomatische Immunität oder ein bereits durchgeführtes bzw. noch hängiges Strafverfahren in derselben Sache in Frage (vgl. BOTSCHAFT StPO, a.a.O., S. 1278; statt vieler SCHMID, a.a.O., Art. 329 N 2 ff.; GRIESSER, a.a.O.; Art. 329 N 2 ff.). 3.3 Die ordnungsgemässe Zustellung der Anklageschrift gemäss Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO bzw. der Schlussmitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO stellt somit kein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO dar. Dem Beschwerdegegner ist es daher verwehrt, das Eintreten auf die Anklage unter diesem Gesichtspunkt zu verweigern, zumal der Beschuldigte vorliegend anwaltlich vertreten war. Bei unbekanntem Aufenthalt eines vertretenen Angeschuldigten ist sowohl die Anklage als auch die Schlussmitteilung nur dem Strafverteidiger zuzustellen. Diesem obliegt es in der Folge, den Angeschuldigten in Kenntnis dieser Mitteilungen zu setzen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar StPO, Art. 327 N 4; m.w.H. LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, Art. 327 N 2; ARQUINT, Basler Kommentar StPO, Art. 87 N 5; BRÜSCHWILER, Zürcher Kommentar StPO, Art. 87 N 5 f.). Dabei ist auf die Bestimmung von Art. 87 Abs. 3 StPO hinzuweisen, wonach Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Diese Regel gilt ohne Weiteres auch

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Zustellung der Anklageschrift oder der Schlussmitteilung, zumal der Gesetzgeber die Übermittlung an die beschuldigte Person gemäss dem klaren Wortlaut nur vorschreibt, wenn deren Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz bekannt ist (vgl. Art. 327 Abs. 1 lit. a und Art. 318 Abs. 1 StPO). Das skizzierte Vorgehen, wonach die Anklageschrift und die Schlussmitteilung bei unbekanntem Aufenthalt eines anwaltlich vertretenen Beschuldigten nur dem Verteidiger zuzusenden sind, der anschliessend versuchen muss, die Mitteilungen an seinen Mandanten weiterzuleiten, dürfte gerade in casu dem geäusserten Wunsch des Beschuldigten entsprechen, welcher im Rahmen der Befragung vom 10. Mai 2011 und der Konfrontationseinvernahme vom gleichen Tag mehrmals ausdrücklich darum ersucht hat, dass sämtliche Akten seinem Verteidiger zuzustellen seien (act. 217, 683). Zu beachten ist sodann, dass sich weder aus dem Bundesrecht noch der EMRK ein Anspruch des Angeschuldigten auf persönliche Kenntnisnahme der Anklage bzw. der Schlussmitteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Form ableiten lässt. Verlangt wird lediglich, dass der Beschuldigte rechtzeitig und detailliert über die ihm vorgeworfenen Straftaten orientiert wird, sodass ihm die Vorbereitung einer wirksamen Verteidigung möglich ist. Die Übermittlung der Anklageschrift bzw. der Schlussmitteilung an den Beschuldigten persönlich bildet indes auch nach der eidgenössischen Strafprozessordnung kein konstitutives Gültigkeitserfordernis der Rechtshängigkeit beim Strafgericht bzw. für das Eintreten auf die Anklage (vgl. in Bezug auf die Anklageschrift bereits KGEBL vom 30. Juni 2009, Nr. 200 09 461, E. 2.2). Im Übrigen wurde der Beschuldigte seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2011 explizit darauf hingewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen habe (act. 683). Auch kann ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO ohne Weiteres durchgeführt werden, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen einvernommen worden ist und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (MAURER, Basler Kommentar StPO, Art. 366 N 16). Die persönliche Zustellung der Anklageschrift bzw. der Schlussmitteilung in einem bestimmten Verfahrensstadium bildet demgegenüber keine Voraussetzung zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das Strafgericht anzuweisen sei, auf die Anklage einzutreten, kann an dieser Stelle trotzdem nicht gefolgt werden, da die Eintretensvoraussetzungen von Art. 329 Abs. 1 StPO aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden können. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, weswegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013 aufzuheben ist. Das Strafgericht ist anzuweisen, das Verfahren bei sich als rechtshängig im Sinne von Art. 328 StPO anzunehmen. 5. Abschliessend ist über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 80.00, welche ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen sind.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013 aufgehoben.

2. Das Strafgericht Basel-Landschaft wird angewiesen, das Verfahren bei sich als rechtshängig im Sinne von Art. 328 StPO anzunehmen. 3. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'080.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 80.00, gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Diego Stoll

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