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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. August 2025 (460 25 52) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Beschimpfung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, Privatkläger
gegen
B.____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
Gegenstand Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 17. Februar 2025
A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtsvizepräsidium) vom 17. Februar 2025 wurde B.____ in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 13. Dezember 2023 der Beschimpfung zum Nachteil von A.____ (nachfolgend: Privatkläger) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle zu einer Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen, verurteilt (Ziff. 1). Überdies wurden B.____ die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 580.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Ziff. 2). Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 17. Februar 2025 meldete B.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 22. Februar 2025 beim Strafgericht Berufung an. C. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Postaufgabe: 5. März 2025) reichte die Berufungsklägerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) ihre Berufungserklärung ein und beantragte sinngemäss, sie sei in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 17. Februar 2025 vom Vorwurf der Beschimpfung kostenlos freizusprechen. Sodann sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzusprechen, und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen. D. Die Berufungserklärung vom 4. März 2025 (Postaufgabe: 5. März 2025) wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. März 2025 an die Gegenparteien gesendet, welche auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. E. Mit Schreiben vom 27. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. F. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 1. April 2025 fest, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ausserdem setzte das Kantonsgericht den Parteien Frist bis zum 16. April 2025, um bekanntzugeben, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind, wobei eine ausbleibende Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gilt. G. Mit Eingabe vom 5. April 2025 gab die Berufungsklägerin kund, ihre Begehren, das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus den Akten zu löschen und durch das vollständige Transkript zu ersetzen, sie vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen sowie ihr eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zu entrichten, seien aufgrund der Nichterhebung einer Berufung oder Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft oder den Privatkläger gutzuheissen. H. Mit Verfügung vom 24. April 2025 stellte das Kantonsgericht fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschuldigte innert angesetzter, nicht erstreckbarer Frist gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens opponiert oder eine mündliche Berufungsverhand- lung verlangt haben. Mit nämlicher Verfügung hielt das Kantonsgericht in der Folge fest, dass gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird und setzte der Beschuldigten Frist für die fakultative ergänzende Begründung ihrer Berufungserklärung vom 4. März 2025 bis zum 2. Juni 2025 an. I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte auf die Möglichkeit einer ergänzenden Begründung ihrer Berufungserklärung vom 4. März 2025 verzichtet hat, und der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger wurde eine Frist bis zum 7. Juli 2025 gewährt, um zur Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. März 2025 fakultativ Stellung zu nehmen. J. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Juni 2025 unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, welches zutreffe und vollumfänglich zu bestätigen sei, auf die Einreichung einer Stellungnahme. K. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Privatkläger auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat, und schloss den Schriftenwechsel.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2. Vorliegend hat die Berufungsklägerin am 22. Februar 2025 gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 17. Februar 2025 die Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde der Berufungsklägerin am 25. Februar 2025 zugestellt. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Postaufgabe: 5. März 2025) erklärte die Berufungsklägerin beim Kantonsgericht die Berufung. Da demzufolge sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Es liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. März 2025 (Postaufgabe: 5. März 2025) wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 17. Februar 2025 vollumfänglich angefochten. 1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern kann bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil des Strafgerichts zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 9; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). 2. Parteistandpunkte 2.1 Im Strafbefehl vom 13. Dezember 2023 legt die Staatsanwaltschaft der Berufungsklägerin zur Last, sie habe an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vom 13. September 2023 bis zum 27. September 2023 an ihrem Wohnort an der X.____gasse 18 in Y.____ zusammen mit ihrem neunjährigen Sohn mit Hilfe von Plüschtieren und Puppen ein "Theaterstück", in welchem eine durch ihren Sohn verwendete Mädchen-Puppe einen Abwart namens "C.____" darstelle, gespielt. Die Puppe "C.____" sei durch die Beschuldigte mehrfach beleidigt worden, wobei die Beschuldigte dieses "Theaterstück" in Bild und Ton aufgezeichnet und das dadurch entstandene Video mit einer Länge von 9 Minuten 19 Sekunden an unbekanntem Datum – mutmasslich am 27. September 2023 – an unbekanntem Ort unter dem Titel "Das Böse, das nie stirbt" frei zugänglich auf YouTube und ihrem Facebook-Profil hochgeladen habe, wodurch dieses dem Privatkläger und einer unbekannten Vielzahl von weiteren Personen zur Kenntnis gelangt sei. Die Beschuldigte habe mit der Kenntnisnahme des Videos durch diverse andere Personen und den Privatkläger zumindest gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Der Privatkläger sei überdies als dargestellte Figur "C.____" auch für in die Vorgänge involvierte Drittpersonen identifizierbar gewesen, weil die Handlung des "Theaterstücks" auf einen Disput abgezielt habe, welcher zwischen der Beschuldigten und dem bei der Gemeinde Y.____ als Hauswart beschäftigten und durch die Beschuldigte "C.____" genannten Privatkläger stattgefunden habe und am Nachmittag des 13. September 2023 eskaliert sei. Konkret habe die Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen des veröffentlichten "Theaterstücks" mit folgenden Ausdrücken betitelt und diesen hierdurch wissentlich und willentlich in seiner strafrechtlich geschützten Ehre verletzt: - "Abwart, du Idiot. Wir haben doch gar nichts gemacht. Hau ab." - "C.____ halt die Klappe. Du bist ein Abwart. Du checkst das einfach nicht. Du bist zu blöd für das. Geh weg. Das ist eine Theatergruppe für Kinder." - "C.____ halt doch mal die Fresse ey, keiner fragt dich." - "Hää, bist du doof? […] Du bist einfach ein Idiot, du checkst das nicht. Die Schule ist ein Ort für Kinder, Mann." - "[…] Ich dachte du bist tot. Stirb! Stirb! […] Stirb schneller! Stirb schneller und erlöse uns von dir. […] Puh, jetzt ist er tot. Das gibt's nicht. Das Böse stirbt nie. […] Du tust bloss so, du stirbst gar nicht. Weil das Böse niemals stirbt. Das Böse siegt immer. Du willst mir den Schlüssel nur zurückgeben, um mich dann weiter zu schikanieren, ich weiss es genau."
2.2 Der Vorderrichter bringt im Urteil vom 17. Februar 2025 zur Begründung insbesondere vor, die im Strafbefehl beschriebenen Äusserungen würden sich aus der den Akten beiliegenden Videoaufzeichnung ergeben. Sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte hätten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass es einen Konflikt zwischen ihnen gegeben habe. Angesichts dieser Ausgangslage erscheine die Behauptung der Beschuldigten, sie habe mit der Äusserung "C.____ halt die Klappe. Du bist ein Abwart. Du checkst das einfach nicht" nicht den Privatkläger angesprochen, geradezu abwegig. Durch die Veröffentlichung des Videos auf Facebook habe es die Beschuldigte darauf ankommen lassen, dass Drittpersonen und der Privatkläger Kenntnis von diesem Video erlangen würden. Die Äusserungen "Idiot", "du bist zu blöd für das", "hää, bist du doof?" und "das Böse stirbt nie", welche die Beschuldigte im fraglichen Video von sich gebe, würden unzweifelhaft ehrverletzenden Charakter aufweisen. Indem die Beschuldigte dem Privatkläger indirekt vorwerfe, das personifizierte Böse zu sein, werde dessen Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, offensichtlich verletzt. Der Umstand, dass der Privatkläger vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll gegeben habe, das Video habe ihn nicht verletzt, ändere am objektiv ehrverletzenden Charakter und an der Tatbestandsmässigkeit der Äusserungen nichts, da Ehrverletzungsdelikte abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen würden. Es genüge somit, dass eine Äusserung geeignet sei, den Ruf zu schädigen. Auch als Künstlerin könne die Beschuldigte keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, weshalb sich ihr Handeln nicht unter dem Titel der Kunstfreiheit rechtfertigen lasse. Demzufolge sei die Beschuldigte der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen. 2.3 Demgegenüber führt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungserklärung vom 4. März 2025 aus, die Tat selbst sei durch das Gericht nicht geschildert worden. Es werde lediglich eine "abwegige Interpretation" des Videos "Das Böse stirbt nie" getätigt. Die zitierten Äusserungen seien im Dialog mit der Puppe gefallen, welche ein Objekt sei und über keine schützenswerten Rechte im Sinne von Art. 177 StGB verfüge. Die Aussage "das Böse stirbt nie" sei eine künstlerische Ehrerbietung an Jean-Paul Sartre. Das Strafgericht habe den Beweis zu erbringen, dass sie den Privatkläger vorsätzlich beleidigt habe. Im Weiteren sei das Protokoll der Hauptverhand- lung der Vorinstanz vom 17. Februar 2025 aus den Akten nehmen, weil die Antworten aufgrund der fehlenden Protokollierung der Fragestellungen missverständlich seien und diverse Aussagen und Fragen nicht niedergeschrieben worden seien. Es sei das vollständige Transkript der Tonbandaufnahme zu den Akten zu nehmen. Ferner macht die Berufungsklägerin geltend, es würde keine fahrlässige Tatbegehung vorliegen, da keine zivilrechtlichen Ansprüche gestellt worden seien. Folgerichtig sei sie vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen und die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00, weil ihr "nicht unwesentliche Umstände" entstanden seien und es für sie als Laienperson nicht einfach verständlich sei, welche Tat ihr vorgeworfen werde und wie sie sich verteidigen könne. 3. Der Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 3.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Formulierung "in anderer Weise" bringt zum Ausdruck, dass Art. 177 StGB lediglich subsidiär zu Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB zur Anwendung gelangt (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 1). Die Täterhandlung kann durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten erfolgen, wobei diese Aufzählung abschliessend ist ("numerus clausus"). Bei Ehrverletzungen unterscheidet man zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Ein reines Werturteil, d.h. eine Formal- oder Verbalinjurie, ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie zum Beispiel der Vorwurf, jemand sei ein "Schwein", ein "Luder", ein "Psychopath" oder ein "Halunke" (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 4, mit Hinweisen). Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung geschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1). Als Beschimpfungen bewertet wurden beispielsweise die Ausdrücke "Hochstapler", "Gauner", "Schuft" oder "Schlampe", die sich explizit oder implizit an eine Tatsachenbehauptung anlehnen (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 5; OMAR ABO YOUSSEF, Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, Art. 177 N 7). Wird die Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten aufgestellt, kann sie beliebig weitergegeben werden und damit unabsehbare Folgen für die Ehre des Betroffenen haben. Das Werturteil hingegen erschöpft sich in der einmaligen Äusserung. Bei einer Kombination der Unterscheidung beider Formen der Ehrverletzung mit einer Differenzierung der möglichen Adressaten bestehen vier Möglichkeiten: die der Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten selbst oder gegenüber Dritten sowie die des Werturteils gegenüber dem Verletzten selbst oder gegenüber Dritten. Nur der Fall der Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten ist speziell geregelt, wobei hier noch die weitere Unterscheidung danach getroffen wird, ob der Täter wider besseres Wissen handelt (Verleumdung; Art. 174 StGB) oder nicht (üble Nachrede; Art. 173 StGB). Die anderen drei Fälle werden im Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zusammengefasst (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 11 RN 19). Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich demnach strafbar, wer eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten, ein Werturteil gegenüber Dritten oder ein Werturteil gegenüber dem Verletzten äussert (GÜNTER STRATENWERTH/ FELIX BOMMER, a.a.O., § 11 RN 71). 3.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters sowie die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2). Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 14). 4. Subsumtion 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es am 13. September 2023 zwischen der Berufungsklägerin und dem Privatkläger als Abwart des Schulhauses der Gemeinde Y.____ zu einem Streit kam. Auch nicht strittig ist, dass die Berufungsklägerin ein "Theaterstück" unter dem Titel "Das Böse, das nie stirbt" mit ihrem damals neunjährigen Sohn aufgezeichnet und anschliessend auf YouTube und Facebook veröffentlicht hat, welches Aussagen wie "Abwart, du Idiot", "C.____ halt die Klappe. Du bist ein Abwart. Du checkst das einfach nicht. Du bist zu blöd für das", "Hää, bist du doof?" sowie "Stirb! Stirb! […] Stirb schneller! Stirb schneller und erlöse uns von dir. […] Puh, jetzt ist er tot. Das gibt's nicht. Das Böse stirbt nie" enthält. Die Berufungsklägerin dementiert jedoch, dass der "Abwart C.____" im veröffentlichten Video den Privatkläger darstellen solle. Zudem liege keine vorsätzliche Tatbegehung vor. 4.2 Wie bereits der Vorderrichter in zutreffender Weise ausführt, erscheint die Behauptung der Beschuldigten, sie habe mit der Figur des Abwarts "C.____" nicht den Privatkläger gemeint, geradezu aus der Luft gegriffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin und der Privatkläger zugestandenerweise im zeitnahen Vorfeld eine konkrete Ausei- nandersetzung hatten, welche offensichtliche Parallelen zur Handlung des veröffentlichten Videos "Das Böse, das nie stirbt" aufweist. Aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien, der Auseinandersetzung im Vorfeld und dem damit einhergehenden Konnex zum veröffentlichten Video ist festzustellen, dass die Aussagen im Video klarerweise den Privatkläger betreffen. Darüber hinaus wird der Abwart im publizierten Filmmaterial durch die Beschuldigte gleich genannt wie der Privatkläger, und der Privatkläger selbst ist bezeichnenderweise durch eine Drittperson auf das öffentlich einsehbare Video aufmerksam gemacht worden, womit die Identität des Privatklägers für Dritte klarerweise erkennbar war. 4.3 Unter ehrverletzende Äusserungen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen, fallen primär die alltäglichen Schimpfworte. Die Verwendung von Begriffen und Anlehnungen aus der Psychiatrie ("Idiot", "Dubel", "Trottel", "Psychopath", "Querulant") ist weit verbreitet und dennoch unzweifelhaft ehrverletzend, wenn die Betitelungen in diffamierender Absicht verwendet werden. An der Ehrenrührigkeit von "Idiot" ändert nichts, selbst wenn "Idiotie" eine veraltete Bezeichnung für den angeborenen oder im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt schwersten Grades ist. Dies heisst nichts anderes, als "Idiot" und "Idiotie" (nur) für den medizinischen Gebrauch nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4, mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt völlig zu Recht, dass die Aussage "Idiot" unzweifelhaft ehrverletzend ist. Darüber hinaus ist auch der Vorwurf an den Privatkläger, das personifizierte Böse zu sein, evidentermassen ehrverletzend, weil dies offensichtlich dessen Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. 4.4 Was die Tathandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei einem Video mit Ton und Bild durchaus um eine Mitteilung durch Wort und Bild handelt. Indem die Beschuldigte Äusserungen tätigt, die den Privatkläger in seiner Ehre angreifen können, ist die Tathandlung durch "Wort" erfüllt. Insofern fällt die Tathandlung der Beschuldigten unter den "numerus clausus" gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Dass der Privatkläger vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll gegeben hat, das Video habe ihn nicht verletzt (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, act. 175), ist – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – nicht von Relevanz, weil Ehrverletzungsdelikte abstrakte Gefährdungsdelikte und keine Erfolgsdelikte darstellen, womit es genügt, dass eine Äusserung geeignet ist, den Ruf zu schädigen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.B.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit sich die Berufungsklägerin auf die Kunstfreiheit beruft, bleibt anzumerken, dass Ehrverletzungen auch durch Kunstwerke begangen werden können und der Schutz der Kunstfreiheit nicht grenzenlos ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 17 N 75). 4.5 Zwar gab die Berufungsklägerin in ihrer Einvernahme vom 22. November 2023 zunächst zu Protokoll, sich nicht an einen Konflikt mit dem Privatkläger erinnern zu können (vgl. Einvernahme vom 22. November 2023, act. 25 Z 50). In derselben Befragung räumte sie jedoch später explizit ein, sie habe sich über die Schikane durch den Privatkläger geärgert, er sei als Abwart ein "Gegenspieler" und ihr seien Widrigkeiten entgegengestanden wie die Gemeinde, der Abwart und die Eltern der Kinder der Theatergruppe (vgl. Einvernahme vom 22. November 2023, act. 25 f. Z 52 ff.). In ihrer E-Mail an den Privatkläger vom 22. November 2023 (act. 37 f.) spricht sie diesen mit dem Namen "C.____" an und wirft ihm vor, er habe als Abwart ihre Thea- tergruppe schikaniert. Aus diesen Aussagen und Mitteilungen geht deutlich hervor, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Streitigkeit mit dem Privatkläger emotional aufgebracht war. Die gesamten Umstände legen daher in casu nahe, dass die Berufungsklägerin genau wusste, dass sie im Rahmen des fraglichen Videos den Privatkläger beschimpft. Mit der Veröffentlichung des Videos im Internet hat sie ihren Willen hierzu in aller Klarheit manifestiert. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin mit Wissen und Willen das Video mit dem Titel "Das Böse, das nie stirbt" auf YouTube und Facebook publiziert hat, um den Privatkläger mit den Wörtern "Idiot", "blöd", "doof" und "das Böse" zu beschimpfen. 4.6 Demzufolge ist vorliegend sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb das Strafgerichtsvizepräsidium die Berufungsklägerin mit Urteil vom 17. Februar 2025 zu Recht der Beschimpfung schuldig erklärt hat. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen. 5. Strafzumessung Die Beschuldigte hat für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs die vom Vorderrichter ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie die Busse von CHF 300.00 nicht in Frage gestellt. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung an. Auf die korrekten Ausführungen der Erstinstanz zur Strafzumessung kann somit vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschimpfung wird gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Vorliegend handelt es sich um einen noch leichten Fall der Beschimpfung, wobei die persönlichen Eigenschaften der Berufungsklägerin grundsätzlich neutral zu werten sind, weshalb die von der Vorinstanz gegenüber der Beschuldigten verhängte Strafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00 folgerichtig zu bestätigen ist. Die Probezeit ist aufgrund der Uneinsichtigkeit und des Nachtatverhaltens der Beschuldigten – insbesondere ist hier die Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten auf Facebook sowie das Publizieren eines Videos über die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf YouTube zu erwähnen – zu Recht auf 4 Jahre festgelegt worden, weshalb dies ebenfalls zu bekräftigen ist. Schliesslich erscheint auch die Auferlegung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 im vorliegenden Fall als angemessen, weil der Beschuldigten im Sinne eines angemessenen "Denkzettels" eine spürbare Sanktion aufzuerlegen ist. III. Verfahrenskosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsklägerin von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen. Entsprechend trägt die Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'580.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 580.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (vgl. angefochtenes Urteil E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung der Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'750.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte; GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.00, der Beschuldigten auferlegt. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Februar 2025, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 580.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1`000.--. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von CHF 1'500.00 sowie den Auslagen von CHF 250.00, gesamthaft somit CHF 1'750.00, werden der Beschuldigten auferlegt.
III. (Mitteilungen)
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Katja Knechtli
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.