Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2024 460 24 74 (460 2024 74)

13 août 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,647 mots·~53 min·9

Résumé

Einfache Körperverletzung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. August 2024 (460 24 74) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokatin Eva Jaqueira, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 27. Februar 2024

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 27. Februar 2024 wurde B.____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies wurde der Beschuldigte kondemniert, A.____ (nachfolgend: Privatklägerin) eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Februar 2020 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'061.20 zu entrichten (Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung an die Opferhilfe beider Basel in der Höhe von CHF 6'650.00 verpflichtet (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____ (nachfolgend: Beschuldigter oder Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, mit Eingabe vom 7. März 2024 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 26. März 2024 beantragte der Berufungskläger, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Dementsprechend begehrte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen und die Zivilklagen der Privatklägerin und der Opferhilfe beider Basel seien vollumfänglich abzuweisen; dies alles unter o/e- Kostenfolge. Schliesslich stellte der Berufungskläger den Beweisantrag, es seien seine Schwestern C.____ sowie D.____ als Zeuginnen zu befragen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) teilte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 2. April 2024 mit, dass sie von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen habe und weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle, noch die Anschlussberufung erkläre. Überdies ersuchte sie mit nämlicher Eingabe um Dispensierung vom persönlichen Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin Eva Jaqueira, gelangte mit Eingabe vom 17. April 2024 an das Kantonsgericht und beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2024 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. April 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und festgehalten, dass seine Schwestern C.____ und D.____ als Zeuginnen vor Kantonsgericht befragt werden. Im Weiteren wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin sind vom persönlichen Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung in das freie Ermessen gestellt worden.

F. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2024 erscheinen der Beschuldigte mit Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, die Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Eva Jaqueira, sowie die Zeuginnen C.____ und D.____. Die Parteien wiederholen ihre bereits in schriftlicher Form gestellten Anträge.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzu-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht melden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2024 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. März 2024 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. März 2024 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte zulässige Rügen erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) und ist gegeben. Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens und allgemeine Verfahrensgrundsätze 1.1 Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte somit in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).

1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2024 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Konkret richtet sich die Berufung gegen die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und den daraus folgenden Schuldspruch (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sog. "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und das Kantonsgericht darf das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., Art. 82 N 11).

1.4 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.5 Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; ESTHER TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 82). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 233). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren und gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Ausgangslage Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil vom 27. Februar 2024 im Wesentlichen, als Täter verbleibe nur der Beschuldigte, welcher bereits in der Vergangenheit aktenkundig aggressiv im Umgang mit Angehörigen aufgefallen sei. Überdies seien keine vernünftigen Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin ersichtlich, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten sei. Es liege eine einfache Körperverletzung und keine blosse Tätlichkeit vor, weil das Bundesgericht das Zufügen von Hämatomen, welche aus der Verletzung von Blutgefässen resultieren und normalerweise während mehrerer Tage sichtbar sind, als solche qualifiziere. In casu habe eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Privatklägerin resultiert, da die Hämatome auch zehn Tage nach dem Vorfall noch sichtbar gewesen seien und die Privatklägerin aufgrund der Schmerzen gezwungen gewesen sei, sich in die Notfallstation des Kantonsspitals Baselland (nachfolgend: KSBL) zu begeben. Aufgrund des Vorliegens einer qualifizierten einfachen Körperverletzung dürfe keine Privilegierung gemäss Art. 48a StGB vorgenommen werden, und der Beschuldigte habe sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

2.2 Standpunkt des Berufungsklägers 2.2.1 Der Berufungskläger begründet mit seiner Berufungserklärung vom 27. März 2024 die Anfechtung betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung damit, dass sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Verteidigung vor erster Instanz auf einen Freispruch plädiert hätten. Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen nicht selbst zugefügt und einzig der Beschuldigte komme als Täter in Frage, werde bestritten. Bezüglich seines Beweisantrages, es seien seine Schwestern als Zeuginnen zu befragen, führt der Berufungskläger aus, diese seien nun bereit, auszusagen. Damals – während der Strafuntersuchung – hätten seine Schwestern sich nicht einmischen wollen, obwohl sie beide am fraglichen Abend des 29. Februar 2020 vor Ort gewesen seien, als die Polizei beigezogen worden sei. Aufgrund ihrer damaligen Anwesenheit könnten seine Schwestern sachdienliche Angaben zum Zustand der Privatklägerin, zu allfälligen Verletzungen sowie über den Zeitablauf tätigen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Im Rahmen seines Plädoyers vom 13. August 2024 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, Anhang S. 1 ff.) bringt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts im Wesentlichen vor, die Verurteilung sei einzig in Bezug auf die angeklagten Schläge auf die Beine erfolgt, wobei diese Verletzungen jedoch erst ab dem 2. März 2020 veranschaulicht worden seien. Es lägen keine objektivierten Beweismittel vor, welche die Beinverletzungen der Privatklägerin bereits am 29. Februar 2020 festhalten würden. Auf die Fotos der Privatklägerin selbst könne nicht abgestellt werden. Überdies bemängelt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe keine allgemeine Beweiswürdigung vorgenommen und somit eine Rechtsverletzung begangen, obwohl im vorliegenden Fall die Aussagewürdigung zentral erscheine und die Realitätskriterien sowie die Genauigkeit in den Depositionen der Privatklägerin nicht festzustellen seien. Zudem habe die Privatklägerin ihre Aussage aggraviert, indem sie im Wohnheim E.____ (nachfolgend: Schutzunterkunft) mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe ihr sowohl den Mund als auch die Nase zugehalten, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe, es sei einzig der Mund gewesen. Im Weiteren gehe der Vorderrichter von einem unrichtigen Sachverhalt aus, denn entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei die Polizei zuerst in die Wohnung der Schwester bzw. Cousine D.____ ausgerückt, und der Erstkontakt der Privatklägerin mit der Polizei sei ohne Anwesenheit des Beschuldigten erfolgt. Entsprechend habe die Privatklägerin frei mit der Polizei sprechen können, währenddessen ihre Vertrauensperson übersetzt habe. Erst als sie auf den Strafantrag verzichtet habe, sei die Polizei mit der Privatklägerin und ihrer Cousine in die damalige Wohnung des Ehepaares gegangen und habe dort in getrennten Räumen die Ehegatten befragt. Offensichtlich hätten es die auf Situationen von häuslicher Gewalt geschulten Polizisten nicht für notwendig erachtet, einen Dolmetscher beizuziehen, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, den Beschuldigten festzunehmen oder die Privatklägerin ins Krankenhaus zu überweisen. Schliesslich hätten auch beide Ehegatten vor Ort auf einen Strafantrag verzichtet, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Dieser Umstand weise jedoch darauf hin, dass der Vorfall nicht die Tragweite aufgewiesen habe, wie dies von der Privatklägerin behauptet worden sei. Diese habe im Weiteren widersprüchliche Aussagen getroffen, indem sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe, dass sie "ganz dünne Kleider" getragen und vor den Schranken des erstinstanzlichen Gerichts dann von "kurzen Pyjama-Hosen" gesprochen habe. Dünne Kleidung komme jedoch nicht kurzen Pyjamahosen gleich. Überdies weist der Berufungskläger darauf hin, dass die Verletzungen, welche die Privatklägerin erstmals am 2. März 2020 ärztlich attestieren lassen habe, bei kurzen Pyjamahosen von den anwesenden Polizisten hätten gesehen werden müssen. Weitere

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Widersprüche fänden sich darin, dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft von einem Bewusstseinsverlust aufgrund von Schlägen auf den Kopf berichtet habe, wohingegen der Arztbericht festhalte, es sei kein Bewusstseinsverlust erfolgt, sowie in der Äusserung der Privatklägerin, sie sei gewürgt worden und die Ärzte hätten diese Verletzungen fotografiert, wobei der Arztbericht jedoch keine solchen Fotos oder Informationen über ein stattgefundenes Würgen enthalte. Hinsichtlich des Verletzungsbildes führt der Beschuldigte aus, die von der Privatklägerin geltend gemachten massiven Schläge in ihr Gesicht hätten Spuren hinterlassen, welche von der Polizei, seinen Schwestern oder später den Ärzten hätten wahrgenommen werden müssen. Ausser der Privatklägerin habe jedoch niemand von Verletzungen im Gesicht berichtet, womit klar sei, dass die Ohrfeigen, welche der Beschuldigte zugegeben habe, von der Privatklägerin übertrieben dargestellt worden seien. Hinterfragt werden müsse sodann, dass die angeblich verängstigte Privatklägerin bei der Tankstelle neben dem Arbeitsplatz des Beschuldigten einkaufe, obwohl diese nicht direkt auf ihrem Arbeitsweg liege und sie über kein Auto verfüge. Im Weiteren bringt der Berufungskläger vor, seine Aussagen seien sehr glaubwürdig, insbesondere, weil er sofort gestanden habe, seine Ehefrau geohrfeigt und zur Seite gedrückt zu haben. Überdies sei sein Verhalten während des Strafverfahrens stets kooperativ gewesen. Beweise, dass die zwei Tage nach dem Ehestreit ärztlich festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten verursacht worden seien, lägen nicht vor. Der Beschuldigte habe gar im Zeitpunkt des Vorfalles an seiner rechten Hand eine Schiene getragen, da er zur Fixierung des Knochens frisch einen Draht implantiert erhalten habe. Schliesslich stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe gewusst, dass sie als (angebliches) Opfer von häuslicher Gewalt nach der Trennung von ihrem Ehemann über bessere Aussichten auf eine Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfüge, da sie sich bereits am 2. März 2020 zur Opferhilfe beider Basel begeben habe und dort ausführlich informiert worden sei. Entsprechend habe die Privatklägerin spätestens am 2. März 2020 davon Kenntnis gehabt und gleichentags erst einen Arzt aufgesucht.

2.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Eingabe vom 2. April 2024 im Grundsatz auf die Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 27. Februar 2024, hält jedoch ergänzend fest, dass gemäss dem polizeilichen Bericht vom 31. Juli 2020 die Erhebung des Sachverhalts durch die Polizei nicht in Anwesenheit des Beschuldigten stattgefunden habe, wie das Strafgericht in seinem Urteil annehme, sondern in der Wohnung von D.____, wo sich die Privatklägerin gemäss

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren Angaben gegenüber der Ärztin der Notfallstation sicher gefühlt habe. Hierbei seien auch lediglich die beiden Schwestern des Berufungsklägers bzw. Cousinen der Privatklägerin – D.____ und C.____ – anwesend gewesen. Erst danach sei die Polizei mit der Privatklägerin und C.____ gemeinsam in die Wohnung des Beschuldigten gegangen.

2.4 Standpunkt der Privatklägerin 2.4.1 Die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin Eva Jaqueira, führt in ihrer Eingabe vom 17. April 2024 aus, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils erscheine in sich schlüssig, weshalb umfassend darauf verwiesen werde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die beiden Schwestern des Berufungsklägers nun plötzlich – nach Verurteilung des Bruders – doch (weitere) Depositionen tätigen wollen würden. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Geschehen über vier Jahre zurückliege, sei nicht zu erwarten, dass sich aufgrund von Aussagen der allfälligen Zeuginnen im jetzigen Zeitpunkt noch neue Erkenntnisse zum Tathergang ergäben. Die Zeugin C.____ habe bereits in ihrer Befragung vom 2. Februar 2022 zu Protokoll gegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern, da der Vorfall bereits über zwei Jahre her sei.

2.4.2 In ihrem Parteivortrag vom 13. August 2024 verweist die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 ff.) vollumfänglich auf das begründete Urteil des Vorderrichters. Zudem hält sie fest, die Aussagen der Schwestern des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung würden aufzeigen, dass die Zeuginnen ihren Bruder schützen möchten. So habe C.____ in Bezug auf Verletzungen lediglich jene ihres Bruders in Erinnerung rufen können. Im Weiteren sei die Schwester C.____ in Widersprüche verfallen, indem sie beim freien Erzählen ausgeführt habe, die Privatklägerin habe geweint, auf Nachfrage des Kantonsgerichts, wie der damalige Zustand der Privatklägerin gewesen sei, jedoch zu Protokoll gegeben habe, dies nicht mehr zu wissen. Als sie durch das Berufungsgericht auf diese Divergenz aufmerksam gemacht worden sei, habe sie gar verneint, geäussert zu haben, die Privatklägerin habe geweint. Eine weitere Diskrepanz in den Äusserungen der Schwester C.____ liege darin, dass sie vor Kantonsgericht verneine, dass ihr Bruder aggressiv sei, jedoch Polizeimeldungen vorhanden seien, welche festhielten, dass C.____ gegenüber der Polizei ausgesagt habe, ihr Bruder terrorisiere mit seiner "aggressiven Art und Weise" die ganze Familie. Zudem widerspreche sie in ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2022 den Angaben der Polizeimeldung sowie des Berufungsklägers in seiner Einvernahme vom 9. November 2020, zumal

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie vorbringe, sie habe am Abend des 29. Februar 2020 in der ehelichen Wohnung nicht übersetzt. Der Entscheid der Privatklägerin, auf einen Strafantrag zu verzichten, sei erst in der ehelichen Wohnung getroffen worden, wobei lediglich die Schwester C.____ Übersetzungshilfe geleistet habe. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin führt überdies aus, auch D.____ habe anlässlich der Berufungsverhandlung bezeugt, die Privatklägerin sei am fraglichen Abend aufgelöst gewesen. In der Folge habe sie sich erst nach dem Vorhalt des Kantonsgerichts, sie habe bei der Polizei angerufen und mitgeteilt, dass ihre Schwägerin von deren Ehemann geschlagen worden sei, daran erinnern können, dass die Privatklägerin ihr dies so geschildert habe. Demzufolge dürfe das Kantonsgericht nicht auf die anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Zeuginnen abstellen und müsse sich an die Depositionen der Privatklägerin halten, da diese in sich inhärent und glaubhaft seien. Im Besonderen erweise sich die Angabe der Privatklägerin, ein Schuhlöffel habe als Tatwaffe gedient, gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland als passend zum Verletzungsbild. Dass die Privatklägerin einmal von leichter Kleidung, ein anderes Mal von kurzen Pyjamahosen spreche, lasse genauso wenig einen Widerspruch erkennen, wie der Umstand, dass sie sich erst zwei Tage nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben habe, weil sie zuwarten wollte, ob es ihr bessergehen würde. Ferner habe sie entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers die Opferhilfe beider Basel erst am 10. März 2020 aufgesucht, nachdem sie in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Schliesslich erscheine der Umstand, dass die Schutzunterkunft in ihrem Bericht festhalte, der Berufungskläger habe der Privatklägerin den Mund und die Nase zugehalten, und die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe, ihr sei ihr Mund zugehalten worden, nicht von grosser Relevanz, denn es könne sein, dass die Privatklägerin der Schutzunterkunft vorgeführt habe, wie ihr Mund zugehalten worden sei, und sich bei diesem Vorführen gleichzeitig auch die Nase zugehalten habe.

3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Beweisabnahme 3.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvor-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99] § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer ZH SB170372 vom 21. August 2018 E. I/3.2).

3.1.2 Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 26. März 2024 den Beweisantrag gestellt, seine Schwestern C.____ und D.____ seien anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuginnen zu befragen. Zur Begründung führt er an, beide Schwestern seien nun bereit, auszusagen. Sie könnten sachdienliche Angaben liefern, da sie beide am 29. Februar 2020 vor Ort gewesen seien, als die Polizei eingetroffen sei. Entsprechend seien sie in der Lage, Aussagen zu tätigen über den Zustand des Berufungsklägers und der Privatklägerin, deren allfälligen Verletzungen sowie über den Zeitablauf.

3.1.3 Im vorliegenden Fall erscheint die Einvernahme von C.____ und D.____ als erforderlich, weil der massgebende Sachverhalt nicht eindeutig geklärt ist und die Anhörung der Schwestern des Berufungsklägers als Zeuginnen geeignet ist, neue sachwesentliche Erkenntnisse zu bringen. Entsprechend hiess das Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. April 2024 den Beweisantrag des Beschuldigten gut und die Schwestern des Berufungsklägers, C.____ und D.____, wurden anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuginnen befragt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gegenstand gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2023 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am Abend des 29. Februar 2020 im Rahmen einer Auseinandersetzung seine Ehefrau, die Privatklägerin, in der damals gemeinsamen Wohnung an der Y.___strasse 13 in Z.____ zunächst mit einem eigens als Schlaginstrument gekauften Schuhlöffel auf den Körper und insbesondere auf die Beine geschlagen. Anschliessend habe er sie im Schlafzimmer auf das Bett gelegt, ihr eine Hand auf den Mund gehalten – eventualiter habe er versucht, sie zu würgen – und sie mit der Faust derartig heftig auf den Kopf geschlagen, dass sie das Bewusstsein verloren habe. Eventualiter habe der Beschuldigte zunächst mit der Faust die rechte Seite des Kopfes der Privatklägerin und danach mit einem Schuhlöffel auf ihre Beine, insbesondere linksseitig, geschlagen. Die Privatklägerin habe durch die Schläge leichte Kopfschmerzen, intermittierend leichten Schwindel, eine deutliche Druckdolenz am Hinterkopf, diverse Hämatome und Hautschürfungen sowie eine Anpassungsstörung erlitten. Der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen gehandelt oder die verursachten Verletzungen zumindest in Kauf genommen.

3.3 Aussagen und objektive Beweismittel 3.3.1 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte zusammengefasst, er habe seine Frau in anderer Weise geschlagen als mittels mehrerer Ohrfeigen. In seiner Einvernahme vom 9. November 2020 tätigte der Beschuldigte die Aussage, er habe die Privatklägerin aufgrund einer Operation an seiner rechten Hand mit seiner linken Hand geschlagen, nachdem diese ihn im Gesicht gekratzt habe. Die Hand habe er sich bei einem unglücklichen Sturz verletzt. Der Beschuldigte gab ferner zu Protokoll, am Abend des 29. Februar 2020 sei es zu einem Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen. Sie habe nach Tunesien reisen wollen, was er jedoch nicht unterstützt habe, da er arbeitslos gewesen sei und die Arbeitslosenentschädigung nicht für eine Tunesienreise gereicht habe. Allgemein sei die Situation schlecht gewesen, da er ab November des Jahres 2019 arbeitslos gewesen und im selben Monat von seiner Ehefrau aus dem Schlafzimmer geworfen worden sei, sodass er ab diesem Zeitpunkt in einem anderen Zimmer habe schlafen müssen. Aufgrund des Streits am Abend des 29. Februar 2020 habe der Beschuldigte zu seiner Schwester C.____ gehen wollen. Da er seiner Frau, der Privatklägerin, mit der Scheidung gedroht habe, und sie dann nach Tunesien hätte zurückkehren müssen, habe diese ihn nicht aus der Wohnung gehen lassen wollen. Sie sei vor der Wohnungstüre gestanden, und er habe sie auf die Seite gedrückt. Anschliessend habe er die Wohnung verlassen

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ihr mitgeteilt, sie müsse nun zu sich selbst schauen, da sie nicht mehr seine Frau sei. Die Privatklägerin sei wütend geworden und habe ihn von hinten mit vier Fingern von seiner rechten Augenbraue bis zu seinem rechten Mundwinkel gekratzt, sodass er geblutet habe. Aufgrund dessen habe er ihr dann mit der linken Hand mehrere Ohrfeigen verpasst, wobei er nicht mehr wisse, wie viele es gewesen seien (act. 277). Als später die Polizei in seine Wohnung gekommen sei, habe ein Polizist seine Verletzung im Gesicht bemerkt (act. 279). Seine rechte Hand sei am 29. Februar 2020 eingeschient gewesen, weswegen er die Privatklägerin nicht mit der Faust an die rechte Kopfseite habe schlagen können (act. 281). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 27. Februar 2024 betonte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin am Abend des 29. Februar 2020 auf die Seite auf einen Schrank geschoben, ohne jegliche Absicht sie zu verletzen. Sie habe dann jedoch auf seine verletzte Hand geschlagen und nicht aufhören wollen, weswegen er ihr eine Ohrfeige gegeben habe (act. S115). Vor den Schranken des Kantonsgerichts lässt der Berufungskläger ferner verlauten, er könne das ärztlich festgestellte Verletzungsbild nicht erklären. Er habe der Privatklägerin Ohrfeigen verabreicht, weil sie ihn zuvor mehrfach angegriffen habe. Zudem habe sie ihn vorab "die ganze Zeit" beleidigt. Als sie ihn nicht habe gehen lassen wollen, habe er sie zur Seite geschubst, woraufhin sie ihn von hinten gekratzt und ihm auf die operierte Hand geschlagen habe. Dies sei der Auslöser für seine Ohrfeigen gewesen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Überdies gibt der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er halte es bei der einen Kollegin seiner damaligen Frau für möglich, dass diese sie derart geschlagen habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Mit seinen Geschwistern habe er sich heftig gestritten, jedoch "eher" verbal (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20).

3.3.2 Aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Basel-Landschaft (nachfolgend: KSBL) vom 2. März 2020 (act. 219 ff.) folgt, dass bei der Privatklägerin multiple Hämatome bei Verdacht auf häusliche Gewalt diagnostiziert wurden. Am linken Oberschenkel wurden drei Hämatome, jeweils ca. 5 x 5 cm umfassend und bläulich-livide verfärbt mit zentral rötlich strichförmigen Schlagspuren, die zur Angabe eines Schuhlöffels als Tatwaffe passen, festgestellt. Ebenfalls am linken Oberschenkel sowie am rechten Ober- und Unterschenkel war jeweils eine ca. 2 x 5 cm umfassende, oberflächliche rötliche Exkoriation ohne offensichtliche Hämatombildung, passend zu einer leichteren Schlagspur, ersichtlich. Am Hinterhaupt fand sich keine offensichtliche Hämatombildung, jedoch eine ca. 2 x 2 cm umfassende deutliche Druckdolenz. Weiter finden sich in den Akten Fotografien der Beine und des Hinterhauptes der Privatklägerin, welche

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht anlässlich der Untersuchung im KSBL angefertigt wurden und eindrücklich die Hämatome an den Beinen der Privatklägerin aufzeigen (act. 227 ff.). Die Privatklägerin hat gegenüber dem KSBL sodann ausgeführt, ihr Ehemann habe sie zuerst mit der Faust gegen die rechte Seite ihres Kopfes geschlagen und danach mit einem Schuhlöffel die Beine attackiert, insbesondere linksseitig. Das Stattfinden eines sexuellen Übergriffs ist von ihr verneint worden. Sie hat berichtet, dass sie versucht habe, sich zu wehren und ihren Ehemann dabei im Gesicht gekratzt habe. Die Verletzungsbilder an den Beinen der Privatklägerin sprechen objektiv für eine mehrfache und erhebliche Gewalteinwirkung.

3.3.3 Die E.____ hat mit der Situationsbeschreibung vom 12. Juni 2020 (act. 403) festgehalten, dass die Privatklägerin seit dem 10. März 2020 übergangsweise bei ihr wohnhaft ist. Im Weiteren führt die E.____ aus, die Privatklägerin habe bei Eintritt diverse Hämatome an den Beinen aufgewiesen und von häuslicher Gewalt berichtet. Sie habe anfangs nicht alleine in ihrem Zimmer schlafen können und häufig Nachrichten von ihrer Familie aus Tunesien erhalten. In diesen Nachrichten habe die Familie ihr mitgeteilt, sie müsse mit ihrem Ehemann zusammenbleiben und könne nicht nach Tunesien zurückkehren, ansonsten würde sie geschlagen, und die Familie würde versuchen, sie umzubringen. Auch die Schwester ihres Ehemannes habe die Privatklägerin regelmässig angerufen und ihr gedroht, sie müsse ebenfalls ins Gefängnis, sollte sie ihren Ehemann anzeigen. In der Folge habe die Privatklägerin regelmässig Panikattacken erlitten und sei lange nicht alleine aus dem Haus gegangen.

3.3.4 Dem Polizeibericht vom 22. Juni 2020 kann entnommen werden, dass am 4. Juli 2015 um 22:49 Uhr eine Meldung durch C.____, die Schwester des Beschuldigten, beim Polizeinotruf eingegangen ist, wonach der Beschuldigte mit seiner "aggressiven Art und Weise" die halbe Familie "terrorisiert" haben soll. Ebenfalls festgehalten ist ein Beizug der Polizei durch die Schwester D.____ am 24. April 2017 um 20:03 Uhr, nachdem ein verbaler Streit zwischen den Geschwistern ausgeartet ist.

3.3.5 Die Privatklägerin liess der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juli 2020 sodann Fotos ihrer Hämatome zukommen, welche sie selbst angefertigt hat (act. 235 ff.). Die Fotos zeigen – wie die Aufnahmen des KSBL – multiple Hämatome an den Beinen der Privatklägerin. Gemäss Aussage der Privatklägerin seien diese undatierten Fotos am 29. Februar 2020 entstanden (act. 265).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.6 Mit Polizeibericht vom 31. Juli 2020 (act. 247 f.) hielt der beim Vorfall vom 29. Februar 2020 anwesende Polizist F.____ fest, dass am 29. Februar 2020 ein Notruf die Einsatzleitzentrale in X.____ erreicht habe, wonach die "Cousine der Meldeerstatterin" von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Vor Ort seien er und sein Kollege von der "Cousine der Geschädigten" D.____, von der ihm namentlich nicht bekannten Schwester von B.____ sowie von der Geschädigten A.____ empfangen worden. Im Weiteren führt er insbesondere aus, die Schwester von B.____ sei auch anwesend gewesen, habe sich "als Verwandte zum Beschuldigten" jedoch aus der Konversation zurückgehalten.

3.3.7 Mit Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021 (act. 405 ff.) legt die G.____ dar, die Privatklägerin habe sich am 4. und 11. Februar 2021 in ambulanter Behandlung befunden. Sie zeige eine deprimierte Stimmung sowie Angst und Besorgnis nach erlebter Gewalt, was Anzeichen für eine Anpassungsstörung seien. Die Privatklägerin habe überdies berichtet, seit der Trennung von ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern zu haben. Im Gespräch sei sie immer wieder den Tränen nah gewesen. Unausweichliche Erinnerungen, Wiederinszenierungen ihrer Erlebnisse in Träumen sowie ihr emotionaler Rückzug liessen möglicherweise auf eine traumatische Verarbeitung des Erlebten schliessen.

3.3.8 Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 bestätigt die Opferhilfe beider Basel (nachfolgend: Opferhilfe), dass sie die Privatklägerin seit dem 10. März 2020 als Opfer von häuslicher Gewalt betreue und letztere am 10. März 2020 auch in der Beratung der Opferhilfe gewesen sei.

3.3.9 Gemäss den Aussagen der Privatklägerin im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. September 2020 habe sie sich wegen des Wunsches, ihre schwer erkrankte Grossmutter in Tunesien zu besuchen, sowie den dafür anfallenden Kosten mit dem Berufungskläger gestritten. Er habe sie mit einem Schuhlöffel geschlagen. Nach diesen Schlägen sei sie von ihrem damaligen Ehemann aufs Bett gelegt worden, wo er ihr seine Hand auf den Mund gelegt und mit der Faust gegen ihren Kopf geschlagen habe, sodass sie für eine kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Danach habe sie die Schwester des Berufungsklägers angerufen und sei in "ganz dünnen Kleidern" nach draussen gegangen, wobei sie die Kälte aufgrund der Verletzungen nicht gespürt habe. Als ihre Schwägerin sie gesehen habe, habe sie darauf bestanden, dass die Polizei alarmiert werden müsse, da "so etwas nicht mehr zum Aushalten" sei. Die zweite Schwester des Beschuldigten sei nach der Ankunft der Polizei ebenfalls dazu ges-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht tossen und habe ihr die Informationen übersetzt. Diese habe ihr dann mitgeteilt, sie würde zusammen mit ihrem Ehemann ins Gefängnis kommen, wenn sie eine Anzeige erstatten würde. Da ihr Arzt in den Ferien gewesen sei, habe sie den Notfall im KSBL aufsuchen müssen. Dort habe sie nebst Schmerzmitteln auch die Angaben der Opferhilfe erhalten. Seit diesem Vorfall sprächen ihre Eltern nicht mehr mit ihr. Sie hätten ihr mitgeteilt, sie würden den Kontakt abbrechen, sollte sie nicht zu ihrem Ehemann zurückkehren. Sie wolle jedoch nicht mehr zu ihrem Ehemann zurückkehren, da sie sich sicher sei, dass sie beim "nächsten Mal" nicht lebend davonkommen würde. Nur eine Schwester, welche in Tunesien lebt, würde weiterhin mit ihr kommunizieren, alle anderen Familienmitglieder hätten keinen Kontakt mehr zu ihr (act. 261). Die Privatklägerin gab am 8. September 2020 überdies zu Protokoll, sie habe ihren Eltern davon erzählt, dass ihr Ehemann sie schlage und schlecht behandle, diese würden dieses Verhalten jedoch als "normal" bezeichnen. Ihre Eltern hätten ihr gar mitgeteilt, sie solle alles aushalten und würde sich mit der Zeit daran gewöhnen, denn in der Familie gebe es nicht eine Frau, die nicht geschlagen worden sei (act. 263). Im Weiteren deponierte die Privatklägerin, nicht D.____ habe am Abend des 29. Februar 2020 übersetzt, sondern die ältere Schwester C.____, die Polizei habe die beiden Schwestern wahrscheinlich verwechselt (act. 265). Würde man die ehemalige eheliche Wohnung untersuchen, so sähe man Spuren der Schläge des Berufungsklägers: Zwei Mal habe sie ausweichen können, und er habe in der Folge den Kühlschrank und die Wand getroffen, wobei die Spuren am Kühlschrank und an der Wand immer noch sichtbar seien (act. 267). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht führte die Privatklägerin aus, der Berufungskläger habe für die Schläge einen Schuhlöffel geholt, weil ihm die Hand Schmerzen bereitet habe. Sie habe nach dem Vorfall am Abend des 29. Februar 2020 mit dem Arztbesuch bis zum 2. März 2020 zugewartet, da ihr Arzt in den Ferien gewesen sei und sie sich gedacht habe, es gehe ihr bald besser. Erst als es ihr nicht besser gegangen sei, habe sie den Notfall des KSBL aufgesucht. Anfänglich habe sie auch gedacht, sie würde nach Tunesien zurückkehren, da sie zu wenig lang verheiratet gewesen sei (act. S119). Sie habe nun Probleme mit ihrer Familie, da der Beschuldigte ihr Cousin sei und ihre Mutter von ihr verlangt habe, zu ihm zurückzukehren (act. S121).

3.3.10 In ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2022 führte die Zeugin C.____ aus, sie wolle sich nicht einmischen und wisse auch nicht mehr, was vorgefallen sei, da der Vorfall bereits zwei Jahre zurückliege (act. 315). Auf die Frage, ob sie am Abend des 29. Februar 2020 vor dem Besuch der Wohnung ihrer Schwester Kontakt mit ihrem Bruder hatte, entgegnete die Zeugin

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____, es könne sein, dass der Beschuldigte sie angerufen habe, da er sie ständig anrufe (act. 319). Anlässlich der Berufungsverhandlung gibt die Zeugin C.____ zu Protokoll, ihr Bruder habe sie am Abend des 29. Februar 2020 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er zu ihr kommen wolle, da er mit seiner Ehefrau Streit habe. Als er bei ihr angekommen sei, habe er Geld ausleihen wollen. Sie habe ihm dann angeboten, mit seiner Ehefrau das Gespräch zu suchen, woraufhin er nach Hause gegangen sei. Im Anschluss habe ihre Schwester sie angerufen mit der Bitte, sofort zu ihr zu gehen, was sie getan habe. Sie könne sich noch erinnern, dass ihr Bruder – der Beschuldigte – Kratzer im Gesicht gehabt habe und ihre Cousine – die Privatklägerin – am Weinen gewesen sei. Was genau vorgefallen sei, und um was es bei dem Streit damals gegangen sei, wisse sie jedoch nicht mehr. Soweit sie sich erinnern könne, habe die Cousine Kleidung getragen, weswegen sie nicht gesehen habe, ob sie Verletzungen davongetragen habe, ausser im Gesicht, welches unverletzt gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Als das Kantonsgericht in der Folge nachfragt, in welchem Zustand die damalige Ehefrau des Bruders der Zeugin gewesen sei, erwidert letztere, sie habe dies nicht mehr im Kopf (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Auf den Vorhalt hin, sie habe vorhin geäussert, dass die Exfrau des Bruders geweint habe, entgegnet die Zeugin C.____, sie habe dies nicht gesagt, sie habe lediglich mitgeteilt, sie könne sich nicht mehr erinnern, was damals vorgefallen sei. Schliesslich deponiert C.____, das Attribut der Hochaggressivität würde sie ihrem Bruder niemals zuschreiben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8).

3.3.11 Die Zeugin D.____ verweigerte anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. November 2020 die Aussage. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt sie aus, die Frage des Berufungsgerichts, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte, sei schwierig zu beantworten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). In der freien Erzählung ihrer Erinnerungen an den Abend des 29. Februar 2020 gibt D.____ wider, ihre Cousine bzw. Schwägerin sei total aufgelöst gewesen und sie habe lange versucht sie zu fragen, was vorgefallen sei. Die Privatklägerin habe ihr dann erzählt, sie habe sich mit ihrem Ehemann gestritten, und in der Folge habe die Privatklägerin D.____ darum gebeten, die Polizei beizuziehen. Was sich zwischen ihrem Bruder und seiner damaligen Ehefrau ereignet habe, wisse D.____ jedoch nicht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Nach dem Hinweis durch das Berufungsgericht, das Journal der Polizei Basel-Landschaft weise für den 29. Februar 2020 um 18:29 Uhr den Meldungseingang bei der Einsatzleitzentrale durch die Zeugin D.____ aus, ihre Schwägerin sei von deren Ehemann geschlagen worden, hält erstere fest, sie

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei noch jung gewesen und habe sich ungeschickt ausgedrückt; sie hätte sagen sollen, dass dies die Aussage ihrer Cousine gewesen sei. Nach dem Vorhalt des Gerichts, sie habe mitgeteilt, die Privatklägerin habe von Streit berichtet sowie Streiten und Schlagen sei offenkundig etwas Anderes, erwidert die Zeugin D.____, sie könne sich nicht mehr gut erinnern, weil der Vorfall über vier Jahre zurückliege; erst als der Präsident des Kantonsgerichts den Meldungseingang im Polizeijournal vorgelesen habe, sei ihr dies wieder in Erinnerung getreten. Die Exfrau ihres Bruders habe ihr gegenüber berichtet, dass sie geschlagen worden sei, weswegen sie dies der Polizei mit diesem Wortlaut gemeldet habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Verletzungen habe sie bei der Privatklägerin keine feststellen können, diese habe jedoch auch stets Kleidung getragen und sie hätten sich selten gesehen, obwohl die Privatklägerin nach dem Vorfall für eine gewisse Zeit bei ihr untergekommen sei. Damals habe die Zeugin D.____ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weil sie sich nicht in die Beziehung anderer habe einmischen wollen und sie befürchtet habe, es könnte auf ihren Einbürgerungsantrag negative Auswirkungen haben, sofern sie "irgendein falsches Wort" sagen würde. Sie habe ihren Schweizer Pass nicht gefährden wollen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). In der Zeit, als die Privatklägerin bei ihr gewohnt habe, sei ihr Bruder nie zu Besuch gewesen, da sie eine Abmachung mit ihm getroffen habe, dass er nicht vorbeikomme, solange seine Exfrau bei ihr wohne. Schliesslich beschreibt die Zeugin D.____, ihr Bruder sei ihr gegenüber hilfsbereit. Sie habe einen guten Draht zu ihm, deshalb sei er zu ihr immer lieb und zuvorkommend (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13).

3.4 Beweiswürdigung und -ergebnis 3.4.1 Die Aussagen der Privatklägerin finden insbesondere im aktenkundigen Arztbericht sowie in der Fotodokumentation eine wesentliche objektive Stütze (vgl. vorstehende E. 3.3.2 und 3.3.5; act. 219 ff., 227 ff., 239 ff.). Dem Austrittsbericht des KSBL vom 2. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Schlagspuren zur Angabe eines Schuhlöffels als Tatwaffe passen. Die ärztlich aufgenommenen Fotografien der Beine der Privatklägerin vom 2. März 2020 sowie die von ihr selbst angefertigten Bilder, welche der Eingabe ihrer früheren Anwältin, Advokatin Suzanne Davet, vom 10. Juli 2020 beiliegen, zeigen eindrücklich deutliche Schlagspuren. Somit ist einwandfrei erstellt, dass in zeitlicher Nähe zur unbestrittenen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten am Abend des 29. Februar 2020 massgeblich auf die körperliche Integrität der Privatklägerin eingewirkt worden ist.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.2 Die Situationsbeschreibung der E.____ vom 12. Juni 2020 (vgl. vorstehende E. 3.3.3; act. 403) hält sodann fest, dass diverse Hämatome an den Beinen der Privatklägerin bei deren Eintritt in die Schutzunterkunft am 10. März 2020 – somit noch über eine Woche nach der ärztlichen Feststellung des Verletzungsbildes – ersichtlich waren. Dass die Hämatome an den Beinen nach über einer Woche weiterhin sichtbar waren, verdeutlicht, dass mit erheblicher Kraft auf diese eingewirkt worden ist. Überdies führt die E.____ eindrücklich aus, dass die Privatklägerin unter Panikattacken leide und nicht alleine in ihrem Zimmer schlafen könne, sodass sie mit der jeweiligen Nachtwache im Nachtwachen-Zimmer geschlafen hat.

3.4.3 Die Polizei vermerkt mit Polizeibericht vom 31. Juli 2020 (vgl. vorstehende E. 3.3.6; act. 247 f.), dass am 29. Februar 2020 ein Notruf die Einsatzleitzentrale in X.____ erreicht hat, wonach die "Cousine der Meldeerstatterin" von ihrem Ehemann "geschlagen" worden sei. D.____ äussert dazu anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe der Polizei lediglich deshalb gemeldet, ihre Cousine werde von deren Ehemann geschlagen, weil sie deren Wortwahl wiedergegeben habe. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass D.____ als Schwester des Beschuldigten diese Information an die Polizei gerichtet hätte, wenn sie ihrer Cousine keinen Glauben geschenkt hätte. Als Schwestern des Beschuldigten stehen die Zeuginnen C.____ und D.____ diesem besonders nahe, weswegen davon auszugehen ist, dass sie eher zu seinen Gunsten Aussagen tätigen. Der berichtende Polizist betitelt D.____ sodann als "Cousine der Geschädigten" und C.____ als "die Schwester von B.____ (Name unbekannt)". Überdies hält er fest, dass die Privatklägerin nur sehr gebrochen Deutsch gesprochen habe, weshalb D.____ übersetzt habe, wobei sich die Schwester von B.____ als Verwandte zum Beschuldigten aus der Konversation zurückgehalten habe. Die Wortwahl des Polizisten legt offen, dass diesem nicht bekannt war, dass D.____ nicht nur die Cousine der Privatklägerin, sondern auch die Schwester des Beschuldigten ist, womit ein Grund vorhanden gewesen wäre, dieser bzw. deren Übersetzung zu misstrauen. Hinzu kommt, dass sich beide Schwestern des Beschuldigten bereits in der Vergangenheit veranlasst gesehen haben, aufgrund dessen Verhaltens gegenüber seinen Familienangehörigen die Polizei zu rufen (vgl. Polizeibericht vom 22. Juni 2020, act. 9 ff.). Selbst wenn es zwischen den Geschwistern damals zu (lediglich) verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein sollte, ist zu konstatieren, dass eine gewisse Intensität der Auseinandersetzung offensichtlich erreicht worden sein muss, zumal die Polizei bei familiären Streitigkeiten gerichtsnotorischerweise nicht leichtfertig aufgeboten wird.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.4 Die Angaben der Privatklägerin gegenüber der Notfallärztin am 2. März 2020 (act. 219 f.) sind erfolgt, bevor sie durch die Opferhilfe und ihre Rechtsvertreterin auf eine ihr verständliche Weise über ihre Rechte aufgeklärt worden ist. In Bezug auf den Vorfall vom 29. Februar 2020 verwickelt sich die Privatklägerin in der Folge in keine Widersprüche, sondern berichtet stringent, nachvollziehbar und detailreich, wie der Beschuldigte sie angegangen hat. Weiter soll er bei früheren Vorkommnissen aufgrund eines Ausweichmanövers ihrerseits einmal gegen den Kühlschrank und ein weiteres Mal mit dem Telefon gegen die Wand geschlagen haben (act. 267). In beiden Fällen seien die Spuren in der Wohnung des Beschuldigten noch immer sichtbar (act. 267). Überdies hat die Privatklägerin erzählt, dass die Mutter des Beschuldigten in der gleichen Wohnung gewohnt habe und immer, wenn er sie geschlagen habe, sei diese in ihr Zimmer gegangen und habe die Türe zugemacht, weil sie seine Schläge nicht habe sehen wollen. Am Abend des 29. Februar 2020 sei die Schwiegermutter jedoch im Urlaub gewesen (act. 267). Solche Einzelheiten und Nebensächlichkeiten sprechen für einen realen Erlebnishintergrund. Demgegenüber ist dem Notfallbericht vom 2. März 2020 zu entnehmen, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Schlag gegen den Kopf explizit von keinem Bewusstseinsverlust berichtet hat (act. 219). Auch hat sie gegenüber der Ärztin nicht erwähnt, dass der Beschuldigte sie gewürgt haben soll, was indessen für die ärztliche Untersuchung relevant gewesen wäre. Trotz dieser Ungereimtheiten kann die prinzipielle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf den Vorfall vom 29. Februar 2020 nicht in Frage gestellt werden. So hat die Privatklägerin vorliegend nicht bloss sehr allgemein gehaltene Auskünfte zu den tätlichen Angriffen des Beschuldigten vorgebracht. Zudem belastet sie den Beschuldigten nicht unnötig, hätte sie doch ohne weiteres viel schwerwiegendere Vorwürfe erheben können. Insbesondere verneint sie gegenüber dem KSBL, Opfer eines sexuellen Übergriffes zu sein. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durch ihre gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe den Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie riskiert hat, und ihre eigenen Eltern die Verbindung zu ihr in der Folge abgebrochen haben. Dass sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hat, "ganz dünne Kleider" getragen zu haben und vor den Schranken des erstinstanzlichen Gerichts dann von "kurzen Pyjama-Hosen" gesprochen hat, ist nicht als Widerspruch zu werten, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Privatklägerin selbst die Aussagen auf Arabisch tätigte, wobei nicht bekannt ist, ob die Übersetzung anlässlich der beiden Depositionen durch denselben Dolmetscher vorgenommen wurde. Ferner lässt der von der Verteidigung des Beschuldigten geltend gemachte Widerspruch, die Privatklägerin habe gegenüber der Schutzunterkunft mitgeteilt, der Beschuldigte habe ihr den Mund und die Nase zugehalten,

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohingegen sie gegenüber der Staatsanwaltschaft lediglich von einem Mundzuhalten berichtet habe, keine massgebliche Aggravation erkennen und kann auf sprachliche Schwierigkeiten bzw. ein Vorzeigen des Mundzuhaltens bei der Schutzunterkunft zurückzuführen sein.

3.4.5 Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Schläge mit einem Schuhlöffel gegen ihre Beine erweisen sich damit als substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft. Demgegenüber bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschuldigten zum Vorfall am 29. Februar 2020. So hat er zwar im Wesentlichen übereinstimmend mit den Depositionen der Privatklägerin dargelegt, der Grund für die Auseinandersetzung am 29. Februar 2020 sei die angespannte finanzielle Situation des Ehepaares sowie eine beabsichtigte Reise der Privatklägerin nach Tunesien gewesen (act. 277). Ausserdem hat er erzählt, dass diese ihn im November 2019 aus dem ehemals gemeinsamen Schlafzimmer geworfen habe und er seither in einem anderen Zimmer schlafe. Dies würde, sofern zutreffend, von einem aktiven Distanzierungsverhalten seitens der Privatklägerin zeugen. Demgegenüber hat der Beschuldigte alsdann zu Protokoll gegeben, dass sie ihn am Abend des 29. Februar 2020 im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung nicht habe aus dem Haus gehen lassen wollen und ihn von hinten mit vier Fingern im Gesicht gekratzt habe, was angesichts des vorgängig geschilderten Distanzierungsverhaltens der Privatklägerin nicht nachvollziehbar erscheint. Auch ist seine Deposition, dass die Privatklägerin ihn von hinten im Gesicht gekratzt haben soll, wenig glaubhaft, zumal er unmittelbar vor dieser Aussage erklärt hat, dass er sie vor der Türe auf die Seite gedrückt habe. Dagegen erscheint die Version der Privatklägerin, wonach sie versucht habe, sich anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung zu wehren, und ihn dabei im Gesicht gekratzt habe (act. 219), durchaus plausibel. Mithin beweist der Umstand, dass die rechte Hand des Beschuldigten am 29. Februar 2020 infolge eines Bruchs eingeschient gewesen ist, keineswegs, dass er nicht fähig gewesen wäre, der Privatklägerin die dokumentierten Verletzungen zuzufügen. Ebenso steht die Aussage des Beschuldigten, dass seine rechte Hand eingeschient gewesen sei, nicht im Widerspruch mit der Deposition der Privatklägerin, von ihm an die rechte Kopfseite geschlagen worden zu sein (vgl. act. 281).

3.4.6 Folgt man den Behauptungen des Beschuldigten, er habe seine damalige Ehefrau nicht geschlagen, so erscheinen nur zwei Varianten möglich: Entweder müsste sich die Privatklägerin die Verletzungen selbst zugefügt haben, oder die Täterschaft wäre einer unbekannten Drittperson zuzuschreiben. Die Tatvariante einer unbekannten Drittperson, welche die Privat-

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht klägerin ausgerechnet im kurzen Zeitraum unmittelbar nach der Auseinandersetzung der Ehegatten am Samstagabend, 29. Februar 2020, bis zum Arztbesuch vom Montagvormittag, 2. März 2020, mit einem Schuhlöffel geschlagen haben soll, stellt indes eine bloss abstrakte, theoretische Möglichkeit dar. Es ist unter keinen Umständen ersichtlich, wer dieser Täter gewesen sein und worin das Motiv gelegen haben soll. Der Berufungskläger gibt erst vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll, er halte es bei der einen Kollegin seiner damaligen Frau für möglich, dass diese sie geschlagen habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Sofern er dies tatsächlich als Sachverhalts- bzw. Tatvariante in Betracht gezogen haben soll, erscheint es freilich äusserst fragwürdig, warum er diesen Verdacht nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu seiner Entlastung vorgebracht hat. Folglich ist diese Variante des unbekannten Dritten als Täter als reine spekulative Erwägung ohne jegliche Plausibilität zu verwerfen. Dass sich die Privatklägerin die diversen Hämatome an den Beinen selbst zugefügt haben soll, um ihren damaligen Ehemann zu belasten, erweist sich als ebenfalls äusserst unwahrscheinlich. Es entspricht der Gerichtsnotorietät, dass derartige Selbstverletzungen nur ausserordentlich selten vorkommen. Gegen eine Selbstzufügung der Hämatome spricht zudem, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem Vorfall ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Verletzungen dokumentieren lassen hat, vielmehr hat sie rund zwei Tage zugewartet. Überdies wurde sie durch die Opferhilfe erst am 10. März 2020 in einer ihr verständlichen Weise über ihre Rechte aufgeklärt (vgl. vorstehende E. 3.4.4). Auch die Privatklägerin kann somit als Verursacherin ihrer Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

3.4.7 Die Aussagen der Zeuginnen C.____ und D.____ (vgl. vorstehende E. 3.3.10 und 3.3.11) vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften: Es fällt auf, dass die beiden Schwestern des Beschuldigten erst im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens – und somit nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch – bereit waren, über ihre Wahrnehmungen am Abend des 29. Februar 2020 zu berichten. D.____ verweigerte im Rahmen ihrer Einvernahme vom 9. November 2020 gar gänzlich die Aussage, gibt jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung immerhin zu Protokoll, die Privatklägerin sei am fraglichen Abend total aufgelöst gewesen. Auch C.____ führt in ihrer freien Erzählung der Vorkommnisse aus, die Privatklägerin habe geweint, auch wenn sie dies anschliessend wiederum – widersprüchlicherweise – verneint. Dass sowohl C.____ als auch D.____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll geben, sie hätten bei der Privatklägerin keine Verletzungen feststellen können, da diese

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kleidung getragen habe, bildet selbstredend kein Indiz dafür, dass die Privatklägerin effektiv keine Verletzungen aufgewiesen hat.

3.4.8 In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Berufungsgericht angesichts des medizinisch festgestellten Verletzungsbildes sowie der glaubhaften, konsistenten und widerspruchsfreien Depositionen der Privatklägerin zum Schluss, dass sich deren Aussagen als plausibel erweisen und zudem durch die weitere objektive Aktenlage gestützt werden. An diesem Beweisergebnis vermögen die Depositionen des Beschuldigten und der Zeuginnen nichts zu ändern. Entsprechend hegt das Kantonsgericht keine vernünftigen Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin und ist der Ansicht, dass auf diese abzustellen ist. Im Ergebnis zeigt sich das Kantonsgericht mithin vom angeklagten Sachverhalt überzeugt, sodass folgerichtig davon ausgegangen werden muss, dass die Privatklägerin vom Berufungskläger mehrfach mit einem Schuhlöffel auf die Beine geschlagen wurde, was das Verletzungsbild gemäss Austrittsbericht des KSBL vom 2. März 2020 verursacht hat.

3.4.9 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf Seite 5 des angefochtenen Urteils zu Unrecht konstatiert hat, der Beschuldigte sei am Abend des 29. Februar 2020 ebenfalls in der Wohnung von D.____ anwesend gewesen. Dies war unbestrittenermassen nicht der Fall (vgl. hierzu vorstehende E. II./2.3).

4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als nach Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei der Täter unter anderem von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Schädigungen am Körper, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwun-

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (vgl. ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 3 f., m.w.H.; ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 5). Tätlichkeiten haben entsprechend noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge (vgl. ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5). Das Bundesgericht hat in der jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zu Lasten von Art. 126 StGB nicht unerheblich ausgedehnt (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5, m.w.H.).

4.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 35). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters sowie die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf-

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).

4.3 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. I./B.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen Ausführungen folgend ist das Zufügen von Hämatomen, welche aus der Verletzung von Blutgefässen resultieren und während mehrerer Tage sichtbar sind, als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Da der Beschuldigte der Privatklägerin mehrere Hämatome zufügte, welche auch zehn Tage nach dem Vorfall vom 29. Februar 2020 – beim Eintritt in die Schutzunterkunft der E.____ am 10. März 2020 – noch sichtbar waren (vgl. vorstehende E. II./3.3 ff.), liegt offensichtlich eine einfache Körperverletzung vor.

4.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt ist. Ferner sind keine Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Folge dessen ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.

5. Strafzumessung Die vorinstanzliche Strafzumessung (vgl. E. III des strafgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2024) wird vom Berufungskläger inhaltlich nicht beanstandet. Die Reduktion der Strafe wird einzig mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch begründet. Angesichts der Bestätigung des vom Strafgericht ausgefällten Schuldspruchs sind die Sanktionswahl sowie die konkrete Bemessung der Freiheitsstrafe (Art. 41 und Art. 47 ff. StGB) mangels gesonderter Teilanfechtung durch das Kantonsgericht nicht zu überprüfen (vgl. vorstehende E. II./1.1). Überdies ist festzuhalten, dass sich das Berufungsgericht sämtlichen erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung, die sich allesamt als korrekt erweisen, vollumfänglich anschliesst. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass sich der Schuldspruch und folglich die Strafzumessung des Strafgerichts lediglich auf den angeklagten Punkt der Schläge mit einem Schuhlöffel auf die Beine bezieht, und nicht auf die Sachverhaltsvariante, welche Schläge gegen den Kopf oder ein Würgen beinhaltet.

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Genugtuung Die vorinstanzliche Begründung der Genugtuungsforderung (vgl. E. IV des strafgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2024) wird vom Berufungskläger inhaltlich nicht beanstandet. Die Abweisung von Genugtuungsforderungen wird einzig mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch begründet. Angesichts der Bestätigung des vom Strafgericht ausgefällten Schuldspruchs ist die Beurteilung der Genugtuung mangels gesonderter Teilanfechtung durch das Kantonsgericht nicht zu überprüfen (vgl. vorstehende E. II./1.1). Das Berufungsgericht schliesst sich im Übrigen sämtlichen erstinstanzlichen Erwägungen zur Genugtuung, die sich allesamt als korrekt erweisen, vollumfänglich an.

7. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann folglich festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. Februar 2024 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist.

III. Kosten

1. Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich bestätigt wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Ordentliche Kosten 2.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf CHF 7'000.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 6'750.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt.

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Berufungskläger zufolge der vollständigen Abweisung seiner Berufung unterliegt, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'000.00, zu tragen hat.

2.2 Ausserordentliche Kosten 2.2.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO richten. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung analog Art. 428 Abs. 1 StPO für die Verfahrenskosten zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (STEFAN WEHRENBERG/ FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 6; DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 1). Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, macht für das Berufungsverfahren ohne Berücksichtigung der Verhandlung vom 13. August 2024 gemäss Honorarnote vom 12. August 2024 einen Aufwand von 10.25 Stunden zu je CHF 270.00 (ergebend CHF 2'767.50), Auslagen von CHF 60.90 und 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 229.10, mithin ein Total von CHF 3'057.50, geltend. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem unterliegenden Berufungskläger jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Art. 436 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 17. April 2024 sowie Parteivortrag vom 13. August 2024 beantragt die Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Eva Jaqueira, der Privatklägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 12. August 2024 macht Advokatin Eva Jaqueira für ihre Bemühungen in der Zeit vom 28. Februar 2024 bis zum 13. August 2024 eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3'182.75 geltend, wobei sie unter dem Titel "Berufungsverhandlung inkl. Weg" 5.5 Stunden Aufwand aufführt. Diese Position ist auf die tatsächlich aufgewendete Zeit von 2.5 Stunden zu kürzen, sodass insgesamt eine Entschädigung von CHF 2'189.35 (CHF 1'950.40 Honorar, CHF 74.90 Auslagen und CHF 164.05 Mehrwertsteuer) resultiert. Dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, Advokatin Eva

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jaqueira für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'189.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. Februar 2024, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung und verurteilt zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. B.____ wird verurteilt, A.____ eine Genugtuung von Fr. 500.-zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Februar 2020 zu bezahlen.

3. B.____ wird verurteilt, A.____ eine Parteientschädigung von Fr. 2'061.20 zu entrichten.

4. B.____ wird verurteilt, der Opferhilfe beider Basel Fr. 6'650.-zu bezahlen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'523.55 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen zulasten von B.____. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- ermässigt."

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von CHF 6'750.00 sowie den Auslagen von CHF 250.00, gesamthaft somit CHF 7'000.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

III. Der Beschuldigte wird verurteilt, Advokatin Eva Jaqueira eine Parteientschädigung von CHF 2'189.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung entrichtet.

IV. (…)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Katja Knechtli

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 24 74 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2024 460 24 74 (460 2024 74) — Swissrulings