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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 470 12 69 (470 2012 69)

29 mai 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,363 mots·~7 min·5

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Mai 2012 (470 12 69) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.___, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 1. März 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 11. November 2011 wurde A.___ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 150.00 auferlegt. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 erhob der Beschuldigte gegen besagten Strafbefehl Einsprache und reichte gleichzeitig Ausweiskopien ein. Mit Schreiben vom 18. Februar 2012 ergänzte er seine Einsprache.

B. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, mit Verfügung vom 1. März 2012 das Verfahren gegen A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, ein. Zur Begründung führte sie aus, beim Vergleich der eingereichten Ausweiskopien mit den Radarbildern sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte zur Tatzeit den Wagen nicht gelenkt habe. Die Unschuld von A.___ sei somit erwiesen. Die Verfahrenskosten gingen entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Staatskasse. Dem Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

C. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Vater des Beschuldigten mit Datum vom 17. März 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde ein. Er führte aus, die angefochtene Einstellungsverfügung sei unbegründet. Sein Sohn sei nie in der Schweiz gewesen und daher zu Unrecht beschuldigt worden. Er habe den wahren Täter identifiziert und das Gericht darüber informiert. Die Verfahrenskosten seien zudem nicht dem Staat aufzuerlegen, sondern dem wahren Täter.

D. Mit Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei als unbegründet abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, A.___ sei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Januar 2009 an das damalige Bezirksstatthalteramt Sissach verzeigt worden. Die Verzeigung sei zustande gekommen, nachdem auf eine Lenkeranfrage an die Fahrzeughalterin die Mitteilung gemacht worden sei, dass A.___ der verantwortliche Fahrzeuglenker sei. Gegen A.___ sei in der Folge ein Strafbefehl erlassen worden, gegen welchen er Einsprache erhoben und Ausweiskopien eingereicht habe. Beim Vergleich der Ausweiskopien mit den Radarbildern habe sich herausgestellt, dass A.___ als verantwortlicher Fahrzeug-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenker ausgeschlossen werden könne, was schlussendlich zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Die Beschwerde sei nicht von A.___ selber, sondern von dessen Vater eingereicht worden, welcher keine Vollmacht vorgelegt habe. Es fehle zudem an einem rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerdeeinreichung. Aus der Beschwerde gehe auch nicht hervor, welche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten würden. Es werde lediglich geltend gemacht, dass die Verfahrenskosten nicht zu Lasten des Staates, sondern zu Lasten der Person gehen müssten, welche fälschlicherweise A.___ als fehlbaren Lenker angegeben habe. Die allfällige Strafbarkeit dieser Person sei jedoch in einem separaten Verfahren zu beurteilen.

E. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schloss mit Verfügung vom 3. April 2012 den Schriftenwechsel.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeworfen. Dabei handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB. Dies führt zur Zuständigkeit der Verfahrensleitung, d.h. des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter.

2.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert zehn Tagen mittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechten. Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 322 N 5). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, Sachverhaltsverletzungen sowie Unangemessenheit geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung vom 1. März 2012 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Da der Zeitpunkt ihrer Zustellung nicht eruiert werden kann, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass mit Eingabe vom 17. März 2012 die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Das Gesetz spricht von jeder Partei, so dass der Parteibegriff hier umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Die beschuldigte Person kann folglich ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 2 ff.). Zur Beschwerdeführung ist somit nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist. Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheides einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren und diese Beschwer noch andauert (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, § 90 Rz.1458). Die Beschwer muss daher mit anderen Worten eine aktuelle sein (ZIEGLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 382 N 2). Gesetzliche Vertreter der legitimierten Personen sowie Rechtsbeistände der Parteien können ebenfalls Rechtsmittel erheben (JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz. 593).

2.3 Im vorliegenden Fall reicht B.___, Vater von A.___, für seinen Sohn Beschwerde ein. Er hat es indes versäumt, eine Vollmacht zur Vertretung seines Sohnes beizulegen, so dass keine gültige Vertretung vorliegt. Da der Sohn bereits volljährig ist, kann der Vater auch nicht als dessen gesetzlicher Vertreter handeln. B.___ kann somit nicht gültig für seinen Sohn Beschwerde einreichen. Zudem verkennt er, um was es vorliegend tatsächlich geht. Er macht Ausführungen darüber, dass sein Sohn noch nie in der Schweiz gewesen und somit besagtes Auto nicht gefahren sei. Genau zu diesem Schluss ist auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, nach dem Vergleich der Ausweiskopien mit den Radarbildern gekommen und hat in der Folge das Verfahren gegen A.___ eingestellt. Somit endete das Verfahren gegen A.___ letztlich zu seinen Gunsten und in seinem Interesse, so dass er kein aktuelles Rechts-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzinteresse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung hat. Die Strafbarkeit der Person, welche A.___ fälschlicherweise als fehlbaren Lenker angegeben hat, ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Beschwerde wird folglich mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses und somit fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Somit gehen in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, total CHF 550.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr in der Höhe von CHF 500.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 50.00, total CHF 550.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie Aebischer

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