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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.11.2024 460 24 88 (460 2024 88)

20 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,170 mots·~1h 6min·4

Résumé

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. November 2024 (460 24 88) ___________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner, Richter Christof Enderle; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Luca Montisano, Bäumleingasse 2, Postfach, 4001 Basel, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2024) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Mit Urteil vom 9. Februar 2024 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) B.____ schuldig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Raufhandels, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 von insgesamt 222 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt wurde (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.a). Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum 9. Februar 2021 stellte das Strafgericht zufolge Eintritts der Verjährung ein (Urteilsdispositiv- Ziffer 1.b). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz auf und wies B.____ in eine therapeutische Einrichtung ein (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.a). Ferner stellte das Strafgericht fest, dass sich B.____ seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.b). Des Weiteren verwiesen die Vorderrichter B.____ für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordneten die Ausschreibung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Sodann verbot das Strafgericht B.____ für die Dauer von fünf Jahren, sich in einem Abstand von weniger als 150 Metern von der Wohnung von A.____ aufzuhalten (Urteilsdispositiv-Ziffer 4). Bezüglich der Zivilforderung von A.____ stellte die Vorinstanz fest, über diese sei eine aussergerichtliche Einigung erzielt worden, weshalb die Zivilforderung im Strafverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 53'881.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'450.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 18'000.00, somit gesamthaft CHF 74’331.00, wurden B.____ auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.a). Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat André M. Brunner, in der Höhe von CHF 38'605.95 (nach Abzug eines bereits ausgerichteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'467.75) wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.b). Ebenso wurden die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.____, Advokat Luca Montisano, in der Höhe von CHF 14'468.40 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.c).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete der beschuldigte B.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Berufung an.

C. Mit Verfügung vom 4. März 2024 bewilligte das Strafgericht das anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Begehren des bisherigen amtlichen Verteidigers, http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Advokat André M. Brunner, auf Entlassung als amtlicher Verteidiger von B.____ aus gesundheitlichen Gründen rückwirkend per 27. Februar 2024. Ebenso hiess das Strafgericht den mit Eingabe vom 27. Februar 2024 gestellten Antrag von Rechtsanwalt Jürg Federspiel auf Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger von B.____ gut und setzte diesen per 27. Februar 2024 als neuen amtlichen Verteidiger ein.

D. Mit Berufungserklärung vom 16. April 2024 stellte der Beschuldigte B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel (nachfolgend: Beschuldigter), folgende Rechtsbegehren: Es sei Ziffer 1.a des angefochtenen Urteils (teilweise) aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen sowie mit einer gegenüber dem angefochtenen Urteil deutlich tieferen Freiheitsstrafe zu bestrafen (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Zeitraum vom 21. März 2023 bis zum 9. Februar 2024) (Rechtsbegehren Ziffer 1); Es sei Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen, eventualiter sei zumindest die Dauer der Landesverweisung herabzusetzen (Rechtsbegehren Ziffer 2); Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und kein Kontakt- und Rayonverbot [recte: kein Rayonverbot] anzuordnen oder zumindest dessen Dauer auf maximal drei Jahre herabzusetzen (Rechtsbegehren Ziffer 3); Es sei Ziffer 6.a des angefochtenen Urteils (teilweise) aufzuheben und dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen, wobei ihm diese in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen seien (Rechtsbegehren Ziffer 4); Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Rechtsbegehren Ziffer 5); überdies stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: Es sei ein neues Gutachten (Obergutachten oder Ergänzungsgutachten zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022) einzuholen, welches sich ergänzend auch zu möglichen Alternativursachen für die festgestellten Punktblutungen in der Gesichtshaut, an den Augenlidern, am Hals und in der Hinterohrregion und somit zu anderen möglichen Schlussfolgerungen und zur Qualität des vorliegenden Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022 äussern solle; Es sei raschmöglichst eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen und auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller Massnahmeverlaufsbericht seitens des Massnahmenzentrums D.____ einzuholen (Rechtsbegehren Ziffer 6).

E. Mit Datum vom 30. April 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei B.____ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen und das Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2024 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in allen übrigen Punkten zu bestätigen (Rechtsbegehrten Ziffer 1). Dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten (Rechtsbegehren Ziffer 2).

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F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 teilte A.____, vertreten durch Advokat Luca Montisano (nachfolgend: Privatklägerin), mit, sie stelle weder Antrag auf Nichteintreten hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten, noch erkläre sie Anschlussberufung. Überdies begehrte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständigung durch Advokat Luca Montisano für das vorliegende Verfahren.

G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 bewilligte das Kantonsgericht die amtliche Verteidigung von B.____ mit Rechtsanwalt Jürg Federspiel sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung von A.____ durch Advokat Luca Montisano für das Berufungsverfahren. Überdies wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein neues Gutachten (Obergutachten oder Ergänzungsgutachten zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022) einzuholen, welches sich ergänzend auch zu möglichen Alternativursachen für die festgestellten Punktblutungen in der Gesichtshaut, an den Augenlidern, am Hals und in der Hinterohrregion und somit zu anderen möglichen Schlussfolgerungen und zur Qualität des vorliegenden Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober äussern solle, als nicht erforderlich abgewiesen. Hingegen wurde angeordnet, dass der für das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022 verantwortliche Sachverständige, Dr. med. C.____, zwecks mündlicher Erläuterung seiner gutachterlichen Feststellungen bzw. allfälliger Ergänzung seines Gutachtens in Bezug auf die mit Berufungserklärung des Beschuldigten vom 16. April 2024 aufgeworfenen Kritikpunkte als sachverständiger Zeuge geladen werde (Art. 187 Abs. 2 StPO).

H. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 erklärte die Privatklägerin, sie verzichte auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Ihr Rechtsbeistand werde vertretungsweise an ihrer statt an der Verhandlung erscheinen. Überdies verzichtete die Privatklägerin mit nämlicher Eingabe auf das Stellen von Beweisanträgen.

I. Mit Datum vom 6. November 2024 übermittelte das Amt für Justizvollzug des Kantons E.____, Massnahmenzentrum D.____, dem Berufungsgericht einen vom 3. September 2024 datierenden Verlaufsbericht hinsichtlich der Behandlung des Beschuldigten.

J. Mit Eingabe vom 12. November 2024 teilte die Privatklägerin mit, es werde auf eine persönliche Teilnahme ihres Rechtsbeistands an der Berufungsverhandlung verzichtet. An ihrem schriftlich gestellten Begehren auf Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils hielt sie fest. Überdies übermittelte sie der Berufungsinstanz eine Videoaufnahme des Beschuldigten und reichte die Honorarnote ihres Rechtsvertreters für dessen Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein.

K. Mit Datum vom 16. November 2024 reichte der Beschuldigte einen Bundesordner mit einer Dokumentation bezüglich Urlauben mit seinem Sohn, einen Bundesordner mit Belegen zu seiner Tätigkeit als Bauarbeiter sowie eine Bestätigung hinsichtlich Unterstützung durch seine Angehörigen inklusive eines Wohn- und Arbeitsangebots zu den Akten. Eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Kopie der nämlichen Eingabe samt Beilagen stellte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft direkt zu.

L. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Federspiel. Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung in Übereinstimmung mit ihrer schriftlichen Anschlussberufungserklärung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Busse und begehrt im Übrigen die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte zieht demgegenüber sein Rechtsbegehren Ziffer 3 auf Aufhebung bzw. eventualiter auf Herabsetzung des vorinstanzlich verhängten Rayonverbots gemäss Ziffer 4 des strafgerichtlichen Erkenntnisses zurück und hält im Übrigen an seinen schriftlich gestellten Anträgen vor Kantonsgericht fest. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

M. Zu Beginn der Berufungsverhandlung weist der Vorsitzende darauf hin, dass die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 16. November 2024 eingereichten Unterlagen beim Berufungsgericht in Zirkulation gesetzt wurden. Überdies verfügt der Vorsitzende unter dem Vorbehalt, dass die anwesenden Parteien keine begründeten Einwände erheben, die Zustellung der Eingabe der Privatklägerin vom 12. November 2024 samt wesentlicher Beilagen an das Amt für Justizvollzug des Kantons F.____. In der Folge wird weder seitens des Beschuldigten noch der Staatsanwaltschaft Widerspruch gegen diese Anordnung erhoben.

Erwägungen Formalien 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären.

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1.2 Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.

1.3 Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erklärung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft anschlussberufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist auf deren Anschlussberufung ebenfalls einzutreten.

Verfahrensgegenstand 2.1 Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung durch das Strafgericht, die durch dieses ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren, die Anordnung der Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziffern 1.a, 3 und 6.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Anschlussberufung ebenfalls gegen Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Erkenntnisses, wobei sie diesbezüglich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten begehrt, weil dieser entgegen der Vorinstanz nicht mit Eventual-, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Da dementsprechend sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und das damit verbundene Strafmass anfechten, kann das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt sowohl zu Gunsten des Beschuldigten gemildert als auch zu dessen Lasten verschärft werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Soweit den Rechtsbegehren des Beschuldigten demgegenüber keine (Anschluss-)Berufung seitens einer der übrigen Parteien gegenübersteht, kann das angefochtene Urteil nur zu seinen Gunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Angesichts des Umstands, dass mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsbegehren nur Teile des vorinstanzlichen Verdikts angefochten sind, bilden entsprechend gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).

Festzustellen ist schliesslich, dass der Beschuldigte sein Rechtsbegehren Ziffer 3 der Berufungserklärung vom 16. April 2024 hinsichtlich des vom Strafgericht verhängten Rayonverbots gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat, womit das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen und entsprechend die Frage des Rayonverbots im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu beurteilen ist.

2.2 Vorliegend nicht mehr zu prüfen sind damit die von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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tungsanlage, Raufhandels, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urteilsdispositiv- Ziffer 1.a) sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum 9. Februar 2021 (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.b). Mangels Anfechtung ebenso wenig zu beurteilen ist ferner der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer Behandlung in einer therapeutischen Einrichtung (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.a) sowie die Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.b). Zufolge des Rückzugs von Rechtsbegehren Ziffer 3 der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 16. April 2024 in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet des Weiteren das vom Strafgericht ausgesprochene Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 4. Schliesslich ebenfalls nicht zu prüfen ist die von der Vorinstanz erkannte Gegenstandslosigkeit der Zivilforderung der Privatklägerin zufolge einer aussergerichtlichen Einigung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5).

Ausgangslage Vorwurf gemäss Anklageschrift 3.1 […]

Urteil des Strafgerichts 3.2 […]

Ausführungen des Beschuldigten 3.3 […]

Ausführungen der Staatsanwaltschaft 3.4 […]

Ausführungen der Privatklägerin 3.5 […]

Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt Verfahrensgrundsätze 4.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27, mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

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und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 47 sowie N 56, mit Hinweisen).

4.1.2 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bzw. Art. 4 aBV fliessenden und in Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2b ff.). Der «Indubio»-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4.1.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10).

Beweiswürdigung 4.2 Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Zur Würdigung von Expertengutachten im Speziellen 4.3.1 Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1.3). Kriterien der Würdigung sind die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit (vgl. MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 1, 10 sowie 11). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21, mit Verweis auf BGer 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit eines Gutachtens, sind Ergänzungen oder gar ein neues Gutachten erforderlich (vgl. DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 5). Das Gericht handelt http://www.bl.ch/kantonsgericht

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willkürlich im Sinne von Art. 8, 9 und 29 Abs. 1 BV, wenn es einen Entscheid auf ein nicht zweifelsfreies, nicht schlüssiges oder sonst nach Art. 189 StPO mangelhaftes Gutachten stützt. Gleiches gilt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf Schlussfolgerungen einer abweichenden, das ursprüngliche Gutachten nicht überzeugend widerlegenden anderen Expertise stützt. Jedenfalls ist es die Pflicht des Gerichts, sich mit einem (vorab strittigen) Gutachten im Urteil auseinanderzusetzen; ein blosser Hinweis auf das Gutachten genügt nicht (vgl. DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 189 StPO N 5). Demgegenüber sind Rechtsfragen aufgrund des Grundsatzes, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet («iura novit curia»), vom Gericht allein zu beurteilen; eine diesbezügliche Delegation an Sachverständige ist nicht zulässig (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1; MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 182 StPO N 4).

4.3.2 Gemäss Art. 189 StPO (Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens) lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Allfällige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 189 lit. c StPO müssen konkret und erheblich sein (vgl. ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 14). Zulässig ist es diesbezüglich, dass ein Sachverständiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht das Gutachten mündlich ergänzt oder präzisiert (vgl. BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.2).

Sachverhalt Beweismittel 5.1 […]

Depositionen der Parteien 5.2 […]

Ausführungen des von den Strafbehörden beauftragten Sachverständigen 5.3 […]

Weitere Berichte betreffend die Privatklägerin 5.4 […]

Medizinische Untersuchungen des Beschuldigten 5.5 […]

Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts 6.1 Das Kantonsgericht kommt bezüglich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen zunächst zum Schluss, dass dieses formal korrekt erstellt worden ist und http://www.bl.ch/kantonsgericht

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die inhaltlichen Ausführungen – entgegen den Einwänden der Verteidigung – vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind, womit auf die Expertise des Gutachters abzustellen ist. Das fragliche Gutachten wurde von einem erfahrenen leitenden Oberarzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel erstellt, welcher über eine breite Erfahrung in seinem Spezialgebiet verfügt (vgl. act. 3737). Der Experte hat vor den kantonsgerichtlichen Schranken bekräftigt, er habe die beschriebenen Punktblutungen gesehen, protokolliert und als Gutachter beurteilt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 und 16 ff.). Dass der Experte die inkriminierten Punktblutungen im Rahmen seiner Untersuchung tatsächlich festgestellt hat, wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 7 f.). Überdies hat der Sachverständige vor Berufungsgericht die Einwände der Verteidigung hinsichtlich seiner gutachterlichen Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig entkräften können. Namentlich hat er dargelegt, ein erhöhter Blutdruck könne zwar Folge eines verminderten Blutzuflusses zum Hirn sein, wobei eine solche Erhöhung ihrerseits die durch ein Würgen verursachte Blutstauung zusätzlich aggravieren könne. Umgekehrt führe ein erhöhter Blutdruck aber nicht eigenständig zu Punktblutungen, zumal andernfalls eine Vielzahl an Menschen ständig Punktblutungen im Gesicht aufweisen müssten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Ein erhöhter Blutdruck als Ursache der beim Opfer festgestellten Stauungsblutungen kann daher in casu ausgeschlossen werden. Ebenso hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass Blutgerinnungsstörungen zwar Punktblutungen hervorrufen können. Diese würden solchenfalls aber nicht nur isoliert im Kopfbereich auftreten, sondern am gesamten Körper und insbesondere schwergewichtig an den Beinen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Demgemäss können auch die von der Verteidigung vorgebrachten Blutgerinnungsstörungen als Grund für die bei der Privatklägerin diagnostizierten Stauungsblutungen vorliegend ausgeschlossen werden. Ferner hat der Experte ausgeführt, ein Hustenanfall könne zwar grundsätzlich Punktblutungen zur Folge haben. Ein einzelner Hustenstoss reiche hierfür allerdings nicht aus. Insofern sei aufgrund der Gesamtheit und der Verteilung der Stauungsblutungen über das ganze Gesicht und hinter den Ohren der Privatklägerin ein Husten als Ursprung der Punktblutungen auszuschliessen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dementsprechend können die Punktblutungen vorliegend auch nicht auf ein Husten der Privatklägerin zurückgeführt werden. In grundsätzlicher Hinsicht hat der Sachverständige schliesslich dargelegt, die Kritik der Verteidigung, wonach er aufgrund des äusseren Verletzungsbilds ein Würgen angenommen und anschliessend nach Argumenten gesucht habe, welche diesen Befund stützen würden, unzutreffend sei. Vielmehr habe er die Privatklägerin untersucht, deren Verletzungen festgestellt und aus dem Verletzungsbild seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verursachung der Verletzungen gezogen, und nicht umgekehrt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). In diesem Zusammenhang wiederholt die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht lediglich ihre Beanstandungen, welche sie bereits gegenüber dem Sachverständigen vorgetragen hat und welche dieser nachvollziehbar und schlüssig ausräumen konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff. sowie 55 ff.; Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 8). Es besteht dementsprechend insgesamt keinerlei Veranlassung, von den Feststellungen des Experten abzuweichen.

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Nicht ganz von der Hand zu weisen mag vorliegend sein, dass eine Fotodokumentation hinsichtlich der untersuchten Punktblutungen wünschenswert gewesen wäre. Das Fehlen von entsprechendem Fotomaterial vermag angesichts der vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Gutachters aber nichts an der Massgeblichkeit von dessen Expertise zu ändern, zumal die Verteidigung selbst nicht bestreitet, dass der Gutachter im Rahmen seiner Untersuchung effektiv Punktblutungen bei der Privatklägerin festgestellt hat.

Zu konstatieren ist sodann, dass der Beschuldigte seinen mit Berufungserklärung vom 16. April 2024 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens, welcher mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2024 abgewiesen worden ist, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor Berufungsgericht nicht erneuert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

Dementsprechend ist in casu nicht von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Der Gutachter hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass insbesondere die auf der rechten Halsseite der Privatklägerin festgestellten zahlreichen kleinfleckigen Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und oberflächlichen Abschürfungen auf einen Angriff gegen ihren Hals schliessen lassen (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Ebenso nachvollziehbar und schlüssig hat der Sachverständige ferner erklärt, das Gesamtverteilungsmuster der beim Opfer aufgetretenen Punktblutungen und insbesondere der Umstand, wonach solche auch in Bereichen festgestellt werden konnten, die nicht direkt von Schlägen betroffen waren – insbesondere die Hinterohrregion – für eine Kompression der Halsweichteile als Ursache der Stauungsblutungen sprechen (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Für das Kantonsgericht ist somit erstellt, dass die gutachterlich festgestellten Stauungsblutungen bei der Privatklägerin durch eine Halskompression – mithin durch ein Würgen – herbeigeführt worden sind. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Würgevorgangs ist dem Gutachten vom 5. Oktober 2022 zu entnehmen, dass Stauungsblutungen für gewöhnlich nach einer Strangulationszeit von drei bis fünf Minuten entstehen, wobei im Einzelfall auch ein deutlich früheres Auftreten möglich sei (vgl. act. 3685). Laut dem Konsensuspapier der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement (QM) der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) «Schädigung durch Strangulation» vom Mai 2012, auf welches der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. November 2022 verweist (vgl. act. 3735), sind Stauungsblutungen im medizinischen Schrifttum vereinzelt bereits nach einer Stauungszeit von 10 bis 20 Sekunden nachgewiesen worden (vgl. act. 1279). Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur dementsprechend nicht einheitlich angegeben und die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ist vorliegend im Lichte der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, wonach das Würgen einige Sekunden gedauert habe, von einer Würgezeit von mindestens 10 Sekunden auszugehen. In Bezug auf die vergleichsweise kurze Dauer des Würgevorgangs stellte der Experte fest, die Zeitspanne, über welche eine Strangulation erfolgt, hänge nur bedingt mit dem Risiko eines Todeseintritts zusammen, weil der durch ein Würgen aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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gelöste Beginn sich selbst verstärkender Prozesse von Hirnschädigung und Hirnschwellung auch nach Beendigung eines Würgevorgangs noch zum Eintritt des Todes führen könne, was von Dritten, einschliesslich Medizinalpersonen, nicht kontrolliert werden könne (vgl. act. 3683; ferner act. 3737). Der Sachverständige hat überdies nachvollziehbar und schlüssig erklärt, der Eintritt von Punkt- respektive Stauungsblutungen nach einem Angriff gegen den Hals markiere nach allgemeiner rechtsmedizinischer Lehrmeinung den Beginn einer unmittelbaren Lebensgefahr während des Würgevorgangs (vgl. act. 3733; ferner act. 3681), wobei es nicht auf die konkrete Ausführung des Würgegriffes ankomme (vgl. act. 3735). Auch wenn der Gutachter ferner dargelegt hat, die konkrete Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts könne in casu nicht genau eruiert werden (act. 3735), bestehen im Lichte der hiervor dargelegten vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen des Gutachters insgesamt keine Zweifel daran, dass sich das Opfer aufgrund der festgestellten Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat.

6.2 Hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Depositionen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft dastehen. Diese weisen eine logische Konsistenz sowie einen hohen Detailreichtum und somit bedeutende Realkennzeichen auf. Überdies hat die Privatklägerin bei allen Befragungen ungefragt psychische Vorgänge offengelegt, was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist. Ebenso sind – auch hinsichtlich des Kerngeschehens – keinerlei Aggravationstendenzen seitens des Opfers erkennbar. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in wesentlichen Punkten entlastet hat. So gab sie etwa zu Protokoll, der Beschuldigte sei selber über das Ergebnis seiner Handlungen erschrocken gewesen und habe die Privatklägerin in der Folge dazu aufgefordert, die Polizei zu verständigen. In Bezug auf das inkriminierte Würgen erklärte das Opfer überdies, es habe nur einmal keine Luft mehr bekommen und das Würgen habe nicht lange gedauert. Als der Beschuldigte gemerkt habe, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekomme, habe er wieder losgelassen. Auch schilderte das Opfer auf Nachfrage keine zusätzlichen Symptome infolge des Würgens, welche ein noch gravierenderes Risiko infolge der Strangulation nahegelegt hätten (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Somit sprechen auch die den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Privatklägerin für die Glaubhaftigkeit von deren Depositionen. Schliesslich passen die Ausführungen des Opfers auch zu den gutachterlich dokumentierten bzw. diagnostizierten Verletzungsbildern und -folgen. Insbesondere erachtete der Sachverständige das von der Privatklägerin geschilderte Fixieren am Boden mit der Hand bzw. dem Knie durch den Beschuldigten als eine plausible Erklärung ihrer Verletzungen am Rücken sowie am Oberarm (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.).

Der Beschuldigte hält der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers entgegen, es bestünden Widersprüche zwischen den Depositionen der Privatklägerin anlässlich deren erster Einvernahme durch die Polizei vom 10. August 2022 und ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 sowie vom 11. Januar 2023. So habe das Opfer gegenüber der Polizei nicht angegeben, es sei bereits gewürgt worden, bevor es sich in das Treppenhaus begeben habe. Dies habe das Opfer erst gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt. Von einer konstanten Schilderung der Ereignisse könne somit keine Rede sein. Zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

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beachten sei dabei, dass die erste Einvernahme stets die wichtigste sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 6 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 55). In diesem Kontext ist zwar zutreffend, dass die am 10. August 2022 handschriftlich durch die Polizei protokollierte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ungeordnet und sprunghaft sei. So schilderte die Privatklägerin den Tathergang zunächst dergestalt, dass der Beschuldigte sie vom Balkon zurück in das Wohnzimmer der Wohnung gestossen habe. Dann habe er damit begonnen, sie mit Fäusten zu schlagen. Er habe sie seitwärts zu Boden gedrückt und mit dem Arm oder dem Knie festgehalten, wodurch der Bluterguss am rechten Trizeps entstanden sei. Der Beschuldigte habe dann gesehen, was er der Privatklägerin angetan habe, und es habe ihm kurz leidgetan. Er habe ihr dann gesagt, sie solle ausserhalb der Wohnung die Polizei anrufen. Daraufhin habe sie sich ins Treppenhaus begeben. Der Beschuldigte sei ihr jedoch kurz darauf gefolgt und habe sie zurück in die Wohnung gezogen. Er habe wieder mit Fäusten auf sie eingeschlagen (vgl. act. 3831 f.). Nach dieser Schilderung erklärte die Privatklägerin sodann, der Beschuldigte habe sie immer wieder am Hals gepackt und sie mehrmals gewürgt. Einmal habe er mehrere Sekunden zugedrückt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe richtig auf sie eingeschlagen und sie zu Boden und an die Wand gedrückt (vgl. act. 3833). Für das Kantonsgericht besteht diesbezüglich jedoch kein Zweifel, dass sich die letztgenannten, zusätzlichen Erklärungen des Opfers augenscheinlich auf jene Phase des Geschehens beziehen, als der Beschuldigte die Privatklägerin vom Balkon in die Wohnung gestossen und sie dort am Boden festgehalten hat, und nicht auf jene, nachdem das Opfer sich kurzzeitig im Treppenhaus aufgehalten hat. Diese Ungeordnet- und Sprunghaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung vermag insofern nichts an der inhaltlichen Konsistenz der Depositionen der Privatklägerin zu ändern. Angesichts der aktenkundigen Fotoaufnahmen der Gesichtsverletzungen der Privatklägerin erscheint dabei auch deren Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach sich die polizeiliche Einvernahme aufgrund ihrer Schwellungen im Gesicht als schwierig gestaltet habe und sie einiges mehrfach habe erklären müssen, als nachvollziehbar (vgl. act. 4005 Rz. 274 ff.; ferner act. 3555 f., 3573 ff, 3651 ff. und 3997 Rz. 113 ff.; act. 4001 Rz. 213 ff.). Insofern ist auch die Aussage der Privatklägerin als glaubhaft anzusehen, wonach die Darstellung des Geschehensablaufs in der polizeilichen Einvernahme durcheinandergeraten sei (vgl. act. 4005 Rz. 261 ff.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers vermag ebenso wenig der im vorinstanzlichen Verfahren thematisierte Umstand etwas zu ändern, wonach die Privatklägerin gegenüber der Polizei angegeben hat, sie habe bereits zu Beginn des inkriminierten Vorfalles geschrien, während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat, sie habe erst im Treppenhaus Schreie von sich gegeben. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich vielmehr zu konstatieren, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung in diesem Kontext missverstanden worden ist, zumal die fragliche Einvernahme zudem im Spital und somit nicht unter normalen Bedingungen stattgefunden hat und diese – wie bereits festgestellt – durch die Schwellungen im Gesicht des Opfers und die dadurch bedingten Sprechschwierigkeiten erschwert war (vgl. act. 3997 Rz. 113 ff.; ferner act. 4001 Rz. 213 ff.).

Insgesamt ist damit festzustellen, dass sich die Depositionen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. August 2022 sowie anlässlich ihrer Einvernahme durch http://www.bl.ch/kantonsgericht

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die Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 und vom 11. Januar 2023 jeweils, aber auch insgesamt als logisch konsistent erweisen. Das Opfer hat schlüssig die Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten am Tattag geschildert, wobei die diesbezüglichen Aussagen mit diversen Realkennzeichen gespickt sind. Überdies passen die Schilderungen der Privatklägerin zum objektiv erstellten Verletzungsbild.

Bezüglich der Depositionen des Beschuldigten fällt demgegenüber insbesondere auf, dass er in seiner ersten Befragung durch die Polizei am 12. August 2022 auf die Vorwürfe, er habe die Privatklägerin wiederholt geschlagen und gewürgt, angegeben hat, er könne sich daran nicht erinnern bzw. er wisse es nicht mehr (vgl. act. 3859). Der Beschuldigte hat hierfür eine Erklärung abgegeben (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Diese Erklärung scheint aber angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme bestimmte Vorwürfe explizit bestritten hat, als wenig überzeugend. So hat er etwa ausdrücklich in Abrede gestellt, die Privatklägerin mit dem Tode bedroht zu haben, und gleichzeitig angegeben, zwar zu wissen, diese geschlagen zu haben, sich aber dennoch nicht erklären zu können, weshalb mit dieser Heftigkeit (vgl. act. 3859). Für das Kantonsgericht erscheinen insofern die nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten von ihm getätigten Bestreitungen im Lichte der Depositionen der Privatklägerin sowie des objektiv erstellten Verletzungsbildes als unglaubhaft. Vor Zwangsmassnahmengericht hat er sodann am 15. August 2022 zu Protokoll gegeben, sich wegen seines Alkoholkonsums nicht mehr an alles erinnern zu können (vgl. act. 1283). Seine Vorbringen mögen in diesem Sinne gegebenenfalls seine «Wahrheit» wiedergeben, die er nachträglich für sich geschaffen hat, um mit seiner Tat besser umgehen zu können, vermögen aber nicht am relevierten Beweisergebnis etwas zu ändern.

6.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten im Kontext der Ereignisse vom 9. August 2022 unangefochten wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4, S. 26 f.; Dispositiv-Ziffer 1.a des angefochtenen Urteils).

6.4 Das Kantonsgericht stellt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen somit folgenden rechtserheblichen Sachverhalt fest: Am 9. August 2022 hat sich der Beschuldigte zwischen ca. 21.30 Uhr und 22.15 Uhr unter Kokaineinfluss und mit einem Blutalkoholgehalt von zwischen 1.7 und 2.5 Promille zur Wohnung der Privatklägerin begeben und ist dort auf deren Balkon geklettert, um sich auf diesem schlafen zu legen. Das Opfer hat den Beschuldigten in der Folge dazu aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, woraufhin dieser eine Decke hat mitnehmen wollen. Dies hat ihm die Privatklägerin verwehrt, woraufhin es zu einem Angriff des Beschuldigten gegen das Opfer gekommen ist. In einer ersten Phase hat der Beschuldigte die Privatklägerin vom Balkon in deren Wohnung gestossen, zu ihr gesagt «kumm do ane, ich bring di um», und ihr blind vor Wut mindestens – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – viermal gezielt und mit vollster Kraft mit der Faust in das Gesicht geschlagen, bis sie in der Folge mit dem Rücken auf dem Boden gelegen ist. In einer zweiten Phase hat der Beschuldigte sodann das nunmehr am Boden liegende Opfer mit Faustschlägen in unbekannter Zahl vornehmlich in das Gesicht traktiert und mindestens zweimal mit der Hand auf dessen Hals eingewirkt. Dabei hat er einmal eine starke Kompression des Halses des http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Opfers mittels dessen Fixierung am Boden bewirkt, bis dieses keine Luft mehr bekommen hat. Dieser Würgevorgang hat im Lichte der Darlegungen des Sachverständigen sowie der Depositionen des Opfers mindestens zehn Sekunden gedauert, wobei der Beschuldigte – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 3883 Rz. 299 ff.) sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – mit dem Zudrücken des Halses aufgehört hat, als er gemerkt bzw. geglaubt hat, das Opfer bekommt keine Luft mehr. Gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin ist sodann davon auszugehen, dass diese während der gesamten inkriminierten Ereignisse nie das Bewusstsein verloren hat, während im Lichte der Feststellungen des Experten ebenso feststeht, dass sich das Opfer aufgrund der Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat. Im Rahmen der zweiten Phase der inkriminierten Ereignisse hat der Beschuldigte sodann – gestützt auf seine eigenen Ausführungen als auch auf jene des Opfers – die Privatklägerin einmal mit der Hand am Hals gepackt und sie so vom Boden hochgehoben. In sachverhaltlicher Hinsicht als erstellt erachtet das Kantonsgericht ferner, dass es nach der zweiten Phase zu einem Unterbruch gekommen ist, als der Beschuldigte vom Ergebnis seiner Handlungen erschrocken ist und gesagt hat, «mein Gott, was han ich mit dir gmacht». In der Folge hat er die Privatklägerin ins Treppenhaus geschickt, um die Polizei zu verständigen. Dort sind keine Schläge oder anderweitigen Gewalthandlungen erfolgt. Im Treppenhaus hat der Beschuldigte sodann das Opfer in die Wohnung zurückgezogen, sodass dieses um Hilfe zu schreien begonnen hat. In der Wohnung hat der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin sodann geäussert, «wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um». Infolge der Schreie des Opfers ist es zu weiteren Schlägen und gegebenenfalls einem Fixieren am Hals, nicht jedoch zu einem weiteren Würgen gekommen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie jene der Zeugin G.____ hat diese letzte Phase höchstens eine Minute gedauert. In der Folge hat die Nachbarin der Privatklägerin, G.____, an der Türe geklopft, worauf der Beschuldigte diese geöffnet und das Opfer die Wohnung verlassen lassen hat. Aufgrund der kurzen zeitlichen Dauer sowie der Umstände, dass die Zeugin aus eigener Wahrnehmung nicht von Schlägen hat berichten können und sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt gemäss Angaben von G.____ aufrechtstehend in der Wohnung befanden, geht das Kantonsgericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in objektiver Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte in dieser letzten Phase nicht über allfällige Tätlichkeiten hinausgehend auf das Opfer eingewirkt hat.

In objektiver Hinsicht festzustellen ist schliesslich gestützt auf die vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. E. 5.3.1 ff. hiervor) sowie die ärztlichen Berichte (vgl. E. 5.4 hiervor), dass das Opfer aufgrund der inkriminierten Ereignisse diverse Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes, ein Schädel- Hirn-Trauma ersten Grades, mehrere Gesichtsfrakturen, eine Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie eine Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus erlitten hat, welcher operativ behandelt werden musste.

6.5 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Tötung des Opfers aus subjektiver Sicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht. Die Frage nach dem Handlungsziel beschlägt eine innere Tatsache, welche http://www.bl.ch/kantonsgericht

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vorliegend als Sachverhaltsfrage zu beurteilen ist. Das Kantonsgericht kommt diesbezüglich mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine eigentliche Tötungsabsicht unterstellt werden kann, was sich wie folgt begründet:

Die Staatsanwaltschaft führt zunächst aus, die Privatklägerin habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben, der Beschuldigte habe sie bereits in der Vergangenheit mehrfach mit dem Tode bedroht. Dies trifft zwar zu (vgl. act. 3835 f.; act. 3893 Rz. 508 f.) und der Beschuldigte hat selbst auch eingeräumt, dass es vor den streitgegenständlichen Ereignissen zu Drohungen gekommen sei (vgl. act. 4059 Rz. 571 f.). Der Beschuldigte hat gegenüber den Strafbehörden aber ebenso geltend gemacht, die fraglichen Drohungen seien nicht ernst gemeint gewesen und unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln erfolgt (vgl. act. 4059 Rz. 571 f.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts lassen sich diese Ausführungen des Beschuldigten – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht widerlegen. Vielmehr erscheint es denkbar und plausibel, dass die vom Beschuldigten in der Vergangenheit gegenüber der Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen Ausdruck einer vom Beschuldigten geschilderten, tief sitzenden und durch Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum verstärkten Frustration gewesen sind, die nicht von einer Tötungsabsicht getragen waren. Dass die fraglichen Drohungen – wie die Staatsanwaltschaft ins Feld führt und wie die Vorinstanz festgestellt hat – von der Privatklägerin ernst genommen worden sind, erscheint dabei zwar durchaus nachvollziehbar. Aber aus der Angst des Opfers lassen sich nicht unbesehen Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Beschuldigten ziehen. Insofern ist – «in dubio pro reo» – anzunehmen, dass auch die im Rahmen der streitgegenständlichen Ereignisse ausgestossenen Drohungen keine Tötungsabsicht, sondern primär einen tief sitzenden Frust ausdrückten, welcher durch einen zum inkriminierten Zeitpunkt bestehenden Kokaineinfluss sowie einen Blutalkoholgehalt zwischen 1.7 und 2.5 Promille noch verstärkt worden ist. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass verschiedene objektive Indizien vorliegen, welche gegen die Annahme sprechen, die Tötung des Opfers habe das Handlungsziel des Beschuldigten dargestellt. Namentlich spricht dagegen, dass der Beschuldigte nach der zweiten Phase des Geschehens vom Ergebnis seiner Handlungen erschrocken ist, in der Folge sofort von der Privatklägerin abgelassen und sie dazu aufgefordert hat, die Polizei zu verständigen. Ebenso spricht gegen eine Tötungsabsicht, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre der Privatklägerin zum Ende der letzten Phase freiwillig geöffnet hat und die Privatklägerin hat gehen lassen. Die Staatsanwaltschaft hält dem zwar die Drohung des Beschuldigten entgegen, mit welcher er geäussert habe, wenn er schon ins Gefängnis müsse, könne er das Opfer auch gleich töten, was massgeblich für eine Tötungsabsicht spreche, während der Umstand, dass der Beschuldigte selbst die Wohnungstüre geöffnet und die Privatklägerin nicht am Verlassen der Wohnung gehindert habe, nicht zu seinen Gunsten gewertet werden könne, weil er aufgrund der Anwesenheit der Nachbarin gar keine andere Wahl gehabt habe (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 2). Diese Argumentation ist jedoch widersprüchlich. Wenn der Beschuldigte tatsächlich seine direkte Tötungsabsicht hätte umsetzen wollen, weil er sowieso eine Gefängnisstrafe erwartete, so bleibt unerfindlich, weshalb die blosse Anwesenheit der Nachbarin ausserhalb der Wohnung etwas an seinem Vorhaben hätte ändern sollen. Vielmehr hätte er die Wohnungstüre einfach nicht öffnen und seine Absicht in die Tat umsethttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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zen können. Insofern ist auf das bereits Gesagte zu verweisen, wonach die Drohungen des Beschuldigten – «in dubio pro reo» – als Ausdruck von Frustration und nicht als Beleg einer Tötungsabsicht zu lesen sind. Ein starkes Indiz gegen eine Tötungsabsicht liegt in den Augen des Kantonsgerichts schliesslich darin, dass der Beschuldigte mit dem Würgen des Opfers aufgehört hat, als er geglaubt bzw. gemerkt hat, dass dieses keine Luft mehr bekommt. Wäre die Tötung der Privatklägerin tatsächlich sein eigentliches Handlungsziel gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, er würde die Strangulation mindestens bis zur Bewusst- bzw. Regungslosigkeit des Opfers weiterführen. Dementsprechend lässt sich bei einer Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel und Indizien dem Beschuldigten in keiner der inkriminierten Phasen attestieren, er habe als eigentliches Handlungsziel den Tod der Privatklägerin angestrebt.

Rechtliches 7.1.1 Nach Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei die Täterschaft beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 111 N 4 ff., mit Hinweisen).

7.1.2 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sogenannter Eventualvorsatz). Der Vorsatz lässt sich demgemäss in den direkten Vorsatz und den Eventualvorsatz unterteilen. Der direkte Vorsatz kann seinerseits in die zwei Unterkategorien des ersten und des zweiten Grades aufgeteilt werden. Direkter Vorsatz ersten Grades liegt dabei dann vor, wenn die Tatbestandsverwirklichung das eigentliche Handlungsziel der Täterschaft darstellt oder wenn sie in dieser eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 44 ff., mit Hinweisen). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist demgegenüber dann gegeben, wenn die Täterschaft die Tatbestandsverwirklichung als notwendige Nebenfolge ihres Handelns versteht und akzeptiert, entweder für den Fall des Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner Vorbedingungen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 47, mit Hinweisen). Während also beim direkten Vorsatz ersten Grades das voluntative Element im Vordergrund steht, ist beim direkten Vorsatz zweiten Grades das kognitive Element entscheidend. Damit ist direkter Vorsatz auch dann gegeben, wenn es der Täterschaft nicht direkt um die Begehung der strafbahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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ren Handlung geht und diese nur «mitgewollt» ist (STEFAN TRECHSEL / BIJAN FATEH- MOGHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 12a, mit Hinweisen).

Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen, weil die Maxime «in dubio pro reo» angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, erhöhte Beachtung beansprucht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen).

Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3).

7.1.3 Weiss die Täterschaft um das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden, andernfalls Art. 122 lit. a StGB und Art. 129 StGB keine (eigenständige) Bedeutung hätten (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2015 E. 3.1). Entsprechend darf das Gericht bei der Prüfung, ob ein auf Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz vorliegt, nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 111 N 7, mit Verweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 sowie BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche objektiven Umstände können beispielsweise darin liegen, dass die Täterschaft das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; siehe auch BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5).

Exemplarisch bejaht wurde Eventualdolus aufgrund objektiver Umstände etwa bei einem einmaligen, gezielten Schlag mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers (vgl. BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Verneint wurde der Eventualvorsatz hingegen bei drei Tätern, die im Rahmen einer spontanen Tat gleichzeitig das am Boden liegende Opfer mit Fäusten und Fusstritten u.a. gezielt gegen den Kopf traktierten, wobei das Opfer nicht bis zur Regungslosigkeit geschlagen wurde (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 und E. 4.2). Verneint wurde ein auf eine Tötung gerichteter Eventualvorsatz überdies bei einem Täter, der im Sinne einer Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).

7.1.4 Führt die Täterschaft, nachdem sie mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. Nach dem Wortlaut der Norm muss die Täterschaft mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass sie zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Judikatur des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich die Täterschaft gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 22 N 1 ff., mit Hinweisen). Unbeendet ist ein Versuch, wenn die Täterschaft noch nicht alles getan hat, was nach ihrer Tatvorstellung zur Vollendung notwendig ist. Beendet ist ein Versuch hingegen, wenn die Täterschaft glaubt, alles hierzu Erforderliche getan zu haben, wobei es ausreicht, dass sie von der naheliegenden Möglichkeit des Erfolgseintritts ausgegangen ist (CHRISTOPHER GETH, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2021, N 363; vgl. ANDREAS DONATSCH / GUNHILD GODENZI / BRIGITTE TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 145 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 23 N 4; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl.2024, § 12 N 55). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 22 N 44).

7.1.5 Führt die Täterschaft aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt sie dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB mildern oder von einer Bestrafung absehen. Von einem Rücktritt in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn die Täterschaft ihren Entschluss zur Begehung des Delikts und damit dessen weitere Ausführung endgültig aufgibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie von Handlungen Abstand nimmt, die nach ihrer Einschätzung zur Erreichung des Erfolgs noch erforderlich sind. Gewinnt die Täterschaft etwa nach der Vornahme einer ersten von mehreren geplanten Handlungen den Eindruck, dass schon sie zum Erfolg führen werde, und lässt es deshalb bei ihr bewenden, so liegt im «Verzicht» auf die weiteren (z. B. nochmaliges Zustechen) keine Aufgabe der geplanten Tat. Ganz dasselbe gilt für ein blosses Ein- oder Innehalten, das die Ausführung nur aufschiebt oder unterbindet, nicht aber abbricht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 23 N 7). Der Täter muss sich dazu entschliessen, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende zu führen, d.h. seinen Tatentschluss mindestens unter den vorhandenen Umständen ganz aufgeben. Ein Rücktritt ist demzufolge nur denkbar, solange das Delikt nicht beendet ist (ANDREAS DONATSCH / GUNHILD GODENZI / BRIGITTE TAG, a.a.O., S. 149; vgl. GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, a.a.O., § 12 N 54 f.). Ist der Versuch als beendet zu qualifizieren, so genügt es demgegenüber nicht, dass die Täterschaft vom deliktischen Handeln Abstand nimmt, sondern sie muss nach Art. 23 Abs. 1 StGB dazu beitragen, die Vollendung der Tat zu verhindern (sogenannte «tätige Reue»). Erforderlich hierfür ist ein aktives Eingreifen in das Geschehen, beispielsweise das Herbeirufen ärztlicher Hilfe (vgl. GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, a.a.O., § 12 N 54; ferner MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 23 N 13). Rücktritt und tätige Reue müssen dabei gemäss Gesetzeswortlaut aus eigenem Antrieb erfolgen. «Aus eigenem Antrieb» tritt diejenige Person zurück, die aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten ihren Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen die Täterschaft zurücktritt, prinzipiell nicht an; auch die Furcht vor Strafe kann genügen (BGE 118 IV 366 E. 3.a, mit weiteren Hinweisen).

7.2.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhält. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, http://www.bl.ch/kantonsgericht

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wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten der Täterschaft zuzuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn die Täterschaft mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt jedoch nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird. Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).

7.2.2 Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes von Art. 129 StGB wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach herrschender Meinung nicht. Die Täterschaft muss sich vielmehr bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; sie muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Direkter Gefährdungsvorsatz ist dabei schon gegeben, wenn die Täterschaft den Gefährdungserfolg, mag ihr dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge ihres Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt (GIAN EGE, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 N 2, mit Verweis auf BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass sie annimmt, die drohende Gefahr könne durch ihr eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen. Bei Würgevorfällen kann der direkte Gefährdungsvorsatz ausnahmsweise entfallen, wenn die Täterschaft über eine spezifische Kampfsportausbildung verfügt und gestützt darauf davon ausgehen darf, eine Lebensgefahr werde sich im Rahmen eines kontrollierten Würgegriffs nicht einstellen (vgl. BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.2). Mit der Skrupellosigkeit ist sodann ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 129 N 44 ff., mit Hinweisen). Die Beurteilung der Skrupellosigkeit erfolgt nach ethischen Gesichtspunkten. Leidet der Täter an einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher sein Verhalten aus medizinischer, nicht jedoch aus ethischer Sicht nachvollziehbar http://www.bl.ch/kantonsgericht

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ist, handelt er dennoch skrupellos. Die verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Täter kann nach der Rechtsprechung auch aus Wut und unter Alkoholeinfluss oder in einem entschuldbaren Notwehrexzess skrupellos handeln (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.4).

7.3.1 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die Strafdrohung von Art. 122 StGB lautet dabei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 lit. a StGB muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (vgl. ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 ff., mit Hinweisen). Von der Tatbestandsvariante gemäss lit. b der Verstümmelung des menschlichen Körpers bzw. der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds oder Organs sind alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organ erfasst. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Bei den Organen sind in erster Linie die lebenswichtigen gemeint, wobei bei paarigen Organen wie Nieren, Augen oder Ohren die Beeinträchtigung des einen genügt. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein Glied oder Organ erst dann, wenn es verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 11 ff., mit Hinweisen). Nach der zweiten Fallgruppe von lit. b liegt eine schwere Körperverletzung des Weiteren dann vor, wenn die Täterschaft einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 16, mit Hinweisen). Das dritte Fallbeispiel in lit. b betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 18, mit Hinweisen). Von der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB werden schliesslich solche Fälle erfasst, welche den unter lit. b beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, der betroffenen Person aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als sie Hobbies nicht mehr ausüben kann (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 20 ff., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht ein Spitalaufenthalt von einem Monat sowie eine Arbeitsunfähigkeit von drei http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Monaten nicht aus, um eine schwere Körperverletzung unter der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB zu bejahen, während es sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von zweieinhalb Jahren um einen Grenzfall handle (BGer 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4.1). Eine schwere Körperverletzung hat das Bundesgericht ferner verneint bei einer Rissquetschwunde am linken Oberlid, einem Bruch der Speiche des linken Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, einem Bruch des linken Wadenbeins und einem Bluterguss im Gesäss, welche einen Spitalaufenthalt von dreieinhalb Wochen sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von knapp zwei Monaten sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % während drei Wochen nach sich zogen (vgl. BGE 68 IV 83). Ebenfalls verneint wurde die Anwendbarkeit der Generalklausel bei leichten Schürfungen, einer Hirnerschütterung einer Schulterkontusion und einer Fraktur des horizontalen Schambeinastes (vgl. BGE 92 IV 21 E. 1).

7.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, weshalb Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Diesbezüglich hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt daher für die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Bei der versuchten schweren Körperverletzung ist demnach nicht in erster Linie entscheidend, wie intensiv die Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Opfers tatsächlich waren, sondern was für potenzielle Folgen die Täterschaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1).

Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich jedoch nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz der Täterschaft hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt. Gelten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auffassung nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und http://www.bl.ch/kantonsgericht

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die Inkaufnahme einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB schliessen lassen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

Würdigung 8.1 Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung macht der Beschuldigte geltend, er habe weder in Bezug auf eine vorsätzliche Tötung noch hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorsätzlich gehandelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, dem Beschuldigten sei insbesondere aufgrund der von ihm ausgestossenen Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz – ein direkter Vorsatz in Bezug auf eine vorsätzliche Tötung zu attestieren (vgl. E. 3.4 hiervor).

8.2 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels den Tod der Privatklägerin angestrebt hat, ist auf die vorstehenden tatsächlichen Feststellungen zu verweisen (vgl. E. 6.5 hiervor). Demgemäss lässt sich dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht kein direkter Vorsatz ersten Grades (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.2 hiervor) in Bezug auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin attestieren. Die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen.

Zu beurteilen ist demgemäss, ob der Beschuldigte den Tod des Opfers als sichere Folge seines Handelns betrachtet und akzeptiert bzw. in Kauf genommen hat, womit er mit direktem Vorsatz zweiten Grades gehandelt hätte, oder ob er den Todeseintritt zumindest für möglich gehalten und akzeptiert bzw. in Kauf genommen hat, womit von Eventualvorsatz auszugehen wäre.

8.3 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 7.1.2 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs bei nicht geständigen Tätern nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat.

8.4 Dem Beschuldigten lässt sich in casu weder ein direkter Vorsatz zweiten Grades noch – entgegen der Vorinstanz – ein Eventualvorsatz in Bezug auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung attestieren. Dies begründet sich wie folgt: http://www.bl.ch/kantonsgericht

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8.4.1 Zu beurteilen gilt es zunächst, wie der Umstand zu werten ist, dass der Beschuldigte das Opfer mindestens 10 Sekunden lang gewürgt hat, wodurch es bei diesem zu Stauungsblutungen gekommen ist, die eine unmittelbare Lebensgefahr durch den Würgegriff belegen.

Auf der Wissensseite ist zunächst – selbst bei Personen mit niedrigem Bildungsgrad – als bekannt vorauszusetzen, dass minutenlanges Würgen den Tod einer Person herbeiführen kann (vgl. BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Als geläufig vorauszusetzen ist aber nicht nur die Gefährlichkeit eines minutenlangen Würgens, sondern auch jene einer heftigen Strangulation über mehrere Sekunden. Denn für die Einsicht, ein starkes Zudrücken der Halsweichteile könne die Blutzufuhr zum Hirn verringern oder gar gänzlich unterbinden als auch die Atemluftzufuhr erschweren oder womöglich ganz unterbrechen, bedarf es keines besonderen Fachwissens oder spezieller Kenntnisse. Dabei erschliesst sich ebenso, dass vom (teilweisen) Abschneiden des Blutflusses zum Gehirn als auch von der Erschwerung oder gar Verhinderung der Atemluftzufuhr eine erhebliche Gefahr für das Leben eines Menschen ausgeht. Dem Beschuldigten ist somit ein (sicheres) Wissen um die Verursachung einer Lebensgefahr im Zeitpunkt des von ihm ausgeübten heftigen Würgegriffes zu attestieren.

Fraglich ist jedoch, ob dem Beschuldigten auf der Willensseite auch eine Inkaufnahme einer allfälligen Todesfolge zugerechnet werden kann. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen ist in objektiver Hinsicht zwar davon auszugehen, dass ein Würgegriff unabhängig von dessen Dauer verselbständigte Prozesse im Gehirn auslösen kann, die auch nach Aufgabe der Strangulation noch zum Tode des Opfers führen können und die von Dritten – selbst mit medizinischer Ausbildung – nicht kontrolliert werden können (vgl. E. 5.3.1 ff. hiervor). Die Strangulation der Privatklägerin hätte diese insofern objektiv auch nach der Beendigung der Halskompression noch töten können, wobei der Beschuldigte hierauf keinen Einfluss hätte nehmen können. Jedoch kann die Tatsache, wonach selbst ein (vergleichsweise) kurzes Würgen unabhängig von der Beendigung der Strangulation zum Tode führen kann, selbstredend nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr spricht in casu der festgestellte Sachverhalt, wonach die Privatklägerin während der inkriminierten Strangulation stets bei Bewusstsein war und der Beschuldigte augenblicklich seinen Würgegriff gelöst hat, als er geglaubt bzw. gemerkt hat, die Privatklägerin bekommt keine Luft mehr (vgl. E. 6.4 hiervor), dafür, dass er (pflichtwidrig) darauf vertraut hat, er übe die Kontrolle über das Geschehen aus und könne eine Todesfolge durch sein eigenes Handeln – in concreto: durch die Aufgabe des Würgegriffs – verhindern. Dem Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, er habe aus seiner subjektiven Sicht bewusst die Tatherrschaft aus der Hand gegeben und damit eine Todesfolge billigend in Kauf genommen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten zwar ein Wissen um die Gefährlichkeit des Würgegriffes, nicht aber eine Inkaufnahme einer damit verbundenen Todesfolge zu attestieren. Eine versuchte Tötung durch Strangulation der Privatklägerin ist daher zu verneinen.

8.4.2 Zu prüfen gilt es somit in einem weiteren Schritt, ob der Beschuldigte für sicher oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin durch die von ihm ausgeübten Faustschläge – vornehmlich gegen das Gesicht – zu Tode http://www.bl.ch/kantonsgericht

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hätte kommen können. Die Vorinstanz hält diesbezüglich dafür, dadurch, dass der Beschuldigte zügellos bzw. unkontrolliert und undosiert auf den Kopf der Privatklägerin eingeschlagen habe, während diese über keinerlei Abwehrchancen verfügte, habe er eine derartige Geringschätzung ihres Lebens offenbart, die nicht anders als eine innerliche Einwilligung in die Möglichkeit einer Todesfolge gedeutet werden könne, auch wenn der Beschuldigte eine solche nicht direkt beabsichtigt habe. Der Beschuldigte hält demgegenüber dafür, er habe (pflichtwidrig bzw. grobfahrlässig) darauf vertraut, es würden keine schlimmeren Folgen aufgrund der von ihm ausgeteilten Fausthiebe eintreten.

In sachverhaltlicher Hinsicht erstellt ist in diesem Kontext, dass es in der ersten Phase der Ereignisse zu mindestens vier kräftigen Fausthieben gegen das Gesicht des Opfers gekommen ist. Ebenso sind weitere Faustschläge – vornehmlich gegen das Gesicht – in der zweiten Phase der Geschehnisse erstellt, während der Beschuldigte die Privatklägerin am Boden fixierte, wobei sich deren genaue Anzahl nicht hat ermitteln lassen. In der dritten Phase ist es schliesslich (nur) zu Tätlichkeiten gekommen, die nicht mehr die Intensität der Angriffe in den ersten beiden Phasen erreicht haben. Aktenkundig und belegt sind überdies das bei der Privatklägerin hervorgerufene Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie die von ihr erlittenen mehrfachen Gesichtsfrakturen, die zugezogene Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie die Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus (vgl. E. 6.4 hiervor).

In normativer Hinsicht in Erinnerung zu rufen ist sodann, dass hinsichtlich der Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes bei Fehlen eines Geständnisses im Kontext von Tötungs- bzw. allgemein von Kapitaldelikten angesichts der hohen Mindeststrafen sowie des gravierenden Schuldvorwurfs Zurückhaltung geboten ist. Das Gericht darf insofern nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. E. 7.1.3 hiervor).

Die Vorinstanz erblickt einen objektiven, für Eventualvorsatz sprechenden Umstand in der fehlenden Abwehrmöglichkeit der Privatklägerin gegenüber dem Angriff des Beschuldigten. Dieser Faktor mag isoliert betrachtet zwar für eine Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen. Zu berücksichtigen sind aber auch jene Indizien, welche bereits im Kontext der Frage, ob die Tötung des Opfers das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war, beleuchtet worden sind (vgl. E. 6.5 hiervor). Gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen insofern die Tatsachen, dass der Beschuldigte selbst über das Ergebnis seiner Schläge erschrocken ist, folglich von der Privatklägerin abgelassen und sie dazu aufgefordert hat, im Treppenhaus die Polizei zu verständigen. Ebenfalls gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge spricht ferner, dass der Beschuldigte in der letzten Phase der Ereignisse selber die Wohnungstüre geöffnet hat und das Opfer die Wohnung hat verlassen können. Zur Frage eines Tötungsvorsatzes hat der Beschuldigte gegenüber den Strafbehörden zu Protokoll gegeben, er habe die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt töten wollen und es habe sich beim streitgegenständlichen Angriff um eine Kurzschlussreaktion gehandelt (vgl. E. 5.2.3 hiervor), wobei im Lichte des objektiv festgestellten Sachverhalts eine Kurzschlusshandlung im vom Beschuldigten beschriebenen Sinne als plausibel und glaubhaft erscheint. In objektiver Hinsicht ferner zu behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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rücksichtigen gilt es, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit den inkriminierten Fausthieben keine Lebensgefahr festgestellt hat, wobei die wuchtigen Faustschläge des Beschuldigten und deren Folgen freilich hier keinesfalls zu bagatellisieren sind. Ebenso zu beachten ist die Tatsache, wonach die Privatklägerin während der gesamten Geschehnisse stets bei Bewusstsein war. Insgesamt sind im Lichte dieser Umstände Parallelen zu einem vom Bundesgericht entschiedenen Fall zu konstatieren, bei dem der Täter – wie hier – im Sinne einer Art Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können. In jenem Fall wurde dem Täter «lediglich» einen Vorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen, nicht aber hinsichtlich eines Tötungserfolges attestiert (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Eine ähnliche Parallele besteht zu jener Judikatur, bei der drei Täter im Rahmen einer spontanen Tat gleichzeitig mit Fusstritten und Schlägen unter anderem gezielt auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers einwirkten, wobei das Opfer nicht bis zur Regungslosigkeit geschlagen bzw. getreten wurde. Auch hier wurde «nur» auf Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung, nicht jedoch auf (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten Tötung erkannt (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 und E. 4.2). Im Lichte dieser Rechtsprechung sowie der in casu für und gegen einen Eventualvorsatz sprechenden Indizien kann vorliegend nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe einen Todeseintritt infolge der von ihm ausgeübten Fausthiebe billigend in Kauf genommen, zumal für die Privatklägerin aufgrund der ausgeübten Faustschläge objektiv keine Lebensgefahr bestand und sie stets bei Bewusstsein war. Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt gegebenenfalls dann, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin bis zu einem Bewusstseinsverlust geschlagen bzw. auf das bewusstlose Opfer weiter eingeschlagen hätte, weil ihm dann hätte attestiert werden müssen, er habe zu diesem Zeitpunkt die Tatherrschaft bewusst aus der Hand gegeben und sich mit einer möglichen Todesfolge abgefunden. Dies ist in casu jedoch nicht geschehen, weshalb das Kantonsgericht im Lichte sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte grobfahrlässig auf das Ausbleiben einer Todesfolge vertraut hat. Entsprechend ist auch im Kontext der inkriminierten Faustschläge ein auf (versuchte) vorsätzliche Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz zu verneinen.

8.4.3 Selbst wenn der inkriminierte Würgegriff und die angeklagten Faustschläge als Gesamtgeschehen betrachtet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat, so ändert dies nichts an den vorstehend gezogenen Schlüssen, denn im Kontext des Würgegriffs kann dem Beschuldigten – wie vorstehend dargelegt – keine Inkaufnahme einer Todesfolge unterstellt werden, weil er mit dem Würgen augenblicklich aufgehört hat, als das Opfer keine Luft mehr bekommen hat, was sein Vertrauen darauf belegt, er habe den Tod der Privatklägerin durch sein eigenes Handeln verhindern können (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Dementsprechend verengt sich die Frage zwangsläufig darauf, ob der Beschuldigte (wenigstens) mit einem Todeseintritt infolge der inkriminierten Faustschläge gerechnet und einen solchen billigend in Kauf genommen hat. Wenn dem aber so ist, so kann das Würgen des Beschuldigten nicht zur Begründung eines Vorsatzes im Kontext der Faustschläge herangezogen werden. Somit bleibt http://www.bl.ch/kantonsgericht

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es beim vorstehend Ausgeführten, womit in casu insgesamt ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer (versuchten) vorsätzlichen Tötung zu verneinen ist.

8.5 Zu prüfen ist demgemäss, ob der Beschuldigte im Sinne der Eventualanklage eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie eine (gegebenenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB respektive aArt. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen hat.

8.5.1 Im Hinblick auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen. Das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist erstellt (vgl. E. 6.1 sowie E. 6.4 hiervor). Ebenso wurde vorstehend dargelegt, dass dem Beschuldigten ein sicheres Wissen um die Lebensgefahr für das Opfer zu attestieren ist, welche durch die von ihm ausgeführte Strangulation verursacht worden ist (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Der Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Gefährdungserfolg ist offensichtlich. Für das Kantonsgericht bestehen ferner keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte zwar keine Todesfolge, wohl aber einen Lebensgefährdungserfolg billigend in Kauf genommen hat. Auch wenn sein eigentliches Handlungsziel gemäss seinen Depositionen darin gelegen haben mag, der Privatklägerin Schmerzen zuzufügen und ihr eine Lektion zu