Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.01.2013 470 12 258 (470 2012 258)

22 janvier 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,773 mots·~19 min·5

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 22. Januar 2013 (470 12 258) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Kostenauferlegung trotz Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 1. November 2012)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 1. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Strafverfahren gegen A.____ bezüglich des Tatbestandes der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt und es wurde ihm gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. B. Mit Eingabe vom 12. November 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde gegen besagte Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. November 2012 im Verfahren Nr. LI2 10 6564/BÖM MAG insoweit aufzuheben, als deren Begründung von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und es sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Abänderung von Ziffer 1 der Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, eventualiter gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Des Weiteren sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und es seien die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 373.50 dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich sei Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO in der Höhe von CHF 1'843.55 zuzusprechen, alles unter o/e Kostenfolge. C. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Erwägungen

1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung an sich sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (BSK StPO- GRÄDEL/HEINIGER, Art. 322 N 5). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. November 2012 kann also mit Beschwerde angefochten werden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin resp. ihrem Vertreter am 2. November 2012 zugestellt. Die Beschwerde vom 12. November 2012, die gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, ist damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Mit Verfügung vom 1. November 2012 wurde das gegen den Beschwerdeführer einge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht leitete Strafverfahren (Verfahrensnummer LI2 10 6564/BÖM MAG) betreffend einfacher Verletzung von Verkehrsregeln eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde aber dennoch ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt und es wurde ihm keine Entschädigung zugesprochen. Er ist daher durch diese Verfügung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben. Der Beschwerdeführer ist deshalb trotz Einstellung des Verfahrens beschwerdelegitimiert. 1.3 Gemäss Art. 395 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden betreffend den wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Kosten des Strafverfahrens sowie die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Aufwendungen, die aufgrund des eingestellten Strafverfahrens entstanden sind. Aus den Beilagen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers mit insgesamt CHF 2'217.05, bestehend aus den Anwaltskosten von CHF 1'843.55 und den Verfahrenskosten von CHF 373.50, beziffert werden. Damit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alleine für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2. Materielles 2.1 In Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 1. November 2012 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt. Als Begründung führte die Staatsanwaltschaft dazu Folgendes aus: "Am 16. Juli 2012, 23:40 Uhr, fuhr A.____ mit dem Motorrad BL 1.____ auf der Autobahn H2 in Lausen BL, in Fahrtrichtung Sissach. Auf der Höhe des dortigen Baustellenbereichs bei KM 7.900 bremste der vor ihm fahrende Personenwagen WT-2.____ (D) aufgrund eines entgegenkommenden Falschfahrers bis zum Stillstand ab. Infolge mangelnder Aufmerksamkeit erkannte A.____ die drohende Gefahr zu spät und konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung eine leichte Auffahrkollision mit dem Heck des Personenwagens WT-2.____ (D) nicht mehr verhindern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der unerwartete Bremsvorgang des vorausfahrenden Personenwagen WT-2.____ (D) durch einen Falschfahrer initiiert wurde und dass das Verschulden von A.____, welcher es beinahe geschafft hätte, sein Motorrad rechtzeitig anzuhalten, gering wiegt, ist das Verfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln aufgrund der Geringfügigkeit der Schuld und der Tatfolgen nach Art. 52 StGB in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen." Weiter wurden dem Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Als Begründung führte die Staatsanwalt-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer in Ziffer 3 der Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, aufgrund der Begründung aber sinngemäss in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen, auch hier mit der Begründung, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. November 2012 im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft würde den Sachverhalt unrichtig darstellen, wenn sie ihm mangelnde Aufmerksamkeit unterstelle. Vielmehr sei er stets aufmerksam und in der Lage gewesen, sein Motorrad rechtzeitig vor einem Hindernis zu bremsen. Er hätte allerdings nicht mit einem entgegenkommenden Falschfahrer rechnen müssen. Deshalb könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er einen kurzen Moment den Falschfahrer beobachtet und in diesem Moment zwangsläufig nicht seine volle Aufmerksamkeit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gewidmet habe. Grund für das Touchieren des vor ihm fahrenden Fahrzeuges sei nicht mangelnde Aufmerksamkeit, sondern der Falschfahrer gewesen, welchem er einen kurzen Moment lang seine Aufmerksamkeit gewidmet habe. Er sei deshalb seinen Vorsichtspflichten nachgekommen und es fehle an einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und an einem Verschulden. Aufgrund dessen könnten ihm auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auch falls dem Beschwerdeführer ein leichtes Verschulden nachgewiesen werden sollte, könnten ihm keine Kosten auferlegt werden und es wäre ihm eine Entschädigung geschuldet, da der Unfall letztlich vom Falschfahrer verursacht worden sei. Weiter werde gemäss Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 StPO vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Es sei bei der Beurteilung vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff und bezüglich der Fahrlässigkeit von grober Fahrlässigkeit auszugehen, leichte Fahrlässigkeit würde nicht genügen. Es könnten dem Beschwerdeführer deshalb keine Kosten auferlegt werden, da ihm maximal ein geringfügiges Verschulden angelastet werden könne. Ausserdem hätte er aufgrund der Verfahrenseinstellung einen Anspruch auf Entschädigung seiner Auslagen gemäss Art. 429 StPO. Die Staatsanwaltschaft verweise für die Verweigerung der Entschädigung auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, bei Kosten von CHF 1'843.55 könne von Geringfügigkeit allerdings nicht die Rede sein. Die Entschädigung könne bei leichtem Verschulden allenfalls herabgesetzt werden, eine solche Herabsetzung sei allerdings nicht gerechtfertigt, da der Unfall letztlich vom Falschfahrer verursacht worden sei. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2012 hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Sachverhaltsfeststellung bezüglich der unbekannt gebliebenen Drittperson, dem Falschfahrer, würde den Beschwerdeführer nicht davon entlasten, sein Motorrad so zu beherrschen, dass er ohne Kollision hinter einem bremsenden Fahrzeug anzuhalten vermöge. Gehe man davon aus, dass der Abstand zum Vorderfahrzeug genügend gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer das Motorrad demnach anhalten können und müssen. Aufgrund der Tatsache, dass es zur Kollision

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gekommen sei, müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht aufmerksam genug gewesen sei und deshalb die Vollbremsung des vor ihm fahrenden Lenkers zu spät bemerkt habe. Das Vorderfahrzeug habe für den Beschwerdeführer kein Hindernis auf der Fahrbahn dargestellt, welches unerwartet und innerhalb der überhaupt möglichen Anhaltedistanz auf der Fahrbahn erschienen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe, auch für den Fall, dass er nur das entgegenkommende Fahrzeug beobachtet habe. Dann hätte er bei pflichtgemässem Verhalten im Strassenverkehr rechtzeitig anhalten können und müssen. Deshalb würde den Beschwerdeführer ein strafrechtliches (Mit-) Verschulden an der Kollision treffen, weshalb er das Strafverfahren gegen sich rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Auch folgt die Staatsanwaltschaft der Auffassung nicht, dass bei leichtem Verschulden im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit keine Kostenauflage und höchstens eine Herabsetzung der Entschädigung erfolgen darf. Ausserdem müsse zwischen dem Verschulden hinsichtlich des in Frage stehenden Tatbestandes und dem prozessualen Verschulden unterschieden werden. Deshalb könne auch, wie im vorliegenden Fall, bei strafrechtlicher unbewusster Fahrlässigkeit das für eine Kostenauflage bzw. Entschädigungsverweigerung notwendige prozessuale Verschulden vorliegen. Ferner würde für eine Kostenauferlegung sprechen, dass im konkreten Fall auch ein Strafbefehl hätte erlassen werden können, welcher in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen würde, in dem aber die Verfahrenskosten auferlegt werden müssten und würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die beiden Erledigungsformen bezüglich der Verfahrenskosten nicht gleich zu behandeln wären. Bezüglich der Entschädigung der Kosten des Privatverteidigers macht die Staatsanwaltschaft zudem darauf aufmerksam, dass das Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 1. November 2012 einen formellen Fehler enthalte. Aus der Begründung würde sich allerdings ergeben, dass sich die Verweigerung der Entschädigung auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und nicht auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO stützen würde. Selbst bei leichtem prozessualem Verschulden könnten deshalb die Verfahrenskosten auferlegt werden und es könne, müsse aber nicht, eine herabgesetzte Parteientschädigung zugesprochen werden. Schliesslich sei selbst bei anderer Auffassung keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um einen Bagatellfall handeln würde, welcher es nicht rechtfertige, gleich zu Beginn des Strafverfahrens einen Privatverteidiger beizuziehen. 2.4.1 Bei einer Verfahrenseinstellung wird die beschuldigte Person grundsätzlich von der Kostentragung befreit. Im Fall einer Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 52 StGB ist es allerdings so, dass bei einem gerichtlichen Entscheid trotzdem ein Schuldspruch ergeht, allerdings ohne Aussprechung einer Sanktion. Aufgrund des ergangenen Schuldspruchs muss der Betroffene dann grundsätzlich wie jeder Verurteilte die Kosten des Verfahrens tragen (BSK StGB I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff. N 34). Anders liegt der Fall, wenn eine Einstellungsverfügung im Rahmen des Vorverfahrens ergeht. Bei einer Einstellung im Vorverfahren im Sinne eines Verzichts auf die Weiterverfolgung wird bewusst von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen, weshalb ein Einstellungsentscheid auch keine strafrechtliche Schuldfeststellung enthalten darf (BSK StGB I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff. N 31; JOSITSCH, SJZ 100/2004, S.9). Da in einem solchen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall kein Schuldspruch ergeht, können dem Betroffenen grundsätzlich auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (BSK StGB I-RIKLIN, Vor. Art. 52 ff. N 35). Eine Kostenauflage ist nur möglich, falls die Voraussetzungen, welche eine Kostentragungspflicht der beschuldigten Person trotz Verfahrenseinstellung rechtfertigen, gegeben sind (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 8). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können auch bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der neueren Bundesgerichtspraxis ist für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens ein rechtlich vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein Verhalten, welches gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen verstösst (SCHMID, Strafprozessrecht, N 1787). Vorausgesetzt ist ein klarer Verstoss, welcher adäquat kausal für die Einleitung des Verfahrens war sowie ein Verschulden, wobei auch Fahrlässigkeit genügt (PIETH, Strafprozessrecht, S. 217). Beides muss sich aus einem nachgewiesenen Sachverhalt ergeben (SCHMID, Strafprozessrecht, N 1789). Da ohne gerichtliche Schuldfeststellung die Unschuldsvermutung uneingeschränkt gilt, verbietet sich eine Begründung der Kostenauflegung, welche den Schluss zulässt, der Angeschuldigte sei, wenn auch in geringem Ausmass, schuldig (BSK StGB I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff. N 35). Denn es handelt sich bei der Kostenauferlegung trotz Einstellung nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern vielmehr um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für fehlerhaftes Verhalten (SCHMID, Strafprozessrecht, N 1787). Obwohl denkbar ist, dass ein solches Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt, ist eine Kostenauflage aufgrund der Absolutheit der Unschuldsvermutung bereits dann unzulässig, wenn in ihrer Begründung ein strafrechtlich relevanter Vorwurf auch nur implizit zum Ausdruck gebracht wird (SCHMID, Strafprozessrecht, N 1787; BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 28). 2.4.2 Der objektive Sachverhalt ist vorliegend unbestritten und somit auch erstellt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage damit, dass den Beschwerdeführer ein strafrechtliches (Mit-) Verschulden an der Kollision treffen würde. Aufgrund dieses Fehlverhaltens, der fahrlässigen Erfüllung eines Straftatbestandes, habe der Beschuldigte das Strafuntersuchungsverfahren gegen sich rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Da nun aber nach den vorstehenden Ausführungen dem Betroffenen ein strafrechtliches Verschulden im Zusammenhang mit einem Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid gemäss Art. 426 und Art. 430 StPO nicht vorgehalten werden darf, ist die Begründung in der Einstellungsverfügung unzulässig, da die Kostenauferlegung und die Verweigerung einer Entschädigung mit dem strafrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers begründet wird. Die Unterstellung eines strafrechtlichen Verschuldens gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft trotz Einstellung des Verfahrens verletzt im Sinne der obigen Erwägungen die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung. Daran ändert auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft nichts, sie hätte vorliegend auch einen Strafbefehl erlassen können, welcher in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang nimmt. Einerseits wird im Unterschied zur Einstellungsverfügung bei einem Strafbefehl ein Schuldspruch gefällt, weshalb die Unschuldsvermutung in einem solchen Fall gerade nicht mehr gilt. Andererseits ist ohnehin zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen der Staatsanwaltschaft überhaupt die Befugnis ein-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht räumen, mit einem Strafbefehl einen Schuldspruch ohne Sanktion auszusprechen (BSK StPO- RIKLIN, Art. 352 N 9; BSK StGB I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff. N 29). Diese Frage muss hier aber nicht weiter geklärt werden. Ziffer 1 der Beschwerde ist jedenfalls insoweit gutzuheissen, als sie die Unzulässigkeit der Begründung der Einstellungsverfügung vom 1. November 2012 rügt, soweit diese dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verschulden vorwirft. 2.4.3 Die Unzulässigkeit der Begründung der Kostenauferlegung durch die Staatsanwaltschaft bedeutet aber nicht, dass sie das Verfahren nicht nach Art. 319 Abs.1 lit. e StPO einstellen durfte, denn Art. 52 StGB stellt eine gesetzliche Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung dar (SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 319 N 9). Auch ist die Auferlegung der Kosten dadurch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, können dem Beschuldigten auch bei Einstellung des Verfahrens die Kosten für dieses auferlegt werden, falls dieser die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer trotz Einleitung einer Vollbremsung die Kollision mit dem Vorderfahrzeug nicht verhindern. Gemäss Art. 31 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV)). Zu den allgemeinen Vorsichtspflichten gehört unter anderem auch, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Diese Verkehrsregeln stellen allgemeine Verhaltensnormen dar, und zwar unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit im Sinne von Art. 90 SVG. Ein Verstoss gegen diese Verhaltensnormen im Strassenverkehr stellt somit grundsätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer gibt als Begründung für die Kollision an, er habe seine Aufmerksamkeit für einen Moment dem entgegenkommenden Falschfahrer gewidmet und deshalb erst zu spät gemerkt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Er habe nicht mit dem Entgegenkommen eines Falschfahrers rechnen müssen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass nicht entscheidend ist, ob er konkret mit dem Entgegenkommen eines Falschfahrers rechnen musste, sondern dass er grundsätzlich immer mit einer Vollbremsung des Vorderfahrzeugs aus welchem Grund auch immer - rechnen muss. Denn das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt werden kann, richtet sich nach den gesamten Umständen (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, Art. 26 N 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Automobilist dabei seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten (BGE 122 IV 225). Beim Fahren auf der Autobahn hat die Aufmerksamkeit also grundsätzlich den anderen Verkehrsteilnehmern zu gelten, im vorliegenden Fall also dem vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeug. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könne ihm vorliegend nicht vorgeworfen werden, dass er seine Aufmerksamkeit im ersten Augenblick auf den überraschend auftauchenden Falschfahrer und nicht mehr auf das Vorderfahrzeug gerichtet habe. Auch diese Begründung ist nicht stichhaltig. Da der Falschfahrer aus der Blickrichtung von vorne herannahte, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen zum gleichen Zeitpunkt wie der vor ihm fahrende Lenker erblickt hat und deshalb auch im gleichen Zeitpunkt wie dieser eine Vollbremsung hätte einleiten können. Bei genügendem Abstand und genügender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer in dieser Konstellation somit die Kollision verhindern können und müssen. Sollte der Beschwerdeführer den

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Falschfahrer erst später als der vor ihm fahrende Lenker entdeckt haben, so hätte seine Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Vollbremsung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs allerdings noch diesem gelten müssen. Auch in dieser Konstellation hätte der Beschwerdeführer folglich die Kollision verhindern können und müssen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Vollbremsung die Kollision mit dem Vorderfahrzeug nicht verhindern konnte, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die im Strassenverkehr pflichtgemäss notwendige Aufmerksamkeit aufbrachte. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest fahrlässig gegen die im Strassenverkehr gebotene Aufmerksamkeitspflicht verstossen. Die Kollision mit dem Vorderfahrzeug stellt mit anderen Worten einen vom Beschwerdeführer schuldhaft verursachten rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsposition des vor ihm fahrenden Lenkers dar, welcher schlussendlich zur Einleitung des Verfahrens geführt hat. Deshalb hält auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht stand, es sei ihm wenn überhaupt nur ein geringes Verschulden anzulasten, welches keine Kostenauferlegung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bezüglich der Kostenauferlegung das Verschulden hinsichtlich der Verfahrenseinleitung und nicht das Verschulden am Unfall selbst massgeblich ist. Denn wer in Verletzung der Verkehrsregeln einen Unfall verursacht, hat damit zu rechnen, dass seine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall untersucht wird (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 42). Bezüglich der Einleitung des Verfahrens kann das Verschulden des Beschwerdeführers deshalb nicht als gering eingestuft werden. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gegenüber dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des Verfahrens ist deshalb rechtmässig. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich der unter Ziffer 1 der Beschwerde geforderten Abänderung von Ziffer 1 der Einstellungsverfügung sowie hinsichtlich der unter Ziffer 2 der Beschwerde geforderten Befreiung von den Verfahrenskosten abzuweisen. 2.4.4 In Ziffer 3 der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer weiter, es sei ihm eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorverfahren zuzusprechen. Obwohl in der Einstellungsverfügung vom 1. November 2012 fälschlicherweise Art. 430 Abs. 1 lit. c aufgeführt ist, geht aus der Begründung hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen hat. Gemäss dieser Bestimmung kann die Entschädigung oder Genugtuung für die beschuldigte Person herabgesetzt oder verweigert werden, wenn diese die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, trifft den Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden an der Einleitung der Strafuntersuchung. Auch die Verweigerung einer Entschädigung für den Beschwerdeführer ist somit zulässig. Hier gilt es hinzuzufügen, dass Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO den Entschädigungsanspruch ohnehin auf die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte beschränkt. Im Hinblick auf den Beizug eines Privatverteidigers muss sich ein solcher deshalb als angemessen erweisen. Ein Beizug ist nur dann angemessen, wenn dieser aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität notwendig war (BOTSCHAFT StPO, S. 1329 Ziff. 2.10.3.1; ZK StPO-GRIESSER, Art. 429 N 4; BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 13). Dies ist insbesondere bei Verbrechen und Vergehen der Fall (ZK StPO-GRIESSER, Art. 429 N 4; BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 14). Handelt es sich beim in Frage kommenden Straftatbestand nur um eine Übertre-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung, so muss die Frage der Angemessenheit auch aufgrund der Schwere der Anschuldigungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht überprüft werden (ZK StPO-GRIESSER, Art. 429 N 4). Im hier zu untersuchenden Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer eine einfache Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zur Last gelegt, was als Strafe allenfalls Busse zur Folge gehabt hätte. Es handelt sich dabei um einen einfachen Fall ohne besondere Komplexität, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Auch die angedrohte Strafe einer Busse hätte für den Beschwerdeführer weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht weitreichende Konsequenzen gehabt. Der Beizug eines Privatverteidigers gleich zu Beginn des Verfahrens war deshalb vorliegend nicht angemessen, weshalb diesbezüglich ohnehin kein Entschädigungsanspruch besteht. Die Beschwerde ist im Ergebnis auch bezüglich der in Ziffer 3 der Beschwerde geforderten Entschädigung abzuweisen. 3. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinen Begehren nur im Umfang von 1/3 durchgedrungen ist, gehen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) im Umfang von CHF 200.00 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von CHF 100.00 zu Lasten der Staatskasse. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 434.35 zugesprochen, da der Beizug eines Privatverteidigers im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren als angemessen erscheint.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit es die Abänderung der Begründung der Einstellungsverfügung vom 1. November 2012 betrifft.

2. In Abänderung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 1. November 2012 wird dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 300.00 gehen im Umfang von CHF 200.00 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von CHF 100.00 zu Lasten der Staatskasse.

5. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 434.35 aus der Staatskasse ausgerichtet.

6. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

470 12 258 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.01.2013 470 12 258 (470 2012 258) — Swissrulings