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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 470 12 124 (470 2012 124)

4 septembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,410 mots·~7 min·6

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (470 12 124) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter David Weiss (Ref.), Richter Thomas Bauer; Gerichtschreiberin i.V. Tanja Hill

Parteien A.___, Beschwerdeführerin

B.___, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

C.___, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung / Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 1. Juni 2012

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Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO das Strafverfahren gegen C.___ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung ein. Anlass der Strafuntersuchung war ein vom Beschuldigten verfasstes Schlichtungsbegehren an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten vom 23. Februar 2011, welches unter anderem die Äusserung enthielt: "[…] es lagen Tatsachen vor, welche beweisen konnten, dass A.___ bzw. deren Vertreter betrügerisch und mit krimineller Energie handelten […]". Anlässlich dieses Schlichtungsbegehrens reichten A.___ und B.___ am 1. Juni 2011 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen angeblicher Ehrverletzungsdelikte ein. B. Mit Eingaben vom 14. Juni 2012 erhoben A.___ und B.___ je Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2012. In den identischen Rechtschriften begehrten die Beschwerdeführer, die Einstellungsverfügung vom 1. Juni 2012 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung bzw. Strafverfolgung sei fortzuführen, alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, aufgrund der kurzen Beschwerdezeit sowie infolge Abwesenheit sei es ihnen noch nicht möglich gewesen, die Untersuchungsakten einzusehen, weshalb sie um eine Fristerstreckung zur Begründung des Rechtsbegehrens und zur Einreichung der Beweismittel ersuchen würden. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2012 wurde festgestellt, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt. D. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingaben vom 28. Juni 2012, es sei ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vernehmlassung zu gewähren. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 29. Juni 2012, die Beschwerde der Privatkläger sei vollumfänglich unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerde vom 14. Juni 2012 sei nicht begründet, weshalb auch nicht bekannt sei, gegen welche Argumente der angefochtenen Verfügung sie sich richte. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten sei ausführlich begründet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Juli 2012 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. G. Die Beschwerdeführerin, A.___, reichte am 13. Juli 2012 eine Replik inklusive Beilagen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, ihr sei keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gewährt worden, obwohl sie nicht anwaltlich vertreten sei. Die Beschwerde vom 14. Juni 2012 sei erhoben worden, weil der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, das rechtliche Gehör verletzt und die Beweiserhebung unvollständig ausgeführt worden sei. H. Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 reichte die Staatsanwaltschaft eine duplizierende Stellungnahme ein.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) gegeben. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393, N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 1. Juni 2012 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Rechtsverletzung und bringen somit einen gültigen Beschwerdegrund vor. Die Einstellungsverfügung datiert vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Juni 2012 und wurde den Beschwerdeführern am 4. Juni 2012 zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 wurde die Rechtsmittelfrist somit gewahrt. Als Privatkläger sowie Geschädigte sind die Beschwerdeführer durch die Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert. 1.3 Eine Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderung nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 1.4 Die von den Beschwerdeführern am 14. Juni 2012 eingereichte Beschwerde enthält keine Begründung. Die Beschwerdeführer begehren zwar die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 1. Juni 2012, es wird jedoch nicht dargelegt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Unter dem Titel "Begründung" führen die Beschwerdeführer aus, es sei ihnen in der kurzen Beschwerdezeit, unter anderem infolge Abwesenheit, noch nicht möglich gewesen, die Verfahrensakten einzusehen, weshalb ihnen eine Fristerstreckung zur Begründung des Rechtsbegehrens zu gewähren sei. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden. Eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Begründung ist somit grundsätzlich nicht möglich. Als Ausfluss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungpflicht kann die Frist indes verlängert werden, wenn eine rechtzeitig beantragte Akteneinsicht aus irgendeinem Grund nicht innert der zehntägigen Beschwerdefrist möglich war. Dies gilt jedoch nur insofern, als das Hindernis nicht durch die Beschwerdeführer selbst verschuldet wurde (STEPHENSON/THIERET, a.a.O., Art. 396, N 6). Die Beschwerdeführer machen vorliegend geltend, es sei ihnen unter anderem infolge Abwesenheit nicht möglich gewesen, die Verfahrensakten rechtzeitig einzusehen. Es liegt somit offensichtlich kein unverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht zu verlängern war.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Die vorliegende Beschwerde ist sodann auch nicht gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung an die Beschwerdeführer zurückzuweisen. Denn in casu liegt keine mangelhafte Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO vor. Den Beschwerdeführern war durchaus bewusst, dass eine Beschwerde begründet werden muss, ersuchten sie doch − wie bereits dargelegt − um eine Fristerstreckung zur Nachreichung der Begründung. Es ist eben gerade nicht der Zweck von Art. 385 Abs. 2 StGB, die relativ kurze Frist zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO zu umgehen. Auch ist der in der Einstellungsverfügung vom 1. Juni 2012 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich zu entnehmen, dass eine allfällige Beschwerde schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Ferner ist mit der fristgerechten Replik keine nachträgliche Begründung der Beschwerde möglich, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche und mithin nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde kann demnach aufgrund der fehlenden Begründung nicht eingetreten werden.

2. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 500.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 150.00, den Beschwerdeführern auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V.

Tanja Hill

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