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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.10.2012 470 12 155 (470 2012 155)

2 octobre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,323 mots·~7 min·6

Résumé

Sonstige; Akteneinsicht

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2012 (470 12 155) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Akteneinsichtsrecht der geschädigten Person

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach 1, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sonstige / Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 2. Juli 2012

A. Am 26. Oktober 2011 kam es in Liestal bei der Demontage eines Liftes im Kantonsspital Liestal zu einem Arbeitsunfall, wobei A._____ beide Beine brach. Die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, leitete in der Folge ein Strafverfahren gegen B._____, C._____ und D._____ ein. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 ersuchte A._____ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten des erwähnten Strafverfahrens. Da er von der Staatsanwaltschaft die Akten nicht erhielt, stellte er dieses Begehren am 25. Mai 2012 erneut. Den Antrag um Einsicht in die Akten dieses Strafverfahrens wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juli 2012 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2012 begehrte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2012 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der von ihm am 4. November 2011 erklärte Verzicht, Strafantrag zu stellen und sich als Privatkläger am Strafverfahren betreffend des Unfallereignisses vom 26. Oktober 2011 zu konstituieren, unwirksam sei; es sei ihm bis 15. August 2012 zur Einreichung medizinischer Berichte bzw. einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist zu gewähren; es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher er persönlich zu befragen sei; es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Daniel Altermatt, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Juli 2012 wurde der Antrag auf Fristerstreckung bis zum 15. August 2012 zur Einreichung medizinischer Berichte und einer ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen und der Beschwerdeführer angewiesen, einen allfälligen medizinischen Bericht nach dessen Vorliegen dem Kantonsgericht nachzureichen. Zudem wurde der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung abgewiesen. D. In der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit Eingabe vom 3. August 2012 verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Einsicht in die Akten des streitbetroffenen Strafverfahrens zu gewähren, und machte geltend, es könne offen gelassen werden, ob der Verzicht auf die Erhebung einer Zivil- und Strafklage gültig sei. Zudem reichte er eine ärztliche Bescheinigung von Dres. med. F._____ und G._____ vom 25. Juli 2012 ein.

Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Verfügung kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Das Gesetz zählt die zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigten Parteien nicht auf. Als Parteien gelten gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Wird eine geschädigte Person in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr laut Art. 105 Abs. 1 lit. a und Art. 105 Abs. 2 StPO ebenfalls die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Weil der Beschwerdeführer durch den Arbeitsunfall vom 26. Oktober 2011 beide Beine brach, gilt er gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person. Da

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer am 4. November 2011 auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im streitbetroffenen Strafverfahren verzichtete, kann er seine Zivilansprüche auf dem Zivilweg geltend machen. Im Zivilprozess ist es nicht unerheblich, ob der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt respektive ihm vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Auch wenn Art. 53 OR das Gegenteil bestimmt, fühlt sich in der Regel der Zivilrichter durch ein Strafgerichtsurteil gebunden. Demzufolge ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Ausgang des streitbetroffenen Strafverfahrens im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO betroffen ist (CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 382 N 13). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als geschädigte Person die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zukommen. Weil sich der Beschwerdeführer zuerst durch die Akteneinsicht über das fragliche Strafverfahren informieren können muss, um in diesem seine Rechte uneingeschränkt ausüben zu können, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Parteien können gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Weil dem Beschwerdeführer, wie bereits in Erw. 1 ausgeführt, die Verfahrensrechte einer Partei zustehen, verfügt er gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft über ein Einsichtsrecht in die Akten des gegen B._____, C._____ und D._____ geführten Strafverfahrens wegen des Arbeitsunfalls vom 26. Oktober 2011. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 2. Juli 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO Einsicht in die Akten des genannten Strafverfahrens zu gewähren ist. 3. Da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen gutzuheissen ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Verzicht des Beschwerdeführers vom 4. November 2011 auf eine Strafund Zivilklage gültig ist. 4. Ausgangsgemäss sind laut Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'175.−, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 175.−, auf die Staatskasse zunehmen. Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 436 Abs. 2 StPO für den Beizug eines Advokaten im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Das von Daniel Altermatt, Advokat, in der Rechnung vom 3. August 2012 hierfür geltend gemachte Honorar ist aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Praxisgemäss ist jedoch angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads des vorliegenden Falls der Stundenansatz von Fr. 250.− auf angemessene

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 230.− zu reduzieren (KGS BL 470 12 104 vom 7. August 2012 E. 4, 460 11 42 vom 27. März 2012 E 8.2; BStGer. SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist somit wie folgt zu berechnen: Zeitaufwand (5.25 Std. zu Fr. 230.−) 1'207.50 Porti 19.00 Kopien (69 Stk. zu Fr. 0.50) 34.50 Telefon 2.00 Subtotal vor Mwst. 1'263.00 Mwst. 8% 101.05 Total 1'364.05 Dem Beschwerdeführer ist demnach für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'364.05 (inkl. Auslagen und Fr. 101.05 Mwst.) aus der Staatskasse auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 2. Juli 2012 aufgehoben und dem Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO Einsicht in die Akten des gegen B._____, C._____ und D._____ geführten Strafverfahrens wegen des Arbeitsunfalls vom 26. Oktober 2011 gewährt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'175.−, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 175.−, werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'364.05 (inkl. Auslagen und Fr. 101.05 Mwst.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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